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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 666

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 29/17, Beschluss v. 25.04.2017, HRRS 2017 Nr. 666


BGH 4 StR 29/17 - Beschluss vom 25. April 2017 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 2016 wird

a) das Verfahren hinsichtlich beider Angeklagter beschränkt, soweit sie im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten W. verurteilt worden sind;

b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass (1) der Angeklagte Ö. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit zwölffacher gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls und unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt ist; (2) der Angeklagte A. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit zwölffacher gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls verurteilt ist; bb) hinsichtlich des Angeklagten Ö. dahin klargestellt, dass sein Führerschein eingezogen ist.

2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Ö. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit 13-facher gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt, seine Fahrerlaubnis entzogen und eine einjährige Sperrfrist für deren Neuerteilung angeordnet. Den Angeklagten A. hat es wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit 13-facher Körperverletzung und Diebstahls zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen. Diese führen hinsichtlich beider Angeklagter zu einer Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO; im Übrigen haben sie keinen Erfolg.

1. Im Fall II. 1 der Urteilsgründe beschränkt der Senat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO, soweit die Angeklagten auch wegen einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin W. verurteilt worden sind. Die Verfahrensbeschränkung zieht die aus dem Beschlusstenor ersichtliche Änderung der Schuldsprüche nach sich.

2. Die Rechtsfolgenaussprüche werden von der Änderung in den Schuldsprüchen nicht berührt. Zwar ist dem Senat die vom Generalbundesanwalt angeregte Vorgehensweise gemäß § 354 Abs. 1a StPO nach der Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO verwehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 1447/05, NJW 2007, 2977, 2982; BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - 4 StR 23/14, Rn. 6). Der Senat kann jedoch ausschließen, dass das Landgericht auf (noch) geringere Jugendstrafen erkannt hätte, wenn es im Fall II. 1 der Urteilsgründe - anstelle des Schuldspruchs wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit 13-facher gefährlicher Körperverletzung - die Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit zwölffacher gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen hätte.

3. Der Tenor des angefochtenen Urteils war - entsprechend der verkündeten Urteilsformel (vgl. Bl. 15 Bd. XXXI) - dahin klarzustellen, dass der Führerschein des Angeklagten Ö. eingezogen ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 666

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner