HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 593
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 43/19, Beschluss v. 23.04.2019, HRRS 2019 Nr. 593
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 5. April 2019 gegen den Senatsbeschluss vom 27. März 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 27. März 2019 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. September 2018 als unbegründet verworfen. Mit der Anhörungsrüge macht der Verurteilte geltend, der Verwerfungsbeschluss sei nicht begründet worden.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Der Senat hat das gesamte Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Es ist dem Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO immanent, dass der Verwerfungsbeschluss ohne Begründung ergeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 Rn. 13 ff.). Dies gilt auch, wenn - wie der Verurteilte geltend macht - der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift nicht auf einzelnen Punkt der Revisionsbegründung eingeht. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Verpflichtung der Gerichte, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - 5 StR 167/17 Rn. 2).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2016 - 1 StR 579/15 Rn. 5 und vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15 Rn. 6).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 593
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede