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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 581

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 169/19, Beschluss v. 16.04.2019, HRRS 2019 Nr. 581


BGH 5 StR 169/19 - Beschluss vom 16. April 2019 (LG Berlin)

Einziehung von Taterträgen (Umrechnung einer Fremdwährung zum im Zeitpunkt der Erlangung geltenden Wechselkurs).

§ 73 StGB; § 73c StGB

Leitsatz des Bearbeiters

In einer Fremdwährung eingezogene Taterträge sind gemäß dem im Zeitpunkt der Erlangung geltenden Wechselkurs umzurechnen. Auf die früher vorherrschend vertretene Auffassung, die auf den Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung abgestellt hat (vgl. BGH HRRS 2016 Nr. 142), kommt es angesichts der neuen Gesetzeslage nicht mehr an.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Einziehungsbetrag auf 5.218,75 Euro festgesetzt ist und der Angeklagte für diesen mit Y. und deren Vater gesamtschuldnerisch haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

1. Der Senat ergänzt die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift wie folgt:

Nach den landgerichtlichen Feststellungen unterstützte der Angeklagte syrische Staatsangehörige gegen Entgelt dabei, mittels aufgrund falscher Angaben erlangter polnischer Touristenvisa nach Deutschland einzureisen bzw. dieses zu versuchen. Das Landgericht hat dieses Verhalten zu Recht als gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern gemäß § 97 Abs. 2 i.V.m. § 96 Abs. 1 Nr. 1 und § 95 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 AufenthG angesehen (vgl. MüKoStGB/Gericke, StGB, 3. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 16 mwN).

2. Zur Änderung der Einziehungsanordnung hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

„Das Landgericht hat den der Tatertragseinziehung nach § 73c Satz 1 StGB unterliegenden Betrag rechtsfehlerhaft in einer Fremdwährung angegeben. Dem Willen des Reformgesetzgebers folgend, ist der Betrag von 6.000 US-Dollar gemäß dem im Zeitpunkt der Erlangung am 24. August 2015 geltenden Wechselkurs (1,1497 EUR/USD) in 5.218,75 EUR umzurechnen (vgl. BT-Drs. 18/9525, S. 67; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73c Rdnr. 5; MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl., § 73a Rdnr. 17; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73c Rdnr. 10). Auf die früher vorherrschend vertretene Auffassung, die auf den Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung abgestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 1953 - 1 StR 781/52 -, BGHSt 4, 305; Beschluss vom 5. November 2015 - 2 StR 96/15 -, juris Rdnr. 10; LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 73a Rdnr. 13), kommt es angesichts der neuen Gesetzeslage (vgl. zum anwendbaren Recht Art. 316h Satz 1 EGStGB) nicht mehr an. Der Senat kann in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Umrechnung auf der Basis der durch die Deutsche Bundesbank veröffentlichten taggenauen Euro-Referenzkurse der Europäischen Zentralbank selbst vornehmen und den Tenor dahingehend berichtigen.“

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 581

Externe Fundstellen: NJW 2019, 2487; NStZ 2019, 468; StV 2019, 739

Bearbeiter: Christian Becker