HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Aug./Sept. 2022
23. Jahrgang
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Vollständige Rechtsprechung im Strafrecht (Zurückliegender Monat)


Entscheidung

760. BVerfG 2 BvR 431/22 (3. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 9. März 2022 (AG Karlsruhe)
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein vorläufiges Berufsverbot (schwerwiegender Eingriff in die Berufsfreiheit; Rechtswegerschöpfung; Unzumutbarkeit des Zuwartens auf fachgerichtliche Entscheidungen; schwerer und unabwendbarer Nachteil; Anspruch auf effektiven Rechtsschutz; Entscheidung in angemessener Zeit).
Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG; § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; § 132a Abs. 1 StPO; § 306 Abs. 2 StPO


Entscheidung

761. BVerfG 2 BvR 784/21 (1. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 16. Juni 2022 (OLG Hamm / LG Arnsberg)
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung eines Interviews mit einem Strafgefangenen (Untersagung des Besuchs eines Journalisten; Auslegung der Versagungsnorm im Lichte der Meinungsfreiheit; Wechselwirkung; drohende Behinderung der Eingliederung des Gefangenen; nicht generell durch Presseinterview oder bei fehlender Kooperationsbereitschaft; Darlegung konkreter Anhaltspunkte; drohende Rechtfertigung von Straftaten als möglicher Versagungsgrund).


Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; § 109 StVollzG; § 25 Nr. 2 StVollzG NRW


Entscheidung

762. BVerfG 2 BvR 900/22 (Zweiter Senat) – Beschluss vom 14. Juli 2022 (OLG Celle / LG Verden)
Wiederaufnahme eines Strafverfahren zuungunsten des Verurteilten (Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel in einem Strafverfahren wegen Mordes; mögliche Verfassungswidrigkeit der Neuregelung; verfahrensgrundrechtliches Verbot der doppelten Strafverfolgung; erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Aussetzung eines im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Haftbefehls gegen Auflagen; Folgenabwägung zugunsten des Beschuldigten); Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (kein Abwarten der Probationsentscheidung bei erfolgloser Anfechtung der Aditionsentscheidung).
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 103 Abs. 3 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG; § 90 Abs. 2 BVerfGG; § 112 Abs. 3 StPO; § 362 Nr. 5 StPO; § 368 StPO; § 370 StPO; § 211 StGB


Entscheidung

763. BVerfG 2 BvR 1483/19 (3. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 21. Juli 2022 (LG Offenburg / AG Offenburg)
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Durchsuchung wegen des Verdachts eines Betäubungsmitteldelikts (Wohnungsgrundrecht; Erfordernis eines tatsachenbasierten, über bloße Vermutungen hinausgehenden Anfangsverdachts; verfassungsrechtliches Verbot der Begründung des Anfangsverdachts erst durch die Durchsuchung).
Art. 13 Abs. 1 GG; § 102 StPO; § 105 StPO; § 152 Abs. 2 StPO; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG


Entscheidung

764. BVerfG 2 BvR 2061/19 (1. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 5. Juli 2022 (OLG Hamm / LG Essen)
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung eines Vollstreckungsaufschubs wegen Vollzugsuntauglichkeit (Grundrecht des Verurteilten auf Leben und körperliche Unversehrtheit; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Menschenwürde; Spannungsverhältnis zwischen staatlichem Strafanspruch und Interesse des Verurteilten an seiner Gesunderhaltung; mögliche Haftunfähigkeit aufgrund einer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung; unzureichende gerichtliche Sachaufklärung; widersprüchliche Einschätzungen amtsärztlicher Gutachten und des Anstaltsarztes).
Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; § 455 StPO


Entscheidung

765. BGH 1 StR 110/22 – Beschluss vom 17. Mai 2022 (LG Kempten)
Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Nachteilsausgleich bei mehreren Gesamtstrafen wegen Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Strafe, erforderliche Darlegung im Urteil).
§ 55 Abs. 1 StGB; § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO


Entscheidung

766. BGH 1 StR 277/21 – Urteil vom 30. Juni 2022 (LG München I)
Abwesenheit des Verteidigers in der Hauptverhandlung (Abwesenheit auch bei vollständiger Untätigkeit des Verteidigers gegen den Willen des Angeklagten; notwendiger Vortrag; Darlegungspflicht).
§ 338 Nr. 5 StPO; § 140 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO


Entscheidung

767. BGH 1 StR 33/22 – Beschluss vom 20. April 2022 (LG Heidelberg)
Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist (Rückgabe der Sache zur Bestellung eines anderen Verteidigers bei offenkundigem Mangel der Verteidigung).
Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 44 Satz 1 StPO


Entscheidung

768. BGH 1 StR 421/21 – Urteil vom 1. Juni 2022 (LG Deggendorf)
Geldwäsche (Strafausschließungsgrund der Beteiligung an der Vortat: Begriff des Inverkehrbringens); Betrug (Mittäterschaft); Einziehung (Begriff des Erlangens: faktische, nicht zivilrechtliche Betrachtungsweise: kein rein transitorischer Besitz bei längerem Transport der Tatbeute trotz Besitzdienerschaft).
§ 261 Abs. 7 StGB; § 263 Abs. 1 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 73 Abs. 1 StGB; § 855 BGB


Entscheidung

769. BGH 1 StR 47/22 – Urteil vom 2. Juni 2022 (LG Landshut)
Tatrichterliche Beweiswürdigung (Ausschluss von Pseudo-Erinnerungen des vermeintlichen Tatopfers).
§ 261 StPO


Entscheidung

770. BGH 1 StR 510/21 – Beschluss vom 18. Mai 2022 (LG Heidelberg)
Einziehung (Ausschluss der Einziehung bei Erlöschen des Ersatzanspruchs des Geschädigten auch durch Zahlung eines Mitangeklagten).
§ 73 Abs. 1 StGB; § 73e Abs. 1 StGB


Entscheidung

771. BGH 1 StR 510/21 – Beschluss vom 18. Mai 2022 (LG Heidelberg)
Einziehung (Ausschluss der Einziehung bei Erlöschen des Ersatzanspruchs des Geschädigten auch durch Zahlung eines Mitangeklagten).
§ 73 Abs. 1 StGB; § 73e Abs. 1 StGB


Entscheidung

772. BGH 1 StR 511/21 – Beschluss vom 23. März 2022 (LG Stuttgart)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der vorenthaltenen Beiträge nach dem

Entstehungsprinzip: Berechnung des Arbeitsentgelt nach tarifvertraglich oder nach dem MiLoG geschuldeten Arbeitsentgelt, Unerheblichkeit des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt, Unterschied zur nach dem Zuflussprinzip zu berechnenden hinterzogenen Lohnsteuer).
§ 266a Abs. 1 StGB; § 22 Abs. 1 SGB IV, § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV; § 1 MiLoG; § 370 Abs. 1 AO


Entscheidung

773. BGH 1 StR 55/22 – Beschluss vom 18. Mai 2022 (LG Ellwangen)
Dreiecksbetrug (Zurechnung der Verfügung des Getäuschten zum Vermögensinhaber: Lager-Theorie, Schutz- oder Prüffunktion des Getäuschten).
§ 263 Abs. 1 StGB


Entscheidung

774. BGH 3 StR 118/22 – Beschluss vom 1. Juni 2022 (auswärtige Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers)
Täterschaftliche Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Beteiligung am Umsatzgeschäft erforderlich).
§ 29 BtMG; § 25 StGB


Entscheidung

775. BGH 3 StR 122/22 – Beschluss vom 31. Mai 2022 (LG Aurich)
Einziehung von Taterträgen und Tatmitteln; (erweiterte Einziehung von Bargeld; Verkaufserlös; Tatmittel; Sicherungseinziehung); Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Sicherstellung der Betäubungsmittel als bestimmender Strafzumessungsgrund); nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Notwendigkeit der Mitteilung des Vollstreckungsstandes; Zäsurwirkung).
§ 55 StGB; § 73 StGB; § 73a StGB; § 74b StGB; § 29 BtMG


Entscheidung

776. BGH 3 StR 128/22 – Beschluss vom 28. Juni 2022 (LG Aurich)
Einziehung von zur Begehung oder Vorbereitung der Tat genutzten Gegenständen als Tatmittel (Ermessensentscheidung des Gerichts).
§ 74 StGB


Entscheidung

777. BGH 3 StR 135/22 – Beschluss vom 28. Juni 2022 (LG Kleve)
Berücksichtigung vertypter Strafmilderungsgründe bei der Prüfung eines minder schweren Falles.
§ 50 StGB


Entscheidung

778. BGH 3 StR 161/22 – Beschluss vom 29. Juni 2022 (LG Kleve)
Gesetzeskonkurrenz zwischen Nötigung und Bedrohung.
§ 240 StGB; § 241 StGB; § 52 StGB


Entscheidung

779. BGH 3 StR 179/22 – Beschluss vom 28. Juni 2022 (LG Hannover)
Vorverurteilungen bei der Anordnung von Sicherungsverfahrung (Gesamtstrafe; Einzelstrafe; Katalogtat; fiktive Gesamtstrafenbildung).
§ 66 Abs. 3 StGB


Entscheidung

780. BGH 3 StR 322/21 – Urteil vom 19. Mai 2022 (LG Mönchengladbach)
Anforderungen an die Urteilsgründe bei der Verurteilung wegen Handeltreibens mit Dopingmitteln (Angabe der Wirkstoffmengen als für die Strafzumessung bestimmender Umstand).
§ 267 StPO; § 46 StGB; § 4 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG


Entscheidung

781. BGH 3 StR 93/22 – Beschluss vom 3. Mai 2022 (LG Duisburg)
Voraussetzungen des Computerbetruges im SEPA-Lastschriftverfahren (Verwendung unrichtiger Daten; unbefugtes Verwenden von Daten; nicht existierende Schuldnerkonten; Gefährdungsschaden durch Gutschrift).
§ 263a StGB


Entscheidung

782. BGH 3 StR 359/21 – Beschluss vom 28. Juli 2022
Zulässigkeit von Aufnahmen bei Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes.
§ 169 Abs. 3 Satz 1 GVG


Entscheidung

783. BGH 3 StR 472/21 – Urteil vom 2. Juni 2022 (LG Koblenz)
Fehlende Erörterung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung; rechtsfehlerhafter Strafausspruch (Fehlen eines Strafschärfungsgrundes ist kein Strafmilderungsgrund).
§ 46 StGB; § 66 StGB; § 66a StGB


Entscheidung

784. BGH 5 StR 29/22 – Urteil vom 20. Juli 2022 (LG Flensburg)
Strafzumessung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (strafschärfende Berücksichtigung der Gewerbsmäßigkeit; Berücksichtigung eines Geständnisses; Zuständigkeit des Tatgerichts; keine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen; Einzelfall).
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 46 StGB; § 267 StPO


Entscheidung

785. BGH 5 StR 3/22 – Beschluss vom 21. Juni 2022 (LG Hamburg)
Entscheidung des Revisionsgerichts nach Änderung des Schuldspruchs.
§ 354 StPO


Entscheidung

786. BGH 5 StR 38/22 – Beschluss vom 21. Juni 2022 (LG Berlin)
Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Gesprächen.
§ 243 Abs. 4 StPO


Entscheidung

787. BGH 5 StR 63/22 – Beschluss vom 24. Mai 2022 (LG Dresden)
Rechtsfehlerhafte Prüfung der Schuldfähigkeit.
§ 20 StGB; § 21 StGB


Entscheidung

788. BGH 5 StR 85/22 – Beschluss vom 6. Juli 2022 (LG Berlin)
Tateinheit durch natürliche Handlungseinheit.
§ 52 StGB


Entscheidung

789. BGH 5 StR 9/22 – Urteil vom 22. Juni 2022 (LG Berlin)
Strafzumessung bei Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten (Weitertransport ins Ausland kein Strafmilderungsgrund; Beobachtung und Überwachung der Tat).
§ 29 BtMG; § 46 StGB


Entscheidung

790. BGH 5 StR 102/22 – Beschluss vom 19. Juli 2022 (LG Lübeck)
Unzulässigkeit der Aufklärungsrüge.
§ 244 Abs. 2 StPO; § 344 Abs. 2 S. 2 StPO


Entscheidung

791. BGH 5 StR 105/22 – Beschluss vom 6. Juli 2022 (LG Chemnitz)
Eigennützigkeit als Voraussetzung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
§ 29 BtMG


Entscheidung

792. BGH 5 StR 159/22 – Beschluss vom 5. Juli 2022 (LG Hamburg)
Verfahrenshindernis wegen Fehlens von Strafantrag und öffentlichem Interesse bei Diebstahl geringwertiger Sachen.
§ 248a StGB; § 206a StPO


Entscheidung

793. BGH 5 StR 160/22 – Urteil vom 20. Juli 2022 (LG Flensburg)
Strafzumessung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (strafschärfende Berücksichtigung der Gewerbsmäßigkeit; Zuständigkeit des Tatgerichts; keine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen; Einzelfall).
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 46 StGB; § 267 StPO

Die Erfüllung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) kann im Rahmen der Strafzumessung innerhalb des Qualifikationstatbestandes des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafschärfend verwertet werden. Zwingend ist dies aber nicht. Vielmehr gilt insofern (allgemeinen Grundsätzen entsprechend, vgl. zuletzt BGH HRRS 2022 Nr. 646): Das Tatgericht ist lediglich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, entscheidet das Tatgericht unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls.


Entscheidung

794. BGH 5 StR 170/22 – Urteil vom 6. Juli 2022 (LG Dresden)
Strafzumessung bei Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (polizeiliche Überwachung als Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten; In-den-Verkehr-Gelangen; Realisierung der Gefahr für das geschützte Rechtsgut; kein Anspruch des Straftäters auf rechtzeitiges Einschreiten; revisionsgerichtliche Kontrolle); Anforderungen an die Urteilsgründe bei freisprechendem Urteil.
§ 29 BtMG; § 46 StGB; § 267 StPO


Entscheidung

795. BGH 5 StR 179/22 – Beschluss vom 5. Juli 2022 (LG Hamburg)
Korrektur von Schuldspruch und Einziehungsentscheidung durch das Revisionsgericht.
§ 354 StPO


Entscheidung

796. BGH 5 StR 331/21 – Beschluss vom 7. Juni 2022 (LG Flensburg)
Einziehung von Taterträgen (Erlangung „durch“ oder „für“ die Tat).
§ 73 StGB


Entscheidung

797. BGH 5 StR 332/21 – Beschluss vom 7. Juni 2022 (LG Flensburg)
BGHR; Beweisverwertungsverbot bei verbotenen Vernehmungsmethoden (Reichweite; Mitbeschuldigte; Verwertung zugunsten des Beschuldigten; Aufklärungshilfe).
§ 136a StPO; § 31 BtMG


Entscheidung

798. BGH 5 StR 333/21 – Beschluss vom 22. Juni 2022 (LG Leipzig)
Unzulässige Rüge der Verwertung einer nicht ordnungsgemäß eingeführten Urkunde.
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO


Entscheidung

799. BGH 5 StR 361/21 – Urteil vom 11. Mai 2022 (LG Lübeck)
Heimtücke (Arg- und Wehrlosigkeit; Fehlen von schweren Verletzungen und Fluchtversuchen als Beweisanzeichen; offene Feindseligkeit; Zeitspanne zwischen Erkennen der Gefahr und dem Angriff).
§ 211 StGB


Entscheidung

800. BGH 6 StR 68/21 – Beschluss vom 28. Juni 2022 (LG Stendal)
BGHSt; Tötung auf Verlangen (Abgrenzung von strafloser Beihilfe zum Suizid nach normativer Betrachtung; Tatherrschaft; verfassungskonforme Auslegung: Angewiesensein der sterbewilligen Person auf unmittelbar zum Tod führende Handlung durch eine andere Person; Unterlassen: Einstandspflicht für das Leben des Ehegatten, situationsbezogene Suspendierung, Ingerenz); Unterlassene Hilfeleistung (Zumutbarkeit).
Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; § 216 Abs. 1 StGB; § 212 StGB; § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB


Entscheidung

801. BGH 5 StR 406/21 – Urteil vom 8. Juni 2022 (LG Berlin)
BGHSt; potenzieller Fortbewegungswille als Schutzgut der Freiheitsberaubung (potenzielle persönliche Bewegungsfreiheit; tatbestandsausschließendes Einverständnis; List und Täuschung; Einführung der Versuchsstrafbarkeit; Verhältnis zur Nötigung).
§ 239 StGB


Entscheidung

802. BGH 5 StR 407/21 – Beschluss vom 9. Juni 2022 (LG Hamburg)
Bankrotthandlungen im Rahmen sog. „Firmenbestattungen“; Beihilfe durch gewerbliche „Firmenbestatter“ (neutrale Handlungen).
§ 283 StGB


Entscheidung

803. BGH 5 StR 421/21 – Beschluss vom 12. Mai 2022 (LG Leipzig)
Feststellung des Wertes von Immobilien durch einen Sachverständigen bei der Verurteilung wegen Betruges.
§ 263 StGB; § 267 StPO


Entscheidung

804. BGH 5 StR 460/21 – Beschluss vom 7. Juni 2022 (LG Bremen)
Unzureichender Vortrag bei der Rüge der Mitwirkung eines wegen Vorbefassung abgelehnten Richters (Besorgnis der Befangenheit).
§ 24 Abs. 2 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO


Entscheidung

805. BGH AK 23/22 – Beschluss vom 13. Juli 2022
Fortdauer der Untersuchungshaft.
§ 112 StPO


Entscheidung

806. BGH StB 7-9/22 – Beschluss vom 5. Juli 2022 (OLG München)
BGHSt; Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (Rechtsgut; öffentliches Interesse an der Integrität parlamentarischer Prozesse; Auslegung; bei der Wahrnehmung seines Mandates; Mandatstätigkeit als solche; Rechtsstellung des Abgeordneten; verfassungsrechtlicher Mandatsbegriff; außerparlamentarische Betätigung im Interesse von Privaten; Ausnutzen von Beziehungen; funktionaler Zusammenhang nicht ausreichend; keine Rückschlüsse aus Regelungen des Abgeordnetenrechts).
§ 108e StGB; Art. 38 GG


Entscheidung

807. BGH StB 15/22 – Beschluss vom 12. Juli 2022 (Kammergericht)
Verwerfung der Gehörsrüge als unbegründet.
§ 33a StPO


Entscheidung

808. BGH StB 25/22 – Beschluss vom 30. Juni 2022 (OLG Celle)
Unterstützen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Förderung der Vereinigung als solcher ohne Beitrag zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds; organisationsbezogener Nutzen; irgendwie gearteter Vorteil; Beihilfe zur Beteiligungshandlung eines Mitglieds).
§ 129a StGB; § 129b StGB


Entscheidung

809. BGH StB 26/22 – Beschluss vom 29. Juni 2022 (Kammergericht)
Notwendige Verteidigung im Vollstreckungsverfahren (analoge Anwendung; Aussetzung zur Bewährung; Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage; Zuständigkeit des OLG; Gutachten).
§ 140 StPO; § 454 StPO


Entscheidung

810. BGH StB 27/22 – Beschluss vom 4. Juli 2022 (OLG Düsseldorf)
Fortdauer der Untersuchungshaft.
§ 112 StPO


Entscheidung

811. BGH StB 28/22 – Beschluss vom 13. Juli 2022
Erfolgreiche Beschwerde gegen die Außervollzugsetzung des Haftbefehls (dringender Tatverdacht; Schwerkriminalität; Verhältnismäßigkeit).
§ 112 StPO; § 116 StPO


Entscheidung

812. BGH StB 29/22 – Beschluss vom 20. Juli 2022
Anforderungen an die Anordnung einer Durchsuchung beim Nichtverdächtigen.
§ 102 StPO; § 103 StPO


Entscheidung

813. BGH StB 30/22 – Beschluss vom 19. Juli 2022 (AG Lörrach)
Prozessuale Überholung der Beschwerde gegen ursprünglichen Haftbefehl.
§ 304 StPO


Entscheidung

814. BGH StB 7-9/22 – Beschluss vom 5. Juli 2022 (OLG München)
BGHSt; Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (Rechtsgut; öffentliches Interesse an der Integrität parlamentarischer Prozesse; Auslegung; bei der Wahrnehmung seines Mandates; Mandatstätigkeit als solche; Rechtsstellung des Abgeordneten; verfassungsrechtlicher Mandatsbegriff; außerparlamentarische Betätigung im Interesse von Privaten; Ausnutzen von Beziehungen; funktionaler Zusammenhang nicht ausreichend; keine Rückschlüsse aus Regelungen des Abgeordnetenrechts).
§ 108e StGB; Art. 38 GG

1. Das in § 108e Abs. 1 und 2 StGB normierte Tatbestandsmerkmal "bei der Wahrnehmung seines Mandates" ist dahin zu verstehen, dass die Mandatstätigkeit als solche, nämlich das Wirken des Abgeordneten im Parlament, mithin im Plenum, in den Ausschüssen oder sonstigen parlamentarischen Gremien einschließlich der Fraktionen oder in mit Parlamentsmitgliedern besetzten Kommissionen, erfasst ist. (BGHSt)

2. Allein die zwischen den Beteiligten vereinbarte Berufung des Abgeordneten auf seinen Status zur Beeinflussung von Behördenentscheidungen bei außerparlamentarischen Betätigungen im Interesse eines Privatunternehmers und ohne Vorgabe, im Auftrag des Parlaments zu handeln, vermag eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit oder Bestechung von Mandatsträgern nicht zu begründen. (BGHSt)

3. Ebenso wenig genügt es, wenn der Abgeordnete dazu die in dieser Funktion geknüpften Beziehungen zu Entscheidungsträgern der Exekutive ausnutzen oder sich seiner Amtsausstattung bedienen soll. (BGHSt)

4. Schutzgut des reformierten § 108e StGB ist das öffentliche Interesse an der Integrität parlamentarischer Prozesse, der Unabhängigkeit der Mandatsausübung sowie der Sachbezogenheit parlamentarischer Entscheidungen. Umfasst ist demnach lediglich das öffentliche Interesse an der Unabhängigkeit der Mandatsausübung im Zusammenhang mit der parlamentarischen Tätigkeit des Abgeordneten. Allein durch diese parlamentarischen Prozesse kann das öffentliche Interesse an der Integrität der parlamentarischen Arbeit beeinträchtigt werden. Nimmt der Abgeordnete demgegenüber Einfluss auf Entscheidungen außerhalb parlamentarischer Prozesse, insbesondere auf solche von Behörden, ist das Rechtsgut des öffentlichen Interesses an der Integrität der parlamentarischen Arbeit nicht berührt, selbst wenn er seinen Status missbräuchlich nutzt. (Bearbeiter)

5. Das in § 108e Abs. 1 und 2 StGB mit der Neufassung vom 23. April 2014 normierte Tatbestandsmerkmal „bei der Wahrnehmung seines Mandates“ ist dahin zu verstehen, dass die Mandatstätigkeit als solche, nämlich das Wirken im Parlament, mithin im Plenum, in den Ausschüssen oder sonstigen parlamentarischen (Unter-)Gremien einschließlich der Fraktionen oder in mit Abgeordneten besetzten Kommissionen (etwa dem Vermittlungsausschuss), erfasst ist. Das Merkmal ist hingegen nicht in einem funktional weiten Sinne dahin auszulegen, dass bereits jede Tätigkeit anlässlich oder im Zusammenhang mit dem Abgeordnetenmandat oder jede durch das Mandat

bloß ermöglichte Handlung dem Anwendungsbereich der Norm unterfiele. (Bearbeiter

6. Der Verfassungsgesetzgeber hat mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG die Rechtsstellung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages im Sinne eines freien parlamentarischen Mandats geregelt. Kraft dieses Status verfügt das Bundestagsmitglied über eine Reihe von Rechten, die indes stets unter dem Vorbehalt stehen, dass nicht das einzelne Mitglied, sondern der Bundestag als Ganzes die vom Volk ausgehende Staatsgewalt ausübt. Desgleichen sind mit dem Status Pflichten verbunden, deren Reichweite durch das Gebot, die Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Parlaments zu wahren, bestimmt und begrenzt wird. Dementsprechend erstreckt sich der Gewährleistungsbereich des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auf die gesamte parlamentarische Tätigkeit des Bundestagsabgeordneten, sei es im Plenum, sei es in den Gremien. (Bearbeiter)

7. Auf den historisch gewachsenen, der Verfassung zugrundeliegenden Begriff des Mandats ist bei der Auslegung der Strafnorm des § 108e StGB Bedacht zu nehmen. Das gilt umso mehr, als ihr Wortlaut mit der jeweiligen Wendung „im Auftrag oder auf Weisung“ in den Absätzen 1 und 2 bewusst an Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG anknüpft. Für den Mandatsbegriff ist kein abweichender, insbesondere kein engerer herkömmlicher Sprachsinn ersichtlich. (Bearbeiter)

8. Der Bezug des Mandats zur parlamentarischen Tätigkeit des Abgeordneten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es zu dessen Hauptaufgaben gehört, insbesondere im eigenen Wahlkreis engen Kontakt mit der Partei, den Verbänden und nicht organisierten Bürgern zu halten. Denn diese Funktion des Abgeordneten liegt darin begründet, dass er Verbindungsglied zwischen Parlament und Bürger ist. In diesem Sinne – einer dem parlamentarischen Entscheidungsprozess dienlichen „Transformationsfunktion“ zwischen gesellschaftlicher und staatlicher Willensbildung – zählt zwar das Wirken des Parlamentariers in der Zivilgesellschaft zu seinen Aufgaben. Hierdurch kommt aber nicht zum Ausdruck, dass er bereits dann sein Mandat wahrnimmt, wenn er unter Angabe seines Status gegenüber einer Behörde im Interesse eines Privatunternehmers oder anderen Bürgers auftritt. (Bearbeiter)

9. Zwar ist für die Strafbarkeit von (europäischen) Amtsträgern (sowie von für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten) gemäß §§ 331 bis 334 StGB eine weite Auslegung der – der Mandatswahrnehmung entsprechenden – Tatbestandsmerkmale „Dienstausübung“ und „Diensthandlung“ anerkannt. Danach sind die Merkmale erfüllt, wenn irgendein funktionaler Zusammenhang mit dem Aufgabenkreis des Amtsträgers besteht. Der Träger eines parlamentarischen Mandats verfügt hingegen nicht über einen genau umgrenzten Pflichtenkreis, wie er für Amtsträger existiert. Dies unterscheidet den Mandatsträger grundsätzlich vom Amtsträger. Für Abgeordnete bestehen keine positiv festgelegten Dienstpflichten, für deren Verletzung sie einen Vorteil fordern oder annehmen können. (Bearbeiter)

10. Völkervertragsrechtliche Anforderungen (vgl. Art. 2 bis 4 des Strafrechtsübereinkommen des Europarates über Korruption vom 27. Januar 1999 sowie Art. 15 i.V.m. Art. 2 Buchst. a Ziff. i des Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31. Oktober 2003), wonach der Abgeordnete die Gegenleistung „bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben“ oder „in Ausübung seiner Dienstpflichten“ zu erbringen hat, gebieten keine Auslegung des § 108e StGB dahin, dass außerparlamentarische Betätigungen ohne Bezug zu seinem Mandat strafrechtlich zu sanktionieren wären. Vielmehr war die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat frei, die wenig präzisen Vorgaben der Übereinkommen zu den Tathandlungen selbst zu konkretisieren. (Bearbeiter)

11. Soweit das Abgeordnetenrecht (vgl. für den Bund §§ 44a, 45 ff. AbgG) Verhaltensregeln für Mandatsträger trifft und disziplinarrechtliche Sanktionen vorsieht, lassen sich daraus im vorliegenden Zusammenhang keine Rückschlüsse auf die Auslegung des Tatbestandes des § 108e StGB ziehen. Diese parlamentsrechtlichen Vorschriften dienen zwar ebenfalls der Korruptionsbekämpfung (vgl. § 108e Abs. 4 Satz 1 StGB), gehen aber deutlich weiter als die Strafnorm. (Bearbeiter)


Entscheidung

815. BGH StB 7-9/22 – Beschluss vom 5. Juli 2022 (OLG München)
BGHSt; Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (Rechtsgut; öffentliches Interesse an der Integrität parlamentarischer Prozesse; Auslegung; bei der Wahrnehmung seines Mandates; Mandatstätigkeit als solche; Rechtsstellung des Abgeordneten; verfassungsrechtlicher Mandatsbegriff; außerparlamentarische Betätigung im Interesse von Privaten; Ausnutzen von Beziehungen; funktionaler Zusammenhang nicht ausreichend; keine Rückschlüsse aus Regelungen des Abgeordnetenrechts).
§ 108e StGB; Art. 38 GG

1. Das in § 108e Abs. 1 und 2 StGB normierte Tatbestandsmerkmal "bei der Wahrnehmung seines Mandates" ist dahin zu verstehen, dass die Mandatstätigkeit als solche, nämlich das Wirken des Abgeordneten im Parlament, mithin im Plenum, in den Ausschüssen oder sonstigen parlamentarischen Gremien einschließlich der Fraktionen oder in mit Parlamentsmitgliedern besetzten Kommissionen, erfasst ist. (BGHSt)

2. Allein die zwischen den Beteiligten vereinbarte Berufung des Abgeordneten auf seinen Status zur Beeinflussung von Behördenentscheidungen bei außerparlamentarischen Betätigungen im Interesse eines Privatunternehmers und ohne Vorgabe, im Auftrag des Parlaments zu handeln, vermag eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit oder Bestechung von Mandatsträgern nicht zu begründen. (BGHSt)

3. Ebenso wenig genügt es, wenn der Abgeordnete dazu die in dieser Funktion geknüpften Beziehungen zu Entscheidungsträgern der Exekutive ausnutzen oder sich seiner Amtsausstattung bedienen soll. (BGHSt)

4. Schutzgut des reformierten § 108e StGB ist das öffentliche Interesse an der Integrität parlamentarischer Prozesse, der Unabhängigkeit der Mandatsausübung sowie der Sachbezogenheit parlamentarischer Entscheidungen. Umfasst ist demnach lediglich das öffentliche Interesse an der Unabhängigkeit der Mandatsausübung im

Zusammenhang mit der parlamentarischen Tätigkeit des Abgeordneten. Allein durch diese parlamentarischen Prozesse kann das öffentliche Interesse an der Integrität der parlamentarischen Arbeit beeinträchtigt werden. Nimmt der Abgeordnete demgegenüber Einfluss auf Entscheidungen außerhalb parlamentarischer Prozesse, insbesondere auf solche von Behörden, ist das Rechtsgut des öffentlichen Interesses an der Integrität der parlamentarischen Arbeit nicht berührt, selbst wenn er seinen Status missbräuchlich nutzt. (Bearbeiter)

5. Das in § 108e Abs. 1 und 2 StGB mit der Neufassung vom 23. April 2014 normierte Tatbestandsmerkmal „bei der Wahrnehmung seines Mandates“ ist dahin zu verstehen, dass die Mandatstätigkeit als solche, nämlich das Wirken im Parlament, mithin im Plenum, in den Ausschüssen oder sonstigen parlamentarischen (Unter-)Gremien einschließlich der Fraktionen oder in mit Abgeordneten besetzten Kommissionen (etwa dem Vermittlungsausschuss), erfasst ist. Das Merkmal ist hingegen nicht in einem funktional weiten Sinne dahin auszulegen, dass bereits jede Tätigkeit anlässlich oder im Zusammenhang mit dem Abgeordnetenmandat oder jede durch das Mandat bloß ermöglichte Handlung dem Anwendungsbereich der Norm unterfiele. (Bearbeiter)

6. Der Verfassungsgesetzgeber hat mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG die Rechtsstellung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages im Sinne eines freien parlamentarischen Mandats geregelt. Kraft dieses Status verfügt das Bundestagsmitglied über eine Reihe von Rechten, die indes stets unter dem Vorbehalt stehen, dass nicht das einzelne Mitglied, sondern der Bundestag als Ganzes die vom Volk ausgehende Staatsgewalt ausübt. Desgleichen sind mit dem Status Pflichten verbunden, deren Reichweite durch das Gebot, die Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Parlaments zu wahren, bestimmt und begrenzt wird. Dementsprechend erstreckt sich der Gewährleistungsbereich des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auf die gesamte parlamentarische Tätigkeit des Bundestagsabgeordneten, sei es im Plenum, sei es in den Gremien. (Bearbeiter)

7. Auf den historisch gewachsenen, der Verfassung zugrundeliegenden Begriff des Mandats ist bei der Auslegung der Strafnorm des § 108e StGB Bedacht zu nehmen. Das gilt umso mehr, als ihr Wortlaut mit der jeweiligen Wendung „im Auftrag oder auf Weisung“ in den Absätzen 1 und 2 bewusst an Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG anknüpft. Für den Mandatsbegriff ist kein abweichender, insbesondere kein engerer herkömmlicher Sprachsinn ersichtlich. (Bearbeiter)

8. Der Bezug des Mandats zur parlamentarischen Tätigkeit des Abgeordneten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es zu dessen Hauptaufgaben gehört, insbesondere im eigenen Wahlkreis engen Kontakt mit der Partei, den Verbänden und nicht organisierten Bürgern zu halten. Denn diese Funktion des Abgeordneten liegt darin begründet, dass er Verbindungsglied zwischen Parlament und Bürger ist. In diesem Sinne – einer dem parlamentarischen Entscheidungsprozess dienlichen „Transformationsfunktion“ zwischen gesellschaftlicher und staatlicher Willensbildung – zählt zwar das Wirken des Parlamentariers in der Zivilgesellschaft zu seinen Aufgaben. Hierdurch kommt aber nicht zum Ausdruck, dass er bereits dann sein Mandat wahrnimmt, wenn er unter Angabe seines Status gegenüber einer Behörde im Interesse eines Privatunternehmers oder anderen Bürgers auftritt. (Bearbeiter)

9. Zwar ist für die Strafbarkeit von (europäischen) Amtsträgern (sowie von für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten) gemäß §§ 331 bis 334 StGB eine weite Auslegung der – der Mandatswahrnehmung entsprechenden – Tatbestandsmerkmale „Dienstausübung“ und „Diensthandlung“ anerkannt. Danach sind die Merkmale erfüllt, wenn irgendein funktionaler Zusammenhang mit dem Aufgabenkreis des Amtsträgers besteht. Der Träger eines parlamentarischen Mandats verfügt hingegen nicht über einen genau umgrenzten Pflichtenkreis, wie er für Amtsträger existiert. Dies unterscheidet den Mandatsträger grundsätzlich vom Amtsträger. Für Abgeordnete bestehen keine positiv festgelegten Dienstpflichten, für deren Verletzung sie einen Vorteil fordern oder annehmen können. (Bearbeiter)

10. Völkervertragsrechtliche Anforderungen (vgl. Art. 2 bis 4 des Strafrechtsübereinkommen des Europarates über Korruption vom 27. Januar 1999 sowie Art. 15 i.V.m. Art. 2 Buchst. a Ziff. i des Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31. Oktober 2003), wonach der Abgeordnete die Gegenleistung „bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben“ oder „in Ausübung seiner Dienstpflichten“ zu erbringen hat, gebieten keine Auslegung des § 108e StGB dahin, dass außerparlamentarische Betätigungen ohne Bezug zu seinem Mandat strafrechtlich zu sanktionieren wären. Vielmehr war die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat frei, die wenig präzisen Vorgaben der Übereinkommen zu den Tathandlungen selbst zu konkretisieren. (Bearbeiter)

11. Soweit das Abgeordnetenrecht (vgl. für den Bund §§ 44a, 45 ff. AbgG) Verhaltensregeln für Mandatsträger trifft und disziplinarrechtliche Sanktionen vorsieht, lassen sich daraus im vorliegenden Zusammenhang keine Rückschlüsse auf die Auslegung des Tatbestandes des § 108e StGB ziehen. Diese parlamentsrechtlichen Vorschriften dienen zwar ebenfalls der Korruptionsbekämpfung (vgl. § 108e Abs. 4 Satz 1 StGB), gehen aber deutlich weiter als die Strafnorm. (Bearbeiter)


Entscheidung

816. BGH 2 StR 104/22 – Beschluss vom 24. Mai 2022 (LG Limburg a.d. Lahn)
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (positive Behandlungsprognose: Widerspruch zu der weiteren Urteilsfeststellung, fehlende Deutschkenntnisse).
§ 64 StGB


Entscheidung

817. BGH 2 StR 122/22 – Beschluss vom 22. Juni 2022 (LG Bonn)
Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung (Rücktritt: Rücktrittshorizont, Fehlschlag, Freiwilligkeit).
§ 255 StGB; § 250 StGB; § 23 StGB; § 24 StGB


Entscheidung

818. BGH 2 StR 127/21 – Beschluss vom 7. Juli 2022
Zurückweisung der Anhörungsrüge.
§ 356a StPO


Entscheidung

819. BGH 2 StR 157/22 – Beschluss vom 21. Juni 2022 (LG Bonn)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

820. BGH 2 StR 158/22 – Beschluss vom 5. Juli 2022 (LG Gera)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

821. BGH 2 StR 165/22 – Beschluss vom 19. Juli 2022 (LG Erfurt)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

822. BGH 2 StR 167/22 – Beschluss vom 7. Juli 2022 (LG Bonn)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

823. BGH 2 StR 182/22 – Beschluss vom 19. Juli 2022 (LG Erfurt)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

824. BGH 2 StR 221/22 – Beschluss vom 19. Juli 2022 (LG Frankfurt am Main
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

825. BGH 2 StR 302/21 – Beschluss vom 15. März 2022 (LG Köln)
Beihilfe (Voraussetzungen; nachträgliches Einverständnis); erfolgsqualifizierte Delikte (Körperverletzung mit Todesfolge; Vorsatz des Täters, nicht gebilligter oder gewollter Erfolg; Erfassung des wesentlichen Unrechtsgehalt und Angriffsrichtung; keine Voraussehbarkeit aller Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs notwendig; keine Körperverletzung von gänzlicher anderer Art der Beschaffenheit als die vom Teilnehmer gewollte und vorgestellte; Fahrlässigkeit in Bezug auf den Taterfolg: Gefahr der schweren Folge typischerweise an Begehungsweise anhaftend, kein Vorsatz des Gehilfen auf die Körperverletzungshandlung).
§ 27 StGB; § 211 StGB; § 227 StGB; § 222 StGB


Entscheidung

826. BGH 2 StR 310/21 – Urteil vom 13. April 2022 (LG Köln)
Verminderte Schuldfähigkeit (vermindertes Hemmungsvermögen: mehrstufige Entscheidung, Sachverständiger; schwere andere seelische Störung: Rauschgiftsüchtiger, „Cravings“, langjähriger Drogenmissbrauch, schwerste Persönlichkeitsveränderung, erhebliche Entzugserscheinungen, Angst vor bevorstehenden Entzugserscheinungen; symptomatischer Zusammenhang: Gesamtbetrachtung, Leistungsverhalten); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (symptomatischer Zusammenhang: Vorliegen, am Fall orientierte Bewertung, auf Erlangen von Rauschmitteln oder deren Finanzierung abzielende Taten); Einziehung (keine Strafe oder strafähnliche Maßnahme).
§ 21 StGB; § 64 StGB; § 73 StGB


Entscheidung

827. BGH 2 StR 379/19 – Beschluss vom 28. Juni 2022 (LG Frankfurt am Main)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

828. BGH 2 StR 394/21 – Beschluss vom 24. Mai 2022 (LG Köln)
Verbot der Doppelbestrafung (prozessualer Tatbegriff: Bestimmung, Verhältnis zum materiell-rechtlichen Tatbegriff, Tateinheit, Tatmehrheit, Vorliegen von Tateinheit); Betäubungsmitteldelikte (Handeltreiben: Vorliegen, Abzielen auf die Förderung eines bestimmten Betäubungsmittelumsatzes, mehrere auf denselben Umsatz bezogene Handlungen, Teilakte des Handeltreibens, Bewertungseinheit).
Art. 103 Abs. 3 GG; § 264 StPO; § 52 StGB; § 53 StGB; § 29a BtMG


Entscheidung

829. BGH 2 StR 466/21 – Beschluss vom 24. Mai 2022 (LG Köln)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

830. BGH 2 StR 565/21 – Beschluss vom 5. Juli 2022 (LG Köln)
Konkurrenzen (Betäubungsmitteldelikte: bewaffnetes Handeltreiben, Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, gleichzeitiger Besitz unterschiedlicher Betäubungsmittel und -arten, Gesetzeskonkurrenz, Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge).
§ 52 StGB; § 30a BtMG; § 29a BtMG

Beim gleichzeitigen Besitz unterschiedlicher Betäubungsmittel und -arten liegt materiellrechtlich nur eine einheitliche Tat vor, wobei sämtliche besessene Teilmengen zusammenzufassen sind.


Entscheidung

831. BGH 4 StR 63/22 – Beschluss vom 6. Juli 2022 (LG Hagen)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

832. BGH 4 StR 107/22 – Beschluss vom 5. Juli 2022 (LG Detmold)
Anhörungsrüge (Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss; keine Begründungspflicht letztinstanzlicher Entscheidungen aus der Verfassung).
§ 356a StPO; Art. 103 Abs. 1 GG


Entscheidung

833. BGH 4 StR 116/22 – Beschluss vom 19. Juli 2022 (LG Dortmund)
Verbotene Kraftfahrzeugrennen (Begriff des Kraftfahrzeugrennens); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang: Vorliegen, physische oder psychische Betäubungsmittelabhängigkeit; Vorrang gegenüber einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG).
§ 315d StGB; § 64 StGB; § 35 BtMG


Entscheidung

834. BGH 4 StR 157/22 – Beschluss vom 5. Juli 2022 (LG Aurich)


Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zulässigkeitsvoraussetzungen: Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses, Wahrung der Frist nicht offensichtlich, nicht zurechenbares eigenes Verschulden des Verteidigers).
§ 44 StPO; § 45 StPO


Entscheidung

835. BGH 4 StR 197/21 – Urteil vom 12. Mai 2022 (LG Siegen)
Recht des letzten Wortes (negative Beweiskraft des Protokolls; Revisionsgrund: kein absoluter Revisionsgrund, kein Beruhen nur im Ausnahmefall); Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit: schwere Persönlichkeitsstörung, andere seelische Störung, abweichendes Sexualverhalten, Pädophilie, Einlassung des Angeklagten).
§ 258 StPO; § 274 StPO; § 63 StGB; § 21 StGB


Entscheidung

836. BGH 4 StR 213/22 – Beschluss vom 21. Juli 2022 (LG Bochum)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

837. BGH 4 StR 72/22 – Beschluss vom 24. Mai 2022 (LG Hagen)
Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre (Revision: Beruhen, potenzielles Geständnis des Angeklagten, strafmilderndes Gewicht); sexueller Missbrauch von Kindern (sexuelle Handlung: Erheblichkeit, Voraussetzungen, Gesamtbetrachtung, Art, Intensität sowie Dauer der sexualbezogenen Handlung, geringer Anforderungen bei dem Schutz von Kindern oder Jugendlichen dienenden Tatbeständen, unbedeutende Berührungen).
§ 171b GVG; § 337 StPO; § 176 StGB; § 184h StGB


Entscheidung

838. BGH 4 StR 79/22 – Beschluss vom 25. Mai 2022 (LG Bochum)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

839. BGH 4 StR 99/22 – Beschluss vom 10. Mai 2022 (LG Bielefeld)
BGHR; Strafzumessung (Sicherungsverwahrung: kein Strafzumessungsgrund, Zweck der Sicherungsverwahrung, präventiver Freiheitsentzug, Entsozialisierung des Täters, Anordnungs- und Vollstreckungsregelungen, Verhältnismäßigkeit der Maßregel, behandlungsorientierte Ausgestaltung des Strafvollzugs).
§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB; § 62 StGB; § 66 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO


Entscheidung

840. BGH 4 StR 343/21 – Beschluss vom 26. April 2022 (LG Münster)
Beweiswürdigung (eingeschränkte Revisibilität; sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses; Aussage gegen Aussage: Gesamtwürdigung, Abweichungen in einer Aussage, Gedächtnisunsicherheiten).
§ 261 StPO; § 174c StGB


Entscheidung

841. BGH 4 StR 408/21 – Beschluss vom 27. April 2022 (LG Hanau)
Versuchter Totschlag (Rücktritt: Fehlschlag, Abgrenzung beendeter und unbeendeter Versuch, Vorstellungsbild des Täters, Korrektur des Rücktrittshorizonts, Irrtum, keine Vorstellung des Täters von den Folgen seines bisherigen Verhaltens im Augenblick des Verzichts auf eine Weiterführung der Tat, keine Feststellung zu dem Vorstellungsbild des Angeklagten, Zweifelssatz).
§ 212 StGB; § 23 StGB; § 24 StGB


Entscheidung

842. BGH 4 StR 430/21 – Beschluss vom 20. Januar 2022 (LG Münster)
Beteiligung an einer Schlägerei (Schlägerei: Vorliegen, wechselseitige Tätigkeiten, kein in Betracht kommen der Aufspaltung in einzelne Zweikämpfe, einheitliches Gesamtgeschehen; von mehreren verübter Angriff: Vorliegen; objektive Bedingung der Strafbarkeit: kein Vorsatz oder Fahrlässigkeit notwendig, ursächlicher Zusammenhang, keine Ursächlichkeit der einzelnen Tatbeiträge der Beteiligten notwendig, keine vor oder nach der Schlägerei bzw. des Angriffes gesetzte Ursache der schweren Folge).
§ 231 StGB


Entscheidung

843. BGH 4 StR 460/21 – Beschluss vom 21. Juni 2022 (LG Arnsberg)
Konkurrenzen (Diebstahl mit Waffen; versuchte Nötigung; Nötigung; sukzessive Tatausführung zur Erreichung eines einheitlichen Erfolges).
§ 52 StGB; § 23 StGB; § 240 StGB; § 244 StGB


Entscheidung

844. BGH 4 StR 469/21 – Beschluss vom 7. Juli 2022 (LG Kassel)
Versuchter Mord (Rücktritt: Rücktrittshorizont, maßgeblicher Zeitpunkt, unbeendeter Versuch, Korrektur des Rücktritthorizonts).
§ 211 StGB; § 23 StGB; § 24 StGB


Entscheidung

845. BGH 4 StR 499/21 – Beschluss vom 7. Juli 2022 (LG Bielefeld)
Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

846. BGH 6 StR 105/22 – Beschluss vom 15. Juni 2022 (LG Hannover)
Missbrauch von Schutzbefohlenen (Verfolgungsverjährung).
§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.; § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB; § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.; § 78b StGB; 206a Abs. 1 StPO


Entscheidung

847. BGH 6 StR 112/22 – Beschluss vom 14. Juni 2022 (LG Stade)
Erfolgreicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 44 Satz 1 StPO; § 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

848. BGH 6 StR 125/22 – Beschluss vom 31. Mai 2022 (LG Weiden i.d. OPf.)
Sicherungsverfahren; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Wahnsymptome: Fehlende Erörterung möglicherweise realer Hintergründe [hier: Gewalttätigkeiten und Todesdrohungen des Ehepartners]); Schutz von Opfern häuslicher Gewalt (Angabe der Anschrift eines Frauenhauses in den Urteilsgründen).
§ 413 StPO; 63 StGB; Art. 3 lit. b Istanbul-Konvention; Art. 23 lit. b Istanbul-Konvention


Entscheidung

849. BGH 6 StR 143/22 – Beschluss vom 28. Juni 2022 (LG Hannover)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

850. BGH 6 StR 158/22 – Beschluss vom 14. Juni 2022 (LG Magdeburg)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

851. BGH 6 StR 183/22 – Beschluss vom 14. Juni 2022 (LG Stade)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

852. BGH 6 StR 23/22 – Urteil vom 15. Juni 2022 (LG Magdeburg)
Mord (sonstige niedrige Beweggründe; Gesamtwürdigung: Vorgeschichte der Tat, Verhalten des Opfers und Verschulden des Täters an der zur Tat führenden Konfliktlage, Steigerung von Wut oder Verärgerung des Täters infolge der Reaktion des Tatopfers auf eine an ihm begangene Straftat, unerträgliches Missverhältnis zwischen Anlass und Erfolg der Tat; keine Hinderung der Annahme sonstiger niedriger Beweggründe bei Spontantat).
§ 211 StGB


Entscheidung

853. BGH 6 StR 202/22 – Beschluss vom 14. Juni 2022 (LG Hof)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

854. BGH 6 StR 206/22 – Beschluss vom 15. Juni 2022 (LG Schwerin)
Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten, Selbstbelastungsfreiheit (Erörterungen über eine mögliche Verständigung vor Vernehmung des Angeklagten: keine Pflicht zur Belehrung des Angeklagten über sein Schweigerecht).
§ 257c Abs. 4, Abs. 5 StPO; § 243 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 StPO


Entscheidung

855. BGH 6 StR 215/22 – Beschluss vom 15. Juni 2022 (LG Lüneburg)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

856. BGH 6 StR 222/22 – Beschluss vom 28. Juni 2022 (LG Saarbrücken)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

857. BGH 6 StR 223/22 – Beschluss vom 14. Juni 2022 (LG Hannover)
Erfolgreicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 44 Satz 1 StPO; § 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

858. BGH 6 StR 238/22 – Urteil vom 29. Juni 2022 (LG Regensburg)
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete Erfolgsaussicht: Scheitern in vormaligen Unterbringungen).
§ 64 StGB


Entscheidung

859. BGH 6 StR 241/22 – Beschluss vom 28. Juni 2022 (LG Hannover)
Tatmehrheit bei Beihilfe durch Unterlassen.
§ 53 StGB; § 13 Abs. 1 StGB; § 27 Abs. 1 StGB


Entscheidung

860. BGH 6 StR 401/21 – Urteil vom 15. Juni 2022 (LG Braunschweig)
Mord (sonstige niedrige Beweggründe); lückenhafte Beweiswürdigung (Erforderlichkeit der Wiedergabe von Zeugenaussagen im Urteil, Fehlen näherer Darstellung und Würdigung der Angaben des Nebenklägers zum Tatgeschehen).
§ 211 StGB; § 261 StPO


Entscheidung

861. BGH 6 StR 511/21 – Beschluss vom 28. Juni 2022 (LG Frankfurt [Oder])
Untreue (Strafzumessung: Gewerbsmäßigkeit, Entkräftung der Indizwirkung des Regelbeispiels durch besondere strafmildernde Umstände, Inhabilität für Tätigkeit als Geschäftsführer).
§ 266 Abs. 1, Abs. 2 StGB; § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 StGB; § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG