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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 645

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 444/18, Urteil v. 14.03.2019, HRRS 2019 Nr. 645


BGH 4 StR 444/18 - Urteil vom 14. März 2019 (LG Bielefeld)

Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Erheblichkeit der hangbedingt zu erwartenden Straftaten).

§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Erhebliche Straftaten sind solche, die eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen.

2. Kriterien für die Erheblichkeit in diesem Sinne ergeben sich zunächst aus den gesetzgeberischen Wertungen, die maßgeblich für die Normierung der formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung geworden sind. Als erhebliche Straftaten kommen danach vornehmlich solche in Betracht, die in den Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis c) StGB fallen und die im konkreten Fall mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden wären, ohne dass Letzteres allein zur Annahme der Erheblichkeit ausreicht.

3. Ein weiterer entscheidender Maßstab zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, wobei das Gesetz durch die Verwendung des Wortes „namentlich“, welches der Wortbedeutung und dem Sinne nach wie „beispielsweise“ oder „vor allem“ zu verstehen ist, zum Ausdruck gebracht hat, dass mit der Nennung solcher Folgen keine abschließende Festlegung verbunden ist; damit sollen vielmehr lediglich Straftaten von geringerem Schweregrad ausgeschieden werden. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch die Streichung des weiteren Beispiels des schweren wirtschaftlichen Schadens in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF eine stärkere Konzentration auf Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter, insbesondere gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung, erreichen wollte, ohne damit aber den Gesichtspunkt schwerer wirtschaftlicher Schäden ganz auszublenden; die Berücksichtigung wirtschaftlicher Schäden, zum Beispiel bei den weiterhin erfassten Raub- und Erpressungsdelikten, sollte nicht ausgeschlossen sein.

4. Bei der Beurteilung, ob die von einem Angeklagten hangbedingt zu erwartenden Taten in diesem Sinne „erheblich“ sind, kommt es danach auf die Umstände des Einzelfalles an, die im Wege einer sorgfältigen Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten in den Blick zu nehmen sind. Bei dieser Gesamtwürdigung können neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den genannten - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer auch die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. Februar 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit betreffend die Angeklagten R. und G. von der Anordnung von Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass gegen diesen Angeklagten die weitere Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 160 € (statt von 1.175 €) als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten R. wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte R. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Die Revision des Angeklagten G. gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte G. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und im anderen Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, sowie wegen versuchten schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten G. hat es wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen versuchten schweren Raubes unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht hat die Einziehung von Wertersatz angeordnet: gegen den Angeklagten R. und den nicht revidierenden Mitangeklagten S. in Höhe von 81.800 € als Gesamtschuldner, in Höhe von 37.680 € gegen die Angeklagten R. und G. als Gesamtschuldner und in Höhe von weiteren 1.175 € nur gegen den Angeklagten R. Es hat ferner die Einziehung eines näher bezeichneten Motorrades gegen den Angeklagten R. angeordnet. Mit ihren wirksam auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung bei den Angeklagten R. und G. beschränkten Revisionen rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben Erfolg. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten R. führt nur zur geringfügigen Abänderung der Anordnung der Einziehung von Wertersatzverfall. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten G. hat keinen Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts begingen die Angeklagten die folgenden Taten:

1. Der vielfach wegen Diebstahlsdelikten vorbestrafte Angeklagte R. und sein Stiefsohn, der nicht revidierende Mitangeklagte S., befanden sich Anfang 2015 in schwierigen finanziellen Verhältnissen. Sie kamen spätestens am 12. Mai 2015 überein, die Volksbankfiliale in K. zu überfallen. Entsprechend ihrem gemeinsamen Tatplan, der auch die Bereitschaft zur Gewaltanwendung umfasste, drangen sie in der Nacht auf den 13. Mai 2015 in die Volksbankfiliale ein und warteten dort maskiert auf die Mitarbeiter. Als erste traf die Angestellte W. ein. Die Angeklagten bedrohten sie mit der Pistole und forderten sie auf, den Tresor zu öffnen. Frau W. hielt die Pistole für echt und empfand Todesangst. Sie konnte den Tresor nicht allein öffnen, weil hierfür ein sogenannter Fingerscan von zwei Mitarbeitern erforderlich war. Die Angeklagten brachten sie daraufhin in einen Heizungsraum und fesselten ihre Hände auf dem Rücken mit Kabelbindern. Als nächstes erschien der Bausparkassenmitarbeiter V. Er wurde ebenfalls unter Bedrohung mit der Pistole in den Heizungsraum gebracht und dort gefesselt. Unvorhergesehen erschien nun der Hausmeister Re. in der Filiale. Einer der Angeklagten stürzte sich auf ihn und entfaltete erhebliche Kraft gegen dessen Körper. Re. erlitt eine Platzwunde am Kopf und sank zu Boden, er wurde bewusstlos. Unmittelbar danach traf die Angestellte Kü. ein. Frau Kü. wurde schon beim Öffnen der Tür vom Mitangeklagten S. mit Wucht in die Filiale gezogen und dann vom Angeklagten R. mit der Pistole bedroht. Während sie das Programm für den Fingerscan startete, hielt ihr der Angeklagte die Waffe unmittelbar in den Rücken. Die Angestellte W. wurde ebenfalls zum Computer gebracht, um den Fingerscan durchzuführen. Während sie anschließend wieder in den Heizungsraum gebracht wurde, musste Frau Kü., die Todesangst verspürte, den Tresor öffnen. Der Angeklagte R. hielt ihr dabei die Pistole in den Rücken und dann unmittelbar an den Kopf. Nach dem Öffnen des Tresors wurde Frau Kü. zu den anderen in den Heizungsraum gebracht, dessen Tür abgeschlossen wurde. Die Angeklagten entnahmen dem Tresor 90.000 €. Der Angeklagte R. kaufte sich von seinem Beuteanteil ein Motorrad der Marke Harley Davidson für 8.200 €.

Der Hausmeister Re. lag zwei Tage im Krankenhaus und war anschließend fünf Wochen arbeitsunfähig. Er begab sich in eine sechswöchige psychologische Behandlung und litt noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung unter der Tat. Die Angestellte W. war vier Wochen krankgeschrieben. Daraufhin erfolgte eine Eingliederung, so dass sie erst nach zwölf Wochen wieder in Vollzeit arbeitete. Sie befand sich in psychotherapeutischer Behandlung und stand zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch deutlich unter dem Eindruck des Geschehens. Die Angestellte Kü. war sieben Monate in psychologischer Behandlung. Sie konnte nicht mehr in der Filiale K. und mit der Kollegin W. zusammenarbeiten, weil sie dann an das Geschehen erinnert wurde. Sie leidet noch heute unter verschiedenen Ängsten.

2. Der Angeklagte R. und der Mitangeklagte S. beschlossen, einen weiteren Überfall zu begehen. Der Mitangeklagte S. sollte abweichend von der ersten Tat in eine geöffnete Bankfiliale gehen, den Mitarbeiter mit einer (unechten und ungeladenen) Pistole bedrohen und Geld fordern. Beide Angeklagten begannen dementsprechend, Filialen auszukundschaften. Der Überfall fand am 23. März 2016 statt. Der Angeklagte R. fuhr seinen Stiefsohn in die Nähe der Volksbankfiliale H. Unterwegs gab er ihm genaue Anweisungen bezüglich der Begehungsweise. Der Mitangeklagte S. begab sich daraufhin zur Filiale, während der Angeklagte R. absprachegemäß nahe des Tatortes im Fahrzeug wartete. Beide sollten einen Teil der Beute erhalten. Der Mitangeklagte S. betrat die Bank zunächst unmaskiert. Er nahm eine schwarze unechte Pistole aus der Jackentasche und richtete diese auf die Angestellte St., die sie für echt hielt. Frau St. hatte Todesangst und schrie in Panik. S. zog sich ein Tuch als Maskierung über die untere Gesichtshälfte. Er erklärte ihr, er wolle nur das Geld, und ließ sich insgesamt 1.175 € aushändigen. Anschließend schloss er die Frau auf der Toilette ein. Der Mitangeklagte S. übergab dem Angeklagten R. jedenfalls einen Teil der Beute in Höhe von 160 €.

Frau St. war vier Wochen krankgeschrieben. Sie konnte eine Woche nicht allein zu Hause sein und traute sich erst nach zwei Wochen wieder, das Haus zu verlassen. Die Filiale in H. kann sie bis heute nicht betreten. Sie arbeitet jetzt in einer großen Filiale. Frau St. nahm zehn Sitzungen bei einem Psychologen war.

Der Mitangeklagte S. wurde am 30. März 2016 festgenommen und wegen dieser Tat durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 15. August 2016 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.

3. Der Angeklagte R. und der ebenfalls vielfach vorbestrafte Angeklagte G., die sich während der Verbüßung von Untersuchungshaft 2014/2015 kennengelernt hatten, beschlossen nun, gemeinsam einen Überfall zu begehen. In der Nacht vom 10. auf den 11. April 2016 drangen sie in das Gebäude der Volksbank-Filiale in O. ein und warteten maskiert auf das Eintreffen der Bankangestellten. Als sich die Bankangestellte M. an ihren Schreibtisch begab, legte ihr der Angeklagte G. von hinten einen Arm um den Hals und hielt ihr eine unechte und ungeladene Pistole an den Kopf. Er zog sie in ein Büro und forderte sie auf, den Tresor zu öffnen, was sie aus Angst tat. Der Angeklagte R. brachte Frau M. nun in eine leerstehende Wohnung über der Bankfiliale und fesselte sie in einem fensterlosen Abstellraum mit Kabelbindern an ein Metallregal. Beide Angeklagte verließen die Bankfiliale mit einer Beute in Höhe von 37.680 €, die sie untereinander aufteilten. Frau M., die nach einer halben Stunde vom Filialleiter befreit wurde, war nach der Tat drei Wochen krankgeschrieben. Sie nahm zwei Termine bei einem Psychologen wahr.

4. Die Angeklagten R. und G. wollten weitere gemeinsame Überfälle begehen. Sie schauten sich mehrere Bankfilialen an und fuhren dann am 8. Juni 2016 gegen 22.20 Uhr nach We. Sie blieben zunächst in der Nähe der Bankfiliale im Auto sitzen und besprachen den bevorstehenden Überfall. Sie wollten wie bei der vorangegangenen Tat in die Bank einsteigen und auf das Eintreffen der Mitarbeiter warten. Einer der Angeklagten versuchte sodann, ein rückwärtiges Fenster der Bankfiliale mit einem Schraubendreher aufzuhebeln. Dadurch wurde ein lauter akustischer Alarm ausgelöst. Den Angeklagten wurde bewusst, dass sie aufgrund des Alarms nicht mehr mit dem Erscheinen argloser Bankangestellter rechnen konnten. Aus Angst vor Entdeckung liefen sie zurück zu ihrem Fahrzeug. Kurze Zeit später wurden sie festgenommen.

Das Landgericht, das für die Taten des Angeklagten R. Einzelstrafen von acht Jahren, fünf Jahren, sechs Jahren und drei Jahren sechs Monaten sowie diejenigen des Angeklagten G. von sieben Jahren und sechs Monaten sowie von drei Jahren und sechs Monaten verhängt hat, hat von der Unterbringung beider Angeklagter in der Sicherungsverwahrung abgesehen, weil sich ihr Hang nicht auf erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB richte. Der Täter eines Raubdeliktes oder einer räuberischen Erpressung mit Droh- und ohne Gewaltelement nehme keinen Eingriff vor, der typischerweise zu körperlichen und sehr schweren seelischen Schäden bei den Opfern führe. Die Art der Begehungsweise der hier gegenständlichen Taten erreiche noch nicht den Schweregrad, der die einschneidende Maßnahme der Sicherungsverwahrung rechtfertigen würde.

II.

Die Nichtanordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung begegnet bezüglich beider Angeklagter durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht hat die formellen Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 StGB beim Angeklagten R. bzw. § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB beim Angeklagten G. sowie das Vorliegen eines Hanges zur Begehung von Straftaten zutreffend bejaht. Die Begründung, mit der es die Erheblichkeit im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB der von den Angeklagten zu erwartenden Straftaten verneint hat, hält hingegen revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Erhebliche Straftaten sind solche, die eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2017 - 5 StR 572/16, juris Rn. 13 mwN; LK/Rissing-van Saan/Peglau, StGB, 12. Aufl., § 66 Rn. 148; MüKo-StGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, 3. Aufl., § 66 Rn. 99).

Kriterien für die Erheblichkeit in diesem Sinne ergeben sich zunächst aus den gesetzgeberischen Wertungen, die maßgeblich für die Normierung der formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung geworden sind (LK/Rissing- van Saan/Peglau, aaO, § 66 Rn. 149, 154; SSW-StGB/Harrendorf, 4. Aufl., § 66 Rn. 26 mwN; vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2002 - 5 StR 334/02, NStZ-RR 2003, 73, 74). Als erhebliche Straftaten kommen danach vornehmlich solche in Betracht, die in den Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis c) StGB fallen (SSW-StGB/Harrendorf, aaO) und die - wie Vorverurteilungen im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB - im konkreten Fall mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden wären, ohne dass Letzteres allein zur Annahme der Erheblichkeit ausreicht (BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17, juris Rn. 8 ff.; Beschluss vom 28. November 2002 - 5 StR 334/02, NStZ-RR 2003, 73, 74; LK/Rissing- van Saan/Peglau, aaO, § 66 Rn. 154; S/S/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 66 Rn. 33).

Ein weiterer entscheidender Maßstab zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB (MüKo-StGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, aaO, § 66 Rn. 98, 103 f.; LK/Rissing- van Saan/Peglau, aaO, § 66 Rn. 149; SSW-StGB/Harrendorf, aaO), wobei das Gesetz durch die Verwendung des Wortes „namentlich“, welches der Wortbedeutung und dem Sinne nach wie „beispielsweise“ oder „vor allem“ zu verstehen ist, zum Ausdruck gebracht hat, dass mit der Nennung solcher Folgen keine abschließende Festlegung verbunden ist; damit sollen vielmehr lediglich Straftaten von geringerem Schweregrad ausgeschieden werden (BGH, Urteile vom 18. Mai 1971 - 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 154 f.; vom 17. Dezember 1985 - 1 StR 539/85, NStZ 1986, 165; vom 9. Oktober 2001 - 5 StR 360/01, NStZ-RR 2002, 38; vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09, NStZ-RR 2010, 172; S/S/Kinzig, aaO; LK/Rissing- van Saan/Peglau, aaO). Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch die Streichung des weiteren Beispiels des schweren wirtschaftlichen Schadens in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF durch das „Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen“ vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 2300) eine stärkere Konzentration auf Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter, insbesondere gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung, erreichen wollte, ohne damit aber den Gesichtspunkt schwerer wirtschaftlicher Schäden ganz auszublenden; die Berücksichtigung wirtschaftlicher Schäden, zum Beispiel bei den ausweislich der expliziten Nennung der Delikte des 20. Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB weiterhin erfassten Raub- und Erpressungsdelikten, sollte nicht ausgeschlossen sein (BTDrucks. 17/4062, S. 14; BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17, juris Rn. 8 ff.; so auch S/S/Kinzig, aaO, Rn. 36; SSW-StGB/Harrendorf, aaO, Rn. 28).

Bei der Beurteilung, ob die von einem Angeklagten hangbedingt zu erwartenden Taten in diesem Sinne „erheblich“ sind, kommt es danach auf die Umstände des Einzelfalles an, die im Wege einer sorgfältigen Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten in den Blick zu nehmen sind (BGH, Urteile vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17, juris Rn. 11; vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09, NStZ-RR 2010, 172; vom 18. Mai 1971 - 4 StR 100/71, BGHSt 24, 153, 155). Bei dieser Gesamtwürdigung können neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den genannten - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ-RR 2010, 239, 240; vom 9. Oktober 2001 - 5 StR 360/01, NStZ-RR 2002, 38) - Folgen für die Opfer auch die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen (BGH, Urteile vom 12. Juli 1988 - 1 StR 280/88, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 2; vom 26. Juni 1991 - 3 StR 186/91, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 3).

2. Gemessen an diesen Maßstäben erweisen sich die Ausführungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen eines Hanges zur Begehung erheblicher Taten abgelehnt hat, als rechtsfehlerhaft. Die Erwägungen im angefochtenen Urteil lassen besorgen, dass das Landgericht bei der Prüfung der Erheblichkeit einen zu hohen Maßstab angelegt und deshalb den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hat (a). Zudem hat es den festgestellten Sachverhalt unvollständig gewürdigt sowie nicht nachvollziehbar relativiert (b).

a) Die hier in Rede stehenden Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung beziehungsweise des schweren Raubes gemäß §§ 249, § 250 Abs. 1, §§ 253, 255 StGB sind schon mit Blick auf die Mindeststrafdrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe und die für die Tatopfer mit der Tatbegehung regelmäßig verbundenen psychischen Auswirkungen grundsätzlich als erhebliche Straftaten anzusehen; dies gilt - auch nach der neuen Rechtslage - entgegen der Auffassung der Strafkammer ebenso dann, wenn bei einem Banküberfall nur mit einer ungeladenen Schreckschusspistole oder einer Waffenattrappe gedroht wird (BGH, Beschluss vom 4. August 2011 - 3 StR 235/11, StV 2011, 673; Urteile vom 26. April 2017 - 5 StR 572/16, juris Rn. 13 f.; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17, juris Rn. 15).

Das Landgericht führt demgegenüber auf UA S. 132 aus: „Jedoch weisen Raubtaten und räuberische Erpressungen im Vergleich zu Straftaten wie schweren Gewalt- und Sexualdelikten dennoch eine andere Intensität der Kriminalität auf und können nicht ohne weiteres als erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB angesehen werden“. Demgemäß fordert das Landgericht den Eintritt „sehr schwerer“ seelischer Schäden (UA S. 132) bzw. solcher mit „Krankheitswert“ (UA S. 135, 140) bei den Tatopfern, womit es eine eigene, in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB nicht enthaltene Kategorie für die Annahme der Erheblichkeit der Anlasstat und künftiger Taten aufstellt. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB erfordert „schwere“ körperliche oder seelische Beeinträchtigungen. Diesen Schweregrad vermögen die festgestellten, teils mit mehrwöchigen Krankschreibungen einhergegangenen psychischen Beeinträchtigungen der Tatopfer, die in dieser Form typischerweise mit Taten des schweren Raubes bzw. der schweren räuberischen Erpressung verbunden sind, zu erfüllen. Überdurchschnittliche Tatfolgen, etwa dauerhafte körperliche Auswirkungen der seelischen Beeinträchtigungen, setzt das Gesetz nicht voraus.

b) Im Rahmen der Maßregelentscheidung hat die Strafkammer das Gewicht der festgestellten Tatumstände darüber hinaus unzutreffend relativiert. So trifft es bereits nicht zu, dass die ausgeurteilten Taten kein Gewaltelement beinhaltet hätten bzw. keine Gewaltbereitschaft der Angeklagten zum Ausdruck gekommen sei. Nach ständiger Rechtsprechung sind Fesseln und Einsperren Formen der Gewaltausübung (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 2 StR 283/03, BGHSt 48, 365, 370).

Soweit die Strafkammer dem Angeklagten R. im Rahmen der Gesamtabwägung zugutehält, dass er früher ein anderes typisches Deliktsmuster ohne Gewalt- und Drohelement gezeigt habe (UA S. 133), ist nicht belegt, dass er zu diesem früheren Tatmuster zurückkehren würde. Desgleichen fehlt es an belastbaren Feststellungen für die Annahme der Strafkammer, dass eine Hemmschwelle den Angeklagten von der Begehung schwererer Gewalttaten abzuhalten scheine (UA S. 134). Zudem steht die Erwägung, dass sich der Angriff auf den Hausmeister Re. aus dem Augenblick heraus ergeben haben könnte, im Widerspruch zu der Feststellung, dass Gewalt gegen Personen zur Durchsetzung des Tatplans oder zur Ermöglichung der Flucht in den gemeinsamen Tatplan der Angeklagten R. und S. aufgenommen war (UA S. 41). Die Strafkammer verkennt bei ihrer Verneinung der Verfestigung des Kriminalitätsmusters der Überfälle in K. und O. (UA S. 135 f.), dass die gescheiterte Tat in We. ebenfalls nach diesem Muster ablaufen sollte. Auch ist es - worauf die Revisionsführerin zutreffend hingewiesen hat - bedenklich, dass die Strafkammer die Gefahr einer künftigen weiteren Steigerung des Maßes der bei den Taten angewandten Gewalt verneint hat, ohne zu erwägen, dass bereits die verfahrensgegenständlichen Taten gegenüber den früher insbesondere verübten Diebstahlstaten eine Steigerung der Gewaltbereitschaft belegen.

Die Frage, ob nach § 66 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Satz 2 StGB Sicherungsverwahrung anzuordnen ist, bedarf daher erneuter Prüfung.

III.

Die Revision des Angeklagten R. hat nur zur Einziehungsentscheidung geringfügigen Erfolg.

1. Die Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 6 StPO, § 169 GVG ist unbegründet. Die Revision beanstandet nicht den Beschluss zur Anordnung des Ausschlusses der Öffentlichkeit gemäß § 171b GVG als solchen, der allerdings nicht kongruent mit dem Gesetzeswortlaut des § 171b GVG war. Das Landgericht hat die Öffentlichkeit „für den Zeitraum der Erörterung der persönlichen Verhältnisse“ des Angeklagten S. ausgeschlossen, nicht, wie es in § 171b GVG heißt, soweit „Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich“ zur Sprache kommen. Gerügt wird vielmehr nur die Erörterung der „finanziellen Verhältnisse“ des Mitangeklagten S. während des Ausschlusses der Öffentlichkeit. Dieses war hier aber durch den anordnenden Beschluss gedeckt, denn zu den „persönlichen Verhältnissen“ gehören auch die „finanziellen Verhältnisse“.

2. Auch die Rüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch die Anfertigung von Bewegungsbildern bzw. Videoaufnahmen des Angeklagten nach Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung greift nicht durch. Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass die Vergleichsaufnahmen nicht gemäß § 81b StPO von den Ermittlungsbehörden, sondern von der Sachverständigen angefertigt worden sind. Es kann deshalb dahinstehen, ob insoweit ein durchgreifender Rechtsfehler bestünde.

Soweit die Revision die Verletzung des nemo-tenetur-Grundsatzes durch die Anfertigung von Fotos und Videoaufnahmen der Bewegungsabläufe des Angeklagten beim Gehen durch den Sitzungssaal zur Vorbereitung des anthropologischen Sachverständigengutachtens beanstandet, ist jedenfalls ein Beruhen des Urteils auf einem möglichen Rechtsfehler auszuschließen, weil das Landgericht keine Bewegungsbilder verwertet und nur die Ausführungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten zugrunde gelegt hat, die diese anhand der auf Grundlage der Anordnung nach § 81b StPO gefertigten Standbilder getätigt hat (UA S. 77, 83 f.).

3. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Allerdings begegnet die Einziehungsentscheidung teilweise durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, dass der bei der Tat vom 23. März 2016 nicht in der Bank anwesende Angeklagte R. die tatsächliche Verfügungsgewalt über die vom Mitangeklagten S. erbeuteten 1.175 € erlangte. Allerdings übergab ihm der Mitangeklagte jedenfalls einen Beuteanteil in Höhe von 160 € (UA S. 54). Der Senat hat die Einziehungsentscheidung insoweit geändert.

4. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten R. mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

IV.

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten G. ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 645

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner