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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juli 2017
18. Jahrgang
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602. BVerfG 2 BvQ 26/17 (3. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 24. Mai 2017 (AG München)
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Durchsicht von Unterlagen nach Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei (Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Geltung auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren; Ausschöpfung der Möglichkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung im Beschwerdeverfahren; Zumutbarkeit).
§ 32 Abs. 1 BVerfGG; § 90 Abs. 2 BVerfGG; § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 110 StPO; § 307 Abs. 2 StPO
603. BVerfG 2 BvQ 27/17 (3. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 24. Mai 2017 (LG München I / AG München)
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Durchsicht von Unterlagen nach Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei (Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Geltung auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren; Ausschöpfung der Möglichkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung im Beschwerdeverfahren; Zumutbarkeit).
§ 32 Abs. 1 BVerfGG; § 90 Abs. 2 BVerfGG; § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 110 StPO; § 307 Abs. 2 StPO
604. BVerfG 2 BvR 249/17 (2. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 18. Mai 2017 (OLG München / LG Traunstein / AG Bamberg)
Vollzug der Untersuchungshaft (gemeinsame Unterbringung eines Nichtrauchers in einem Haftraum mit einem Raucher; Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit; fortbestehendes Feststellungsinteresse nach Beendigung der Unterbringung; gewichtiger Grundrechtseingriff); Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (Vorlage einer vom Gericht in Bezug genommenen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt).
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; § 92 BVerfGG; Art. 58 Abs. 3 BayStVollzG
605. BVerfG 2 BvR 893/17 (2. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 17. Mai 2017 (OLG Frankfurt am Main)
Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der Strafverfolgung (USA; ägyptischer Staatsangehöriger; Betäubungsmittelstraftat; Beachtung des unabdingbaren Grundrechtsschutzes und des Völkerrechts; grundsätzliches Vertrauen in den ersuchenden Staat; Erschütterung des Vertrauens im Einzelfall; Grundsatz der Spezialität; Gewährleistung nicht nur auf Protest des ausliefernden Landes; Entscheidung „Suarez“; Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Darlegung einer drohenden Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes).
Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 25 GG; § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; § 92 BVerfGG; § 73 IRG; Art. 27 AuslieferungsV-USA
606. BVerfG 2 BvR 1107/16 (2. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 22. Mai 2017 (OLG Oldenburg)
Klageerzwingungsverfahren (Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte wegen eines Einsatzes gegen eine an einer Persönlichkeitsstörung erkrankte Person; Recht auf effektiven Rechtsschutz; Umfang der Darlegungsanforderungen im Antrag auf gerichtliche Entscheidung; keine Wiedergabe irrelevanter Zeugenangaben; Recht auf rechtliches Gehör; Verletzung bei Nichtberücksichtigung des Vortrags zu einer zentralen Frage); Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Grundsatz der materiellen Subsidiarität; Darlegung des geltend gemachten Gehörsverstoßes in einer Anhörungsrüge).
Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; § 170 Abs. 2 StPO; § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO
607. BVerfG 2 BvR 1511/16 (2. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 2. Mai 2017 (Kammergericht / LG Berlin)
Lebenslange Freiheitsstrafe und Unterbringung im offenen Vollzug (Resozialisierungsgebot; offener Vollzug als Regelvollzugsform; keine erhöhten Anforderungen an die persönliche Eignung bei zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten; Einhaltung des Beurteilungsspielraums durch die Vollzugsbehörde im Einzelfall).
Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 93a Abs. 2 BVerfGG; § 10 StVollzG; § 141 Abs. 2 Halbsatz 2 StVollzG; § 16 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln
608. BVerfG 2 BvR 1821/16 (3. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 26. Mai 2017 (OLG Düsseldorf)
Auslagenentscheidung bei Verfahrenseinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses (Absehen von einer Auslagenerstattung nur in Ausnahmefällen; Verletzung des Willkürverbots durch Ermessensnichtgebrauch; besondere Begründung bei vom Gericht zu vertretendem Verfahrenshindernis; fehlerhafter Eröffnungsbeschluss; doppelte Belastung mit den notwendigen Auslagen bei Verurteilung in neuem Verfahren).
Art. 3 Abs. 1 GG; § 206a Abs. 1 StPO; § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO
609. BVerfG 2 BvR 30/15 (3. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 11. Mai 2017 (OLG Hamm / LG Arnsberg)
Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Nichteinhaltung der gesetzlichen Überprüfungsfrist; Sicherstellung einer rechtzeitigen Entscheidung; verfahrensrechtliche Absicherung des Freiheitsgrundrechts; Darlegung der Gründe einer Fristüberschreitung in der Fortdauerentscheidung).
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 66 StGB; § 67e Abs. 2 StGB
610. BGH 3 StR 133/17 – Beschluss vom 25. April 2017 (LG Oldenburg)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
611. BGH 3 StR 23/17 – Beschluss vom 25. April 2017 (LG Verden)
Vollrausch (Strafrahmenmilderung bei nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit und feststehender verminderter Schuldfähigkeit).
§ 49 StGB; § 323a StGB
612. BGH 3 StR 260/16 – Beschluss vom 23. März 2017 (LG Mönchengladbach)
BGHSt; Vorstufen der Beteiligung (Verabredung eines Verbrechens bei innerem Vorbehalt; Strafgrund; Vorstufe der Mittäterschaft; Sichbereiterklären zu einem Verbrechen; ernst gemeintes Erbieten; Herstellen einer Bindung gegenüber dem Adressaten; innerer Vorbehalt des Erklärungsempfängers; Annahme des Erbietens zu einem Verbrechen lediglich zum Schein; Verhältnis von Sichbereiterklären und versuchter Anstiftung).
§ 30 StGB
613. BGH 3 StR 323/16 – Urteil vom 4. Mai 2017 (LG Düsseldorf)
Voraussetzungen eines Konventionsverstoßes bei fehlender Gelegenheit zur konfrontativen Befragung des Belastungszeugen (Konfrontationsrecht; Recht auf ein faires Verfahren; Art und Weise der Beweiserhebung und -würdigung; „3-Stufen-Theorie“; Berücksichtigung der Auslegung der EMRK durch den EGMR; kompensierende Maßnahmen; Anwesenheit des Verteidigers bei der Befragung; Beweiswürdigungslösung; Trennung von Verfahrensfairness und Beweiswert; besonders vorsichtige Beweiswürdigung; Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe).
Art. 6 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; § 251 StPO
614. BGH 3 StR 453/16 – Beschluss vom 25. April 2017 (LG Trier)
Entschädigung wegen erlittener Untersuchungshaft trotz grob fahrlässigen Verhaltens (Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs durch rechtsfehlerhafte Sachbehandlung seitens der Strafverfolgungsbehörden oder der Gerichte; grob fahrlässige Verursachung durch Tatbegehung).
§ 2 StrEG; § 5 StrEG
615. BGH 3 StR 501/16 – Beschluss vom 7. März 2017 (LG Stade)
Anforderungen an die Auseinandersetzung mit einer möglichen Korrektur des Rücktrittshorizonts beim versuchten Tötungsdelikt (unbeendeter oder beendeter Versuch; Erörterungsbedarf bei wahrgenommenen körperlichen Reaktionen des Opfers nach der letzten Ausführungshandlung; Zweifel an der tödlichen Verletzung);
natürliche Handlungseinheit trotz Wechsel des Angriffsmittels (unmittelbarer räumlich-zeitlicher Zusammenhang; keine Zäsur; gemeinsames subjektives Element).
§ 24 StGB; § 52 StGB; § 212 StGB
616. BGH 3 StR 524/16 – Beschluss vom 4. April 2017 (LG Kleve)
Rechtsfehlerhafte Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs der sexuellen Nötigung (Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung; subjektiv angenommene Unfähigkeit zur Herbeiführung des Taterfolges; Zungenkuss als sexuell erhebliche Handlung); milderes Gesetz nach Reform des Sexualstrafrechts.
§ 24 StGB; § 177 StGB; § 184h Nr. 1 StGB; § 2 Abs. 3 StGB
617. BGH 3 StR 87/17 – Urteil vom 4. Mai 2017 (LG Hildesheim)
Rechtsfehlerfreie Verneinung der Erheblichkeit einer sexuellen Handlung bei kurzer Berührung der bekleideten Scheide eines Kindes (sozial nicht mehr hinnehmbare Rechtsgutsbeeinträchtigung; Art, Intensität und Dauer; geringere Anforderungen bei Delikten zum Schutz von Kindern und Jugendlichen; kurze, flüchtige oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen).
§ 176 StGB; § 184h StGB
618. BGH 5 StR 100/17 – Beschluss vom 10. Mai 2017 (LG Hamburg)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
619. BGH 5 StR 108/17 – Beschluss vom 31. Mai 2017 (LG Berlin)
Umgrenzungsfunktion der Anklage (Mindestanforderungen an die Identifizierung Tat).
§ 200 StPO
620. BGH 5 StR 114/17 – Beschluss vom 11. Mai 2017 (LG Hamburg)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
621. BGH 5 StR 117/17 (alt: 5 StR 98/14) – Beschluss vom 30. Mai 2017 (LG Berlin)
Tenorierung des teilweisen Absehens von der Adhäsionsentscheidung; Prozesskostenhilfe.
§ 406 Abs. 5 Satz 2 StPO; § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO
622. BGH 5 StR 120/17 – Beschluss vom 30. Mai 2017 (LG Berlin)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
623. BGH 5 StR 19/17 (alt: 5 StR 555/09 und 5 StR 261/12) – Urteil vom 10. Mai 2017 (LG Potsdam)
Sachlich-rechtlich bedenkenfreie Ablehnung des Vorsatzes fehlerhafter Rechtsanwendung (Beweiswürdigung; Rechtsbeugung; Freiheitsberaubung; irrtümliche Annahme der Zuständigkeit bei der Verbindung mehrerer Verfahren; Saalverhaftung als „Machtdemonstration“).
§ 261 StPO; § 239 StGB; § 339 StGB
624. BGH 5 StR 63/17 (alt: 5 StR 300/15) – Beschluss vom 9. Mai 2017 (LG Dresden)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
625. BGH 5 StR 94/17 – Beschluss vom 11. Mai 2017 (LG Lübeck)
Härteausgleich bei der Gesamtstrafenbildung.
§ 55 StGB
626. BGH 5 StR 129/17 – Beschluss vom 11. Mai 2017 (LG Görlitz)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
627. BGH 5 StR 135/17 – Beschluss vom 30. Mai 2017 (LG Hamburg)
Rechtsfehlerhaft unterbliebener Teilfreispruch (Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses).
§ 203 StPO
628. BGH 5 StR 152/17 – Beschluss vom 30. Mai 2017
Prozesskostenhilfe für den Nebenkläger (Voraussetzungen; gesonderte Gewährung für jede Instanz; erneute Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse).
§ 397a StPO
629. BGH 5 StR 174/17 – Beschluss vom 10. Mai 2017 (LG Cottbus)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
630. BGH 5 StR 184/17 – Beschluss vom 30. Mai 2017 (LG Berlin)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
631. BGH AK 20-24/17 – Beschluss vom 1. Juni 2017
Dringender Tatverdacht wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (deutsches Strafrecht; Fluchtgefahr; Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate).
§ 129a StGB; § 129b StGB; § 112 StPO; § 116 StPO; § 121 StPO
632. BGH AK 20-24/17 – Beschluss vom 1. Juni 2017
Dringender Tatverdacht wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (deutsches Strafrecht; Fluchtgefahr; Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate).
§ 129a StGB; § 129b StGB; § 112 StPO; § 116 StPO; § 121 StPO
633. BGH AK 20-24/17 – Beschluss vom 1. Juni 2017
Dringender Tatverdacht wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (deutsches Strafrecht; Fluchtgefahr; Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate).
§ 129a StGB; § 129b StGB; § 112 StPO; § 116 StPO; § 121 StPO
634. BGH AK 20-24/17 – Beschluss vom 1. Juni 2017
Dringender Tatverdacht wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (deutsches Strafrecht; Fluchtgefahr; Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate).
§ 129a StGB; § 129b StGB; § 112 StPO; § 116 StPO; § 121 StPO
635. BGH AK 20-24/17 – Beschluss vom 1. Juni 2017
Dringender Tatverdacht wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (deutsches Strafrecht; Fluchtgefahr; Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate).
§ 129a StGB; § 129b StGB; § 112 StPO; § 116 StPO; § 121 StPO
636. BGH AK 25/17 – Beschluss vom 1. Juni 2017 (OLG München)
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Haftgrund der Schwerkriminalität; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Verhältnismäßigkeit).
§ 112 StPO; § 121 StPO
637. BGH 1 StR 26/17 – Beschluss vom 27. April 2017 (LG München II)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
638. BGH 1 StR 32/17 – Beschluss vom 26. April 2017 (LG Kempten)
Konfrontationsrecht (Grundsatz des fairen Verfahrens; individualschützender Charakter; unselbstständige Beweisverwertungsverbote; Prüfungsmaßstab des EGMR; Einzelfallabwägung).
Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. d EMRK
639. BGH 1 StR 626/16 – Beschluss vom 9. Mai 2017 (LG Augsburg)
Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung der „Unbelehrbarkeit“ eines Angeklagten).
§ 46 Abs. 2 StGB
640. BGH 1 StR 649/16 – Beschluss vom 9. Mai 2017 (LG München I)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
641. BGH 1 StR 70/17 – Beschluss vom 4. April 2017 (LG Schweinfurt)
Konkurrenzen (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Nötigung).
§ 113 Abs. 1 StGB; § 240 StGB
642. BGH 2 StR 117/17 – Beschluss vom 10. Mai 2017 (LG Darmstadt)
Gesamtstrafe und Strafaussetzung (Sozialprognose bei laufendem Verfahren); Verfall (Einziehungsanordnung: Kennzeichnung der Gegenstände).
§ 56 Abs. 1 StGB; 73 Abs. 1 Satz 1 StGB
643. BGH 2 StR 8/15 – Beschluss vom 11. Mai 2017 (LG Köln)
Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld: Einzelfallabwägung; Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren).
§ 253 Abs. 2 BGB
644. BGH 2 StR 99/17 – Beschluss vom 30. Mai 2017 (LG Aachen)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
645. BGH 2 StR 169/15 – Beschluss vom 16. Mai 2017 (LG Rostock)
Urteilsgründe (uneigentliche Organisationsdelikte: Feststellungen zu Einzelakten); Betrug (Massenbetrugsfälle: Feststellung des jeweiligen Irrtums; Verjährung); Insolvenzverschleppung (Zahlungsunfähigkeit: maßgeblicher Zeitpunkt, Einbeziehung von Zahlungsansprüchen; Verjährung).
§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 263 Abs. 1 StGB; § 15a Abs. 1 und Abs. 4 InsO; § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO; § 823 Abs. 2 BGB
646. BGH 2 StR 172/17 – Beschluss vom 18. Mai 2017 (LG Frankfurt am Main)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
647. BGH 2 StR 203/14 – Beschluss vom 11. Mai 2017 (LG Erfurt)
Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld: Einzelfallabwägung; Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren).
§ 253 Abs. 2 BGB
1. Die Vereinigten Großen Senate haben entschieden, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können.
2. Für die Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren gilt danach Folgendes: Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagten und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Ausnahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall ein „besonderes Gepräge“ geben. Dies ist etwa bei einem wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig nicht erforderlich.
3. Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben, gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erwägungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklag-
ten wird sich regelmäßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben, hingegen liegt es nahe, dass die Einbeziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes geführt und sich nachteilig ausgewirkt hat.
648. BGH 2 StR 374/14 – Beschluss vom 11. Mai 2017 (LG Bonn)
Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld: Einzelfallabwägung; Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren).
§ 253 Abs. 2 BGB
1. Die Vereinigten Großen Senate haben entschieden, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können.
2. Für die Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren gilt danach Folgendes: Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagten und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Ausnahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall ein „besonderes Gepräge“ geben. Dies ist etwa bei einem wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig nicht erforderlich.
3. Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben, gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erwägungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben, hingegen liegt es nahe, dass die Einbeziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes geführt und sich nachteilig ausgewirkt hat.
649. BGH 2 StR 420/15 – Beschluss vom 11. Mai 2017 (LG Aachen)
Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld: Einzelfallabwägung; Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren).
§ 253 Abs. 2 BGB
1. Die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs haben entschieden, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können.
2. Für die Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren gilt danach Folgendes: Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Ausnahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall ein „besonderes Gepräge“ geben. Dies ist etwa bei einem wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig nicht erforderlich.
3. Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben, gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erwägungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben. Hingegen liegt es nahe, dass die Einbeziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes geführt und sich nachteilig ausgewirkt haben kann.
650. BGH 2 StR 428/14 – Beschluss vom 11. Mai 2017 (LG Marburg)
Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld: Einzelfallabwägung; Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren).
§ 253 Abs. 2 BGB
1. Die Vereinigten Großen Senate haben entschieden, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können.
2. Für die Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren gilt danach Folgendes: Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagten und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Ausnahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall ein „besonderes Gepräge“ geben. Dies ist etwa bei einem wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig nicht erforderlich.
3. Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben, gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tat-
richterlichen Erwägungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben, hingegen liegt es nahe, dass die Einbeziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes geführt und sich nachteilig ausgewirkt hat.
richterlichen Erwägungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben, hingegen liegt es nahe, dass die Einbeziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes geführt und sich nachteilig ausgewirkt hat.
651. BGH 2 StR 466/16 – Beschluss vom 12. April 2017 (LG Gießen)
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Ermessen des Gerichts: zu berücksichtigende Umstände).
§ 66 StGB
652. BGH 2 StR 468/16 – Beschluss vom 30. Mai 2017 (LG Aachen)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
653. BGH 2 StR 495/13 – Beschluss vom 11. Mai 2017 (LG Frankfurt am Main)
Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld: Einzelfallabwägung; Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren).
§ 253 Abs. 2 BGB
1. Die Vereinigten Großen Senate haben entschieden, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können.
2. Für die Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren gilt danach Folgendes: Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagten und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Ausnahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall ein „besonderes Gepräge“ geben. Dies ist etwa bei einem wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig nicht erforderlich.
3. Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben, gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erwägungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben, hingegen liegt es nahe, dass die Einbeziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes geführt und sich nachteilig ausgewirkt hat.
654. BGH 2 StR 518/14 – Beschluss vom 11. Mai 2017 (LG Köln)
Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld: Einzelfallabwägung; Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren).
§ 253 Abs. 2 BGB
1. Die Vereinigten Großen Senate haben entschieden, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können.
2. Für die Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren gilt danach Folgendes: Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagten und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Ausnahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall ein „besonderes Gepräge“ geben. Dies ist etwa bei einem wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig nicht erforderlich.
3. Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben, gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erwägungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben, hingegen liegt es nahe, dass die Einbeziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes geführt und sich nachteilig ausgewirkt hat.
655. BGH 2 StR 522/14 – Beschluss vom 11. Mai 2017 (LG Frankfurt am Main)
Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld: Einzelfallabwägung; Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren).
§ 253 Abs. 2 BGB
1. Die Vereinigten Großen Senate haben entschieden, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können.
2. Für die Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren gilt danach Folgendes: Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagten und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen
Rechtsfehler dar. Ausnahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall ein „besonderes Gepräge“ geben. Dies ist etwa bei einem wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig nicht erforderlich.
3. Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben, gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erwägungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben, hingegen liegt es nahe, dass die Einbeziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes geführt und sich nachteilig ausgewirkt hat.
656. BGH 2 StR 543/15 – Beschluss vom 11. Mai 2017 (LG Erfurt)
Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld: Einzelfallabwägung; Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren).
§ 253 Abs. 2 BGB
1. Die Vereinigten Großen Senate haben entschieden, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können.
2. Für die Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren gilt danach Folgendes: Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagten und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Ausnahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall ein „besonderes Gepräge“ geben. Dies ist etwa bei einem wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig nicht erforderlich.
3. Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben, gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erwägungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben, hingegen liegt es nahe, dass die Einbeziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes geführt und sich nachteilig ausgewirkt hat.
657. BGH 2 StR 570/16 – Beschluss vom 4. Mai 2017 (LG Köln)
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Höchstfrist der Entzugsbehandlung; neue Rechtslage).
§ 64 Satz 2 StGB; § 67d Abs. 1 StGB
658. BGH 2 StR 575/16 – Beschluss vom 2. Mai 2017 (LG Frankfurt am Main)
Tateinheit (einzelner Tatbeitrag zu mehreren Einzeltaten); Computerbetrug.
§ 52 Abs. 1 StGB; § 263a StGB
659. BGH 2 StR 592/16 – Beschluss vom 27. April 2017 (LG Aachen)
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Grenzen rechtlich zulässiger Schlussfolgerungen).
§ 261 StPO
660. BGH 2 ARs 46/15 (2 AR 312/14) – Beschluss vom 7. Juni 2017
Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde; Zuständiges Gericht (Entscheidung über den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid).
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG; § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG
661. BGH 2 ARs 156/17 (2 AR 46/17) – Beschluss vom 4. Mai 2017
Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände (Übertragung der Zuständigkeit; dauerhafte Reiseunfähigkeit).
§ 12 StPO
662. BGH 2 ARs 265/17 (2 AR 157/17) – Beschluss vom 7. Juni 2017
Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde; Zuständiges Gericht (Entscheidung über den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid).
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG; § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG
663. BGH 2 ARs 426/16 (2 AR 283/16) – Beschluss vom 19. Januar 2017
Einstweilige Unterbringung (Zuständigkeit für Genehmigung einer medizinischen Zwangsmedikation).
§ 126a Abs. 2 Satz 1 StPO; § 126 StPO; Art. 6 Abs. 4 BayMRVG; Art. 41 Nr. 3 BayMRVG
664. BGH 2 ARs 436/16 (2 AR 303/16) – Beschluss vom 11. April
Örtliche Zuständigkeit (Einleitung der Vollstreckung; gewöhnlicher Aufenthalt).
§ 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 JGG; § 151 FamFG; 152 Abs. 2 FamFG
665. BGH 4 StR 111/17 – Beschluss vom 9. Mai 2017 (LG Essen)
Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel (Überbürdung).
§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO
666. BGH 4 StR 29/17 – Beschluss vom 25. April 2017 (LG Berlin)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
667. BGH 4 StR 73/17 – Beschluss vom 9. Mai 2017 (LG Münster)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
668. BGH 4 StR 78/17 – Beschluss vom 22. Mai 2017 (LG Bochum)
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Begriff des Hangs).
§ 64 StGB
669. BGH 4 StR 131/17 – Beschluss vom 10. Mai 2017 (LG Dortmund)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
670. BGH 4 StR 132/17 – Beschluss vom 11. Mai 2017 (LG Essen)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
671. BGH 4 StR 135/17 – Beschluss vom 10. Mai 2017 (LG Freiburg)
Konkurrenzen (versuchte Nötigung; Bedrohung).
§ 22 StGB; § 240 Abs. 1 und 3 StGB; § 241 Abs. 1 StGB
672. BGH 4 StR 141/17 – Beschluss vom 23. Mai 2017 (LG Detmold)
Gegenstand des Urteils (Identität der Tat); Verwerfung der Revision als unbegründet (Auswirkungen eines Antrages auf Teileinstellung); Betrug (unterlassene Bezifferung des Vermögensschadens); Urkundenfälschung; Fälschung beweiserheblicher Daten (per E-Mail übermittelte Informationen).
§ 264 StPO; § 349 Abs. 2 StPO; § 263 Abs. 1 StGB; § 267 StGB; § 269 Abs. 1 StGB
673. BGH 4 StR 165/17 – Beschluss vom 22. Mai 2017 (LG Stuttgart)
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Definition des öffentlichen Verkehrsraums).
§ 316a StGB
674. BGH 4 StR 176/17 – Beschluss vom 23. Mai 2017 (LG Bielefeld)
Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung der Bewaffnung beim Totschlag).
§ 46 Abs. 3 StGB; § 212 Abs. 1 StGB
675. BGH 4 StR 547/16 – Beschluss vom 27. April 2017 (OLG Nürnberg)
BGHSt; Fahren ohne Fahrerlaubnis; Hemmung der Rechtskraft; Berufungsbeschränkung (Wirksamkeit der Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch); Umfang der Urteilsprüfung (sog. umgebende Feststellungen).
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG; § 316 Abs. 1 StPO; § 318 Satz 1 StPO; § 327 StPO
676. BGH 4 StR 567/16 – Beschluss vom 10. Mai 2017 (LG Bochum)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
677. BGH 4 StR 612/16 – Beschluss vom 11. Mai 2017 (LG Siegen)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
678. BGH 4 StR 614/16 – Beschluss vom 28. März 2017 (LG Münster)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
679. BGH 4 StR 614/16 – Beschluss vom 28. März 2017 (LG Münster)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
680. BGH 4 StR 614/16 – Beschluss vom 27. April 2017 (LG Münster)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
681. BGH 4 StR 614/16 – Beschluss vom 27. April 2017 (LG Münster)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
682. BGH 4 ARs 22/16 – Beschluss vom 7. Juni 2017
Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung von Tötungsabsicht als strafschärfend).
§ 46 Abs. 3 StGB
683. BGH 1 StR 147/17 – Beschluss vom 25. April 2017 (LG Ulm)
Bemessung einer Geldstrafe (Höhe eines Tagessatzes: Begriff des Einkommens, Berücksichtigung des Einkommens eines Ehepartners, Möglichkeit der Schätzung).
§ 40 Abs. 2, Abs. 3 StGB
684. BGH 1 StR 163/17 – Beschluss vom 22. Mai 2017 (LG Karlsruhe)
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Voraussetzungen: Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen; Beruhen des Strafausspruchs auf einer unterlassenen Anordnung: unterlassene Strafmilderung bei alkoholbedingter Verminderung der Steuerungsfähigkeit).
§ 64 StGB; § 46 StGB; § 21 StGB; 49 StGB; § 337 StPO
685. BGH 1 StR 265/16 – Urteil vom 9. Mai 2017 (LG München I)
Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Garantenstellung aus Ingerenz: Begrenzung der Handlungspflicht durch den Schutzweck der verletzten Pflicht, keine steuerrechtliche Handlungspflicht durch Bestechungen; mögliche mittelbare Täterschaft durch Verschweigen der Voraussetzungen eines Abzugsverbot); Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei Unterlassungsdelikten; Prozessbetrug (unmittelbares Ansetzen des Beklagten erst durch Antragsstellung; möglicher gleichzeitiger Betrug gegenüber dem Verfahrensgegner: Vermögensschaden durch Klagerücknahme); Ausschluss der strafbefreienden Selbstanzeige wegen Entdeckung der Tat (Begriff der Entdeckung: Entdeckung durch ausländische Behörden und Privatpersonen); Geldbuße gegen juristi-
sche Personen (Bemessung der Geldbuße: Schuld der handelnden Leitungspersonen, Bestehen und nachträgliches Einführen von Compliance-Systemen); Bestechlichkeit (Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung bei Ermessenspielraum des Amtsträgers); Revision der Nebenbeteiligten (Statthaftigkeit bezüglich Anfechtung des Schuldspruchs); Beihilfe (Voraussetzungen: Eventualvorsatz bezüglich Haupttat ausreichend); tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit); Strafzumessung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit).
§ 370 Abs. 1 AO; § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG; § 13 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 263 Abs. 1 StGB; § 22 StGB; § 269 ZPO; § 371 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO; § 30 OWiG; § 17 Abs. 1 Satz 4 OWiG; § 332 Abs. 1 StGB; § 444 Abs. 2 StPO; § 437 Abs. 1 StPO; § 27 Abs. 1 StGB; § 261 StPO; § 46 StGB
686. BGH 1 StR 39/17 – Beschluss vom 9. Juni 2017 (LG Augsburg)
Transnationales Doppelbestrafungsverbot (Begriff der Tat: unionsrechtlicher Tatbegriff; Einschränkung durch Vollstreckungsbedingung: Vollstreckung bei Strafaussetzung zur Bewährung im Erstverfolgungsstaat).
Art. 50 EUGrCH; Art. 54 SDÜ
687. BGH 1 StR 41/17 – Beschluss vom 7. März 2017 (LG Augsburg)
Betrug (erforderliche Zurechnung der Verfügung zum Geschädigten beim Dreiecksbetrug: Lagertheorie); Tateinheit (natürliche Handlungseinheit).
§ 263 Abs. 1 StGB; § 52 Abs. 1 StGB
688. BGH 1 StR 432/16 – Beschluss vom 4. April 2017 (LG Kempten)
Tatrichterliche Beweiswürdigung (Revisibilität).
§ 261 StPO
689. BGH 1 StR 483/16 – Beschluss vom 8. Februar 2017 (LG Amberg)
Betrug durch rechtsmissbräuchliche Abmahnschreiben (Täuschung über Tatsachen).
§ 263 Abs. 1 StGB; § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG
690. BGH 1 StR 81/17 – Beschluss vom 25. April 2017 (LG Bayreuth)
Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei Betäubungsmitteldelikten.
§ 25 StGB; § 27 Abs. 1 StGB; §§ 29 BtMG ff.
Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Beschränkt sich die Beteiligung des Täters am mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt. Erschöpft sich die Tätigkeit im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, besteht in der Regel auch dann keine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit, wenn Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben, so dass von einer Beihilfe auszugehen ist. Anderes kann nur gelten, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (st. Rspr.).
691. BGH 1 StR 602/16 – Beschluss vom 21. März 2017 (LG Lübeck)
Falsche Versicherung an Eides Statt (Verhältnis zu einer späteren, inhaltlich gleichen falschen eidesstattlichen Versicherung bei Stellung des Insolvenzantrags: Tateinheit).
§ 156 StGB; § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 52 Abs. 1 StGB
692. BGH 1 StR 606/16 – Urteil vom 25. April 2017 (LG Rostock)
Strafzumessung bei Steuerhinterziehung (Höhe der verkürzten Steuern als bestimmender Strafzumessungsgrund: gleichzeitig erforderliche Beurteilung des Einzelfalls, besondere kriminelle Energie bei Serienstraftaten; Strafzumessung bei Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Beihilfestrafbarkeit allein aufgrund fehlender eigener Erklärungspflicht als Strafschärfungsgrund; Strafzumessung bei serienmäßiger Steuerhinterziehung: mögliche Kategorisierung der Einzelstrafen nach Hinterziehungsbetrag); Strafzumessung durch das neue Tatgericht nach Zurückverweisung (mögliche Verhängung der gleichen Strafen).
§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; § 27 StGB; § 46 StGB; § 261 Abs. 3 Satz 1 StPO; § 358 StPO
693. BGH 1 StR 658/16 – Urteil vom 9. Mai 2017 (LG Kempten)
Anordnung der Unterbringung im einem psychiatrischen Krankenhaus (Voraussetzungen: länger andauernder Effektzustand, Gefährlichkeitsprognose, Darstellung im Urteil).
§ 63 StGB; § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO
694. BGH 2 StR 270/16 – Beschluss vom 15. März 2017 (LG Aachen)
Zuwiderhandeln gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG (Darstellung im Urteil); tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Kontrolle).
§ 4 Satz 1 GewSchG; § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG; § 261 StPO
695. BGH 2 StR 290/16 – Urteil vom 19. April 2017 (LG Darmstadt)
Begriff der prozessualen Tat; Bandenbetrug (Begriff der Bande).
§ 264 Abs. 1 StPO; § 263 Abs. 5 StGB
696. BGH 2 StR 324/14 – Beschluss vom 11. Mai 2017 (LG Bonn)
Bemessung der billigen Entschädigung in Geld im Adhäsionsverfahren (nur ausnahmsweise Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem; Beruhen des Adhäsionsausspruchs auf einer fehlerhaften Bemessung).
§ § 406 StPO; § 406a Abs. 2 Satz 1 StPO; § 252 BGB; § 337 StPO
697. BGH 2 StR 40/16 – Urteil vom 5. April 2017 (LG Darmstadt)
Versuchter Betrug.
§ 263 Abs. 1, Abs. 2 StGB
698. BGH 2 StR 79/17 – Beschluss vom 20. April 2017 (LG Aachen)
Strafantragserfordernis bei relativen Antragsdelikten (Auslegung der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft als Bejahung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung: ursprüngliche Anklageerhebung wegen Offizialdelikt); gefährliche Körperverletzung (K.O.-Tropfen, brennende Zigarette als gefährliches Werkzeug).
§ 77 StGB; § 265 StPO; § 223 StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB
699. BGH 2 StR 338/15 – Beschluss vom 11. Mai 2017 (LG Erfurt)
Bemessung der billigen Entschädigung in Geld im Adhäsionsverfahren (nur ausnahmsweise Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem; Beruhen des Adhäsionsausspruchs auf einer fehlerhaften Bemessung).
§ 406 StPO; § 406a Abs. 2 Satz 1 StPO; § 252 BGB; § 337 StPO
1. Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagten und Tatopfer stellt für Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Ausnahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall ein „besonderes Gepräge“ geben. Dies ist etwa bei einem wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig nicht erforderlich.
2. Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben, gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erwägungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben, hingegen liegt es nahe, dass die Einbeziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes geführt und sich nachteilig ausgewirkt hat.
700. BGH 2 StR 427/16 – Urteil vom 10. Mai 2017 (LG Neubrandenburg)
Schriftliche Urteilsbegründung (kein nachträgliches Hinzufügen von Urteilsgründen bei Urteilsverfassung); Gesamtstrafenbildung (Darstellung der Strafzumessung im Urteil).
§ 267 StPO; § 275 StPO; § 55 StGB; § 46 StGB
701. BGH 2 StR 429/16 – Urteil vom 8. März 2017 (LG Wiesbaden)
Gefährliche Körperverletzung (lebensgefährliche Behandlung: Darstellung im Urteil).
§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO
702. BGH 2 StR 489/16 – Urteil vom 31. Mai 2017 (LG Rostock)
Besonders schwerer Fall des Bankrotts (Begriff der Gewinnsucht); besonders schwerer Betrug (Begriff der Gewerbsmäßigkeit).
§ 283 StGB; § 283a Satz 2 Nr. 1 StGB; § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB
703. BGH 2 StR 593/16 – Urteil vom 5. April 2017 (LG Aachen)
Tatrichterliche Beweiswürdigung (Darstellung im Urteil: Anforderungen an ein freisprechendes Urteil; revisionsrechtliche Überprüfbarkeit).
§ 261 StPO; § 267 Abs. 5 Satz StPO
704. BGH 2 ARs 48/15 (2 AR 315/14) – Beschluss vom 7. Juni 2017
Zuständiges Gericht für Ordnungswidrigkeiten (Sitz der den Bußgeldbescheid erlassenden Behörde).
§ 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG
705. BGH 4 StR 366/16 – Beschluss vom 9. Mai 2017 (LG Essen)
Sexueller Übergriff (Anwendbarkeit auf Taten, die nach altem Recht einen sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen darstellten: gleicher Unrechtskern).
§ 177 StGB; § 179 StGB aF; § 2 Abs. 3 StGB
706. BGH 4 StR 61/17 – Beschluss vom 27. April 2017 (LG Berlin)
Gefährdung des Straßenverkehrs (konkrete Gefahr für Leib und Leben einer Person oder für eine Sache von bedeutendem Wert: „Beinahe-Unfall“).
§ 315c Abs. 1 StGB
707. BGH 4 StR 375/16 – Beschluss vom 15. Februar 2017 (LG Stuttgart)
BGHSt; Nachstellung mit Todesfolge (tatbestandspezifischer Zusammenhang bei Suizid des Tatopfers; Vorhersehbarkeit des Todes).
§ 238 Abs. 3 StGB; § 18 StGB
708. BGH 4 StR 434/16 – Urteil vom 27. April 2017 (LG Magdeburg)
Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit: erforderliche Darstellung und Bewertung von Zeugenaussagen im Urteil).
§ 261 StPO; § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO
709. BGH 4 StR 554/16 – Urteil vom 11. Mai 2017 (LG Konstanz)
Beweiswürdigung des Tatrichters (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit).
§ 261 StPO
710. BGH 3 StR 174/16 – Beschluss vom 20. September 2016 (LG Aurich)
Fortwirkende Gewalt und räuberischer Erpressung (Unterlassung; Finalität; Ausnutzung von Angst); Garantenstellung (Ingerenz; Beihilfe); gefährliche Körperverletzung (gemeinschaftlich).
§ 249 StGB; § 253 StGB; § 255 StGB; § 13 StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB
1. Die räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) erfordert ebenso wie der Raub (§ 249 StGB) einen finalen Zusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und der von dem Opfer vorzunehmenden vermögensschädigenden Handlung. Eine konkludente Drohung genügt; sie kann sich grundsätzlich auch daraus ergeben, dass der Täter dem Opfer durch sein Verhalten zu verstehen gibt, er werde zuvor zu anderen Zwecken angewendete Gewalt nun zur Erzwingung der jetzt erstrebten vermögensschädigenden Handlung des Opfers bzw. dessen Duldung der beabsichtigten Wegnahme fortsetzen oder wiederholen.
2. Das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers vor erneuter Gewaltanwendung enthält dagegen für sich genommen noch keine Drohung. Erforderlich hierfür ist vielmehr, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht. Es reicht nicht aus, wenn das Opfer nur erwartet, der Täter werde es an Leib oder Leben schädigen.
3. Das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers mag sich als das Ausnutzen einer hilflosen Lage im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB darstellen. Dennoch ist die Aktualisierung der Nötigungslage durch ein im Urteil gesondert festzustellendes Verhalten des Täters nicht entbehrlich.
4. Aus der bloßen Ursächlichkeit eines Verhaltens für einen späteren Erfolgseintritt kann sich eine Garantenstellung aus vorangegangenem gefährdenden Tun nicht ergeben; erforderlich ist vielmehr, dass das Vorverhalten die nahe Gefahr des Eintritts gerade des tatbestandsmäßigen Erfolges herbeigeführt hat (BGH NStZ-RR 1997, 292 f.). Wird nach vorherigen Drohungen und Körperverletzungshandlungen ein Vermögensdelikt begangen, wird davon regelmäßig nicht die Rede sein können.
5. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt voraus, dass der Täter die Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass mindestens zwei Beteiligte (Täter oder Teilnehmer, § 28 Abs. 2 StGB) am Tatort bewusst zusammenwirken; es genügt, wenn eine am Tatort anwesende Person den unmittelbar Tatausführenden aktiv physisch oder psychisch unterstützt (BGH NStZ 2006, 572, 573). Eine rein passive Anwesenheit am Tatort reicht dagegen nicht aus, und zwar selbst dann nicht, wenn der Anwesende die Körperverletzungstat des anderen innerlich billigt oder befürwortet.