HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 849
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 143/22, Beschluss v. 28.06.2022, HRRS 2022 Nr. 849
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. November 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Nebenklägern und dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat dem Adhäsionsantrag nur teilweise entsprochen. Nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO hätte es deshalb im Urteilstenor zum Ausdruck bringen müssen, dass hinsichtlich des nicht zuerkannten Teils der geltend gemachten Zinsen von einer Entscheidung abgesehen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2015 - 1 StR 133/15).
Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass die Kammer einen hier nicht angezeigten Härteausgleich wegen der grundsätzlich einbeziehungsfähigen Geldstrafe vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2021 - 6 StR 15/21 Rn. 11 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 849
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi