HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 630
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 184/17, Beschluss v. 30.05.2017, HRRS 2017 Nr. 630
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. November 2016 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe (§ 354 Abs. 1b StPO) als unbegründet verworfen, dass eine nachträgliche Entscheidung über die Gesamtstrafe mit der durch das Landgericht Hamburg im Verfahren 611 KLs 18/14 3100 Js 341/14 verhängten Strafe(n) nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen sein wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat sieht die verhängte Freiheitsstrafe als angemessen an (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO), da der erst kurz zuvor aus einer dreijährigen Strafhaft entlassene Angeklagte den schweren Raub in der Wohnung der 89 Jahre alten Überfallenen verübt und dabei ihr sowie ihrer 63 Jahre alten Ziehtochter erhebliche körperliche Verletzungen beigebracht hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 630
Bearbeiter: Christian Becker