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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 592

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 41/19, Beschluss v. 25.04.2019, HRRS 2019 Nr. 592


BGH 1 StR 41/19 - Beschluss vom 25. April 2019 (LG Schweinfurt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 24. September 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Betruges in 92 Fällen und des versuchten Betruges in drei Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 92 Fällen und versuchten Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat zudem festgestellt, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe sechs Monate als vollstreckt gelten. Die auf die allgemeine Sachrüge und eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten gegen das Urteil führt lediglich zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Korrektur des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die vom Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vorgenommene Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Anzahl der Taten ist zulässig, weil es sich um ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne handelt, dass dem Landgericht nur ein Fehler bei der Zählung der abgeurteilten Fälle unterlaufen ist. Ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2017 - 2 StR 362/16 Rn. 3 und vom 22. November 2016 - 1 StR 471/16 Rn. 2, jeweils mwN). So liegt es hier. Da das Landgericht ausweislich der Feststellungen nur drei Fälle des versuchten Betruges und nicht vier festgestellt und abgeurteilt hat, kann ausgeschlossen werden, dass sich der Tenorierungsfehler auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 592

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede