HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Mai 2026
27. Jahrgang
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Strafrechtliche/strafverfahrensrechtliche Entscheidungen des BVerfG/EGMR/EuGH


Entscheidung

419. BVerfG 2 BvR 364/26 (1. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 26. Februar 2026 (OLG München)

Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung nach Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (unionsgrundrechtliches Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung; gerichtliche Aufklärungspflichten in Bezug auf die zu erwartenden Haftbedingungen im rumänischen Strafvollzug; Belastbarkeit einer verfahrensübergreifenden Zusicherung; Folgenabwägung zugunsten des Verfolgten).

Art. 4 GRCh; Art. 6 EUV; § 32 Abs. 1 BVerfGG

1. Eine Entscheidung eines Oberlandesgerichts, mit der eine Auslieferung nach Rumänien für zulässig erklärt wird, verstößt möglicherweise gegen die mit dem Grundrecht des Verfolgten aus Art. 4 GRCh verbundenen Aufklärungspflichten und ist daher einstweilen auszusetzen, wenn das Gericht sich trotz aktueller Hinweise auf systemische Mängel der Haftbedingungen in Rumänien lediglich auf eine verfahrensübergreifende, allgemeine Zusicherung stützt, die weder eine Einzelperson noch Haftanstalten spezifiziert und seit deren Erteilung bereits längere Zeit verstrichen ist.

2. Eine Verzögerung der Überstellung aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes steht auch nicht im Konflikt mit unionsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls. Sie ermöglicht vielmehr eine verfassungsgerichtliche Kontrolle, ob das Fachgericht seinen unionsrechtlichen Aufklärungspflichten nach Art. 4 GRCh gerecht geworden ist. Ausweislich des zwölften Erwägungsgrundes achtet der

Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl die Grundrechte und wahrt die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommen. Er belässt jedem Mitgliedstaat die Freiheit zur Anwendung seiner verfassungsmäßigen Regelung des Anspruchs auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren.