HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 807
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, StB 15/22, Beschluss v. 12.07.2022, HRRS 2022 Nr. 807
Die Gehörsrüge des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 2022 wird auf seine Kosten verworfen.
1. Der Senat hat mit dem angegriffenen Beschluss die Beschwerde des Angeklagten gegen die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft durch das Kammergericht vom 4. Juni 2021 verworfen, die es getroffen hatte, nachdem es den Angeklagten zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt hatte (§ 268b StPO). Mit Schriftsatz eines seiner Verteidiger vom 2. Juni 2020 hat der Beschwerdeführer die Gehörsrüge nach § 33a StPO erhoben. Er macht geltend, der Senatsbeschluss genüge nicht den wegen der Schwere des Eingriffs in das Grundrecht der persönlichen Freiheit gesteigerten Begründungsanforderungen für freiheitsentziehende Maßnahmen. Die Entscheidung beruhe nicht auf einer hinreichend erforschten Tatsachengrundlage. Die Abwägung zwischen dem Freiheitsinteresse des Angeklagten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sei floskelhaft.
2. Der Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) ist unbegründet.
a) Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem sich der Angeklagte nicht hätte äußern können, noch zu berücksichtigendes Verteidigungsvorbringen übergangen. Der Angeklagte ist im Beschwerdeverfahren über seine Verteidiger zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts angehört worden. Mit innerhalb der Stellungnahmefrist eingegangenem Verteidigerschriftsatz hat er die Beschwerde erstmals begründet. Der Senat hat diese Ausführungen bei seiner Beratung gewürdigt, ihnen allerdings aus den in seinem Beschluss dargelegten Gründen nicht beizutreten vermocht.
b) Soweit der Antragsteller eine Verletzung des Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) beanstandet, indem er hinsichtlich verschiedener Darlegungen des Senats zu dem Haftgrund der Schwerkriminalität, der Haftverschonung und der Verhältnismäßigkeit Begründungsdefizite geltend macht, verhilft dies der Gehörsrüge ebenso wenig zum Erfolg.
Ein solcher Verfassungsverstoß wäre im Rahmen der Entscheidung nach § 33a StPO bereits - jedenfalls ohne Hinzutreten einer Gehörsverletzung - unbeachtlich (vgl. [zu § 356a StPO] BGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 3 StR 233/19, juris Rn. 4 mwN). Der Rechtsbehelf dient nicht dazu, das angefochtene Erkenntnis des Erstgerichts in der Sache nochmals einer umfänglichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. [zu § 356a StPO] BGH, Beschluss vom 6. November 2006 - 1 StR 50/06, juris Rn. 1).
Darüber hinaus würde der Einwand auch in der Sache nicht durchdringen. Soweit der Senat auf die Feststellungen in den schriftlichen Urteilsgründen sowie dem Haftbefehl des Kammergerichts vom 29. Juli 2020 und dessen Haftfortdauerentscheidung vom 4. Juni 2021 Bezug genommen hat, war er nicht von Rechts wegen gehalten, die dortigen Ausführungen zu wiederholen. Im Übrigen hätte für den Haftgrund gemäß § 112 Abs. 3 StGB, wie in dem angegriffenen Beschluss dargelegt, schon eine zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen doch nicht auszuschließende Fluchtgefahr ausreichend sein können (vgl. auch zum Beweismaß für die die Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO begründenden tatsächlichen Umstände BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2018 - StB 43 u. 44/18, juris Rn. 37). Ferner hat der Senat entgegen dem Rügevorbringen das Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit, das durch die Schwere der vom Angeklagten hochwahrscheinlich begangenen (idealkonkurrierenden) Verbrechen geprägt ist, mit dem zunehmenden Gewicht des Freiheitsinteresses des Angeklagten anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe (s. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 39 ff. mwN; vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18, NJW 2019, 915 Rn. 57 f.; ferner BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210) abgewogen. Deren Wiedergabe im Einzelnen bedurfte es nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 807
Bearbeiter: Christian Becker