HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 853
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 202/22, Beschluss v. 14.06.2022, HRRS 2022 Nr. 853
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 19. Januar 2022 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Durch die unterbliebene Anordnung eines Vorwegvollzugs eines Teils der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB ist dieser nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 StR 318/11).
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 853
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi