hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 599

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 97/19, Beschluss v. 09.04.2019, HRRS 2019 Nr. 599


BGH 1 StR 97/19 - Beschluss vom 9. April 2019 (LG Nürnberg-Fürth)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Oktober 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 111.707,90 € angeordnet wird.

2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen war aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahingehend zu ändern, dass statt eines Betrags von 111.737,90 € der Betrag von 111.707,90 € eingezogen wird.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 599

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede