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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 634

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 593/18, Beschluss v. 06.02.2019, HRRS 2019 Nr. 634


BGH 2 StR 593/18 - Beschluss vom 6. Februar 2019 (LG Frankfurt am Main)

Grundsätze der Strafzumessung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit; Darlegungsanforderungen).

§ 46 Abs. Satz 1 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die Strafbemessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, so dass das Revisionsgericht nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers eingreifen darf. Ein solcher kann etwa dann gegeben sein, wenn die Begründung für die verhängte Strafe dem Revisionsgericht die ihm obliegende sachlich-rechtliche Nachprüfung nicht ermöglicht, die Erwägungen des Tatrichters in sich fehlerhaft sind oder sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, nach oben oder unten löst.

2. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB hat das Gericht die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für und gegen den Täter sprechen. Dies bedeutet indes nicht, dass jeder derartige Umstand der ausdrücklichen Erörterung in den Urteilsgründen bedarf und dass die Nichterörterung stets einen Rechtsfehler begründet. Das Gericht ist vielmehr lediglich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen; eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden. Ein Rechtsfehler liegt jedoch vor, wenn ein wesentlicher, die Tat prägender Gesichtspunkt erkennbar nicht berücksichtigt wurde.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2018 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten. Die Verteidigerin hat mit Schriftsatz vom 23. Januar 2019 das zunächst mit einem umfassenden Aufhebungsantrag begründete Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Mangels ausdrücklicher Ermächtigung der Angeklagten ist diese Teilrücknahme (§ 302 Abs. 2 StPO) jedoch unwirksam, so dass das Urteil umfassend angefochten wird. Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einziehungsentscheidung wendet. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Die Strafbemessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, so dass das Revisionsgericht nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers eingreifen darf. Ein solcher kann etwa dann gegeben sein, wenn die Begründung für die verhängte Strafe dem Revisionsgericht die ihm obliegende sachlich-rechtliche Nachprüfung nicht ermöglicht, die Erwägungen des Tatrichters in sich fehlerhaft sind oder sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, nach oben oder unten löst (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; KK-Kuckein, 7. Aufl., § 267 Rn. 25 mwN). Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB hat das Gericht die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für und gegen den Täter sprechen. Dies bedeutet indes nicht, dass jeder derartige Umstand der ausdrücklichen Erörterung in den Urteilsgründen bedarf und dass die Nichterörterung stets einen Rechtsfehler begründet. Das Gericht ist vielmehr lediglich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 267 Rn. 18). Ein Rechtsfehler liegt jedoch vor, wenn ein wesentlicher, die Tat prägender Gesichtspunkt erkennbar nicht berücksichtigt wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Mai 1993 - 2 StR 127/93, StV 1994, 17; BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 4 StR 581/11, StV 2012, 289; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 267 Rn. 12).

2. Gemessen daran sind die Strafzumessungserwägungen lückenhaft, da das Landgericht den strafmildernden Umstand unerörtert gelassen hat, dass sich die Angeklagte unter dem Eindruck von Drohungen für Leib und Leben zur Tatbegehung entschlossen und die Tat somit auch aus dem verständlichen und nachvollziehbaren Motiv begangen hat, sich keinen Repressionen durch die Hintermänner des Drogengeschäfts auszusetzen. Nach den Feststellungen, die die Strafkammer auf die als glaubhaft bewertete Einlassung der Angeklagten gestützt hat, war diese zunächst nicht bereit, den ihr von ihrem Bekannten „G.“ vorgeschlagenen Drogentransport durchzuführen. Nach einem Besuch des „G.“ ängstigte sie sich und gab daraufhin dessen Drängen nach. Als sie es sich etwa eine Woche vor dem geplanten Reiseantritt doch anders überlegte und absagen wollte, drohte ihr „G. “, sie andernfalls zu schlagen oder zu töten, und äußerte, sie müsse nun fliegen, da er bereits ein Ticket für sie gekauft und die Reise gebucht habe. Daraufhin entschloss sie sich, den gebuchten Flug anzutreten und den ihr von einem Mittelsmann des „G.“ übergebenen Koffer mit Drogen nach Deutschland zu transportieren.

3. Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler, da der Senat nicht ausschließen kann, dass der Tatrichter bei Beachtung dieses Strafmilderungsgrundes die Strafe niedriger bemessen hätte.

4. Im Hinblick auf den genannten Rechtsfehler bedarf es keiner Entscheidung, ob es darüber hinaus durchgreifend rechtsfehlerhaft ist, dass das Landgericht straferschwerend bewertet hat, dass es sich bei Metamphetamin „um eine der gefährlichsten Drogen auf dem Markt“ handele (vgl. einerseits BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 1 StR 7/15, NStZ-RR 2015, 283; vom 26. April 2017 - 5 StR 87/17; Patzak in Körner/Patzak/Vollmer, BtMG, 9. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 207; andererseits BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ 2016, 614; vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 499/16).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 634

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner