HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 670
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 132/17, Beschluss v. 11.05.2017, HRRS 2017 Nr. 670
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat zwar nicht erkennbar bedacht, dass auch der Strafrahmen des § 242 StGB für den abgeurteilten Diebstahl hätte gemildert werden müssen. Der Senat schließt jedoch mit Blick auf die ersichtlich an der - auch nach einer Strafrahmenverschiebung unveränderten - Untergrenze orientierten Einzelstrafe von drei Monaten aus, dass diese Strafbemessung auf dem Rechtsfehler beruht.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 670
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner