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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 816

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 104/22, Beschluss v. 24.05.2022, HRRS 2022 Nr. 816


BGH 2 StR 104/22 - Beschluss vom 24. Mai 2022 (LG Limburg a.d. Lahn)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (positive Behandlungsprognose: Widerspruch zu der weiteren Urteilsfeststellung, fehlende Deutschkenntnisse).

§ 64 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 2. November 2021 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs sowie der Einziehungsentscheidung haben keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Hingegen kann die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB nicht bestehen bleiben.

a) Die sachverständig beratene Strafkammer hat ihrer positiven Behandlungsprognose Feststellungen zugrunde gelegt, die durch die Beweiswürdigung nicht getragen werden. Sie hat festgestellt, dem Angeklagten sei bewusst, dass er eine Therapie machen müsse. Der Sachverständige habe hierzu überzeugend ausgeführt, dass der Angeklagte auch über die intellektuellen Möglichkeiten verfüge, um eine Therapie erfolgreich zu beenden. Es sei zwar prinzipiell nicht förderlich, wenn ein Proband - wie hier der Angeklagte - weder lesen noch schreiben könne und zudem über keine ausreichenden Fähigkeiten der deutschen Sprache verfüge. Der Sachverständige habe hierzu jedoch nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass eine entsprechende Schulung im Rahmen einer Unterbringung möglich sei und damit zeitnah die Voraussetzungen dafür geschaffen werden könnten, dass der Angeklagte therapiert werden könne.

b) Zwar ist die Strafkammer damit im Ausgangspunkt von einem zutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen (vgl. zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt trotz fehlender Deutschkenntnisse Senat, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 2 StR 91/21, NStZ-RR 2022, 10, 11 mwN). Jedoch steht ihre Wertung in einem unauflösbaren Widerspruch zu der weiteren Urteilsfeststellung, der Angeklagte sei im Jahr 2016 nach Deutschland gekommen und habe hier die Schule bzw. Deutschkurse besucht; da er als Kind die Schule nicht, bzw. kaum besucht habe, habe ihm das entsprechende Grundverständnis gefehlt und er habe kaum etwas verstanden. Wieso der Angeklagte angesichts dessen über die intellektuellen Möglichkeiten verfügen soll, „zeitnah“ die deutsche Sprache in ausreichendem Maße zu erlernen, erschließt sich nicht. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte nach rund fünfjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland über noch keine ausreichenden Sprachfähigkeiten verfügt. Dieser Widerspruch in den Grundlagen für eine günstige Behandlungsprognose wird in den Urteilsgründen auch nicht aufgelöst.

c) Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 816

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß