HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 622
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 120/17, Beschluss v. 30.05.2017, HRRS 2017 Nr. 622
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mit dem Generalbundesanwalt sieht der Senat den Angeklagten wegen des Rechtsfehlers bei der Einbeziehung der fraglichen Geldstrafen nicht als beschwert an.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 622
Bearbeiter: Christian Becker