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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 603

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvQ 27/17, Beschluss v. 24.05.2017, HRRS 2017 Nr. 603


BVerfG 2 BvQ 27/17 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 24. Mai 2017 (LG München I / AG München)

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Durchsicht von Unterlagen nach Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei (Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Geltung auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren; Ausschöpfung der Möglichkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung im Beschwerdeverfahren; Zumutbarkeit).

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; § 90 Abs. 2 BVerfGG; § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 110 StPO; § 307 Abs. 2 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Der auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltende Grundsatz der Subsidiarität ist nicht gewahrt, wenn der Antragsteller gegen die Durchsicht von bei der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei vorläufig sichergestellten Beweismitteln zwar eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt hat, wenn er jedoch die Entscheidung über die hiergegen gerichtete Beschwerde nicht abgewartet und bei dem Beschwerdegericht auch keinen Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung gestellt hat, obwohl nicht dargetan ist, dass ihm dies nicht zuzumuten wäre.

Entscheidungstenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor.

Nach dieser Vorschrift kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei gilt auch in dem dem Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2013 - 2 BvQ 26/13 -, juris, Rn. 4; stRspr).

Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

1. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 6. März 2017, mit dem die Durchsuchung der von ihr mandatierten Rechtsanwaltskanzlei angeordnet worden ist. Die gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerden der Antragstellerin und der Rechtanwaltskanzlei hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 8. Mai 2017 als unbegründet verworfen. Die Antragstellerin beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des Durchsuchungsbeschlusses auszusetzen und die Versiegelung der sichergestellten/beschlagnahmten Unterlagen und Daten bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde aufrecht zu erhalten.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit darauf gerichtet, die Durchsicht der vorläufig sichergestellten Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft (§ 110 StPO) einstweilen zu unterbinden. Insoweit hat die Antragstellerin die Möglichkeiten des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht ausgeschöpft. Gegen die vorläufige Sicherstellung von Daten und Gegenständen zur Durchsicht gemäß § 110 StPO kann der Betroffene analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO eine fachgerichtliche Entscheidung herbeiführen (BVerfGK 1, 126 <133 f.>; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2009 - 2 BvR 1036/08 -, juris, Rn. 48 ff. und vom 18. Februar 2010 - 2 BvQ 8/10 -, juris, Rn. 4). Betroffene der Sicherungsstellungsmaßnahme ist nicht nur die Rechtsanwaltskanzlei, sondern auch die Antragstellerin, soweit die sichergestellten Beweismittel personenbezogene Daten über sie enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. April 2006 - 2 BvR 237/06, 2 BvR 246/06, 2 BvR 256/06 -, juris, Rn. 3; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 98 Rn. 20). Die auf den Rechtsbehelf nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO ergangene Entscheidung des Amtsgerichts kann selbständig mit der Beschwerde (§ 304 Abs. 1 und 2 StPO) angefochten werden (vgl. BVerfGK 1, 126 <134>; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2009 - 2 BvR 1036/08 -, juris, Rn. 51 und vom 18. Februar 2010 - 2 BvQ 8/10 -, juris, Rn. 4). Das Beschwerdegericht kann die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 307 Abs. 2 StPO von Amts wegen oder auf Antrag vorläufig aussetzen. Diese Rechtsschutzmöglichkeiten hat die Antragstellerin nicht ergriffen. Gründe, warum ihr die Inanspruchnahme ausnahmsweise gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht zuzumuten sein könnte, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 603

Bearbeiter: Holger Mann