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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juni 2024
25. Jahrgang
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1. Ein Rücktritt beim „error in persona“ ist bei einem beendeten Versuch möglich, wenn der Täter seine Verwechslung erst nach Vornahme der Tathandlung bemerkt und sich nunmehr erfolgreich um die Rettung seines verletzten Opfers bemüht. Ob der Täter von seinem Entschluss, dass eigentlich gewollte Tatopfer zu schädigen, abrückt, ist unerheblich.
2. Freiwillig ist der Rücktritt, wenn er nicht durch zwingende Hinderungsgründe veranlasst wird, sondern der eigenen autonomen Entscheidung des Täters entspringt, der Täter also „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist. Dabei stellt die Tatsache, dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt, für sich genommen die Autonomie der Entscheidung des Täters nicht in Frage. Anders kann es sein, wenn unvorhergesehene äußere Umstände dazu geführt haben, dass bei weiterem Handeln das Risiko, angezeigt oder bestraft zu werden, unvertretbar ansteigen würde. Nicht maßgeblich für die Bewertung der Freiwilligkeit ist dagegen der bei Beginn der Tat bestehende Tatplan. Es gilt nicht die Tatplanperspektive, sondern der Rücktrittshorizont nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung.
3. Ein Rücktritt vom beendeten Versuch eines erfolgsqualifizierten Delikts ist grundsätzlich auch dadurch möglich, dass der Täter das Eintreten der Folge verhindert, nachdem er zunächst alles Erforderliche für den Erfolgseintritt getan hatte (vgl. BGHSt 64, 80 Rn. 21).
4. Die in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten schweren Folgen müssen von längerer Dauer sein. Diese „Langwierigkeit“ der schweren Folge ist Teil des tatbestandlichen Erfolgs; fehlt es hieran, ist der Tatbestand nicht vollendet. „Längere Dauer“ ist dabei nicht mit Unheilbarkeit gleichzusetzen. Es genügt, wenn die Behebung bzw. nachhaltige Verbesserung des – länger währenden – krankhaften
Zustands nicht abgesehen werden kann. Andererseits kommt es dem Täter zugute, wenn die zumindest teilweise Wiederherstellung konkret wahrscheinlich ist. Für die Beurteilung ist im Grundsatz der Zeitpunkt des Urteils maßgebend (vgl. BGHSt 62, 36 Rn. 16).
1. Eine Einwilligung, die durch Täuschung über für das Ausmaß des mit einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit verbundenen Gesundheitsrisikos relevante Faktoren und damit den Umfang des Rechtsgutverzichts herbeigeführt wurde und der daher diesbezügliche Fehlvorstellungen zugrunde liegen, ist rechtsunwirksam.
2. Voraussetzung für eine Heilkundeausübung im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG ist das (vermutete) Vorhandensein einer physischen oder psychischen Beeinträchtigung. Hieran fehlt es bei Behandlungen und Operationen von körperlich und seelisch gesunden Menschen.
3. Eine entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 2 HeilprG für „Schönheitsbehandlungen“ und „Schönheitsoperationen“ als Maßnahmen der Heilkunde und eine Strafbarkeit in analoger Anwendung der Strafvorschrift des § 5 HeilprG scheidet vor dem Hintergrund des strikten strafrechtlichen Gesetzlichkeitsprinzips (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB) aus.
4. Silikoninjektionen in Penis und Skrotum zu deren Vergrößerung aus ästhetischen Gründen könnten sittenwidrig sein, weil sie mit sehr hohen Gesundheitsgefahren und sogar dem konkreten Risiko eines Versterbens der betroffenen Person verbunden sind.
1. Bei einem Messerstich in den Oberschenkel kann es sich – je nach den Umständen des Einzelfalles – schon für sich genommen um eine äußerst gefährliche Gewalthandlung handeln, die auf beiden Vorsatzebenen ein wesentliches auf bedingten Tötungsvorsatz hinweisendes Beweisanzeichen darstellt. Das kann insbesondere dann gelten, wenn es sich um besonders gewalttätige Messerstiche handelt, die mit erkennbar sehr hohem Blutverlust einhergehen.
2. Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, werden vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sich diese nicht eigens vorgestellt hat; ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn er mit der Handlungsweise seines Tatgenossen einverstanden oder sie ihm zumindest gleichgültig war.
1. Der vorgestellten Eigengefahr kommt deshalb vorsatzkritische Bedeutung zu, weil diese ein mögliches Indiz für das Vertrauen des Täters sein kann, dass gerade der die Eigengefahr begründende Geschehensablauf nicht eintreten werde.
2. Das Formerfordernis des § 32b Abs. 3 Satz 2 StPO besteht nur unter der Voraussetzung, dass die Verfahrensakte elektronisch geführt wird.
Gefährdungs- und Tötungsvorsatz haben verschiedene Bezugspunkte. Die Gefahr beschreibt allerdings auch im Rahmen von § 315d Abs. 2 StGB nichts anderes als die naheliegende Möglichkeit einer Schädigung. Liegt ein auf die konkrete Gefahr des Todes bezogener Vorsatz vor, bleibt daher kein Raum, das kognitive Element eines bedingten Tötungsvorsatzes zu verneinen. Im Rahmen des getrennt zu prüfenden und zu belegenden jeweiligen voluntativen Vorsatzelements kann der Täter hingegen zwar den Eintritt einer Gefahrenlage im Sinne eines „Beinaheunfalls“ billigend in Kauf nehmen, nicht aber (auch) den Eintritt eines Schadens infolge eines Unfallgeschehens.
Das die Strafbarkeit begründende Tatbestandsmerkmal „als Zeuge“ in § 153 StGB ist kein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB, sondern ein tatbezogenes persönliches Merkmal, auf welches die Norm keine Anwendung findet. (BGHSt)
1. Bandenmäßig im Sinne von § 184b Abs. 2 Var. 2 bzw. § 184c Abs. 2 Var. 2 StGB handelt, wer einem zum Zwecke des Austauschs kinder- und jugendpornographischer Inhalte (§ 184b Abs. 1, § 184c Abs. 1 StGB) betriebenen zugangsbeschränkten Internetforum beitritt und entsprechend den hierfür aufgestellten Regeln zugleich (konkludent) erklärt, hierüber fortan einen wiederholten Tauschhandel mit anderen registrierten Nutzern zu betreiben. (BGHSt)
2. Eine Bandenabrede ist auch zwischen Personen möglich, die sich sämtlich nicht näher kennen, sondern unter Pseudonymen und Decknamen im virtuellen Raum des Internets miteinander handeln. (BGHSt)
1. Ob ein Suizidentschluss in diesem Sinne als freiverantwortlich zu bewerten ist, hängt ‒ ähnlich wie die im Rahmen des § 216 StGB zu beantwortende Frage der Ernstlichkeit des Tötungsverlangens ‒ davon ab, ob der Suizident über die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt und fähig ist, seine Entscheidung autonom und auf der Grundlage einer realitätsbezogenen Abwägung der für und gegen die Lebensbeendigung sprechenden Umstände zu treffen. Der Rechtsgutsinhaber, der sein Leben beenden will, muss in der Lage sein, Bedeutung und Tragweite dieses Entschlusses verstandesmäßig zu überblicken und eine abwägende Entscheidung zu treffen. Hieran kann es namentlich bei Vorliegen akuter psychischer Störungen, intoxikationsbedingter Defizite oder bei fehlender Verstandesreife eines Minderjährigen fehlen. Des Weiteren müssen dem Betroffenen alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte tatsächlich bekannt sein, um ihm eine realitätsgerechte Abwägung des Für und Wider auf einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage zu ermöglichen.
2. An einer freiverantwortlichen Suizidentscheidung kann es auch infolge der Ausübung von Zwang, Drohung oder Täuschung und aufgrund sonstiger Formen unzulässiger Einflussnahme fehlen, sofern diese geeignet sind, eine reflektierende, abwägende Entscheidung orientiert am eigenen Selbstbild zu verhindern oder wesentlich zu beeinträchtigen. Schließlich kann von einer Freiverantwortlichkeit eines Selbsttötungsentschlusses nur ausgegangen werden, wenn er eine gewisse „Dauerhaftigkeit“ und „innere Festigkeit“ aufweist und nicht lediglich einer depressiven Augenblicksstimmung entspringt.
3. Das Fehlen eines freiverantwortlichen Suizidentschlusses aus Tätersicht ist zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für eine Strafbarkeit wegen eines in mittelbarer Täterschaft begangenen versuchten Tötungs- oder Körperverletzungsdelikts. Erforderlich ist weiterhin, dass dem die Selbsttötung Veranlassenden oder Fördernden eine vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft über das zum Suizid führende Geschehen zukommt; er muss ‒ im Falle des Versuchs nach seiner vorsatzgleichen Vorstellung ‒ das Geschehen mit steuerndem Willen in der Hand. Ob dies der Fall ist, richtet sich nicht nach starren Regeln, sondern ist in wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller im Einzelfall insoweit maßgeblichen Umstände zu ermitteln.
4. In den Fällen, in denen der psychische Zustand des Suizidenten im spiegelbildlichen Fall eines strafbaren Verhaltens zur Annahme verminderter oder aufgehobener Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) führen würde, kann es bei wertender Betrachtung an der erforderlichen Eigenverantwortlichkeit des Suizidenten fehlen; zur Abgrenzung
der Verantwortungsbereiche in dieser Konstellation wird regelmäßig Art und Tragweite des beim Geschädigten wirkenden Wissens- oder Willensdefizits von besonderer Bedeutung sein. Dabei ist im Wege einer Gesamtschau aller Umstände zu prüfen, ob und inwieweit der Hintermann den Geschädigten mit Hilfe des bei diesem wirksamen Defekts steuert und so das zum Suizid führende Geschehen bewusst und gewollt in den Händen hält. Neben der Intensität eines oder mehrerer, sich gegebenenfalls gegenseitig verstärkender Wissens- oder Willensdefizite, die beim Tatopfer wirksam werden, sind dabei auch Art und Ausmaß der steuernden Einwirkung des Hintermanns in den Blick zu nehmen.
5. Die Annahme mittelbarer Täterschaft einer durch das Tatopfer vermittelten Tötung setzt nicht voraus, dass der Hintermann den die Freiverantwortlichkeit beeinträchtigenden Wissens- oder Willensmangel des Tatopfers hervorgerufen hat. Es genügt insoweit, wenn der Hintermann erkennt, dass der Selbsttötungsentschluss des Tatopfers mangelbehaftet ist, und er diesen Umstand dazu nutzt, um den Geschädigten kraft überlegenen Wissens oder Willens zum Suizid zu veranlassen. In Fällen, in denen sich das Tatopfer aufgrund einer emotionalen Abhängigkeit oder wegen eines engen Vertrauensverhältnisses zum Täter als besonders empfänglich für dessen Suggestionen erweist, die es bei wertender Betrachtung zu einem „Werkzeug gegen sich selbst“ machen, entlastet dies den Täter nicht. Dies gilt losgelöst von der Motivation, mit der sich der Täter die Psyche seines Opfers erschlossen hat.
1. § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt die fehlende Möglichkeit des Opfers zur Willensbildung voraus. Auf einen – erkennbaren – entgegenstehenden Willen kommt es in dieser Konstellation nicht an.
2. Der von § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB beschriebene Zustand wird nicht bereits dann ausgenutzt, wenn die geschützte Person im Vorfeld kein ausdrückliches Einverständnis mit sexuellen Handlungen während des ihre Fähigkeit zur Willensäußerung ausschließenden Zustands erklärt hat.
3. Der Senat neigt dazu, den ungeschützten Verkehr, ungeachtet eines Samenergusses, auch dann als strafschärfend anzusehen, wenn einvernehmlicher Geschlechtsverkehr zwischen dem Täter und dem Opfer zuvor ungeschützt stattgefunden hat, weil die mit jeder Vergewaltigung verbundene Erniedrigung des Tatopfers durch die ungeschützte Ausübung des Geschlechtsverkehrs gesteigert wird.
1. Das Tatbestandsmerkmal der Hilflosigkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn ein Mensch aktuell Opfer einer mit Gewalt oder unter Drohungen gegen Leib oder Leben ausgeübten Straftat ist und deshalb der Hilfe bedarf oder sich in einer Entführungs- oder Bemächtigungssituation befindet. Der Schutz von Opfern einer Straftat, die verletzt und blutend am Boden liegend zum Gegenstand von Bildaufnahmen gemacht werden, war Sinn und Zweck der Neufassung von § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB.
2. Unter Bildaufnahme wird die visuell erfassbare Reproduktion eines realen Geschehens durch technische Mittel (beispielweise durch analoge oder digitale Kameras, Camcorder oder Smartphones) verstanden, wobei unerheblich ist, ob es sich um Einzelaufnahmen (Fotos) oder um bewegte Bildfolgen (Videofilme) handelt. Zeichnungen und Gemälde sind mangels Zuhilfenahme technischer Mittel ebenso tatbestandlich ausgeschlossen wie Computeranimationen mangels Abbildung eines realen Geschehens.
3. Der Tatbestand des § 201a Abs. 2 StGB knüpft an das Motiv der Bildaufnahme und nicht wie § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB an einen spezifischen räumlichen Schutzbereich an.
4. Der Begriff des „Ansehens“ wird in der Vorschrift des § 201a StGB nicht näher erläutert. Nach allgemeinem Sprachgebrauch werden hierdurch Achtung und Wertschätzung gegenüber einer Person beschrieben. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und dem in ihr zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen ergeben sich kaum Anhaltspunkte für eine nähere Eingrenzung des Tatbestandsmerkmals.
5. Wortsinn und gesetzgeberischer Wille legen eine Anlehnung der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Ansehens einer Person an die Ehrverletzungstatbestände der §§ 185 ff. StGB nahe. Einer Bildaufnahme ist die tatbestandlich vorausgesetzte Eignung zu einer Ansehensschädigung danach dann zuzusprechen, wenn sie das Opfer verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist. Angesichts des einschränkenden zusätzlichen Merkmals der Erheblichkeit ist dabei eine restriktive Auslegung geboten. Maßgeblich für die
Beurteilung ist die Perspektive eines durchschnittlichen Betrachters. Ob Täter oder Opfer von einer Schädigungseignung des Bildmaterials ausgehen, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes danach irrelevant.
6. Nach der gesetzlichen Überschrift des § 201a StGB und dem eindeutigen Wortlaut des Abs. 2 muss sich die ansehensschädigende Eignung – vergleichbar mit der nach § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB zur Schau gestellten Hilflosigkeit – aus der Bildaufnahme selbst und nicht etwa lediglich aus den Umständen des Zugänglichmachens ergeben. Danach bleiben ehrverletzende schriftliche Kommentare im Kontext einer Bildaufnahme für deren Bewertung als potentiell ansehensschädigend ebenso außer Betracht wie audiovisuell wahrnehmbare Äußerungen des Aufgenommenen oder einer die Bildaufnahme kommentierenden anderen Person.
Eine Zueignung im Sinne des § 246 Abs. 1 StGB setzt nach der Ansicht des 6. Strafsenats voraus, dass der Täter sich die Sache oder den in ihr verkörperten wirtschaftlichen Wert wenigstens vorübergehend in sein Vermögen einverleibt und den Eigentümer auf Dauer von der Nutzung ausschließt. Eine bloße Manifestation des Zueignungswillens genüge insoweit nicht, könne aber ein gewichtiges Beweisanzeichen für den subjektiven Tatbestand sein. Der Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung fest. Er sieht keinen Anlass, sich der vom 6. Strafsenat favorisierten, sogenannten rechtsgutsbezogenen Auslegung des Zueignungsbegriffs anzuschließen.
1. Wesentliches Merkmal einer Bande ist die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung. Ob jemand Mitglied einer solchen Bande ist, bestimmt sich nach der deliktischen Vereinbarung, der sogenannten Bandenabrede. Eine Bandenabrede kann schon dadurch zustande kommen, dass sich zwei Personen einig sind, künftig im Einzelnen noch ungewisse Straftaten mit zumindest einem dritten Beteiligten zu begehen, und der von der Absprache informierte Dritte sich dieser Vereinbarung durch schlüssiges Verhalten anschließt.
2. Bandenmitglied kann auch derjenige sein, der eine künftige (dauerhafte) Gehilfentätigkeit zugesagt hat. Einer Mitgliedschaft steht daher nicht entgegen, dass einzelne Beteiligte stets nur Gehilfen sein sollen.
1. Der Tatbestand des Betruges setzt voraus, dass der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden einander entsprechen. Der Vorteil muss die Kehrseite des Schadens sein, d.h. als unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung dem Täter direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen („Stoffgleichheit“).
2. Diese Anforderung liegt auch dann vor, wenn der Tatplan zunächst als notwendiges Zwischenziel auf Vermögensverfügungen gerichtet ist, die dem Täter unmittelbaren Besitz an Objekten verschaffen, die er sodann zu seinem eigenen Vorteil verkaufen will.
Für die Frage der Fälligkeit eines gegen den Versicherer gerichteten Anspruchs gemäß § 192 Abs. 1 VVG muss es nicht auf die Ausgleichung einer Rechnung ankommen. Vielmehr konnte der auf Erstattung von Aufwendungen gerichtete Anspruch des Angeklagten gegen seinen Versicherer fällig sein, wenn der Angeklagte als Versicherungsnehmer die von ihm geforderten Nachweise erbracht, d.h. Belege über die entstandenen Kosten beigebracht hatte, ohne dass die Zahlung der Rechnung nachgewiesen werden musste. Lagen dem Versicherungsvertrag die Musterbedingungen für die private Krankenversicherung (MB/KK 2009) zugrunde, war die Begleichung der Arztrechnung durch den Versicherungsnehmer nicht vertragliche Voraussetzung für die Auszahlung der Versicherungsleistungen oder deren Fälligkeit. Zwar war dann der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag auf Ersatz von Aufwendungen gerichtet. Eine Aufwendung in diesem Sinne ist aber in der privaten Krankenversicherung als Passivenversicherung nicht erst eine Zahlung, sondern bereits die Eingehung einer Verbindlichkeit. Ein Aufwendungsersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer ist somit bereits dann gegeben, wenn der Anspruch des Leistungserbringers gegen ihn entstanden ist; den Nachweis, dass die belegten Rechnungen auch bereits bezahlt wurden, braucht der Versicherungsnehmer hingegen nicht zu führen.
1. Eine räumliche Anwesenheit des Angeklagten ist für die Verwirklichung des § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht erforderlich. Zur Tatbestandserfüllung reicht es aus, wenn das Opfer auf Veranlassung des Täters ohne dessen Anwesenheit eine optische und/oder akustische Aufzeichnung sexueller Handlungen vornimmt.
2. § 184c Abs. 3 StGB ist als Unternehmensdelikt ausgestaltet. Es setzt das Unternehmen voraus, sich den Besitz an einem jugendpornographischen Inhalt zu verschaffen. Hierfür genügt gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB der Versuch des Sichverschaffens. Für die Abgrenzung zu bloßen Vorbereitungshandlungen gelten die allgemeinen Regeln; es ist auf das unmittelbare Ansetzen im Sinne des § 22 StGB abzustellen.
3. Ein unmittelbares Ansetzen zur Tat liegt bei Handlungen des Täters vor, die nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder mit ihr in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet, es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht, wobei auf die strukturellen Besonderheiten der jeweiligen Tatbestände Bedacht zu nehmen ist.
4. Nicht als Zwischenakte in diesem Sinne anzusehen sind Handlungen, die wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan des Täters als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden; dies kann auch für ein notwendiges Mitwirken des Opfers gelten. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung im Einzelfall sind unter anderem die Dichte des Tatplans und der Grad der Rechtsgutsgefährdung.
5. Zwischen der versuchten sexuellen Nötigung (§§ 22, 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB) und dem Sichverschaffen jugendpornographischer Inhalte besteht Tateinheit. Während § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB die sexuelle Selbstbestimmung der Geschädigten und deren Entwicklung schützt, ist geschütztes Rechtsgut des § 184c Abs. 3 StGB nicht nur der Jugendschutz, sondern darüber hinaus wird bezweckt, den Markt für jugendpornographische Produkte zu bekämpfen.
1. Beweggründe im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat niedrig sind und – in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag – als verachtenswert erscheinen, erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren. Gefühlsregungen wie Eifersucht, Wut, Ärger, Hass und Rache kommen nach der Rechtsprechung in der Regel nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, was am ehesten der Fall ist, wenn diese Gefühlsregungen jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehren.
2. Bei einem Motivbündel beruht die vorsätzliche Tötung auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist. Kann das Gericht bei mehreren in Betracht kommenden tatbeherrschenden Motiven zu keiner eindeutigen Festlegung gelangen, weil es keinen von mehreren nach dem Beweisergebnis in Betracht kommenden Beweggründen ausschließen kann, so ist eine Verurteilung wegen Mordes nur dann möglich, wenn jeder dieser Beweggründe als niedrig anzusehen ist.
3. Im Hinblick auf die Androhung der absoluten Höchststrafe bestehen hohe Anforderungen an die Annahme eines besonders schweren Falls des Totschlags. Dieser setzt voraus, dass das in der Totschlagstat zum Ausdruck kommende Verschulden des Täters so außergewöhnlich groß ist, dass die Ahndung aus dem Normalstrafrahmen von bis zu 15 Jahren nicht mehr ausreicht. Die Schuld muss ebenso schwer wiegen wie die eines Mörders. Dafür genügt nicht schon die bloße Nähe der die äußere und innere Seite der Tötungstat kennzeichnenden Umstände zu gesetzlichen Mordmerkmalen. Fehlen die Voraussetzungen der in § 211 Abs. 2 StGB abschließend aufgezählten Mordmerkmale, so darf dies nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Täter nach § 212 Abs. 2 StGB gleichwohl wie ein Mörder bestraft wird. Es müssen vielmehr schulderhöhende Gesichtspunkte hinzukommen, die besonders gewichtig sind und das Minus, welches sich im Zurückbleiben des Tötungsdelikts hinter den Mordmerkmalen zeigt, durch ein Plus an Verwerflichkeit auszugleichen vermögen.
4. Das Vorliegen derartiger Umstände hat das Tatgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu beurteilen. Hierbei sind allerdings die wesentlichen Strafzumessungsgründe der Tötungstat selbst zu entnehmen. Umstände des Vor- und Nachtatgeschehens können nur mit geringerem Gewicht und nur insoweit herangezogen werden, als sie sichere Rückschlüsse auf eine die Tatschuld steigernde besonders verwerfliche Einstellung des Täters bei der Tat zulassen.
1. Der Maßstab für die Bewertung eines niedrigen Beweggrundes (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB) ist den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt.
2. Eine Tötung aus „Blutrache“ ist regelmäßig als besonders verwerflich und sozial rücksichtslos anzusehen, weil sich der Täter dabei seiner persönlichen Ehre und der Familienehre wegen gleichsam als Vollstrecker eines von ihm und seiner Familie gefällten Todesurteils über die Rechtsordnung und einen anderen Menschen erhebt.
3. Dies wird in aller Regel ohne Weiteres in Fällen anzunehmen sein, in denen allein die Verletzung eines Ehrenkodex als todeswürdig angesehen wird oder ein Angehöriger einer Sippe als Vergeltung für das Verhalten eines anderen Sippenangehörigen, in dem ihn keine persönliche Schuld trifft, getötet wird. Auch die Tötung als Vergeltung für ein als ehrenrührig bewertetes Verhalten, das indes seinerseits nicht in der Tötung oder zumindest schweren Verletzung einer anderen Person bestand, wird regelmäßig als niedrig zu bewerten sein.
Der gegenüber der Tatmodalität des Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften grundsätzlich subsidiäre Besitztatbestand lebt wieder auf, wenn der Verfolgbarkeit des Sichverschaffens das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegensteht.
Nach § 231 Abs. 2 StGB ist straflos, wer an der Schlägerei beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist. Dieses ist dann anzunehmen, wenn zugunsten des Beteiligten ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund eingreift. Erforderlich ist jedoch, dass der Beteiligte zu keinem Zeitpunkt vorwerfbar am Gesamtgeschehen teilgenommen hat, also während der gesamten Zeit seiner Beteiligung entweder gerechtfertigt oder entschuldigt handelte. Ist die Beteiligung nicht insgesamt durch einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund gedeckt, sondern nur eine Teilhandlung, die einen weiteren Tatbestand erfüllt, so ist nur die Verwirklichung dieses Tatbestands gerechtfertigt oder entschuldigt, nicht jedoch die Beteiligung an der Schlägerei als solche.
Ein tätlicher Angriff i.S. des § 114 StGB setzt eine zumindest subjektiv erfolgsgeeignete Handlung voraus, die ein auf eine körperliche Interaktion ausgerichtetes Verhalten des Täters verlangt, während eine bloß psychisch vermittelte Willensbeeinflussung nicht erfasst ist.
Der Senat neigt zur Annahme von Tateinheit (Idealkonkurrenz) zwischen Bedrohung und versuchter Nötigung, wenn die Nötigungshandlung in einer Bedrohung mit einem gegen den Geschädigten gerichteten Verbrechen besteht.