Alle Ausgaben der HRRS, Aufsätze und Anmerkungen ab dem Jahr 2000.
HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juni 2024
25. Jahrgang
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1. Es besteht kein Anlass, von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abzurücken, wonach in Fällen des von Leistungserbringern oder Apothekern begangenen Abrechnungsbetruges der einer gesetzlichen Krankenkasse entstandene Vermögensschaden sozialrechtsakzessorisch zu bestimmen. Es ist ebenso wenig geboten, die Regelung des § 128 Abs. 2 SGB V im Rahmen einer Strafbarkeit wegen Betruges restriktiver als nach sozialrechtlichem Verständnis auszulegen.
2. Die Voraussetzungen der Einziehung sind eigenständig für jede Tat und jeden Tatbestand zu prüfen.
Der Senat sieht keinen Anlass, den bislang unter der Geltung des BtMG für Cannabisprodukte anerkannten Grenzwert von 7,5 Gramm THC für die „nicht geringe Menge“ nach Inkrafttreten des KCanG abweichend zu bestimmen (vgl. bereits BGH HRRS 2024 Nr. 521). Zwar wäre es dem Gesetzgeber möglich gewesen, infolge der Teillegalisierung von Cannabis (trotz erkannter Gefährlichkeit) den Grenzwert zu ändern. Er hat sich jedoch sich auf die Verwendung eines im BtMG etablierten Rechtsbegriffs beschränkt. Der Rechtsprechung steht mangels jeglicher Anhaltspunkte im
Gesetzestext eine freischöpfende Neufestsetzung des Grenzwertes nicht zu.
Soweit § 34 Abs. 4 KCanG das Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge Cannabis verlangt, beträgt der Grenzwert der nicht geringen Menge des maßgeblichen Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (§ 1 Nr. 2 KCanG) 7,5 Gramm.
Werden zwei unterschiedliche, zum Verkauf bestimmte, nicht geringe Mengen von Betäubungsmitteln in einem Raum aufbewahrt, verbindet wegen der Teilidentität der Ausführungshandlungen das gleichzeitige Bereithalten einer Waffe im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG an diesem Ort beide Taten zur Tateinheit.
Das Delikt der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln ist beendet, wenn das eingeführte Rauschgift im Inland in Sicherheit gebracht und damit zur Ruhe gekommen ist. Stellt die Polizei das Rauschgift sicher, führt dies – unabhängig vom Wissen der Beteiligten – zur Beendigung der Einfuhrtat; anschließend ist keine (sukzessive) Beihilfe mehr möglich.
Wird der Angeklagte wegen einer Tat verurteilt, die er als Jugendlicher beging, kommt die Einbeziehung einer Verurteilung nach allgemeinem Strafrecht wegen einer als Heranwachsender begangenen Tat in entsprechender Anwendung der §§ 32, 105 Abs. 2 JGG nicht in Betracht. (BGHR)