HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 847
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 112/22, Beschluss v. 14.06.2022, HRRS 2022 Nr. 847
Dem Angeklagten wird von Amts wegen auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 23. September 2021 und in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil gewährt.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen; jedoch wird das Urteil aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Ausspruch über die Einziehung - auch zugunsten des Nichtrevidenten S. - aufgehoben, soweit die Einziehung von mehr als 7.360 Euro angeordnet ist; die darüber hinausgehende Einziehungsentscheidung enfällt.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 847
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi