HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 629
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 174/17, Beschluss v. 10.05.2017, HRRS 2017 Nr. 629
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 19. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB liegen im Fall 4 bereits deshalb nicht vor, weil der Angeklagte seine Zahlung zunächst „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ und für den Fall angeboten hatte, dass die Geschädigte sich „zur Verschwiegenheit verpflichte“, und er letztlich unter dem Verwendungszweck „anteilige Schadensregulierung … hinsichtlich der vermeintlichen Überzahlung“ geleistet hat, so dass es an der erforderlichen Übernahme der Verantwortung für seine Tat fehlt.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 8. Mai 2017 war Gegenstand der Beratung.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 629
Bearbeiter: Christian Becker