HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 599
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 97/19, Beschluss v. 09.04.2019, HRRS 2019 Nr. 599
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Oktober 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 111.707,90 € angeordnet wird.
2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen war aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahingehend zu ändern, dass statt eines Betrags von 111.737,90 € der Betrag von 111.707,90 € eingezogen wird.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 599
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede