hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 630

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 500/18, Urteil v. 30.01.2019, HRRS 2019 Nr. 630


BGH 2 StR 500/18 - Urteil vom 30. Januar 2019 (LG Aachen)

Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche Kontrolle bei Freispruch aus tatsächlichen Gründen)

§ 261 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Mai 2018 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten freigesprochen wurden.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten O. wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Den Angeklagten M. hat es insgesamt freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge, soweit Freisprüche erfolgt sind. Das darauf beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Der Angeklagte O. kam kurz vor dem 22. November 2012 mit zwei Unbekannten überein, die Sparkasse in M. -K. zu überfallen. Gegen 9.35 Uhr betrat der Angeklagte O. die Sparkassenräume, sah sich um und verließ die Sparkasse wieder nach weniger als einer Minute. Gegen 9.50 Uhr betraten zwei maskierte und mit schwarzen Schusswaffen ausgerüstete Täter, die Handschuhe trugen, die Sparkassenfiliale. Ein Täter bedrohte den Bankangestellten S. mit der Waffe, forderte „kein Alarm“ und schob S. zu dem im Schalterraum befindlichen „Cash-Safe“. Der zweite Täter bedrohte währenddessen die Zeugin H. und drängte diese in den Tresorraum, wo sie auf seine Aufforderung die Tresortür öffnete, allerdings mangels eines weiteren Schlüssels nur, soweit dadurch der Zugriff auf Münzgeldbestände eröffnet wurde. Zur selben Zeit versuchte der Bankangestellte S. auf Anweisung des ersten Täters, den „Cash-Safe“ zu öffnen, der mit einer Zeitschaltuhr ausgestattet war. Weil der Täter irrtümlich annahm, S. habe einen Alarmknopf betätigt, wurde er aggressiv und forderte: „kein Alarm, mach keinen Scheiß“. Schließlich näherte sich die Zeugin H. mit dem sie bedrohenden zweiten Täter und öffnete den „Cash-Safe“, aus dem sie 11.500 Euro entnahm und in eine von den Tätern mitgeführte Tüte steckte. Dann kamen der Filialleiter K. und die Sparkassenkundin Ho. aus einem Beratungszimmer und wurden von den Tätern bedroht. Alle Anwesenden wurden mit den Worten „Schlafen legen“ aufgefordert, sich auf den Boden zu legen. Der Filialleiter K. öffnete schließlich aus Angst vor der Drohung der Täter, ihn zu erschießen, den Tresor, entnahm rund 50.000 Euro und legte das Geld in die von den Tätern mitgeführte Tüte. Nachdem die Täter eine weitere Kundin gezwungen hatten, sich zu den anderen Personen auf den Boden zu legen, verließen sie den Tatort. Sie trafen den Angeklagten O. und fuhren zu dritt mit einem Pkw nach Belgien (Fall 1).

Wegen dieser Tat hat das Landgericht den Angeklagten O. verurteilt, aber den Angeklagten M. freigesprochen.

Freispruch zugunsten beider Angeklagten erfolgte ferner in drei weiteren Fällen (unten I.2. - I.4.):

2. Am 12. Februar 2013 überfielen zwei maskierte und mit schwarzen Schusswaffen ausgerüstete Täter die Filiale der VR-Bank N. in H. -R., bedrohten die Zeugen Mü. und B. mit den Worten „Überfall“ und „kein Alarm“. Sie forderten Geld aus dem Tresor, der aber wegen seiner Sicherungen nicht sogleich zu öffnen war. Stattdessen entnahm der Bankangestellte Mü. 2.500 Euro aus einem Geldautomaten und legte sie in eine von den Tätern mitgeführte Plastiktüte. Nachdem die Täter die Bankangestellten und anwesende Kunden - mit den Worten „schlafen legen“ - gezwungen hatten, sich auf den Boden zu legen, flohen sie vom Tatort, wobei sie noch den Zeugen Kl., der gerade die Bank betreten wollte, niederschlugen (Fall 2).

3. Am 15. Februar 2013 gegen 9.17 Uhr überfielen zwei maskierte, mit schwarzen Schusswaffen ausgerüstete Täter die Filiale der Sparkasse A. in M. -H. Ein Täter trug Handschuhe der Marke Karrimor. An der Sturmhaube eines Täters befand sich ein Emblem derselben Marke. Mit dem Ruf „Überfall“ wurden die Bankangestellte Br. sowie die Kundin M. - J. bedroht. Die Zeugin M. -J. musste sich auf den Boden legen, während die Angestellte Br. von einem der Täter zum Tresorraum gedrängt wurde. Auf dem Weg dorthin kam der Zeuge F. entgegen und wurde von dem Täter mit den Worten „leg dich schlafen“ zu Boden gezwungen.

Die Zeugin Br. entnahm unter den Drohungen des Täters 91.580 Euro aus dem Tresor und legte diese in eine vom Täter mitgeführte Tasche. Währenddessen wurde die Bankkundin P., die gerade die Filiale betrat, von dem anderen Täter zu Boden gezwungen. Dann flohen die Täter vom Tatort, wobei einer der Zeugin P. Reizgas ins Gesicht sprühte. Die Täter flohen mit einem in der Nähe mit laufendem Motor wartenden Pkw, der von einem Dritten geführt wurde (Fall 3).

4. Am 21. März 2013 gegen 9.14 Uhr überfielen zwei mit Sturmhauben maskierte, mit schwarzen Schusswaffen ausgerüstete Täter die Filiale der Sparkasse A. in M. -Ka. Auf der Sturmhaube eines Täters befand sich ein Emblem der Marke Lafuma. Einer der Täter trug schwarze Sneaker-Schuhe mit weißen Schnürsenkeln und weißer Sohlenumrandung. Die Täter bedrohten die Filialleiterin J. und zwangen den Bankangestellten Fo., sich auf den Boden zu legen. Ein Täter zwang die hinzukommende Bankangestellte D., den Tresor zu öffnen und das Geld in einen mitgeführten Jutebeutel zu füllen. Außerdem äußerte er „Automat. Automat“. Daraufhin entnahm die Zeugin D. aus einem Geldautomaten Bargeld. Der andere Täter verlangte mit dem Ausdruck „schlafen“ von der Filialleiterin J., dass sie sich zu dem Zeugen Fo. auf den Boden legen sollte. Gleiches forderte er von den nacheinander hinzukommenden Bankkundinnen C., T. und R. Schließlich versprühte ein Täter Reizgas. Sie erbeuteten 164.995 Euro (Fall 4).

5. Am 11. April 2013 fuhren die Angeklagten zusammen mit dem gesondert verfolgten Bo. mit einem mit gestohlenem Kennzeichen ausgestatteten Pkw nach Bl. in der Nähe der deutschbelgischen Grenze, wo sie mit langsamer Fahrgeschwindigkeit die Sparkassenfiliale passierten. Dabei wurden sie von Polizeibeamten beobachtet, was die Angeklagten registrierten. Sie flohen nach Belgien, wobei sie bei einer Verfolgungsfahrt mehrfach auf Polizeibeamte schossen. Auf dem weiteren Fluchtweg wurden sie gestellt und festgenommen, wobei Bo. eine zur scharfen Waffe umgebaute Schreckschusspistole und M. eine schwarze Pistole mitführte. Im Fluchtfahrzeug wurden Sturmhauben der Marken Lafuma und Karrimor, Handschuhe der Marke Karrimor, CS-Gas und ein nicht funktionsfähiger Schreckschussrevolver gefunden, ferner eine dunkle Jacke Marke North Face sowie schwarze Sneaker mit weißen Schnürsenkeln und weißer Sohlenumrandung.

Aufgrund der Handlungen vom 11. April 2013 sind die Angeklagten durch Urteil des Landgerichts Trier wegen versuchten Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und unerlaubten Eingriffs in den Straßenverkehr, ferner wegen Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Raubes oder der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Verbringen von Schusswaffen und Munition in den Geltungsbereich des Waffengesetzes zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht Jahren (M.) beziehungsweise sechs Jahren (O.) verurteilt worden.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

1. Wird der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so müssen nach Mitteilung des Anklagevorwurfs diejenigen Tatsachen festgestellt werden, die der Tatrichter für erwiesen hält. Auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen weiteren Feststellungen nicht getroffen werden können (vgl. Senat, Urteil vom 15. August 2018 - 2 StR 152/18, NStZ-RR 2018, 314 f.). Hier kann offenbleiben, ob das Urteil schon deshalb rechtlich zu beanstanden ist, weil es den Anklagevorwurf nicht mitteilt.

2. Jedenfalls weist die Beweiswürdigung Rechtsfehler auf.

a) Das Revisionsgericht hat es regelmäßig hinzunehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1966 - 1 StR 305/66, BGHSt 21, 149, 151). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu würdigen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2011 - 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110, 111). Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung schließlich, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - 1 StR 269/02, NStZ 2004, 35, 36). Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat.

b) Nach diesen Maßstäben leidet das angefochtene Urteil an durchgreifenden Rechtsfehlern.

aa) Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, weil erkennbar wesentliche Umstände nicht in eine umfassende Gesamtwürdigung einbezogen wurden.

Zwar müssen die Gründe eines freisprechenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen. Erforderlich ist aber die erkennbare Berücksichtigung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Insoweit fordert der Bundesgerichtshof von den Tatgerichten eine erschöpfende Würdigung. Erkennt das Tatgericht auf Freispruch, obwohl nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ein erheblicher Tatverdacht gegen die Angeklagten besteht, muss es in seiner Beweiswürdigung die wesentlichen für und gegen die Angeklagten sprechenden Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 2002 - 5 StR 240/02, NStZ-RR 2002, 338 f.). Daran fehlt es hier.

Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass das Landgericht die Vorgeschichte der Serie von gleichartigen Banküberfällen, die in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang begangen wurden, in seine Überlegungen einbezogen hat. Es referiert zwar die Feststellungen des gegen die Angeklagten beim Landgericht Trier ergangenen Urteils wegen der Vorfälle vom 11. April 2013. Danach wohnten die Angeklagten seit August 2012 gemeinsam in einer Wohnung in An. Sie lernten in dieser Zeit den anderweitig verfolgten Bo. kennen. Alle drei verbrachten einen großen Teil ihrer Zeit gemeinsam in einem Internet-Café, wo sie illegalen „Geschäften“ nachgingen. Der Angeklagte M. recherchierte im Internet, dass Bo. an Überfällen beteiligt gewesen sei, was dieser als unzutreffende Anschwärzung durch Dritte bezeichnete. M. kaufte die später sichergestellten Schusswaffen, die auch O. sah, als sie längere Zeit in der gemeinsam genutzten Wohnung auf einem Tisch lagen. Die beiden Angeklagten und der gesondert verfolgte Bo. überlegten, wie sie durch Straftaten ihren Lebensunterhalt finanzieren könnten. Bo. und M. suchten im Internet nach Banken und Sparkassen in Deutschland nahe der belgischen Grenze für Raubüberfälle. Danach erfolgten die auf vergleichbare Art und Weise begangenen Banküberfälle vom 22. November 2012, 12. Februar 2013, 15. Februar 2013 und 21. März 2013. An der Tat vom 11. April 2013 waren die Angeklagten und Bo. sicher beteiligt, weil sie anschließend nach einer Polizeiflucht mit Schusswechsel ergriffen wurden. Diese Umstände könnten sich bruchlos in die Feststellungen zur Begehung der Serie von Raubüberfällen einfügen.

Die im angefochtenen Urteil referierten Feststellungen des Landgerichts Trier sind allerdings für sich genommen nicht in Rechtskraft erwachsen. Feststellungen rechtskräftiger Urteile und deren Beweiswürdigung binden einen neu entscheidenden Tatrichter nicht. Diese Tatsachen und Beweisergebnisse, die sich aus einem anderweitig ergangenen rechtskräftigen Urteil ergeben, können aber im Strengbeweisverfahren in die neue Hauptverhandlung eingeführt und bei eigener Überzeugung des neuen Tatrichters von den Tatsachen in dessen Urteil verwertet werden. Der Tatrichter darf sie nur nicht ungeprüft aus dem früheren Urteil übernehmen. Er kann sich von der Richtigkeit der Schlüsse des früheren Tatrichters nach eigener Beweiserhebung selbst überzeugen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 1997 - 1 StR 183/97, BGHSt 43, 106, 107 f.).

Die Strafkammer hätte demnach - auch unter eigener Würdigung der früheren Beweisgründe des rechtskräftigen Urteils - prüfen können, ob es sich die Überzeugung von den dort festgestellten Tatsachen bilden kann. Dies wäre wegen der erkennbaren Beweisbedeutung dieser Umstände geboten gewesen, zumal das Landgericht von einer Tatbegehung durch dieselbe Tätergruppe ausgegangen ist. Es hatte nur Zweifel daran, ob weitere Tatbeteiligte im Einzelfall - dann möglicherweise auch anstelle des einen oder anderen Angeklagten - mitgewirkt haben. Aus der im Urteil des Landgerichts Trier beschriebenen Vorgeschichte hätte sich jedoch bei entsprechendem Nachweis für das vorliegende Urteil möglicherweise entnehmen lassen können, dass ausschließlich die Angeklagten und Bo. diese Überfälle ausgeführt haben. Darauf deutet die Tatsache hin, dass sich weder aus dem Urteil des Landgerichts Trier, soweit es im angefochtenen Urteil mitgeteilt wurde, noch aus den vom Landgericht selbst getroffenen Feststellungen ein konkreter Hinweis auf die Einbeziehung einer weiteren Person in die Taten ergibt. Die Feststellung von DNA-Mischspuren an den sichergestellten Kleidungsstücken liefert keinen solchen Hinweis, da sie nichts über die Art und Weise sowie den Zeitpunkt der Antragung der Spuren besagt.

bb) Die Beweiswürdigung begegnet auch in anderer Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Indem das Landgericht einerseits unter ausführlicher Erörterung der zahlreichen dafür maßgeblichen Beweisanzeichen (UA S. 53 bis 67) darlegt, die Beweisaufnahme habe einen „sicheren Bezug“ der Angeklagten zu der verfahrensgegenständlichen Tatserie ergeben, sich andererseits aber die erforderliche Gewissheit, diese seien an den Taten in den Fällen 1 bis 4 beteiligt gewesen, nicht zu verschaffen vermocht hat, lassen die Urteilsgründe besorgen, dass an die für eine Verurteilung der Angeklagten erforderliche Überzeugung überspannte Anforderungen gestellt worden sind. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht, hätte es diejenigen Indizien in ein Ausschlussverfahren einbezogen, auf die es seine Annahme gestützt hat, alle Banküberfälle seien von derselben Tätergruppe ausgeführt worden, zur Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten und des gesondert verfolgten Bo. - ohne Beteiligung eines Dritten - auch in den Fällen 1 bis 4 gelangt wäre. Es kommt hinzu, dass das Landgericht vornehmlich jedes Beweisanzeichen einzeln für sich in den Blick genommen und bewertet hat. Die rechtlich gebotene, hier aber unterbliebene Gesamtschau aller Indizien unter Berücksichtigung der vom Landgericht Trier im dortigen Verfahren getroffenen Feststellungen, insbesondere der enge räumliche und zeitliche Zusammenhang aller Taten, die überwiegend vergleichbare Art und Weise der Tatausführung und die Tatsache, dass Waffen und Bekleidungsstücke von derselben Art, wie sie bei den Banküberfällen verwendet wurden, bei den Angeklagten gefunden wurden, könnte ebenfalls eine tragfähige Beweisgrundlage für die Überzeugung von einer Begehung der Taten durch die Angeklagten ergeben.

c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Freisprüche auf den genannten Rechtsfehlern beruhen.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 630

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2019, 224

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner