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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 839

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 99/22, Beschluss v. 10.05.2022, HRRS 2022 Nr. 839


BGH 4 StR 99/22 - Beschluss vom 10. Mai 2022 (LG Bielefeld)

BGHR; Strafzumessung (Sicherungsverwahrung: kein Strafzumessungsgrund, Zweck der Sicherungsverwahrung, präventiver Freiheitsentzug, Entsozialisierung des Täters, Anordnungs- und Vollstreckungsregelungen, Verhältnismäßigkeit der Maßregel, behandlungsorientierte Ausgestaltung des Strafvollzugs).

§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB; § 62 StGB; § 66 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO

Leitsatz

Die zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung ist kein bestimmender Strafzu- messungsumstand. (BGHR)

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. November 2021

a) im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.160,00 € gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird;

b) im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass die festgestellte Verpflichtung des Angeklagten, dem Adhäsionskläger jeglichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Vorfall vom 30. Oktober 2020 zu ersetzen, nur besteht, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und den Wert von Taterträgen eingezogen. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Der Strafausspruch und die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Maßregelanordnung (bei Ablehnung einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt) halten rechtlicher Nachprüfung ebenfalls stand, auch wenn das Landgericht bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe nicht erörtert hat, dass gegen den Angeklagten zugleich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Denn einer solchen Erörterung bedurfte es nicht.

a) Soweit der 1. und der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ausgeführt haben, dass zu den nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB zu berücksichtigenden Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind, auch die Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe und einer angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung gehören könne, und deshalb die Bemessung von (Einzel-)Strafen bei zugleich angeordneter Sicherungsverwahrung beanstandet haben, weil dieser Aspekt nicht ausdrücklich erörtert worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 StR 455/21 Rn. 4 f. [unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Einzelfall]; Beschluss vom 30. März 2021 - 2 StR 18/21 Rn. 4; Beschluss vom 21. Januar 2021 - 2 StR 188/20 Rn. 16), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ein derartiger bestimmender Strafzumessungsgrund besteht nicht.

aa) Die Strafe und der präventive Freiheitsentzug der Sicherungsverwahrung verfolgen verschiedene Zwecke. Während die Strafe dem Schuldgrundsatz unterliegt, dient die Maßregel dem Schutz der Allgemeinheit durch die Verhinderung künftiger Straftaten und knüpft an die Gefährlichkeit des Täters an (vgl. BVerfGE 128, 326, 374; BVerfGE 109, 133, 174; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 389 mwN). Für ihre Anordnung gelten kategorial verschiedene Voraussetzungen, die getrennt voneinander zu beurteilen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56 Rn. 22 mwN). Daraus ergibt sich, dass zwischen der Strafe und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung grundsätzlich keine Wechselwirkung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2021 - 3 StR 327/20 Rn. 11; Urteil vom 19. August 2020 - 5 StR 616/19 Rn. 24; Urteil vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17 Rn. 12; Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17 Rn. 13; jew. zur Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung). Strafe und Maßregel sollen vielmehr unabhängig voneinander bemessen bzw. verhängt werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 365; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 433). Hiermit ist die Annahme unvereinbar, die Anordnung der Sicherungsverwahrung sei als ein bestimmender Strafzumessungsumstand bei der Festsetzung der Strafe zu erörtern.

bb) Eine solche Verpflichtung des Tatgerichts, die auch den vom 1. und 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogenen Entscheidungen nicht zugrunde liegt (vgl. etwa Senat, Urteil vom 19. Juni 2008 - 4 StR 114/08 Rn. 18), würde voraussetzen, dass sich die Würdigung im Rahmen der Strafzumessung aufdrängt oder unverzichtbar erscheint (vgl. Wenske in MüKo-StPO, § 267 Rn. 320 mwN). Dies ist mit Blick auf den Zweck der Sanktionen für die neben der Strafe angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht der Fall.

cc) Auch aus § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB folgt kein anderes Ergebnis. Die Norm soll verhindern, dass die Rechtsfolgen zur Entsozialisierung des Täters führen oder seiner Resozialisierung entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 297/02 Rn. 10; s. ferner bereits BGH, Urteil vom 8. Dezember 1970 - 1 StR 353/70, BGHSt 24, 40, 42 f.). Die Gesamtheit der verhängten Rechtsfolgen muss verhältnismäßig sein, und die Kumulierung von Strafe und Maßregel darf nicht übermäßig sein (vgl. BVerfGE 91, 1, 32). Dies ist bei der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung durch die Anordnungs- und Vollstreckungsregelungen gewährleistet (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56 Rn. 22 ff.). Das Tatgericht hat gemäß § 62 StGB die Verhältnismäßigkeit der Maßregel, mit der ein besonders schwerwiegender Eingriff in das Freiheitsgrundrecht verbunden ist, zu prüfen. Deren Vollstreckung ist zudem durch eine behandlungsorientierte Ausgestaltung des Strafvollzugs möglichst zu vermeiden (vgl. § 66c Abs. 1, 2, § 67c Abs. 1 StGB). Mit dem Strafmaß korreliert daher keine maßregelspezifische Mehrbelastung des Angeklagten, aus der sich ein bestimmender Strafzumessungsumstand zu seinen Gunsten ergeben könnte. Die ggf. erst später erfolgende Prüfung gemäß § 67d Abs. 3 StGB nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung genügt hierfür aufgrund der vorgesehenen besonderen Ausgestaltung des Straf- wie des Maßregelvollzugs nicht.

b) Der Senat ist nicht gehalten, beim 1. und 2. Strafsenat anzufragen, ob diese an ihrer Rechtsauffassung festhalten (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG), da die Revision des Angeklagten auch unter Zugrundelegung der Rechtsmeinung der anderen Senate zu verwerfen wäre. Denn der Senat vermag auszuschließen, dass die Strafkammer auf eine mildere Strafe erkannt hätte, wenn von ihr die angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ausdrücklich in den Blick genommen worden wäre. Das Landgericht hat angesichts des Tatbilds und des Vorlebens des Angeklagten die Strafe maßvoll zugemessen und hierbei dessen schwierige Lebenssituation durch die Suchtproblematik strafmildernd bedacht, in der es rechtsfehlerfrei die Wurzel des Hangs des Angeklagten gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB gesehen hat. Damit fehlt es im Ergebnis an den Voraussetzungen für ein Vorlageverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1997 - 1 StR 701/96, BGHSt 43, 53, 58 mwN).

3. Der im Übrigen rechtsfehlerfreie Einziehungsausspruch bedarf der vom Generalbundesanwalt beantragten Ergänzung um die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten. Die Strafkammer hat übersehen, dass zumindest dessen ebenfalls in die Wohnung des Geschädigten eingedrungener Mittäter die Mitverfügungsgewalt über die gesamte Tatbeute hatte (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2019 - 2 StR 54/19 Rn. 11; Urteil vom 5. Juni 2019 - 5 StR 670/18 Rn. 7).

4. Im Rahmen der Adhäsionsentscheidung hat der Senat den Feststellungsausspruch unter den erforderlichen Vorbehalt eines Forderungsübergangs nach § 116 SGB X, § 86 VVG gestellt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. August 2017 - 4 StR 343/17 Rn. 2; Beschluss vom 25. April 2017 - 5 StR 8/17).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 839

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß