Alle Ausgaben der HRRS, Aufsätze und Anmerkungen ab dem Jahr 2000.
HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Mai 2026
27. Jahrgang
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1. Eine Entscheidung eines Oberlandesgerichts, mit der eine Auslieferung nach Rumänien für zulässig erklärt wird, verstößt möglicherweise gegen die mit dem Grundrecht des Verfolgten aus Art. 4 GRCh verbundenen Aufklärungspflichten und ist daher einstweilen auszusetzen, wenn das Gericht sich trotz aktueller Hinweise auf systemische Mängel der Haftbedingungen in Rumänien lediglich auf eine verfahrensübergreifende, allgemeine Zusicherung stützt, die weder eine Einzelperson noch Haftanstalten spezifiziert und seit deren Erteilung bereits längere Zeit verstrichen ist.
2. Eine Verzögerung der Überstellung aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes steht auch nicht im Konflikt mit unionsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls. Sie ermöglicht vielmehr eine verfassungsgerichtliche Kontrolle, ob das Fachgericht seinen unionsrechtlichen Aufklärungspflichten nach Art. 4 GRCh gerecht geworden ist. Ausweislich des zwölften Erwägungsgrundes achtet der
Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl die Grundrechte und wahrt die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommen. Er belässt jedem Mitgliedstaat die Freiheit zur Anwendung seiner verfassungsmäßigen Regelung des Anspruchs auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren.