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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 824

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 221/22, Beschluss v. 19.07.2022, HRRS 2022 Nr. 824


BGH 2 StR 221/22 - Beschluss vom 19. Juli 2022 (LG Frankfurt am Main

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Einer Entscheidung über den neuerlichen Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B. aus D. für das Revisionsverfahren bedarf es nicht, da die bereits durch das Landgericht erfolgte Beiordnung erst mit rechtskräftigem Verfahrensabschluss endet (§ 143 Abs. 1 StPO), diese mithin das Revisionsverfahren umfasst.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 824

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß