HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 694
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 401/22, Urteil v. 27.02.2024, HRRS 2024 Nr. 694
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. Februar 2022
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.2. der Urteilsgründe des unerlaubten Führens einer Schusswaffe schuldig ist,
b) aufgehoben
aa) im Fall II.1. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte verurteilt und soweit er freigesprochen worden ist,
bb) im Fall II.2. der Urteilsgründe im Ausspruch über die Rechtsfolge,
cc) im Fall II.4. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung verurteilt worden ist,
dd) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil aufgehoben,
a) im Fall II.4. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Seine weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen versuchter Nötigung und „vorsätzlicher“ Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es wegen „vorsätzlichen unbefugten Schießens“ eine Geldbuße von 150,00 Euro verhängt. Zudem hat es der Zurückstellung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nach § 35 BtMG zugestimmt und die Anrechnungsfähigkeit eines Aufenthalts in einer Therapieeinrichtung gemäß § 36 BtMG bewilligt.
Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, vom Generalbundesanwalt teilweise vertretenen Rechtsmittel die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Erfolg.
Das Landgericht hat - soweit hier von Bedeutung - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Tat zu II.1. der Urteilsgründe:
Zwischen dem Geschädigte G. und dem Angeklagten bestanden Unstimmigkeiten, denen der Geschädigte dadurch Ausdruck verlieh, dass er den Angeklagten Dritten gegenüber als „Hurensohn“ bezeichnete. Um sich hierfür zu rächen, wollte der Angeklagte den Geschädigten verprügeln und dieses Geschehen filmen lassen, um ihn hierdurch zu demütigen und sich selbst durch Veröffentlichung des gewonnenen Bildmaterials entsprechend seines angestrebten Images als „Gangsta-Rapper“ zu inszenieren.
In Umsetzung dieses Vorhabens wurde der Angeklagte von einer weiteren unbekannten Person begleitet. „Diese hatte die Aufgabe, das nachfolgende Tatgeschehen, namentlich die seitens des Angeklagten beabsichtigten Tätlichkeiten gegen den Geschädigten zu filmen“. Nach einem kurzen Wortwechsel schlug der Angeklagte den Geschädigten, der zuvor mit dem Rücken an einem abgestellten Pkw gelehnt hatte, unvermittelt mit der flachen Hand gegen die Stirn. Sodann versetzte er dem Geschädigten zwei weitere derartige Schläge in den Gesichtsbereich, brachte ihn anschließend zu Boden und schlug mit der Faust auf seinen Rücken- und Bauchbereich ein, wobei der Geschädigte dabei seine Beine anzog und die Arme schützend vor seinen Körper hielt. Schließlich trat er ihn drei Mal mit dem mit Straßenschuhen beschuhten Fuß in den oberen Rückenbereich. Daraufhin ließ er auf Aufforderung seines Begleiters von dem Geschädigten ab. Das gesamte Geschehen wurde auftragsgemäß gefilmt. Der Geschädigte erlitt aufgrund der Einwirkungen eine geschwollene Wange.
Teile des von diesem Geschehen gewonnenen Bildmaterials nutzte der Angeklagte zur Erstellung einer am selben Tag auf seinem YouTube-Kanal „n.“ hochgeladenen Videosequenz unter dem Titel „G. beef mit N. G. kriegt schelle von n. “. Der Angeklagte teilte hierbei mit, den Zeugen „weggeboxt“ zu haben, wobei ein Bild des Gesichts des Geschädigten mit dessen angeschwollener Wange zu erkennen ist. „Das Bild ist beschriftet mit der Frage, ‚Warum ist deine Wange so dick‘ und einem auf die Wange gerichteten Pfeil.“ Nachfolgend teilte der Angeklagte in einem weiteren Video der Sequenz mit, dass der Geschädigte auf seine Mutter geschworen habe, dass „jener ihn nicht geschlagen“ habe. Er, der Angeklagte, werde das Video hochladen, das zeige, was er getan habe. Wenig später veröffentlichte der Angeklagte einen Teil der durch seinen Begleiter gefertigten Aufzeichnung. Diese endet kurz vor dem ersten von dem Angeklagten geführten Schlag und ist mit dem Kommentar „Part1 noch ein Wort von ihm kommt das ganze Video!!“ versehen.
Tat II.2. der Urteilsgründe:
Nach den Feststellungen feuerte der Angeklagte mit einer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe des Fabrikats ATAK Arms (Handelsname „ZORAKI“), Modell 918, aus dem geöffneten linken hinteren Fenster eines auf öffentlicher Straße in D. fahrenden Pkws in die Luft. Die von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt nach § 8 Beschussgesetz zugelassene Waffe war ihm zuvor von dem Fahrzeugführer übergeben worden. Der Angeklagte beabsichtigte, diese mindestens einmal abzufeuern und davon eine Aufnahme zu machen, um diese auf seinem Instagram-Kanal hochzuladen.
Tat II.3. der Urteilsgründe:
Der Angeklagte hebelte gemeinsam mit mindestens einer weiteren unbekannten Person „mit einem nicht feststellbaren Werkzeug und aus nicht feststellbaren Gründen“ die Eingangstür zur Wohnung des Zeugen P. in D. auf. Dadurch wurden das Schließblech und Teile der Türzarge herausgerissen und das Türblatt beschädigt.
Tat II.4. der Urteilsgründe:
Am Abend des 16. Juli 2021 besorgte der Angeklagte auf Bitte des Nebenklägers Kokain im Wert von 320 Euro, welches sie im Verlauf der weiteren Abendstunden gemeinsam mit zwei Zeugen in der Wohnung des Nebenklägers konsumierten.
Am Folgetag suchte der Angeklagte den Nebenkläger in seiner Wohnung auf, um das von ihm für das Kokain verauslagte Geld abzuholen. Während dieses Besuchs kam es zunächst dazu, dass sich der Angeklagte und der mit ihm seit langer Zeit befreundete Nebenkläger im Schlafzimmer der Wohnung über die Umstände des Beziehungsendes des Nebenklägers mit der zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung ebenfalls anwesenden Zeugin H. austauschten. Nachdem die Zeugin H. das Schlafzimmer betreten hatte, stellte der Nebenkläger in einem sich fortsetzenden Gespräch zu diesem Thema einzelne Umstände abweichend dar. Hierdurch fühlte sich der Angeklagte belogen und trat dem sich gerade von dem Bett erhebenden Nebenkläger mit dem unbeschuhten Fuß ins Gesicht. Hierdurch erlitt der Nebenkläger einen Nasenbeinbruch.
Nach einem sich anschließenden Gespräch im Esszimmer, das Vorwürfe des Angeklagten gegen den Nebenkläger wegen anderer Vorkommnisse im Bekanntenkreis zum Gegenstand hatte, verlangte der Angeklagte von dem Nebenkläger, sich mit ihm in das Badezimmer zu begeben. „Dort forderte der Angeklagte den Nebenkläger auf, ihm den Betrag von 320,- Euro, auf dessen Zahlung er anlässlich des für den Nebenkläger beschafften Kokains Anspruch zu haben glaubte, zu geben.“ Der Nebenkläger holte daraufhin 200 Euro und übergab diese dem Angeklagten. Anschließend hielt der Angeklagte dem Nebenkläger eine ungeladene Schreckschusspistole erst an den Kopf und dann an das Knie und drohte, ihn „für den Rest seines Lebens zu einem Krüppel zu schießen“, wenn er nicht das tue, was er verlange. Dann teilte er dem Nebenkläger mit, dass dieser nun 18.000 Euro Schulden bei ihm habe und diese durch den Verkauf von Marihuana für den Angeklagten abtragen solle, wobei der Nebenkläger einen Umsatz von 50 Gramm alle drei Tage zu leisten habe, sonst werde er verprügelt. Anschließend verließen sie das Badezimmer und der Nebenkläger begab sich ins Krankenhaus.
Das Geschehen im Fall II.1. der Urteilsgründe hat die Strafkammer als Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB bewertet. Eine Verwirklichung von § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB durch die Veranlassung des Begleiters zur Anfertigung des Videomaterials von dem Körperverletzungsgeschehen hat sie ebenso verneint wie eine Verwirklichung von § 201a Abs. 2 StGB durch das Hochladen des Bildes des Geschädigten und des hergestellten Videoteils („Part1“). Wegen Letzterem hat sie den Angeklagten freigesprochen. Im Fall II.2. hat sie den Sachverhalt als Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG, im Fall II.3. als Sachbeschädigung nach § 303 StGB bewertet. Das Geschehen im Fall II.4. hat sie als Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1-3, 22, 23 Abs. 1 StGB gewürdigt und ist aufgrund einer Mischintoxikation von Kokain und Alkohol bei diesem Tatgeschehen von einer nicht ausschließbar verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen. Eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat sie mangels zukünftig zu erwartender hangbedingter erheblicher rechtswidriger Taten abgelehnt.
1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist auf den Schuldspruch in den Fällen II.1., 2. und im Fall II.4. auf den der versuchten Nötigung sowie im Übrigen auf den Teilfreispruch beschränkt, § 344 Abs. 1 StPO.
a) Die Beschwerdeführerin hat zwar in der Revisionsbegründungsschrift einen unbeschränkten Aufhebungsantrag gestellt. Jedoch hält sie das Urteil nur deshalb für fehlerhaft, weil das Landgericht den Angeklagten vom Vorwurf der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen freigesprochen, wegen der Körperverletzung im Rahmen des Geschehens zu Fall II.1. der Urteilsgründe die Strafe zu gering bemessen, ihn im Fall II.2. der Urteilsgründe nicht wegen einer Straftat nach § 52 Abs. 3 WaffG und ihn im Fall II.4. wegen des Geschehens im Badezimmer nicht wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt hat. Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 - 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285; Urteil vom 22. Februar 2017 - 5 StR 545/16; Urteil vom 26. April 2017 - 2 StR 47/17, NStZ-RR 2017, 201 und Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 415/16, juris Rn. 12 f.). Dies führt zu der genannten Beschränkung. Die Begründung des Rechtsmittels, das ausdrücklich ausschließlich zuungunsten des Angeklagten eingelegt ist, enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass auch der Schuldspruch im Fall II.3. der Urteilsgründe und der Schuldspruch wegen Körperverletzung aufgrund des Geschehens im Schlafzimmer im Fall II.4. der Urteilsgründe angegriffen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2017 - 1 StR 112/17, juris Rn. 11 f.; Beschluss vom 6. Juli 2017 - 4 StR 65/17, juris Rn. 8; Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 468/14, juris Rn. 7). Gleiches gilt für die Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB, die in der Revisionsbegründung keine Erwähnung findet.
b) Die Rechtsmittelbeschränkung ist in dem bezeichneten Umfang wirksam. In Bezug auf die Tat II.1. ist auch der Schuldspruch angegriffen, da sich die Revision der Staatsanwaltschaft auch gegen die unterbliebene Verurteilung wegen einer - bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Beurteilung tateinheitlich begangenen - Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB wendet. Im Übrigen handelt es sich bei den vom Rechtsmittelangriff ausgenommenen Taten um verschiedene materiellrechtliche Taten im Sinne von § 53 StGB.
2. Im Fall II.1. führt die Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Schuldspruchs mit den zugehörigen Feststellungen. Das Landgericht ist insoweit bei der Prüfung des Merkmals der Hilflosigkeit i.S.d. § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB von einem zu engen Maßstab ausgegangen.
a) Das Tatbestandsmerkmal der Hilflosigkeit (vgl. zur Auslegung BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - 4 StR 244/16, juris Rn. 17) ist jedenfalls dann gegeben, wenn ein Mensch aktuell Opfer einer mit Gewalt oder unter Drohungen gegen Leib oder Leben ausgeübten Straftat ist und deshalb der Hilfe bedarf oder sich in einer Entführungs- oder Bemächtigungssituation befindet (vgl. BGH, aaO, Rn. 18; LK-StGB/Valerius, 13. Aufl., § 201a Rn. 45; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 201a Rn. 20). Der Schutz von Opfern einer Straftat, die verletzt und blutend am Boden liegend zum Gegenstand von Bildaufnahmen gemacht werden, war Sinn und Zweck der Neufassung von § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. BT-Drucks. 18/2601 S. 36; BT-Drucks. 18/3202 S. 28; LK-StGB/Valerius, 13. Aufl., § 201a Rn. 42; SSW-StGB/Bosch, 6. Aufl., § 201a Rn. 11). Dass der nach den Feststellungen durch den Angeklagten zu Boden gebrachte, dort mit angezogenen Beinen und schützend vor den Körper gehaltenen Armen ausharrende Geschädigte, der in dieser Situation andauernden, eigens zum Zweck der Aufzeichnung begangenen Körperverletzungshandlungen durch den Angeklagten ausgesetzt war, i.S.d. § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB hilflos war, liegt danach nahe.
b) Der in den Feststellungen beschriebene Bildinhalt deutet auch darauf hin, dass die Hilflosigkeit des Geschädigten - wie vom Angeklagten intendiert - im Fokus stand und als zentrales Element der Aufnahme und nicht nur als „Beiwerk“ im Sinne eines zufällig abgebildeten Randgeschehens erfasst wurde (vgl. SSW-StGB/Bosch, 6. Aufl., § 201a Rn. 12; LK-StGB/Valerius, 13. Aufl., § 201a Rn. 49; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 201a Rn. 22). Danach könnte auch anzunehmen sein, dass die Hilflosigkeit des Geschädigten i.S.d. § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB durch die Bildaufnahme zur Schau gestellt wurde.
c) Die Körperverletzung und eine mögliche Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen durch die Anfertigung der Videoaufnahmen (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB) stehen zueinander in natürlicher Handlungseinheit, weil die Gewaltanwendung zum Zwecke der Herstellung der Videoaufnahme erfolgte. Zwischen den strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen besteht dabei ein unmittelbarer Zusammenhang derart, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise (objektiv) auch für einen Dritten als einheitlich zusammengefasstes Tun darstellt und die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (vgl. LK-StGB/Rissing-van Saan, 13. Aufl., Vorbemerkungen zu den §§ 52 ff., Rn. 10).
d) Das Urteil unterliegt deshalb auch hinsichtlich der Verurteilung wegen Körperverletzung der Aufhebung mit den zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Es kann somit dahinstehen, ob die Strafkammer - wie die Revisionsführerin meint ? die Einzelstrafe hinsichtlich der Körperverletzung rechtsfehlerhaft zu Gunsten des Angeklagten zu gering bemessen hat. Die zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer wird ggf. unter Berücksichtigung von § 52 StGB insoweit eine neue Strafe zu bilden haben.
3. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II.1. der Urteilsgründe erfasst auch den an sich rechtsfehlerfreien Teilfreispruch vom Vorwurf der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201a Abs. 2 StGB durch das Einstellen des als „Part1“ bezeichneten Videoteils sowie eines Bildes des Gesichts des Geschädigten mit geschwollener Wange auf dem Socialmedia-Kanal des Angeklagten. Zwar erweist sich die dem Teilfreispruch zugrundeliegende materiellrechtliche Bewertung durch die Strafkammer als rechtsfehlerfrei. Seine Aufrechterhaltung ist aber aus prozessrechtlichen Gründen nicht möglich.
a) Die Annahme der Strafkammer, dass Hochladen des als „Part1“ bezeichneten Videos und des Bildes vom Gesicht des Geschädigten erfülle nicht den Tatbestand des § 201a Abs. 2 StGB, erweist sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin als rechtfehlerfrei. Zwar handelt es sich bei den festgestellten Bildaufnahmen um taugliche Tatgegenstände im Sinne der Vorschrift. Diese sind aber nicht i.S.d. § 201a Abs. 2 StGB geeignet, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden:
aa) Bei den festgestellten Bildinhalten, die den Geschädigten im öffentlichen Raum zeigen, handelt es sich grundsätzlich um taugliche Tatgegenstände des § 201a Abs. 2 StGB.
(1) Tatgegenstand des § 201a StGB ist - etwa in Abgrenzung von einem Bildnis in § 33 Abs. 1 KunstUrhG - eine Bildaufnahme. Hierunter wird die visuell erfassbare Reproduktion eines realen Geschehens durch technische Mittel (beispielweise durch analoge oder digitale Kameras, Camcorder oder Smartphones) verstanden (vgl. LK-StGB/Valerius, 13. Aufl., § 201a Rn. 25; BeckOK-StGB/ Heuchemer, 60. Ed., § 201a Rn. 16; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 201a Rn. 6), wobei unerheblich ist, ob es sich um Einzelaufnahmen (Fotos) oder um bewegte Bildfolgen (Videofilme) handelt (vgl. LK-StGB/Valerius, 13. Aufl., § 201a Rn. 25; MüKo-StGB/Graf, 4. Aufl., § 201a Rn. 24f., 72; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 201a Rn. 4). Zeichnungen und Gemälde sind mangels Zuhilfenahme technischer Mittel ebenso tatbestandlich ausgeschlossen wie Computeranimationen mangels Abbildung eines realen Geschehens (vgl. Schönke/ Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 201a Rn. 6; LK-StGB/Valerius, 13. Aufl., § 201a Rn. 25; MüKo-StGB/Graf, 4. Aufl., § 201a Rn. 25; Matt/Renzikowski/ Altenhain, StGB, 2. Aufl., § 201a Rn. 5).
(2) Die durch das 49. StRÄndG eingeführte Vorschrift des § 201a Abs. 2 StGB erfasst zudem auch Bildaufnahmen von Personen im öffentlichen Raum. Im Zuge der Neugestaltung wurden die tatbestandlich erfassten Bildaufnahmen unabhängig vom Aufenthaltsort der abgebildeten Person zum Zeitpunkt der Herstellung oder Übertragung (vgl. § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB) um Bildaufnahmen erweitert, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB), die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden (§ 201a Abs. 2 StGB) oder welche die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (§ 201a Abs. 3 StGB). Der Tatbestand des § 201a Abs. 2 StGB knüpft demzufolge an das Motiv der Bildaufnahme und nicht wie § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB an einen spezifischen räumlichen Schutzbereich an (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 30. Aufl., § 201a Rn. 2; LK-StGB/Valerius, 13. Aufl., § 201a Rn. 22 mwN).
bb) Die festgestellten, auch im Hinblick auf den hochgeladenen Videoteil („Part1“) ausschließlich visuell erfassbaren Inhalte der Bildaufnahmen sind vorliegend nicht geeignet, dem Ansehen der abgebildeten Person i.S.d. § 201a Abs. 2 StGB erheblich zu schaden:
(1) § 201a Abs. 2 StGB verlangt die Eignung der Bildaufnahme zu einer erheblichen Ansehensschädigung der abgebildeten Person. Der Begriff des „Ansehens“ wird in der Vorschrift des § 201a StGB nicht näher erläutert. Nach allgemeinem Sprachgebrauch werden hierdurch Achtung und Wertschätzung gegenüber einer Person beschrieben. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und dem in ihr zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen ergeben sich kaum Anhaltspunkte für eine nähere Eingrenzung des Tatbestandsmerkmals. Insoweit lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung der Vorschrift durch das 49. StrÄndG die Gewährleistung eines umfassenden Schutzes des höchstpersönlichen Lebensbereichs vor Bildaufnahmen beabsichtigte (BT-Drucks. 18/2601, S. 37), wobei mit den vorgenommenen Erweiterungen des Anwendungsbereichs des § 201a StGB insbesondere dem Problem des „Cyber-Mobbings“ begegnet werden sollte (vgl. BT-Drucks. 18/2601, S. 37; SSW-StGB/Bosch, 25. Aufl., § 201a Rn. 16; MüKo-StGB/Graf, 4. Aufl., § 201a Rn. 25). Unter den Begriff fallen verschiedene, durch die zeitgemäße ständige Verfügbarkeit von in Smartphones integrierten Aufnahmegeräten begünstigte (BT-Drucks. 18/2601, S. 36) Formen der Diffamierung, Belästigung, Bedrängung und Nötigung mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel insbesondere über das Internet und in Chatrooms (BT-Drucks. 18/2601, S. 37). Bei Bildinhalten, die unverschuldet in derartige Situationen geratene Opfer von Gewalttaten zeigen, wurde eine Eignung zur Ansehensschädigung im Gesetzgebungsverfahren verneint. Diese Erwägung war Anlass zur Normierung von § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB, um auch derartige Bildaufnahmen strafrechtlich zu erfassen (vgl. BT-Drucks. 18/3202, S. 28; SSW-StGB/Bosch, 25. Aufl., § 201a Rn. 11). Als regelungsbedürftig und grundsätzlich geeignet zu einer erheblichen Ansehensschädigung wurde „die Herstellung und nachfolgende Verbreitung von Bildaufnahmen in - zum Teil sogar aktiv von dem Täter herbeigeführten - entwürdigenden, bloßstellenden oder gewalttätigen Situationen“ angesehen (BT-Drucks. 18/2601, S. 36). Nähere Anhaltspunkte für eine Eingrenzung des Tatbestandsmerkmals bietet auch ein Rückgriff auf das im Strafgesetzbuch in § 90b StGB verwendete Tatbestandsmerkmal des „Ansehens des Staates“ (vgl. hierzu LK-StGB/Steinsiek, 13. Aufl., Rn. 5 mwN) für das vorliegend im personellen Bezug verwendete Merkmal des Ansehens nicht.
(2) Wortsinn und gesetzgeberischer Wille legen somit eine Anlehnung der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Ansehens einer Person an die Ehrverletzungstatbestände der §§ 185 ff. StGB nahe. Einer Bildaufnahme ist die tatbestandlich vorausgesetzte Eignung zu einer Ansehensschädigung danach dann zuzusprechen, wenn sie das Opfer verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist (vgl. LK-StGB/Valerius, 13. Aufl., § 201a Rn. 58; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 201a Rn. 39; BeckOK-StGB/Heuchemer, 60. Ed., § 201a Rn. 21; Busch, NJW 2015, 977, 978). Angesichts des einschränkenden zusätzlichen Merkmals der Erheblichkeit ist dabei eine restriktive Auslegung geboten (vgl. LK-StGB/Valerius, 13. Aufl., § 201a Rn. 60 mwN). Maßgeblich für die Beurteilung ist die Perspektive eines durchschnittlichen Betrachters (vgl. BT-Drucks. 18/2601, S. 37; LK-StGB/Valerius, 13. Aufl., § 201a Rn. 59; SSW/Bosch, StGB, 5. Aufl., § 201a Rn. 16). Ob Täter oder Opfer von einer Schädigungseignung des Bildmaterials ausgehen, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes danach irrelevant (vgl. Schönke/Schröder/Eisele, 30. Aufl., StGB, § 201a Rn. 40). Nach der gesetzlichen Überschrift des § 201a StGB und dem eindeutigen Wortlaut des Abs. 2 muss sich die ansehensschädigende Eignung - vergleichbar mit der nach § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB zur Schau gestellten Hilflosigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - 4 StR 244/16, juris Rn. 20) - aus der Bildaufnahme selbst und nicht etwa lediglich aus den Umständen des Zugänglichmachens ergeben (Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 201a Rn. 40; Gerhold/Höft, JA 2021, 382, 386; LK-StGB/Valerius, 13. Aufl., § 201a Rn. 22). Danach bleiben ehrverletzende schriftliche Kommentare im Kontext einer Bildaufnahme für deren Bewertung als potentiell ansehensschädigend ebenso außer Betracht wie audiovisuell wahrnehmbare Äußerungen des Aufgenommenen oder einer die Bildaufnahme kommentierenden anderen Person.
(3) Nach diesem Maßstab fehlt den in den Feststellungen beschriebenen Bildinhalten die Eignung zu einer erheblichen Ansehensschädigung des Zeugen. Der Umstand, dass sich der Geschädigte nach den Urteilsfeststellungen in der „Gangsta-Rapper-Szene“ bewegt, ist weder auf dem Bild des Gesichtes des Geschädigten noch auf dem hochgeladenen Teil des angefertigten Videos („Part1“) dokumentiert und deshalb bereits nach dem Wortlaut des § 201a Abs. 2 StGB nicht geeignet, eine objektive Ansehensschädigung zu begründen. Gleichermaßen ist seine das Tatgeschehen auslösende, den Angeklagten diskreditierende Bezeichnung als „Hurensohn“ dem Bildmaterial nicht zu entnehmen (vgl. hierzu im Kontext von § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB LK-StGB/Valerius, 13. Aufl., § 201a Rn. 48). Der Umstand, dass der Zeuge Opfer einer durch den Angeklagten begangenen Straftat geworden ist, ist den Bildaufnahmen (Video „Part1“ und Bild des Gesichts des Geschädigten) als solchen ebenfalls nicht zu entnehmen und wäre zudem grundsätzlich für sich genommen auch nicht geeignet, die tatbestandlich vorausgesetzte Eignung zur Ansehensschädigung zu begründen (vgl. BT-Drucks. 18/3202, S. 28; LK-StGB/Valerius, 13. Aufl., § 201a Rn. 61). Gleichermaßen fehlt es bei der bloßen Abbildung einer geschwollenen Wange einer Person bei aus dem Bildinhalt nicht erkennbarer Ursache an einer Ansehensrelevanz dieser Darstellung für die abgebildete Person. Schließlich ist auch dem auf dem Instagram-Kanal des Angeklagten hochgeladenen, vor dem ersten Schlag endenden Video („Part1“), das nach den Feststellungen den Angeklagten und den an einem Auto lehnenden Geschädigten zeigt, aus der gebotenen Perspektive eines durchschnittlichen Betrachters keine Eignung zur Ansehensschädigung zu entnehmen.
b) Gleichwohl kann der Teilfreispruch nicht bestehen bleiben. Ungeachtet der abweichenden konkurrenzrechtlichen Beurteilung in der insoweit von tatmehrheitlicher Begehung ausgehenden Anklageschrift bildet ein Zugänglichmachen (§ 201a Abs. 2 StGB) von bereits mit Veröffentlichungsabsicht angefertigten Aufnahmen mit deren Herstellung (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB) materiellrechtlich eine Tat (vgl. Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 201a Rn. 54; MüKo-StGB/Graf, 4. Aufl., § 201a Rn. 116 mwN). Unterliegt die Annahme oder Nichtannahme der Herstellung einer solchen Bildaufnahme im Sinne von § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB der Aufhebung, erfasst diese daher auch einen im Hinblick auf § 201a Abs. 2 StGB erfolgten Teilfreispruch. Dies ergibt sich aus der Unteilbarkeit des Urteilsgegenstandes infolge der zugrundeliegenden einheitlichen Tat. Ein „Vorrang der Teilrechtskraft“ kommt dem Teilfreispruch dabei nicht zu (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 1997 - 4 StR 271/97, juris Rn. 6; Beschluss vom 17. April 1984 - 2 StR 63/84, juris Rn. 7; Beschluss vom 26. Mai 1967 - 2 StR 129/67, BGHSt 21, 256, 259).
4. Soweit die Staatsanwaltschaft im Fall II.2. der Urteilsgründe beanstandet, dass gegen den Angeklagten nur eine Geldbuße nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG verhängt und er insoweit nicht wegen einer Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) WaffG verurteilt worden ist, hat sie damit Erfolg.
Wie die Strafkammer selbst in den Urteilsgründen ausführt, wäre der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) WaffG zu verurteilen gewesen.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab und hebt den Rechtsfolgenausspruch - der die von der Strafkammer ausgeurteilte Geldbuße umfasst - zur Festsetzung einer Einzelstrafe durch die zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer auf.
5. Schließlich war der Schuldspruch im Fall II.4. der Urteilsgründe auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Angeklagten aufzuheben.
a) Einerseits ist die Strafkammer ihrer Kognitionspflicht zum Vorteil des Angeklagten nicht gerecht geworden, weil sie nicht in den Blick genommen hat, dass sich der Angeklagte auch wegen (täterschaftlichen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht haben kann, indem er den Nebenkläger mit Nötigungsmitteln als Weiterverkäufer von konkreten Marihuanamengen einsetzen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 1990 - 3 StR 184/90, juris Rn. 19; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 298).
b) Zum anderen hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch der Nötigung nicht erörtert. Dies stellt einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten dar.
aa) Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB wird nicht wegen Versuchs bestraft, wer freiwillig die weitere Tatausführung aufgibt. Bei einer versuchten Nötigung ist es insoweit ausreichend, dass der Täter freiwillig davon absieht, sein Nötigungsziel weiter mit den tatbestandlichen Nötigungsmitteln zu verfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 StR 110/18, juris Rn. 5; Beschluss vom 25. April 2017 - 4 StR 244/16, NStZ-RR 2017, 207, 208 mwN). Für die Frage, ob ein unbeendeter Versuch vorliegt, kommt es auf die Sicht des Täters nach der letzten tatbestandlichen Ausführungshandlung an. Geht er zu diesem Zeitpunkt davon aus, noch nicht alles getan zu haben, was zur Herbeiführung des Erfolgs erforderlich ist, ist ein unbeendeter Versuch anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2017, aaO, 208 mwN). Lässt sich den Urteilsfeststellungen das für die revisionsrechtliche Prüfung erforderliche Vorstellungsbild des Täters nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 StR 110/18, juris Rn. 5; Beschluss vom 29. August 2017 - 4 StR 116/17 mwN).
bb) Zu dem maßgeblichen Rücktrittshorizont des Angeklagten verhält sich das Urteil nicht. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
Der Senat hebt die Verurteilung wegen versuchter Nötigung mit den zugehörigen Feststellungen auf. Der rechtsfehlerfreie Schuldspruch betreffend die im Schlafzimmer begangene, im Verhältnis der Tatmehrheit stehende Körperverletzung ist von dem Rechtsfehler nicht berührt und kann mit den zugehörigen Feststellungen bestehen bleiben.
6. Der Wegfall der Einzelstrafen im Fall II.1. (neun Monate Freiheitsstrafe) und hinsichtlich der versuchten Nötigung im Fall II.4. (ein Jahr und sieben Monate) entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Damit entfallen zugleich die eine rechtskräftige Verurteilung voraussetzenden und daher ausschließlich ohnehin dem Vollstreckungsverfahren vorbehaltenen Aussprüche über die Zustimmung zur Zurückstellung ihrer Vollstreckung (§ 35 BtMG) sowie hinsichtlich der Anrechnungsfähigkeit eines Aufenthalts in einer Therapieeinrichtung (§ 36 Abs. 1 BtMG).
Die Revision des Angeklagten, von der er die Nichtanordnung der Maßregel des § 64 StGB wirksam ausgenommen hat, deckt im Schuldspruch lediglich zum Fall II.4. der Urteilsgründe Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf.
1. Aus den im Rahmen des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft dargelegten Gründen führt auch die Revision des Angeklagten zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung im Fall II.4. der Urteilsgründe. Der Wegfall dieser Einzelstrafe entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.
2. Die weitergehende umfassende Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Senat sieht Anlass zu folgenden Hinweisen:
1. Im Fall II.1. der Urteilsgründe wird die zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer eine psychische Beihilfe zur Körperverletzung durch die von dem Angeklagten rekrutierte, filmende Person stärker als bisher geschehen in den Blick zu nehmen haben. Eigene Verletzungshandlungen jedes am Tatort anwesenden Beteiligten sind keine zwingende Voraussetzung der Tatbestandserfüllung. Eine gemeinschaftliche Begehung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der am Tatort anwesende Gehilfe die Wirkung der Körperverletzungshandlungen des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Die Annahme einer Schwächung der Abwehrmöglichkeiten des Opfers wird dann in Betracht kommen, wenn das Opfer durch die Präsenz mehrerer Personen auf Täterseite insbesondere auch wegen des erwarteten Eingreifens des anderen Beteiligten in seinen Chancen beeinträchtigt wird, dem Täter der Körperverletzung Gegenwehr zu leisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 4 StR 550/15, juris Rn. 3; Urteil vom 3. September 2002 - 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383, 386 f.).
2. Die zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer wird - sollte sie zu vergleichbaren Feststellungen gelangen - sich zudem im Fall II.1. der Urteilsgründe mit der Frage der Beteiligungsform des Angeklagten hinsichtlich der auf seine Initiative hin von einem Dritten hergestellten Videoaufzeichnung zu beschäftigen haben. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln. § 201a StGB ist kein eigenhändiges Delikt (vgl. MüKo-StGB/Graf, 4. Aufl., § 201a Rn. 112; Fritzsche/Müller in Schumann/Mosbacher/König, Medienstrafrecht, 1. Aufl., StGB § 201a Rn. 41).
3. Im Fall II.4. der Urteilsgründe besteht, sollte die zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer zu ähnlichen Feststellungen gelangen, für die Annahme einer versuchten schweren räuberischen Erpressung kein Raum, sofern der Angeklagte den Geschädigten durch den Einsatz von qualifizierten Nötigungsmitteln ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen - und nicht zu einer rechtsgrundlosen Zahlung - nötigen wollte. Derartiges abgepresstes Opferverhalten, dem im Vermögens des Genötigten kein wirtschaftlicher Wert zukommt, führt nicht zu einem Vermögensschaden beim Nötigungsadressaten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 4 StR 548/19, NStZ 2020, 286; Beschluss vom 27. November 2008 - 2 StR 421/08, NStZ-RR 2009, 106, 107; Beschluss vom 2. Mai 2001? 2 StR 128/01, NStZ 2001, 534).
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 694
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede