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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 618

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 100/17, Beschluss v. 10.05.2017, HRRS 2017 Nr. 618


BGH 5 StR 100/17 - Beschluss vom 10. Mai 2017 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Rüge, der Hilfsbeweisantrag sei nicht beschieden worden, bleibt erfolglos. Sie ist nicht in zulässiger Weise erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da der Beweisantrag keine ladungsfähige Anschrift des Zeugen enthält und die Revision dazu Weiteres nicht mitteilt.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 618

Bearbeiter: Christian Becker