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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 822

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 167/22, Beschluss v. 07.07.2022, HRRS 2022 Nr. 822


BGH 2 StR 167/22 - Beschluss vom 7. Juli 2022 (LG Bonn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. Dezember 2021 wird aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte verurteilt ist, an den Nebenkläger E. ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 25. November 2021 abzüglich am 10. Dezember 2021 gezahlter 1.000 € zu zahlen, und festgestellt wird, dass dieser Zahlungsanspruch des Nebenklägers E. aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Er hat auch die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und die dem Adhäsionskläger E. durch dieses Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 822

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß