HRRS
Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht
Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: Ri Dr. Fabian Afshar · Prof. Dr. Christian Becker · Prof. Dr. iur. Karsten Gaede (Schriftleiter) · RA Dr. Christoph Henckel · RiKG Dr. Holger Mann · RA Dr. Stephan Schlegel
1. Die bereits mehr als fünf Jahre andauernde Absonderung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der erheblichen Dauer der Maßnahme eine außergewöhnlich hohe Gefährlichkeit des Betroffenen für das Klinikpersonal und die Mituntergebrachten gegenübersteht und sämtliche Versuche, die Bedingungen der Unterbringung zu verbessern, an der Weigerung des Untergebrachten gescheitert
sind, der sich in einem ständigen Kampf mit dem Klinikum sieht und bereits mehrfach schwerwiegende Gewalthandlungen gegenüber Mitarbeitern der Klinik ausgeübt hat.
2. Allerdings muss angesichts der außergewöhnlich langen Dauer der Absonderung und des damit verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs jede Möglichkeit zur Reduzierung der Gefährlichkeit des Untergebrachten ergriffen werden. Dazu kann es auch gehören, in Bezug auf das zugrundeliegende Krankheitsbild Differenzialdiagnosen nachzugehen, soweit diese einen alternativen Therapieansatz bieten.
3. Die Absonderung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten stellt eine Form des Vollzugs der bereits bestehenden, richterlich angeordneten Freiheitsentziehung dar, die zwar nicht den Schutzbereich des Freiheitsgrundrechts betrifft, die jedoch in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit eingreift. Gegenüber einer Fixierung stellt die Isolierung nicht in jedem Fall das mildere Mittel dar, weil sie dieser im Einzelfall in ihrer Intensität gleichkommen kann und bei unzureichender Überwachung mit erheblichen Gesundheitsgefahren verbunden ist.
4. Angesichts der mit dem Vollzug besonderer Sicherungsmaßnahmen oder Einzelhaft für den Betroffenen verbundenen, mit zunehmender Dauer immer schwerer wiegenden Belastungen verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders strikte Beachtung. Zugleich ist das Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigungen bei der näheren Bestimmung der verfassungsrechtlich erforderlichen effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten zu berücksichtigen.
5. Eine Sicherungsmaßnahme kann allerdings durch Schutzpflichten gerechtfertigt sein, die sich aus den Grundrechten – insbesondere dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit – der weiteren im Maßregelvollzug untergebrachten Patienten ergeben.
6. Nach der bei der Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verletzt Einzelhaft im Strafvollzug nicht per se das Recht eines Gefangenen aus Art. 3 EMRK. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der Umstände und ihrer Auswirkungen auf den Betroffenen, insbesondere auch hinsichtlich der Dauer und des verfolgten Ziels. Einzelhaft darf nur aus triftigen Gründen, nur ausnahmsweise und nicht auf unbestimmte Zeit angeordnet werden. Es muss ein System zur regelmäßigen Überprüfung des körperlichen Zustands errichtet werden. Außerdem muss der Gefangene die Möglichkeit haben, die Begründetheit einer längeren Einzelhaft durch eine unabhängige Justizbehörde überprüfen zu lassen.
7. Absonderungen in einem Krankenhaus müssen nach der Rechtsprechung des EGMR zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK überwacht und auf den jeweiligen Patienten ausgerichtet werden, damit die Wahrscheinlichkeit einer physischen oder psychischen Verschlechterung bei dem Patienten minimiert wird.