HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 563
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 35/19, Beschluss v. 16.04.2019, HRRS 2019 Nr. 563
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Juli 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu Recht hat das Landgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des erpresserischen Menschenraubs nach § 239a Abs. 1 Alternative 1 StGB als erfüllt angesehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Nebenkläger nach dem - im Verlauf der Bemächtigungslage konkretisierten - Tatplan zwei Computerspielekonsolen aus dem Elektronikmarkt entwenden sollte, während der Angeklagte und der Mitangeklagte B. nicht vor Ort waren, sondern im PKW auf seine Rückkunft mit der Diebesbeute warteten, deren Verkaufserlös beide untereinander aufteilen wollten. Hierdurch entfällt nicht der von § 239a Abs. 1 StGB geforderte funktionale und zeitliche Zusammenhang zwischen der verfestigten Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung.
Eine Bemächtigungslage entsteht, wenn der Täter die physische Herrschaft über das Opfer erlangt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 1995 - 4 StR 641/95, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 5; vom 22. August 1996 - 5 StR 263/96, BGHR StGB § 239b Ausnutzen 1; MüKoStGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 239a Rn. 31). Deren finaler und zeitlicher Zusammenhang mit der beabsichtigten Erpressung setzt voraus, dass aus Sicht des Täters dem Opfer noch während der Zwangslage die erstrebte Vermögensverfügung abgenötigt werden soll, wohingegen der Tatbestand des § 239a Abs. 1 StGB nicht verwirklicht ist, wenn das Opfer die erzwungene Handlung erst nach der Freilassung vornehmen soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 4 StR 334/07, NStZ-RR 2008, 109, 110; vom 8. Juni 2017 - 4 StR 19/17, NStZ-RR 2017, 372; MüKoStGB/Renzikowski aaO, Rn. 44 f. mwN).
Nach den Urteilsfeststellungen waren der Angeklagte und B. übereingekommen, dass sie den Nebenkläger erst „laufen lassen“ würden, wenn er die von ihnen der Wahrheit zuwider behaupteten „Geldschulden beglichen“ habe (UA S. 24, 38). Die von beiden geschaffene Bemächtigungslage sollte somit den unbeaufsichtigten Diebstahl der Spielekonsolen überdauern. Auch als der Nebenkläger den PKW verlassen hatte, wirkte sich das vorausgegangene Sichbemächtigen in Form einer psychisch vermittelten Zwangslage aus: Der Nebenkläger fühlte sich ohnmächtig, hilflos, überwacht und verfolgt, weil er zuvor der Freiheit beraubt und über drei Tage hinweg durch die wiederholte Anwendung massiver Gewalt sowie durch Drohungen und Demütigungen psychisch destabilisiert und gefügig gemacht worden war (s. UA S. 37 ff.). Nach dem Tatplan sollte er die Vermögensverfügung vornehmen, wenn der Angeklagte und B. auch die physische Herrschaft über ihn zurückerlangt haben würden; erst nach der vollständigen, von beiden akzeptierten Erfüllung der Forderungen, derer sie sich berühmten, sollten die Misshandlungen enden und der Nebenkläger tatsächlich aus der Bemächtigungslage entlassen werden.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 563
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2019, 212; StV 2020, 232
Bearbeiter: Christian Becker