HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 856
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 222/22, Beschluss v. 28.06.2022, HRRS 2022 Nr. 856
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Februar 2022 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 44.801,61 Euro angeordnet ist, wobei der Angeklagte in Höhe von 10.796,61 Euro als Gesamtschuldner haftet, und die Aufrechterhaltung der Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 856
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi