HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 620
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 690/18, Beschluss v. 11.04.2019, HRRS 2019 Nr. 620
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 6. September 2018 im Adhäsionsausspruch zu Ziffer 2 a) und b) wie folgt geändert:
a) Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin H. ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 7. September 2018 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus der verfahrensgegenständlichen Vergewaltigung vom 22. April 2018 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
b) Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die im Adhäsionsverfahren angebrachten Anträge abgesehen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Daneben hat es Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen, insbesondere der Adhäsionsklägerin Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € nebst Zinsen ab Stellung des Antrags im Hauptverhandlungstermin vom 6. September 2018 zugesprochen und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus der verfahrensgegenständlichen Vergewaltigung zu ersetzen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Überwiegend ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Allein der Adhäsionsausspruch bedarf der geringfügigen Abänderung:
a) Der Adhäsionsantrag ist seit dem 6. September 2018 rechtshängig. Damit sind die beantragten Zinsen auf die Hauptforderung erst seit dem 7. September 2018 zuzusprechen (§ 404 Abs. 2 StPO, § 291 BGB [vgl. auch § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB], § 187 Abs. 1 BGB analog; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 96 mwN).
b) Zum getroffenen Feststellungsanspruch hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
„Keinen Bestand kann die Feststellung haben, der Angeklagte sei verpflichtet, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu bezahlen. Die entstandenen immateriellen Schäden sind Gegenstand des mit der Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld ergangenen Leistungsurteils der Strafkammer, das für eine gesonderte Feststellung keinen Raum lässt. Hinsichtlich der bereits entstandenen materiellen Schäden hat die Adhäsionsklägerin weder geltend gemacht noch ist aus ihrem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum sie nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher auch insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 2017 - 1 StR 365/17; vom 16. Juli 2015 - 4 StR 169/15; vom 3. Dezember 2013 - 4 StR 471/13, StV 2014, 269 mwN; vom 24. Februar 2015 - 4 StR 444/14; vom 5. Mai 2015 - 4 StR 605/14).“
2. Der geringe Teilerfolg der Revision gibt keinen Anlass, die Gebühr für die Revisionsinstanz zu ermäßigen und einen Teil der insoweit entstanden notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Entsprechendes gilt für die im revisionsgerichtlichen Adhäsionsverfahren angefallenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Geschädigten.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 620
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede