HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Juni 2019
20. Jahrgang
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Vollständige Rechtsprechung im Strafrecht (Zurückliegender Monat)


Entscheidung

553. EuGH C-508/18 und C-82/19 PPU – Urteil des EuGH (Große Kammer) vom 27. Mai 2019 (OG und PI)
Europäischer Haftbefehl (Begriff ‚ausstellende Justizbehörde‘; von der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats ausgestellter Europäischer Haftbefehl; Status, Vorliegen eines Unterordnungsverhältnisses gegenüber einem Organ der Exekutive, Befugnis des Justizministers zu Einzelweisungen; keine Gewähr für Unabhängigkeit); Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen.
Art. 1 Abs. 1 Rahmenbeschluss 2002/584/JI; Art. 6 Abs. 1 Rahmenbeschluss 2002/584/JI; Section 2 (1) Irish European Arrest Warrant Act 2003 (Irisches Gesetz über den Europäischen Haftbefehl von 2003); Section 20 Irish European Arrest Warrant Act 2003 (Irisches Gesetz über den Europäischen Haftbefehl von 2003); § 146 GVG; § 147 GVG


Entscheidung

554. BVerfG 2 BvQ 46/19 (3. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 9. Mai 2019 (LG Frankfurt am Main / AG Frankfurt am Main)
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Durchsicht vorläufig sichergestellter Beweismittel (Substantiierungsanforderungen an einen Eilantrag; Eilverfahren als Nebenverfahren in einem Verfassungsrechtsstreit; Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde; Verletzung in Grundrechten durch die Sicherstellung; prozessuale Überholung des zugrundeliegenden Durchsuchungsbeschlusses).
§ 32 Abs. 1 BVerfGG; § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; § 92 BVerfGG; § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 110 StPO


Entscheidung

555. BVerfG 2 BvR 828/19 (2. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 14. Mai 2019 (Brandenburgisches OLG)
Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung (russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft; Rechtsstaatsprinzip; Durchführung des Strafverfahrens außerhalb des Föderationskreises Nordkaukasus; Koppelung der Zulässigkeitsentscheidung an eine nach russischem Recht nicht erfüllbare Bedingung; Folgenabwägung zugunsten des Verfolgten).
Art. 20 Abs. 3 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG


Entscheidung

556. BVerfG 2 BvR 2255/17, 2 BvR 2272/17 (2. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 12. März 2019 (OLG Frankfurt am Main / LG Marburg)
Überwachung von Telefongesprächen in der Sicherungsverwahrung (automatisierte Bandansage mit anlasslosem Hinweis auf die Möglichkeit der Gesprächsüberwachung; Begriff der Maßnahme im Strafvollzug; Möglichkeit der Verletzung von Rechten Gefangener; Recht auf effektiven Rechtsschutz; Verletzung durch unerfüllbare Darlegungsanforderungen; Absehen von einer Entscheidungsbegründung durch das Rechtsbeschwerdegericht).
Art. 19 Abs. 4 GG; § 109 StVollzG; § 119 Abs. 3 StVollzG; § 36 HSVVollzG


Entscheidung

557. BVerfG 2 BvR 2268/18 (2. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 27. März 2019 (OLG Nürnberg / LG Regensburg)
Kein Anspruch eines Strafgefangenen auf Besitz eines Laptops zum Verfassen von Schriftsätzen (Besitz von Gegenständen im Strafvollzug; Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt; Eignung von Computern für gefährdende Verwendungen; Zulässigkeit generalisierender Betrachtung; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; zumutbarer Kontrollaufwand für die Anstalt; Interesse des Gefangenen an der Nutzung eines Computers; Angleichungsgrundsatz; Resozialisierung; prägender Charakters der elektronischen Datenverarbeitung im modernen gesellschaftlichen Leben; Rechtsprechung des EGMR zum Internetzugang für Strafgefangene).
Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 72 Abs. 2 Nr. 2 BayStVollzG


Entscheidung

558. BVerfG 2 BvR 2294/18 (2. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 27. März 2019 (OLG Nürnberg / LG Regensburg)
Körperliche Durchsuchung eines Strafgefangenen nach einem Besuch (Durchsuchungen mit Entkleidung und Inspektion von Körperöffnungen; allgemeines Persönlichkeitsrecht; Allgemeinanordnung des Anstaltsleiters; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Möglichkeit der Abweichung im Einzelfall bei Fernliegen einer Missbrauchsgefahr; Ausreichen einer abstrakten Gefahr; Einsatz organisatorischer Maßnahmen als mildere Mittel).
Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 91 Abs. 3 BayStVollzG


Entscheidung

559. BGH 3 StR 192/18 – Urteil vom 7. März 2019 (LG Oldenburg)
Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung (Grundtatbestand; Qualifikation; grober Eigennutz; redlicher Kaufmann als Maßstab; Verschleifungsverbot); ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung (Arbeitnehmerüberlassung; Arbeitsverhältnis unabhängig vom Verleihvertrag; Abgrenzung von Arbeitsvermittlung).
§ 11 SchwarzArbG; § 15 AÜG; Art. 103 Abs. 2 GG


Entscheidung

560. BGH 3 StR 2/19 – Beschluss vom 19. März 2019 (LG Koblenz)
Einbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (Versuch; Konkurrenzverhältnis zu vollendetem Einbruchsdiebstahl; Idealkonkurrenz; Klarstellung; minder schwerer Fall; Tenorierung).
§ 244 Abs. 1, Abs. 4 StGB; § 260 StPO; § 267 StPO


Entscheidung

561. BGH 3 StR 23/19 – Beschluss vom 2. April 2019 (LG Dresden)
Schwerer Landfriedensbruch.
§ 125a StGB


Entscheidung

562. BGH 3 StR 31/19 – Urteil vom 4. April 2019 (LG Koblenz)
Umfang des Anfechtungswillen bei von der Staatsanwaltschaft eingelegtem Rechtsmittel (Auslegung; klar ersichtliche Angriffsrichtung; Beschränkung auf Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung; Verknüpfung mit Unterbringungsanordnung); revisionsgerichtliche Überprüfung von Strafrahmenwahl und Strafzumessung (Spielraum des Tatgerichts; Anforderungen an die Urteilsgründe; keine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen; Verkennen eines bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkts).
§ 46 StGB; § 64 StGB; § 66 StGB; § 72 StGB; § 267 StPO; § 344 StPO


Entscheidung

563. BGH 3 StR 35/19 – Beschluss vom 16. April 2019 (LG Duisburg)
Erpresserischer Menschenraub (Bemächtigungslage; finaler und zeitlicher Zusammenhang mit der beabsichtigten Erpressung).
§ 239a StGB

Eine Bemächtigungslage i.S.d. § 239a Abs. 1 StGB entsteht, wenn der Täter die physische Herrschaft über das Opfer erlangt. Der finale und zeitliche Zusammenhang zwischen dieser Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung setzt voraus, dass aus Sicht des Täters dem Opfer noch während der Zwangslage die erstrebte Vermögensverfügung abgenötigt werden soll, wohingegen der Tatbestand des § 239a Abs. 1 StGB nicht verwirklicht ist, wenn das Opfer die erzwungene Handlung erst nach der Freilassung vornehmen soll.


Entscheidung

564. BGH 3 StR 48/19 – Beschluss vom 16. April 2019 (LG Hannover)
Konkurrenzverhältnisse bei höchstpersönlichen Rechtsgütern verschiedener Personen (Zusammenfassung zu einheitlicher Tat; additive Betrachtungsweise; einheitlicher Tatentschluss und enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang; Ausnahme; keine gekünstelte Aufspaltung).
§ 52 StGB

1. Höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen und deren Verletzung sind einer additiven Betrachtungsweise, wie sie etwa der natürlichen Handlungseinheit zugrunde liegt, nur ausnahmsweise zugänglich. Greift der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu beeinträchtigen, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss sowie engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen.

2. Eine Zusammenfassung zu einer Tat kann ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs, etwa bei Messerstichen innerhalb weniger Sekunden oder bei einem gegen eine aus der Sicht des Täters nicht individualisierte Personenmehrheit gerichteten Angriff, willkürlich und gekünstelt erschiene.


Entscheidung

565. BGH 3 StR 53/19 – Beschluss vom 2. April 2019 (LG Düsseldorf)
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang trotz bloß gelegentlichen Konsums); Inanspruchnahme eigener Sachkunde durch das Tatgericht bei Beurteilung der verminderten Schuldfähigkeit (bipolare affektive Störung; Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung).
§ 20 StGB; § 21 StGB; § 64 StGB

Das Fehlen ausgeprägter Entzugssymptome sowie Intervalle der Abstinenz stehen der Annahme eines Hangs i.S.d. § 64 StGB nicht entgegen. Er setzt auch nicht voraus, dass die Rauschmittelgewöhnung auf täglichen oder häufig wiederholten Genuss zurückgeht; vielmehr kann es genügen, wenn der Täter von Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit seiner Neigung zum Rauschmittelkonsum folgt.


Entscheidung

566. BGH 3 StR 59/19 – Beschluss vom 16. April 2019 (LG Düsseldorf)
Rechtsfehlerhafte Adhäsionsentscheidung (kein Wegfall der Rechtshängigkeit bei Ausscheiden des anspruchsbegründenden Tatvorwurfs; Feststellungsinteresse; Bezifferung; Vorrang der Leistungsklage; Grundurteil).
§ 406 StPO


Entscheidung

567. BGH 3 StR 192/18 – Beschluss vom 7. März 2019 (LG Oldenburg)
BGHR; Teilnichtigkeit der Übergangsregelung zum neuen Recht der Einziehung von Taterträgen (Normenkontrolle; Vorlage an das BVerfG; Rechtssicherheit; Vertrauensschutz; Rechtsstaatsprinzip; echte und unechte Rückwirkung; Ausnahmen vom Rückwirkungsverbot; Verjährung; Anwendbarkeit der Eigentumsgarantie bei strafrechtswidrig erlangten Vermögenswerten; kein Strafcharakter der Einziehung; Grenzen der verfassungskonformen Auslegung); ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung.
Art. 316h Satz 1 EGStGB; § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB; § 76b Abs. 1 StGB; § 78 Abs. 1 StGB; Art. 100 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; § 11 SchwarzArbG


Entscheidung

568. BGH 3 StR 219/18 – Beschluss vom 27. November 2018 (LG Duisburg)
Verhängung der Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen (Unergiebigkeit des objektiven Tatunrechts für das Vorliegen schädlicher Neigungen; Heranziehen von Vorverurteilungen).
§ 17 Abs. 2 JGG


Entscheidung

569. BGH 3 StR 383/18 – Beschluss vom 2. April 2019 (LG Koblenz)
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang zum übermäßigen Konsum von Rauschmitteln; Neigung; Abhängigkeit; Beeinträchtigungen von Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit; Rauschmittelgewöhnung; Intervalle der Abstinenz; Fehlen von Entzugssyndromen; Konsum von Zeit zu Zeit).
§ 64 StGB

1. Für die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 StGB ist ausreichend eine eingewurzelte, auf eine psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint.

2. Wenngleich erheblichen Beeinträchtigungen der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs zukommt und diese in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen gleichwohl nicht notwendigerweise die Annahme eines Hangs aus. Auch stehen das Fehlen ausgeprägter Entzugssyndrome sowie Intervalle der Abstinenz der Annahme eines Hangs nicht entgegen.

3. Die Annahme eines Hangs setzt ebenfalls nicht voraus, dass die Rauschmittelgewöhnung auf täglichen oder häufig wiederholten Genuss zurückgeht; vielmehr kann es genügen, wenn der Täter von Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit seiner Neigung zum Rauschmittelkonsum folgt.


Entscheidung

570. BGH 3 StR 452/18 – Beschluss vom 20. März 2019 (LG Bad Kreuznach)
Anforderungen an die wirksame Unterzeichnung des Urteils (Leserlichkeit; Undeutlichkeiten; Schriftbild; individueller Schriftzug; charakteristische Merkmale; Erkennbarkeit des Namens).
§ 275 Abs. 2 StPO


Entscheidung

571. BGH 3 StR 452/18 – Beschluss vom 20. März 2019 (LG Bad Kreuznach)
Strafzumessung im Jugendstrafrecht (Bedeutung des Erziehungsgedanken bei der Bestimmung von Art und Dauer der Sanktion beim zum Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils im strafrechtlichen Sinne erwachsenen Angeklagten).
§ 17 JGG; § 18 JGG; § 105 JGG


Entscheidung

572. BGH 3 StR 479/18 – Beschluss vom 6. Februar 2019 (LG Düsseldorf)
Beurteilung der Schuldfähigkeit durch das Tatgericht (Darlegungspflicht; keine Bindung an die Äußerungen des Sachverständigen; wesentliche Anknüpfungspunkte und Schlussfolgerungen des Gutachtens; Umstände des Einzelfalles; diagnostizierte psychische Störung; Eingangsmerkmale; schwere andere seelische Abartigkeit; krankhafte seelische Störung); Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt.
§ 20 StGB; § 21 StGB; § 63 StGB; § 64 StGB


Entscheidung

573. BGH 3 StR 522/18 – Beschluss vom 19. März 2019 (LG Trier)
Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten (Nebenstrafe; Strafzumessungsentscheidung; bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe; Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen).
§ 74 Abs. 1 StGB

Eine Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB hat auch nach heute geltendem Recht nach wie vor den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen.


Entscheidung

574. BGH 5 StR 25/19 – Urteil vom 17. April 2019 (LG Saarbrücken)
Heimtücke (Arglosigkeit; Wehrlosigkeit; vorausgehende verbale Auseinandersetzung; latente Angst; Tatzeitpunkt; Ausnutzungsbewusstsein); lückenhafte Beweiswürdigung (weder als richtig noch als unrichtig erwiesene entlastende Angaben des Angeklagten; gesamtes Beweisergebnis; Einfluss auf Überzeugungsbildung).
§ 211 StGB; § 261 StPO


Entscheidung

575. BGH 5 StR 108/19 – Beschluss vom 8. Mai 2019 (LG Berlin)
Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (verschiedene Betäubungsmittelmengen; gleichzeitige Aufbewahrung; teilidentische Absatzbemühungen; einheitliche Tat; Bewertungseinheit).
§ 29 BtMG; § 29a BtMG; § 52 StGB

Die bloße zeitgleiche Aufbewahrung verschiedener Betäubungsmittelmengen hat für sich genommen regelmäßig nicht die Kraft hat, mehrere selbstständige umsatzbezogene Rechtsverstöße nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu Tateinheit zu verklammern. Etwas Anderes gilt, wenn der Täter in Bezug auf beide zum gewinnbringenden Abverkauf vorgesehene Betäubungsmittelmengen teilidentische Absatzbemühungen entfaltet, die bei wertender Betrachtung als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheinen.


Entscheidung

576. BGH 5 StR 87/19 – Beschluss vom 3. April 2019 (LG Frankfurt [Oder])
Rüge der Abwesenheit eines beisitzenden Richters an einem Hautverhandlungstag (Revisionsvortrag; wört-

liches Zitat aus dem Sitzungsprotokoll; Abgrenzung zur Protokollrüge); Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Anbau; Herstellen; Tateinheit; Tatmehrheit; Bewertungseinheit).
§ 338 StPO; § 344 Abs. 2 S. 2 StPO; § 29 BtMG; § 52 StGB; § 53 StGB


Entscheidung

577. BGH 5 StR 95/19 – Urteil vom 8. Mai 2019 (LG Neuruppin)
Einziehung von Taterträgen im Jugendstrafrecht (Härtefallprüfung; Vollstreckungsverfahren; Erziehungsgedanke).
§ 73 StGB; § 2 Abs. 2 JGG


Entscheidung

578. BGH 5 StR 120/19 – Beschluss vom 7. Mai 2019 (LG Berlin)
Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (fehlende Unrechtseinsicht als Folge der verminderten Einsichtsfähigkeit; konkrete Einsicht in das Unrecht; Gefährlichkeitsprognose; Indizwirkung mehrjähriger Straffreiheit trotz psychischer Erkrankung).
§ 63 StGB; § 20 StGB; § 21 StGB

1. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Unrechtseinsicht zur Folge hat; ein Täter, der trotz verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht der Tat gehabt hat, ist – sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war – voll schuldfähig. Auf die Feststellung einer verminderten Einsichtsfähigkeit kann eine Unterbringung nach § 63 StGB deshalb nicht gestützt werden.

2. Die für die Maßregelanordnung erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln. Dabei stellt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Taten dar, wenn ein Täter trotz bestehenden Defekts über Jahre hinweg keine Straftaten begangen hat.


Entscheidung

579. BGH 5 StR 149/19 – Beschluss vom 7. Mai 2019 (LG Hamburg)
Eine Tat im konkurrenzrechtlichen Sinne bei mehrfachem Gebrauch einer gefälschten Urkunde.
§ 267 StGB; § 52 StGB

Es liegt in konkurrenzrechtlicher Hinsicht immer nur eine Urkundenfälschung vor, wenn eine vom Täter gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dies von vornherein von ihm geplant war (st. Rspr., vgl. zuletzt etwa BGH HRRS 2018 Nr. 487).


Entscheidung

580. BGH 5 StR 152/19 – Beschluss vom 7. Mai 2019 (LG Hamburg)
Teilweise rechtsfehlerhafter Adhäsionsausspruch (Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen trotz Anerkennung; fehlendes Feststellungsinteresse).
§ 406 StPO


Entscheidung

581. BGH 5 StR 169/19 – Beschluss vom 16. April 2019 (LG Berlin)
Einziehung von Taterträgen (Umrechnung einer Fremdwährung zum im Zeitpunkt der Erlangung geltenden Wechselkurs).
§ 73 StGB; § 73c StGB


Entscheidung

582. BGH 5 StR 462/18 – Beschluss vom 18. März 2019 (LG Potsdam)
Beruhen des Urteils bei Nichtbescheidung eines Beweisantrags (offenkundige Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung); Einziehung (Bedeutung der Vermögensverhältnisse des Betroffenen); Gewerbsmäßigkeit.
§ 244 Abs. 6 StPO; § 337 StPO; § 73a StGB; § 74 StGB; § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG


Entscheidung

583. BGH 5 StR 603/18 – Beschluss vom 17. April 2019 (LG Berlin)
Keine Erstreckung der erweiterten Einziehung auf Surrogate (fehlende gesetzliche Grundlage); Darstellung der Ergebnisse eines molekulargenetischen Gutachtens.
§ 73a StGB; § 261 StPO

§ 73a StGB bietet keine Rechtsgrundlage für die erweiterte Einziehung des mit der Tatbeute erworbenen Surrogates. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift können Gegenstände des Beteiligten nur dann gemäß § 73a Abs. 1 StGB eingezogen werden, wenn „diese Gegenstände“ durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt worden sind. Die erweiterte Einziehung eines Surrogates bedürfte daher einer gesonderten rechtlichen Grundlage in Form einer ausdrücklichen Ermächtigung oder eines Verweises auf die Surrogateinziehung in § 73 Abs. 3 StGB. § 73a StGB enthält aber weder das eine noch – im Gegensatz zu § 73d StGB a.F. – das andere.


Entscheidung

584. BGH 5 StR 645/18 – Urteil vom 9. Mai 2019 (LG Berlin)
Beweiswürdigung (entlastende Angaben des Angeklagten; gesamtes Beweisergebnis; Einfluss auf Überzeugungsbildung).
§ 261 StPO

Das Tatgericht darf entlastende Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen. Es muss sich vielmehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen.


Entscheidung

585. BGH 5 StR 685/18 – Urteil vom 17. April 2019 (LG Neuruppin)
Bedingter Tötungsvorsatz beim Werfen von Brandsätzen auf ein von Menschen bewohntes Gebäude (Lebensgefährlichkeit; Vertrauen auf ein Ausbleiben des Todeserfolgs; Einzelfallprüfung); Überschreitung des tatgerichtlichen Beurteilungsspielraums bei der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme (Täterwille; Gewicht des Tatbeitrags; Tatherrschaft; Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen).
§ 261 StPO; § 15 StGB; § 211 StGB; § 212 StGB; § 306b Abs. 1 StGB; § 306c StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB


Entscheidung

586. BGH 1 StR 10/19 – Beschluss vom 28. März 2019 (LG Berlin)
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsklinik (Gefährlichkeitsprognose).
§ 64 StGB


Entscheidung

587. BGH 1 StR 11/19 – Beschluss vom 7. Februar 2019 (LG Coburg)
Schwere Vergewaltigung (Begriff der schweren Gesundheitsschädigung: erforderlicher Vorsatz); sexueller Missbrauch von Jugendlichen (Begriff der Zwangslage: nicht jede Situation, die eine Tathandlung ermöglicht).
§ 177 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 3 StGB; § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB


Entscheidung

588. BGH 1 StR 14/19 – Beschluss vom 26. Februar 2019 (LG Kempten)
Strafzumessung (Verhältnis von minder schwerem Fall und vertyptem Strafmilderungsgrund: Mehrheit vertypter Strafmilderungsgründe; Verminderung der Schuld bei der Strafzumessung im engeren Sinne bei tatrichterlichem Ermessen gegen Strafmilderung wegen vertyptem Strafmilderungsgrund); Bedrohung (Subsidiarität zur versuchten Totschlag).
§ 46 StGB; § 50 StGB; § 21 StGB; § 23 StGB; § 241 StGB; § 212 StGB; § 22 StGB

1. Sieht das Gesetz einen besonderen Strafrahmen für minder schwere Fälle vor und ist auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, muss bei der Strafrahmenwahl im Rahmen einer Gesamtwürdigung zunächst geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falls tragen. Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falls abzulehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.).

2. Bei Vorliegen eines zweiten gesetzlich vertypten Milderungsgrundes ist entsprechend zu verfahren und, soweit das Vorliegen eines minder schweren Falles bei Annahme nur eines gesetzlich vertypten Milderungsgrundes abzulehnen ist, der zweite vertypte Strafmilderungsgrund in die Gesamtwürdigung einzustellen (vgl. z.B. BGH NStZ-RR 2008, 105). Begründet erst das Hinzunehmen eines oder eines weiteren vertypten Strafmilderungsgrundes den minder schweren Fall, sind die vertypten Milderungsgründe für eine weitere Strafrahmenverschiebung verbraucht (§ 50 StGB; vgl. z.B. BGH NStZ 1987, 504).

3. Versagt der Tatrichter dagegen dem Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung aufgrund seines Ermessens gemäß § 21 StGB, obwohl eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorliegt, ist allerdings die Verminderung der Schuld infolge der verringerten Steuerungsfähigkeit nur bei der Strafzumessung im engeren Sinn zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für § 23 StGB. Spiegelbildlich ist die verminderte Schuld im Rahmen der Prüfung des minder schweren Falles nur noch als allgemeiner Strafmilderungsgesichtspunkt und nicht mehr mit dem entsprechenden Gewicht als vertypter Strafmilderungsgrund einzustellen.


Entscheidung

589. BGH 1 StR 21/19 – Beschluss vom 9. April 2019 (LG Traunstein)
Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln (Subsidiarität zur unerlaubten gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln).
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG


Entscheidung

590. BGH 1 StR 26/19 – Beschluss vom 28. Februar 2019 (LG Würzburg)
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Aufrechterhaltung von in der früheren Entscheidung angeordneten Maßnahmen: Einziehung).
§ 55 Abs. 1, Abs. 2 StGB; § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB; § 73 StGB

Im Fall der nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe sind Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden (§ 55 Abs. 2 StGB). Eine Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB ist auch die dort ausdrücklich genannte Einziehung nach §§ 73 ff. StGB. Allerdings kommt ein Aufrechterhalten von Maßnahmen dann nicht in Betracht, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für ihre (weitere) Vollstreckung entfallen sind (vgl. BGHSt 42, 306, 308 mwN).


Entscheidung

591. BGH 1 StR 36/19 – Beschluss vom 27. März 2019 (LG Ravensburg)
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (Täterschaft: erforderliche Einflussnahme auf den konkreten Einfuhrvorgang).
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 25 StGB


Entscheidung

592. BGH 1 StR 41/19 – Beschluss vom 25. April 2019 (LG Schweinfurt)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

593. BGH 1 StR 43/19 – Beschluss vom 23. April 2019 (LG München I)
Anhörungsrüge.
§ 356a StPO


Entscheidung

594. BGH 1 StR 153/19 – Beschluss vom 24. April 2019 (LG München I)
Verständigung (erforderliche gerichtliche Erklärungen bei Abtrennung und Aussetzung des Verfahrens gegen einen Angeklagten bei bereits zuvor erfolgter Verständigung: Mitteilung von Verständigungsgesprächen und Verständigungsinhalt, Belehrung über entfallende Bindungswirkung).
§ 257c Abs. 1, Abs. 5 StGB; § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO


Entscheidung

595. BGH 1 StR 409/18 – Beschluss vom 10. Januar 2019 (LG Hildesheim)


Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

596. BGH 1 StR 65/19 – Beschluss vom 11. April 2019 (LG Würzburg)
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (konkrete Aussicht auf Therapieerfolg).
§ 64 Satz 2 StGB


Entscheidung

597. BGH 1 StR 85/18 – Beschluss vom 10. April 2019 (LG Dessau-Roßlau)
Anhörungsrüge.
§ 356a StPO


Entscheidung

598. BGH 1 StR 91/18 – Beschluss vom 11. April 2019 (LG Augsburg)
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (keine Heilung unzulässiger aber fristgemäß erhobener Verfahrensrügen durch Wiedereinsetzung).
§ 44 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO


Entscheidung

599. BGH 1 StR 97/19 – Beschluss vom 9. April 2019 (LG Nürnberg-Fürth)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

600. BGH 1 StR 367/18 – Urteil vom 13. März 2019 (LG Stade)
Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (Voraussetzungen; Anforderungen an die Begründung und an die Strafzumessung im Urteil); Strafmilderung wegen Schadenswiedergutmachung (Voraussetzungen: Anforderungen bei finanziell begütertem Täter).
§ 41 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; § 46a Nr. 2 StGB


Entscheidung

601. BGH 1 StR 52/19 – Beschluss vom 26. März 2019 (LG Heilbronn)
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (Täterschaft: ausreichender Einfluss auf den konkreten Einfuhrvorgang); unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Verbindung zweier Handelsgeschäfte zu einer Tat).
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 25 StGB; § 52 StGB


Entscheidung

602. BGH 1 StR 424/18 – Urteil vom 13. März 2019 (LG Regensburg)
Erpresserischer Menschenraub (Begriff des Sich-Bemächtigens: physische Herrschaft über das Opfer, erforderliche Stabilisierung der Beherrschungslage; Raub als mögliche beabsichtigte Tat); sexuelle Nötigung (Beisichführen eines Werkzeugs oder Mittels, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt zu verhindern: Fesseln mit Panzertape); verminderte Schuldunfähigkeit (Spielsucht als krankhafte seelische Störung); Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsklinik (Bestimmung des Vorwegvollzugs: nur ausnahmsweise Anrechnung erlittener Untersuchungshaft durch das Tatgericht); Einziehung (Mitverfügungsgewalt eines Mittäters über das gesamte aus der Tat Erlangte: einvernehmliche Beuteteilung).
§ 239a Abs. 1 Satz 1 StGB; § 177 Abs. 2, Abs. 7 Nr. 2 StGB; § 21 StGB; § 64 StGB; § 67 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 5 Satz 1 StGB; § 73 Abs. 1 StGB


Entscheidung

603. BGH 1 StR 462/18 – Beschluss vom 26. April 2019 (LG Mannheim)
Gegenvorstellung.
Vor § 1 StPO


Entscheidung

604. BGH 1 StR 484/18 – Beschluss vom 7. Februar 2019 (LG Berlin)
Steuerhinterziehung (erforderliche Feststellungen im Urteil: Darstellung der Besteuerungsgrundlagen).
§ 370 Abs. 1 AO; § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO


Entscheidung

605. BGH 1 StR 520/18 – Beschluss vom 13. März 2019 (LG Wiesbaden)
Körperschaftsteuerhinterziehung und Gewerbesteuerhinterziehung durch Unterlassen (Vorsatz: erforderliche Kenntnis des Steueranspruchs insbesondere bei Indizien gegen eine zur Steuerbarkeit führende Geschäftsführung/Betriebsstätte im Inland; erforderliche tatrichterliche Beweiswürdigung).
§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; § 15 StGB; § 261 StPO; § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO


Entscheidung

606. BGH 1 StR 564/18 – Beschluss vom 24. Januar 2019 (LG Heilbronn)
Erforderliche Auseinandersetzung mit einem Sachverständigengutachten im Urteil bei fehlender Sachkunde des Tatrichters (geringere Anforderungen bei allgemein anerkannten und weithin standardisierten Verfahren: molekulargenetische Vergleichsgutachten, Mischspuren).
§ 261 StPO; § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO


Entscheidung

607. BGH 1 StR 574/18 – Beschluss vom 10. Januar 2019 (LG Karlsruhe)
Fehlende Schulfähigkeit (Pädophilie als andere seelische Abartigkeit: erforderliche Gesamtbetrachtung; Indikation einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei spezifischem engen motivatorischen Zusammenhang einer seelischen Störung und einer festgestellten Tat auch bei planvollen und zielgerichteten Handeln).
§ 20 StGB; § 267 Abs. 2 Satz 1 StPO


Entscheidung

608. BGH 1 StR 585/18 – Beschluss vom 22. Januar 2019 (LG Regensburg)
Minderschwerer Fall des Totschlags (Reizung zur Tat ohne eigene Schuld: Herausforderung des Opfers des Täters zu vorangegangen Tun, Verhältnismäßigkeit).
§ 213 StGB

Nicht „ohne eigene Schuld“ im Sinne des § 213 StGB handelt der Täter, der das Opfer zu seinem Verhalten herausfordert. Das ist nicht schon bei jeder Handlung des Täters der Fall, die ursächlich für die ihm zugefügte Misshandlung gewesen ist. Vielmehr muss er dem Opfer genügende Veranlassung gegeben haben; dessen Verhalten muss eine verständliche Reaktion auf vorangegangenes Tun des Täters gewesen sein. Dabei ist die Verständlichkeit auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen (vgl. BGH StV 1986, 200).


Entscheidung

609. BGH 1 StR 590/18 – Urteil vom 10. April 2019 (LG Stuttgart)
Tötungsvorsatz (tatrichterliche Beweiswürdigung).
§ 212 Abs. 1 StGB; § 15 StGB; § 261 StPO


Entscheidung

610. BGH 1 StR 591/18 – Beschluss vom 24. Januar 2019 (LG Stuttgart)
Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen: kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer, erforderliche Feststellungen).
§ 46a Nr. 1 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO

§ 46a Nr. 1 StGB bezieht sich vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Tat; solche sind auch bei Vermögensdelikten denkbar. Die Vorschrift setzt als „Täter-Opfer-Ausgleich“ einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet und Ausdruck der „Übernahme von Verantwortung“ sein muss (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 198, 199 mwN.). Deswegen sind regelmäßig Feststellungen dazu erforderlich, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat. Werden durch eine Straftat mehrere Personen geschädigt, so muss hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Variante des § 46a StGB erfüllt sein (vgl. BGH NStZ 2018, 276).


Entscheidung

611. BGH 1 StR 593/18 – Urteil vom 13. März 2019 (LG Stuttgart)
Mittäterschaft (erforderliche Gesamtbetrachtung, unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln).
§ 25 Abs. 2 StGB; § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG


Entscheidung

612. BGH 1 StR 598/18 – Beschluss vom 28. März 2019 (LG Weiden)
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Wohnungsinhaber, aus dessen Wohnung heraus Betäubungsmittelhandel betrieben wird: keine Beihilfe durch Kenntnis und Billigung, grundsätzlich keine Garantenstellung).
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 27 Abs. 1 StGB; § 13 Abs. 1 StGB

Allein die Kenntnis und Billigung eines Wohnungsinhabers von der Lagerung von Betäubungsmitteln und deren Verkauf aus der Wohnung heraus durch einen Dritten erfüllt nicht die Voraussetzungen strafbarer Beihilfe. Ebenso wenig begründet es ohne Weiteres die Strafbarkeit des Wohnungsinhabers, dass er gegen den Betäubungsmittelhandel in seiner Wohnung nicht vorgegangen ist. Dies käme vielmehr nur in Betracht, wenn er als Wohnungsinhaber rechtlich verpflichtet gewesen wäre, gegen den in seiner Wohnung betriebenen Betäubungsmittelhandel einzuschreiten (§ 13 Abs. 1 StGB). Eine solche Rechtspflicht des Wohnungsinhabers ist aber grundsätzlich nicht gegeben (vgl. BGH NStZ 2010, 221 f.).


Entscheidung

613. BGH 1 StR 602/18 – Beschluss vom 9. Januar 2019 (LG Deggendorf)
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Strafzumessung: Doppelverwertungsverbot, strafschärfende Berücksichtigung der Gefährdung einer Vielzahl von Personen); Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen).
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 46 Abs. 3 StGB


Entscheidung

614. BGH 1 StR 615/18 – Beschluss vom 11. April 2019 (LG Lübeck)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

615. BGH 1 StR 633/18 – Beschluss vom 28. März 2019 (LG Nürnberg-Fürth)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

616. BGH 1 StR 636/18 – Beschluss vom 13. März 2019 (LG Hamburg)
Steuerhinterziehung (steuerrechtliche Erklärungspflicht strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal).
§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; § 28 Abs. 1 StGB


Entscheidung

617. BGH 1 StR 646/18 – Urteil vom 10. April 2019 (LG Nürnberg-Fürth)
Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit: Aufgabe der Tat aus autonomen Motiven, befürchtete Tatentdeckung); Beweiswürdigung (erforderliche Darstellungen im Urteil).
§ 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 261 StPO; § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO


Entscheidung

618. BGH 1 StR 668/18 – Beschluss vom 10. April 2019 (LG Bayreuth)
Tatrichterliche Beweiswürdigung (Lückenhaftigkeit).
§ 261 StPO; § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO


Entscheidung

619. BGH 1 StR 673/18 – Beschluss vom 9. April 2019 (LG Landshut)
Unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften (Tateinheit).
§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG; § 52 StGB


Entscheidung

620. BGH 1 StR 690/18 – Beschluss vom 11. April 2019 (LG Ellwangen)
Adhäsionsklage auf Schmerzensgeld (Feststellungsklage auf Pflicht zum Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden: erforderliches Feststellungsinteresse).
§ 403 StPO; § 256 Abs. 1 ZPO


Entscheidung

621. BGH 1 StR 692/18 – Beschluss vom 26. Februar 2019 (LG Deggendorf)
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung gegen einen Jugendlichen.
§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG


Entscheidung

622. BGH 2 StR 24/19 – Beschluss vom 9. April 2019 (LG Aachen)
Minder schwerer Fall des Totschlags (Berücksichtigung im Rahmen der gefährlichen Körperverletzung).
§ 21 StGB; § 49 Abs. 1 StGB; § 213 Alt. 1 StGB; § 224 StGB


Entscheidung

623. BGH 2 StR 301/18 – Urteil vom 13. Februar 2019 (LG Wiesbaden)
BGHSt; sexuelle Nötigung (Ausnutzen eines Überraschungsmoments: subjektiver Tatbestand; Konkurrenzen: Verhältnis zum sexuellen Übergriff); Tatmehrheit (nur ausnahmsweise additive Betrachtungsweise bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen).
§ 52 StGB; § 177 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 1 StGB


Entscheidung

624. BGH 2 StR 358/17 – Beschluss vom 26. Februar 2019 (LG Frankfurt am Main)


Betrug (Grundsätze des uneigentlichen Organisationsdelikts); notwendige Auslagen des Nebenklägers (Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der verursachten Kosten).
§ 263 Abs. 1 StGB; § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO


Entscheidung

625. BGH 2 StR 377/18 – Urteil vom 24. April 2019 (LG Marburg)
Tötungsvorsatz (Koinzidenzprinzip; Beweiserwägungen zur inneren Tatseite: bedingter Tötungsvorsatz und direkter Tötungsvorsatz; Hass unter Fußballanhängern).
§ 16 Abs. 1 StGB; § 212 StGB


Entscheidung

626. BGH 2 StR 380/18 – Beschluss vom 13. März 2019 (LG Darmstadt)
Inhalt der Anklageschrift (Tatkonkretisierung); Inhalt des Strafbefehls (Übertragung der Maßstäbe über die Anklageschrift).
§ 170 Abs. 1 StPO; § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO


Entscheidung

627. BGH 2 StR 382/18 – Urteil vom 27. März 2019 (LG Frankfurt)
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (mehrstufige Prüfung; Feststellung der Auswirkung der Störung auf die Steuerungsfähigkeit; Gesamtbetrachtung bei mehreren zusammenwirkenden Faktoren).
§ 20 StGB; § 21 StGB


Entscheidung

628. BGH 2 StR 430/17 – Beschluss vom 10. April 2019 (LG Darmstadt)
Inhalt der Anklageschrift (Wirksamkeitsvoraussetzungen; Umgrenzungsfunktion).
§ 200 StPO

1. Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (Umgrenzungsfunktion). Die begangene, konkrete Tat muss durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Dabei muss die Schilderung umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat. Fehlt es hieran, so ist die Anklage unwirksam.

2. Unterliegt das Urteil in einigen Fällen der Urteilsgründe der Aufhebung, ist das Verfahren insoweit einzustellen. Dies steht einer neuen, den verfahrensrechtlichen Anforderungen gerecht werdenden Anklage nicht entgegen.


Entscheidung

629. BGH 2 StR 462/18 – Urteil vom 13. März 2019 (LG Marburg)
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (besondere Anforderungen in Fällen von „Aussage gegen Aussage“); absolute Revisionsgründe (Nichtanwendung oder Verletzung der Vorschriften über den möglichen Ausschluss der Öffentlichkeit).
§ 261 StPO; § 338 Nr. 6 StPO


Entscheidung

630. BGH 2 StR 500/18 – Urteil vom 30. Januar 2019 (LG Aachen)
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche Kontrolle bei Freispruch aus tatsächlichen Gründen).
§ 261 StPO


Entscheidung

631. BGH 2 StR 511/18 – Beschluss vom 26. März 2019 (LG Gießen)
Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag (Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Rechtsmittels).
§ 45 Abs. 1 Satz 2 StPO


Entscheidung

632. BGH 2 StR 523/18 – Beschluss vom 23. Januar 2019 (LG Fulda)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose).
§ 63 Satz 1 StGB

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 Satz 1 StGB setzt die Feststellung voraus, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Begehung auf diesem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um die notwendige Gefährlichkeitsprognose zu tragen, von längerer Dauer sein. Prognostisch muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde in Folge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird. Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen. Liegen nur geringfügige Anlasstaten vor, gelten gemäß § 63 Satz 2 StGB strengere Darlegungsanforderungen; die besonderen Umstände im Sinne dieser Vorschrift müssen die schmale Tatsachenbasis infolge der anders gelagerten Anlassdelikte ausgleichen.


Entscheidung

633. BGH 2 StR 558/18 – Beschluss vom 27. Februar 2019 (LG Rostock)
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit).
§ 261 StPO


Entscheidung

634. BGH 2 StR 593/18 – Beschluss vom 6. Februar 2019 (LG Frankfurt am Main)
Grundsätze der Strafzumessung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit; Darlegungsanforderungen).
§ 46 Abs. Satz 1 StGB

1. Die Strafbemessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, so dass das Revisionsgericht nur bei Vorlie-

gen eines Rechtsfehlers eingreifen darf. Ein solcher kann etwa dann gegeben sein, wenn die Begründung für die verhängte Strafe dem Revisionsgericht die ihm obliegende sachlich-rechtliche Nachprüfung nicht ermöglicht, die Erwägungen des Tatrichters in sich fehlerhaft sind oder sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, nach oben oder unten löst.

2. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB hat das Gericht die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für und gegen den Täter sprechen. Dies bedeutet indes nicht, dass jeder derartige Umstand der ausdrücklichen Erörterung in den Urteilsgründen bedarf und dass die Nichterörterung stets einen Rechtsfehler begründet. Das Gericht ist vielmehr lediglich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen; eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden. Ein Rechtsfehler liegt jedoch vor, wenn ein wesentlicher, die Tat prägender Gesichtspunkt erkennbar nicht berücksichtigt wurde.


Entscheidung

635. BGH 2 StR 595/18 – Beschluss vom 12. März 2019 (LG Fulda)
Adhäsionsantrag (Bestimmtheit des Anspruchsgrundes und -gegenstandes).
§ 404 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO


Entscheidung

636. BGH 2 StR 598/18 – Urteil vom 10. April 2019 (LG Aachen)
Strafzumessung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit).
§ 46 StGB

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist dagegen ausgeschlossen. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, seine eigene Wertung an die Stelle des Tatgerichts zu setzen; vielmehr muss es die von ihm vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen.


Entscheidung

637. BGH 4 StR 41/19 – Beschluss vom 23. April 2019 (LG Zweibrücken)
Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen (Prinzip der „stellvertretenden Strafrechtspflege“).
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB


Entscheidung

638. BGH 4 StR 69/19 – Beschluss vom 11. April 2019 (LG Arnsberg)
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Voraussetzungen des Hanges; keine Infragestellung des symptomatischen Zusammenhangs zwischen dem Hang und Anlasstat durch weitere Persönlichkeitsmängel); Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Verbindung von Maßregeln.
§ 64 StGB; § 66 StGB; § 72 Abs. 1 und 2 StGB

1. Für einen Hang gemäß § 64 StGB ausreichend ist eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer psychischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Konsum von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene aufgrund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Letzteres ist der Fall bei der Begehung von zur Befriedigung des eigenen Drogenkonsums dienenden Beschaffungstaten. Dem Umstand, dass durch den Rauschmittelkonsum die Gesundheit sowie die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betroffenen beeinträchtigt sind, kommt nur indizielle Bedeutung zu. Das Fehlen solcher Beeinträchtigungen schließt die Bejahung eines Hangs nicht aus. Ebenso wenig ist für einen Hang erforderlich, dass beim Täter bereits eine Persönlichkeitsdepravation eingetreten ist.

2. Der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen dem Hang einerseits und Anlasstat sowie künftiger Gefährlichkeit des Täters andererseits wird grundsätzlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass außer dem Hang noch weitere Persönlichkeitsmängel des Täters eine Disposition für die Begehung von Straftaten begründen. Denn für einen solchen Zusammenhang reicht es aus, dass der Hang zum Drogenkonsum neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Täter erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies bei unverändertem Konsumverhalten für die Zukunft zu besorgen ist.

3. Liegen die Voraussetzungen sowohl für eine Unterbringung nach § 64 StGB als auch nach § 66 StGB vor, ist nach § 72 Abs. 1 und 2 StGB zu prüfen, ob nur eine oder beide Maßregeln anzuordnen sind. Dabei setzt ein Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung mit Blick auf die Unterbringung gemäß § 64 StGB ein hohes Maß an prognostischer Sicherheit voraus, dass die vom Angeklagten ausgehende Gefahr auf diese Weise beseitigt werden kann .


Entscheidung

639. BGH 4 StR 86/19 – Beschluss vom 10. April 2019 (LG Kassel)
Gefährdung des Straßenverkehrs (fremde Sache von bedeutendem Wert: Prüfungsschritte).
§ 315c StGB


Entscheidung

640. BGH 4 StR 102/19 – Beschluss vom 10. April 2019 (LG Stendal)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO


Entscheidung

641. BGH 4 StR 360/18 – Beschluss vom 27. März 2019 (LG Konstanz)


Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern (Berücksichtigung bei der Strafzumessung).
§ 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB

Eine Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen.


Entscheidung

642. BGH 4 StR 374/18 – Beschluss vom 12. Februar 2019 (LG Paderborn)
Menschenhandel (Verwirklichung mehrerer selbstständiger Taten).
§ 232 Abs. 1 Satz 2 StGB aF


Entscheidung

643. BGH 4 StR 381/18 – Beschluss vom 26. März 2019 (LG Essen)
Täterschaft (Mittäterschaft: Voraussetzungen); Landfriedensbruch (alte Fassung: eigenhändige Verwirklichung der Regelbeispiele).
§ 25 Abs. 2 StGB; § 125a Satz 2 StGB aF


Entscheidung

644. BGH 4 StR 405/18 – Beschluss vom 30. April 2019 (LG Essen)
Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung („Vollstreckungslösung“).
Art. 6 Abs. 1 MRK; § 73 StGB; § 73c StGB


Entscheidung

645. BGH 4 StR 444/18 – Urteil vom 14. März 2019 (LG Bielefeld)
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Erheblichkeit der hangbedingt zu erwartenden Straftaten).
§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB


Entscheidung

646. BGH 4 StR 478/18 – Urteil vom 25. April 2019 (LG Bielefeld)
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Erheblichkeit der hangbedingt zu erwartenden Straftaten).
§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB


Entscheidung

647. BGH 4 StR 517/18 – Beschluss vom 20. März 2019 (LG Essen)
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (Herbeiführung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert: Erfordernis eines sogenannten „Beinahe-Unfalls“).
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB

Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht.


Entscheidung

648. BGH 4 StR 530/18 – Urteil vom 28. März 2019 (LG Schwerin)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose: Voraussetzungen, maßgeblicher Zeitpunkt, Berücksichtigung von Alternativmaßnahmen).
§ 63 StGB

1. Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kommt als außerordentlich beschwerende Maßnahme nur dann in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dabei ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung solcher Taten erforderlich. Die zu stellende Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat zu entwickeln.

2. Maßgebender Beurteilungszeitpunkt für die Gefährlichkeitsprognose ist die Situation im Zeitpunkt des Urteils. Dies bedeutet aber nicht, dass die Gefährlichkeitsprognose nur auf den Zeitpunkt der Entscheidung zu stellen ist; sie muss vielmehr einen längeren Zeitraum in den Blick nehmen. Daher muss auch in Fällen, in denen auf Grund einer zwischenzeitlichen Behandlung im Urteilszeitpunkt eine Stabilisierung des Krankheitsbildes eingetreten ist, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bei der Prognoseentscheidung der Umstand in die Abwägung einbezogen werden, dass in späterer, aber absehbarer Zeit mit einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Wahrscheinlichkeit erneuter rechtswidriger Taten zu rechnen ist.

3. Schließlich kommt es für die Entscheidung, ob eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen ist, auch nicht darauf an, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit durch Maßnahmen außerhalb des Maßregelvollzugs – wie etwa eine konsequente medizinische Behandlung, die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung oder eine Unterbringung in einem betreuten Wohnen – abgewendet werden kann. Solche (täterschonenden) Mittel sind erst für die Frage bedeutsam, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann.


Entscheidung

649. BGH 4 StR 597/18 – Beschluss vom 27. März 2019 (LG Münster)
Rechtsmittelrücknahme und Rechtsmittelverzicht (Ermächtigung des Angeklagten; Unwiderruflichkeit der Rechtsmittelrücknahme).
§ 302 Abs. 2 StPO

1. Für die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, so dass sie auch mündlich bzw. fernmündlich erteilt werden kann; für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers.

2. Ein Widerruf der Ermächtigung zur Revisionsrücknahme ist nur zulässig, solange die Rücknahmeerklärung noch nicht bei Gericht eingegangen. Die Rechtsmittelrücknahme als Prozesserklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar.


Entscheidung

650. BGH AK 12/19 – Beschluss vom 4. April 2019
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Vollzug der Untersuchungshaft „wegen derselben Tat“); mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Voraussetzungen der mitgliedschaftlichen Beteiligung); Kriegsverbrechen gegen Eigentum (Begriffe: Aneignung, Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt, gegnerische Partei, erheblicher Umfang); Menschenhandel (Begriff der Sklaverei; Annahme von Tateinheit; Konkurrenzen).
§ 121 Abs. 1 StPO; § 52 StGB; § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB; § 232 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB; § 232 Abs. 3 StGB; § 9 Abs. 1 VStGB


Entscheidung

651. BGH StB 5/19 – Beschluss vom 3. April 2019 (BGH Ermittlungsrichter)
BGH; Beschwerde (noch nicht vollstreckter Haftbefehl: Erfolg nicht bereits infolge verweigerter Akteneinsicht; Zulässigkeit); Haftgründe (Flüchtigkeit oder Sich-Verborgenhalten); rechtliches Gehör (in camera-Verfahren); Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (Vorbereitungshandlung: Unterweisung im Umgang mit Schusswaffen).
Art. 103 Abs. 1 GG; § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO; § 147 Abs. 2, 4 StPO; § 304 Abs. 5 StPO; § 89a Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB