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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 808

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, StB 25/22, Beschluss v. 30.06.2022, HRRS 2022 Nr. 808


BGH StB 25/22 - Beschluss vom 30. Juni 2022 (OLG Celle)

Unterstützen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Förderung der Vereinigung als solcher ohne Beitrag zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds; organisationsbezogener Nutzen; irgendwie gearteter Vorteil; Beihilfe zur Beteiligungshandlung eines Mitglieds).

§ 129a StGB; § 129b StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB ist grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt. Dabei greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich gleichermaßen auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss.

2. Fördert der Außenstehende die mitgliedschaftliche Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung, so bedarf es für die Tathandlung des Unterstützens in der Regel nicht der Feststellung eines noch weitergehenden positiven Effekts der Handlungen des Nichtmitglieds für die Organisation. Da als Folge des Unterstützens ein irgendwie gearteter Vorteil für die Vereinigung ausreicht, liegt es nahe, dass bei einer Tätigkeit, die sich in der Sache als Beihilfe zur Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung darstellt, grundsätzlich bereits hierin ein ausreichender Nutzen für die Organisation zu sehen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufgabe durch ein Mitglied fördert, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist, oder es in dessen Entschluss stärkt, Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen.

Entscheidungstenor

Auf die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Celle wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Mai 2022 aufgehoben, soweit in den Fällen 1, 5, 9, 10, 12 und 13 der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 22. Februar 2022 die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist, die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft vom 22. Februar 2022 auch hinsichtlich der Fälle 1, 5, 9, 10, 12 und 13 der Anklageschrift unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Celle zugelassen.

Gründe

Die Generalstaatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten mit der zum Oberlandesgericht Celle erhobenen Anklage vor, in dreizehn Fällen eine Vereinigung im Ausland unterstützt zu haben, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 16. Mai 2022 die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der Fälle 2, 3, 4, 6, 7, 8 und 11 der Anklage angeordnet; in den übrigen Fällen hat es dieselbe aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Dagegen wendet sich die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie beantragt, den Beschluss des Oberlandesgerichts insoweit aufzuheben, die Anklage auch im Übrigen zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren vor dem Oberlandesgericht Celle zu eröffnen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

1. Mit der Anklageschrift vom 22. Februar 2022 wird dem Angeklagten in den nicht eröffneten Fällen im Wesentlichen Folgendes zur Last gelegt:

a) Der Angeklagte führte in Absprache mit seinem Bruder S., der am 30. April 2015 aus Deutschland ausgereist war und sich in Syrien der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) als Mitglied angeschlossen hatte, zugunsten von IS-Mitgliedern finanzielle Transaktionen durch, verwaltete Vermögen seines Bruders in Deutschland und übermittelte Nachrichten, um damit IS-Mitgliedern zu helfen. Im Einzelnen:

aa) Im Zeitraum von Juni 2015 bis August 2016 erhielt der Angeklagte die Mieteinnahmen aus der Vermietung zweier Eigentumswohnungen des S. in H. und beglich in dieser Zeit die für die Wohnungen anfallenden Nebenkosten und eine Verwalterrechnung, damit sein Bruder von den Aufgaben der Vermögensverwaltung unbelastet seiner Betätigung als hochrangiges Mitglied des IS in Syrien nachkommen konnte (Fall 1 der Anklage).

bb) Zwischen dem 21. und dem 28. November 2015 fungierte der Angeklagte als Nachrichtenmittler zwischen seinem Bruder und dem weiteren Mitglied des IS, G. ; Gegenstand des Nachrichtenaustauschs vermittels des Messengerdienstes Facebook waren die Anforderungen an die Stempelung von Dokumenten (Fall 5 der Anklage).

cc) Am 21. Juli 2016 kam der Angeklagte der Aufforderung seines Bruders nach, sich bei dem A. alias“ " nach dem Stand der Ausreise einer weiteren, in Istanbul befindlichen Person in das Gebiet des IS zum Zwecke des Anschlusses an diesen zu erkundigen, und teilte ihm dessen Antwort mit (Fall 9 der Anklage).

dd) Am 25. Juli 2016 bestätigte der Angeklagte dem S. auf dessen Nachfrage, dass ein von diesem nach Art einer Hawala-Transaktion an ein Mitglied des IS in Syrien ausgezahlter Geldbetrag in Deutschland durch eine weitere Person ausgeglichen worden sei (Fall 10 der Anklage).

ee) Zwischen dem 25. und dem 30. Januar 2018 fungierte der Angeklagte erneut als Nachrichtenmittler zwischen seinem Bruder und dem weiteren Mitglied des IS, G. ; Gegenstand des Nachrichtenaustauschs vermittels des Messengerdienstes Facebook war die Versetzung des G. innerhalb des Herrschaftsgebiets des IS in eine andere Einheit (Fall 12 der Anklage).

ff) Am 29. November 2019 übergab der Angeklagte einen Bargeldbetrag als Unterhaltszahlung für zwei Frauen des S., damit sein Bruder von der Aufgabe der Unterhaltszahlung unbelastet seiner Betätigung als hochrangiges Mitglied des IS in Syrien nachkommen konnte (Fall 13 der Anklage).

b) In der Anklageschrift werden diese Sachverhalte jeweils als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland gewürdigt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB).

2. Das Oberlandesgericht Celle hat zur Begründung seiner die Eröffnung des Hauptverfahrens in diesen Fällen ablehnenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Durch die Ausübung der genannten Tätigkeiten sei die mitgliedschaftliche Beteiligung des S. am IS weder ermöglicht noch auch nur erleichtert worden. Die Übernahme der Vermögensverwaltung (Fall 1 der Anklage) und der Unterhaltszahlung (Fall 13 der Anklage) beträfen rein private Angelegenheiten des S. ohne Bezug zu der terroristischen Vereinigung IS. Gleiches gelte für die Tätigkeiten als Nachrichtenmittler gegenüber G., der aus privaten Gründen in die Kampfeinheit des S. habe wechseln wollen (Fall 5 der Anklage) bzw. dem Angeklagten mehrdeutige Mitteilungen übersandt habe, die keine Zuordnung zum IS ermöglichten (Fall 12 der Anklage). Auch hinsichtlich der Anfrage bei“ " und der Mitteilung des Geldrückflusses (Fälle 9 und 10 der Anklage) sei eine fördernde Wirkung auf eine konkrete mitgliedschaftliche Betätigungshandlung des S. nicht ersichtlich.

II.

Die gemäß § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft ist begründet. Die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens liegen auch in den vorgenannten Fällen vor.

Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2003 - StB 3/03, BGHR StPO § 210 Abs. 2 Prüfungsmaßstab 2; vom 7. Oktober 2021, StB 31 u. 32/21, juris Rn. 9; jeweils mwN). Der hinreichende Tatverdacht setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung voraus; damit wird ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt, als dies beim dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 oder § 126a StPO der Fall ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2003 - StB 3/03, aaO; vom 7. Oktober 2021, StB 31 u. 32/21, aaO). Erst recht ist zur Eröffnung des Hauptverfahrens nicht die für eine Verurteilung notwendige volle richterliche Überzeugung erforderlich. Der Bundesgerichtshof hat als Beschwerdegericht das Wahrscheinlichkeitsurteil des Oberlandesgerichts und dessen rechtliche Bewertung in vollem Umfang nachzuprüfen und die Voraussetzungen der Eröffnung selbständig zu würdigen (BGH, Beschlüsse vom 26. März 2009 - StB 20/08, BGHSt 53, 238 Rn. 24 ff.; vom 15. Oktober 2013 - StB 16/13, juris Rn. 16).

Die nach diesen Vorgaben vorzunehmende Bewertung ergibt, dass der Angeklagte der ihm vorgeworfenen Straftaten hinreichend verdächtig ist. Denn das Ermittlungsergebnis rechtfertigt bei vorläufiger Tatbewertung die Annahme einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeklagte den IS und damit eine terroristische Vereinigung im Ausland auch in den Fällen 1, 5, 9, 10, 12 und 13 unterstützte (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB).

1. Unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB ist grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur mitgliedschaftlichen Beteiligung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101). Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich gleichermaßen auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 17).

Fördert der Außenstehende die mitgliedschaftliche Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung, so bedarf es für die Tathandlung des Unterstützens in der Regel nicht der Feststellung eines noch weitergehenden positiven Effekts der Handlungen des Nichtmitglieds für die Organisation. Da als Folge des Unterstützens ein irgendwie gearteter Vorteil für die Vereinigung ausreicht, liegt es nahe, dass bei einer Tätigkeit, die sich in der Sache als Beihilfe zur Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung darstellt, grundsätzlich bereits hierin ein ausreichender Nutzen für die Organisation zu sehen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufgabe durch ein Mitglied fördert, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist, oder es in dessen Entschluss stärkt, Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO; Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318 Rn. 24; vom 21. März 2019 - StB 4/19, juris Rn. 19; vom 7. Oktober 2021, StB 31 u. 32/21, juris Rn. 18).

2. An diesen Maßstäben gemessen ist der Angeklagte hinreichend verdächtig, durch seine Tätigkeiten in den Fällen 1, 5, 9, 10, 12 und 13 die mitgliedschaftliche Beteiligung des S. an einer terroristischen Vereinigung im Ausland unterstützt zu haben.

a) Insoweit ist aufgrund der im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift vom 22. Februar 2022 aufgeführten Beweismittel im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts zu Fall 5 der Anklage ergänzend zu dem bereits mitgeteilten Inhalt des konkreten Anklagesatzes und zu Fall 12 in Abänderung desselben von folgendem weiteren Sachverhalt auszugehen:

aa) Die im Hinblick auf erforderliche Stempelungen thematisierten Dokumente sollten die Versetzung des G. aus dem Irak zu S. bzw. in dessen Einheit in Syrien ermöglichen. Im weiteren Verlauf übergab der S. die fertiggestellten Dokumente G. betreffend an das zuständige „Hijra Büro“ mit der Konsequenz, dass es nachfolgend - wie gewünscht - zu dessen Versetzung kam (S. 69 f. der Anklageschrift).

bb) Die innerhalb des genannten Zeitraums durch den Angeklagten zwischen S. und G. vermittelten Nachrichten hatten nicht (erneut) dessen bereits in Fall 5 gegenständliche Versetzung in eine andere Einheit zum Gegenstand, sondern vielmehr von G. für sich erwartete Hilfeleistungen. So erbat der nach der Vermutung des S. in türkischer oder kurdischer Gefangenschaft befindliche G. allgemein Hilfe für die „Gebliebenen“ und teilte des Weiteren mit, dass er ein Haus benötige (S. 80 f. der Anklageschrift).

b) Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse stellen sich die Tätigkeiten des Angeklagten bei vorläufiger Bewertung als Handlungen dar, durch die er den S. bei dessen mitgliedschaftlicher Beteiligung am IS unterstützte.

Der Angeklagte leistete dem S. der Sache nach Beihilfe zu dessen mitgliedschaftlicher Beteiligung am IS, weil seine Handlungen einen spezifischen Bezug zu der mitgliedschaftlichen Tätigkeit seines Bruders aufwiesen. In den Fällen 1 und 13 der Anklage betreute der Angeklagte dessen finanzielle Angelegenheiten im Inland mit der Folge, dass jener - wie es bereits im Anklagesatz heißt - von den Aufgaben der Vermögensverwaltung unbelastet seiner Betätigung als hochrangiges Mitglied des IS in Syrien nachkommen konnte. Dadurch erwuchs S. mutmaßlich ein konkreter Vorteil bei der Ausübung sämtlicher ihm seitens des IS übertragenen Aufgaben. Die Annahme, es habe sich um bloße Privatangelegenheiten gehandelt, die keinen Organisationsbezug aufwiesen, greift dagegen zu kurz.

Soweit sich der Angeklagte in den übrigen Fällen als Nachrichtenmittler betätigte, liegt im Hinblick auf die Inhalte der Kommunikation ebenfalls hinreichender Organisationsbezug vor. Diese Wertung ergibt sich hinsichtlich der Fälle 5, 9 und 12 der Anklage daraus, dass Belange des IS kommuniziert wurden, nämlich die Versetzung eines Kämpfers von einer Einheit in eine andere (Fall 5 der Anklage), der Stand der Ausreise einer anschlusswilligen Person (Fall 9 der Anklage) und die Hilfeleistung für ein gefangengenommenes Mitglied des IS (Fall 12 der Anklage). Die erhaltenen Informationen versetzten S. mutmaßlich in den Stand, seinerseits als Mitglied des IS etwa erforderliche weitere Maßnahmen zu ergreifen. Zwar trifft es zu, dass in Fall 10 der Anklage die Rückzahlung des Darlehens bereits bewirkt worden war, gleichwohl handelte es sich auch insoweit um einen Kommunikationsinhalt mit Organisationsbezug. Der konkrete Vorteil des S. lag mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Kenntnisnahme des Umstands, dass sein Anspruch gegen ein weiteres Mitglied des IS plangemäß erfüllt worden war und kein Anlass bestand, der Person in Zukunft zu misstrauen.

Da S. demnach bei der Erfüllung ihm von der Vereinigung übertragener Aufgaben unterstützt wurde, hatten die Handlungen des Angeklagten zugleich ausreichenden Nutzen für die Organisation. Der Feststellung eines weitergehenden positiven Effekts bedarf es daher entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 808

Bearbeiter: Christian Becker