HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 823
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 182/22, Beschluss v. 19.07.2022, HRRS 2022 Nr. 823
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 25. Januar 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass klargestellt wird, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 823
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß