HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 644
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 99/17, Beschluss v. 30.05.2017, HRRS 2017 Nr. 644
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Oktober 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Der Senat schließt aus, dass sich die fehlende Erörterung des § 47 StGB ausgewirkt hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 644
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner