HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 652
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 468/16, Beschluss v. 30.05.2017, HRRS 2017 Nr. 652
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zum Antrag des Generalbundesanwalts, dass die Entscheidung des Landgerichts, von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, durch Teilrücknahme wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen worden ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 652
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner