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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 678

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 612/16, Beschluss v. 11.05.2017, HRRS 2017 Nr. 678


BGH 4 StR 612/16 - Beschluss vom 11. Mai 2017 (LG Siegen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 17. August 2016 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und Sachbeschädigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hat keinen Bestand. Das Landgericht hat bei der Bemessung beider Einzelstrafen zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Taten während laufender Bewährung begangen hat. Auch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist maßgeblich auf das angenommene Bewährungsversagen des Angeklagten gestützt. Diese Erwägungen werden in tatsächlicher Hinsicht von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Danach wurde der Angeklagte zwar am 7. Dezember 2010 und 15. August 2011 jeweils wegen Erschleichens von Leistungen zu Bewährungsstrafen von drei und vier Monaten verurteilt. Die dreijährige Bewährungszeit aus dem Urteil vom 15. August 2011 war aber am 22. August 2014 und damit vor Begehung der hier abgeurteilten Taten bereits abgelaufen. Hinsichtlich der Verurteilung vom 7. Dezember 2010 teilen die Urteilsgründe lediglich mit, dass die Freiheitsstrafe von drei Monaten bislang nicht erlassen worden ist, ohne sich zur Dauer der Bewährungszeit näher zu verhalten.

2. Wegen des engen Zusammenhangs zwischen der nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB vorzunehmenden Kriminalprognose und der für die Unterbringungsentscheidung nach § 63 StGB maßgeblichen Gefährlichkeitsprognose, der eine isolierte Beurteilung nicht zulässt, hebt der Senat auch den Maßregelausspruch auf.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Sollte der neue Tatrichter bei der Prüfung der Frage, ob die sexuelle Nötigung auf der psychotischen Erkrankung des Angeklagten beruht, erneut davon ausgehen, dass die vom Angeklagten gegenüber Ärzten in der einstweiligen Unterbringung zum Ausdruck gebrachte Überzeugung, von der Geschädigten Signale erotischen Interesses an ihm vernommen zu haben, sicher deutlich überwertig, wenn nicht wahnhaft und damit psychosebedingt einzuordnen ist, wird er die für diese Bewertung maßgeblichen Anknüpfungstatsachen mitzuteilen haben. In diesem Zusammenhang erscheint es erforderlich, sich näher mit der festgestellten Tatvorgeschichte zu befassen und auch die Möglichkeit in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte durch seine Äußerung bezweckt haben könnte, den jedenfalls partiell eingeräumten sexuellen Übergriff in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Soweit im angefochtenen Urteil im Rahmen der Prognoseerwägungen angenommen wird, die sexuelle Nötigung habe ihre Grundlage in einem sensitiven Beziehungswahn des Angeklagten, fehlt hierfür bislang eine nachvollziehbare Begründung.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 678

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner