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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 849

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 143/22, Beschluss v. 28.06.2022, HRRS 2022 Nr. 849


BGH 6 StR 143/22 - Beschluss vom 28. Juni 2022 (LG Hannover)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. November 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Nebenklägern und dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat dem Adhäsionsantrag nur teilweise entsprochen. Nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO hätte es deshalb im Urteilstenor zum Ausdruck bringen müssen, dass hinsichtlich des nicht zuerkannten Teils der geltend gemachten Zinsen von einer Entscheidung abgesehen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2015 - 1 StR 133/15).

Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass die Kammer einen hier nicht angezeigten Härteausgleich wegen der grundsätzlich einbeziehungsfähigen Geldstrafe vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2021 - 6 StR 15/21 Rn. 11 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 849

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi