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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 661

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 156/17, Beschluss v. 04.05.2017, HRRS 2017 Nr. 661


BGH 2 ARs 156/17 (2 AR 46/17) - Beschluss vom 4. Mai 2017

Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände (Übertragung der Zuständigkeit; dauerhafte Reiseunfähigkeit).

§ 12 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die durch Atteste belegte dauerhafte Reiseunfähigkeit eines Beschuldigten kann grundsätzlich eine Übertragung auf das Amtsgericht am Wohnsitz rechtfertigen.

2. Eine Entscheidung über eine Übertragung kommt aber nur dann in Betracht, wenn eines von mehreren zuständigen Gerichten durch die Eröffnung der Untersuchung bereits ausschließlich zuständig geworden ist. Denn vor Eröffnung des Hauptverfahrens hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, die Antragsschrift zurückzunehmen und ein anderes zuständiges Gericht auszuwählen.

Entscheidungstenor

Der Antrag des Amtsgerichts Lüneburg, die Untersuchung und Entscheidung dem für den Wohnort der Beschuldigten zuständigen Amtsgericht Neubrandenburg zu übertragen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstandes ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung auf ein anderes Gericht nach § 12 StPO liegen nicht vor. Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt:

„Zwar könnte die durch Atteste belegte dauerhafte Reiseunfähigkeit der Beschuldigten grundsätzlich eine Übertragung auf das Amtsgericht am Wohnsitz rechtfertigen (vgl. Meyer-Goßner StPO 59. Auflage § 12 Rn. 5 mwN). Eine Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 StPO kommt aber nur dann in Betracht, wenn eines von mehreren zuständigen Gerichten durch die Eröffnung der Untersuchung - im Sicherungsverfahren durch die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 414 i.V.m. §§ 203 StPO (KK-Scheuten StPO 7. Auflage § 12 Rn. 2) - bereits ausschließlich zuständig geworden ist. Denn vor Eröffnung des Hauptverfahrens hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, die Antragsschrift zurückzunehmen und ein anderes zuständiges Gericht auszuwählen. Da mangels Eröffnung des Hauptverfahrens hier (noch) keine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Lüneburg entstanden ist, besteht eine Übertragungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 StPO nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 661

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner