HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 610
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 133/17, Beschluss v. 25.04.2017, HRRS 2017 Nr. 610
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die im Rahmen der Strafzumessung von der Jugendkammer zu Ungunsten des Angeklagten angeführte Erwägung, er habe den Ausgang und die Folgen der Brandlegung allein dem Zufall überlassen, indem er sich nach der Tat umgehend vom Tatort entfernte, erscheint vor dem Hintergrund des § 306e StGB bedenklich. Die Formulierung lässt besorgen, dass die Kammer dem Angeklagten das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes angelastet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 3 StR 62/11, juris Rn. 5 mwN). Es ist indes auszuschließen, dass die maßgeblich nach erzieherischen Aspekten zu bemessende Jugendstrafe auf dem Rechtsfehler beruht.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 610
Bearbeiter: Christian Becker