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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 626

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 129/17, Beschluss v. 11.05.2017, HRRS 2017 Nr. 626


BGH 5 StR 129/17 - Beschluss vom 11. Mai 2017 (LG Görlitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 12. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die für Fall 5 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe beträgt ein Jahr. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 626

Bearbeiter: Christian Becker