HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 626
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 129/17, Beschluss v. 11.05.2017, HRRS 2017 Nr. 626
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 12. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die für Fall 5 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe beträgt ein Jahr. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 626
Bearbeiter: Christian Becker