HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 821
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 165/22, Beschluss v. 19.07.2022, HRRS 2022 Nr. 821
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18. November 2021 wird mit der Maßgabe, dass die Urteilsformel dahin ergänzt wird, dass der Anspruch des Nebenklägers auf Zahlung des Schmerzensgelds nebst Rechtshängigkeitszinsen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen herrührt, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsions- und Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 821
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß