HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 640
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 649/16, Beschluss v. 09.05.2017, HRRS 2017 Nr. 640
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. August 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Angesichts der dichten Beweislage kann ausgeschlossen werden, dass die von der Schwurgerichtskammer auf UA S. 47 aufgeworfenen rhetorischen Fragen sich auf die ansonsten sorgfältige Beweiswürdigung des Tatgerichts ausgewirkt haben können.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 640
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner