hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 671

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 337/23, Urteil v. 27.03.2024, HRRS 2024 Nr. 671


BGH 2 StR 337/23 - Urteil vom 27. März 2024 (LG Aachen)

Beteiligung an einer Schlägerei (Strafbarkeitsausschluss: Rechtfertigung oder Entschuldigung während der gesamten Zeit der Beteiligung, Notwehr, Nothilfe, Um-sich-Schlagen inmitten einer Menschenmenge, Notstand, Erlaubnistatbestandsirrtum, Putativnotwehr); Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung des ersten Urteils; Härteausgleich).

§ 231 StGB; § 32 StGB, § 34 StGB; § 55 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Nach § 231 Abs. 2 StGB ist straflos, wer an der Schlägerei beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist. Dieses ist dann anzunehmen, wenn zugunsten des Beteiligten ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund eingreift. Erforderlich ist jedoch, dass der Beteiligte zu keinem Zeitpunkt vorwerfbar am Gesamtgeschehen teilgenommen hat, also während der gesamten Zeit seiner Beteiligung entweder gerechtfertigt oder entschuldigt handelte. Ist die Beteiligung nicht insgesamt durch einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund gedeckt, sondern nur eine Teilhandlung, die einen weiteren Tatbestand erfüllt, so ist nur die Verwirklichung dieses Tatbestands gerechtfertigt oder entschuldigt, nicht jedoch die Beteiligung an der Schlägerei als solche.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Oktober 2022 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsions- und Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Am 8. Juni 2018 gegen 21.30 Uhr kam es zwischen den Zeugen Sc. und dem Zeugen S. anlässlich eines vorangegangenen Verkehrsgeschehens zu einer lautstarken Diskussion, die sich alsbald beruhigte. Der Nebenkläger und der Zeuge G., die die Auseinandersetzung wahrgenommen hatten, traten nunmehr hinzu und begannen S. „lautstark und gestikulierend anzugehen“. Es kam zu Schubsereien gegenüber S. sowie zu gegenseitigen Beleidigungen. S. wurde dabei „stetig rückwärts“ abgedrängt. Zu diesem Geschehen stießen mindestens vier weitere Personen hinzu, die S. - nun im „Pulk von mindestens sieben Personen“ - vor sich hertrieben. S. hätte sich der Situation jederzeit entziehen können.

Der alkoholisierte, wegen Körperverletzung bereits in Erscheinung getretene Angeklagte und der ebenfalls alkoholisierte Mitangeklagte konsumierten zu diesem Zeitpunkt in einer nahegelegenen Wohnung Alkohol. Sie vernahmen zunächst laute Stimmen von der Straße und beobachteten sodann das Geschehen vom Wohnungsfenster aus. Die Personen in der Menschentraube erkannten sie als Kundschaft des an der Straßenecke gelegenen Kiosks und wussten „darum (…), dass diese immer wieder aggressiv auftreten“.

Ohne sich zuvor abgesprochen zu haben, liefen sie hinaus, um den Zeugen S., den sie bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkannt hatten, zu unterstützen. Der Angeklagte, der keine Schuhe trug, und der Mitangeklagte „stürmten (…) durch die Haustüre des Wohnhauses auf die Straße und unmittelbar in die Menschenansammlung hinein. Dabei war ihnen bewusst, dass es durch ihr plötzliches und unmittelbares Eingreifen in das Geschehen auch zu einer Eskalation der Situation und zum Austausch von Körperverletzungshandlungen kommen könnte, was sie billigend in Kauf nahmen“. In dem Gedränge schlug der Angeklagte um sich und traf dabei „jedenfalls auch“ den Geschädigten G., woraufhin es zwischen ihnen zu wechselseitigen Faustschlägen kam. Der Nichtrevident, der sich ebenfalls in der Menschenmenge befand, wurde von einem spitzen Gegenstand am Oberarm verletzt.

„Innerhalb dieses Geschehens“ fiel der Nebenkläger durch eine - vom Landgericht nicht näher konkretisierbare - „starke Impulswirkung gegen seinen Oberkörper ungebremst rückwärts mit dem Hinterkopf auf den Asphalt“ und zog sich schwere Kopfverletzungen zu, die mehrwöchige stationäre Behandlungen mit sieben Operationen zur Folge hatten; die teilweise Entfernung der Knochendecke führte zu einer Verformung des Schädels und damit zu einer Verunstaltung des Nebenklägers. Die festgestellten neuropsychologischen und motorischen Beeinträchtigungen lassen dessen selbstständige Lebensführung nicht mehr zu.

2. Das Landgericht hat dieses Geschehen als Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 231 Abs. 1 StGB gewertet und die Voraussetzungen eines Strafbarkeitsausschlusses gemäß § 231 Abs. 2 StGB verneint.

II.

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die auf die Sachbeschwerde veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

1. Die den Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung begegnet keinen sachlich-rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte ist insbesondere nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer weder Feststellungen zur Verursachung noch zu einer etwaigen Zurechnung der „starken Impulswirkung gegen den Oberkörper“ des Nebenklägers treffen konnte, durch die dieser im Verlauf der Schlägerei zu Fall kam und sich schwere Kopfverletzungen zuzog.

2. Der Schuldspruch wegen Beteiligung an einer Schlägerei erweist sich ebenfalls als rechtsfehlerfrei.

a) Indem der Angeklagte in die den Zeugen S. bedrängende Menschenmenge „hineinstürmte“, um sich schlug und dabei auch den bereits tätlich gewordenen Zeugen G. traf, löste er eine Schlägerei im Sinne des § 231 Abs. 1 StGB aus (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 4 StR 430/21, NStZ 2023, 235, 236). Die Schlägerei bildete die Ursache für die in ihrem Verlauf eingetretenen schweren Körperverletzungen des Nebenklägers, der in erheblicher Weise dauernd entstellt sowie in Siechtum verfallen ist (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Diese Folge braucht als objektive Bedingung der Strafbarkeit nicht vom Vorsatz oder der Fahrlässigkeit eines der Beteiligten umfasst zu sein; sie muss nicht einmal auf einer strafbaren Handlung beruhen (vgl. auch BGH, Urteile vom 20. Dezember 1984 - 4 StR 679/84, BGHSt 33, 100, 103, und vom 24. August 1993 - 1 StR 380/93, BGHSt 39, 305, 308, jeweils zu § 227 StGB aF).

b) Die Voraussetzungen eines Strafbarkeitsausschlusses nach § 231 Abs. 2 StGB liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist straflos, wer an der Schlägerei beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist. Dieses ist dann anzunehmen, wenn zugunsten des Beteiligten ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund eingreift (BGH, Urteile vom 6. Mai 2015 - 2 StR 63/14, NStZ-RR 2015, 274, und vom 24. Mai 2017 - 2 StR 219/16, juris Rn. 20; BeckOK-StGB/Eschelbach, 60. Ed., § 231 Rn. 5). Erforderlich ist jedoch, dass der Beteiligte zu keinem Zeitpunkt vorwerfbar am Gesamtgeschehen teilgenommen hat (BT-Drucks. 13/9064, S. 16; BeckOK-StGB/Eschelbach, aaO, Rn. 15), also während der gesamten Zeit seiner Beteiligung entweder gerechtfertigt oder entschuldigt handelte. Ist die Beteiligung nicht insgesamt durch einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund gedeckt, sondern nur eine Teilhandlung, die einen weiteren Tatbestand erfüllt, so ist nur die Verwirklichung dieses Tatbestands gerechtfertigt oder entschuldigt, nicht jedoch die Beteiligung an der Schlägerei als solche (BGH, Urteil vom 24. August 1993 - 1 StR 380/93, BGHSt 39, 305, 308, zu § 227 StGB aF; MüKo-StGB/Hohmann, 4. Aufl., § 231 Rn. 18 mwN).

Nach dieser Maßgabe hat der Angeklagte an der Schlägerei vorwerfbar teilgenommen.

aa) Soweit die Revision ein Handeln in Notwehr (§ 32 StGB) darin sieht, dass der Angeklagte sich durchgängig gegen einen - gegen ihn selbst gerichteten - gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff verteidigt habe, steht dieses in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen.

bb) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt auch eine etwaige Nothilfe zugunsten des Zeugen S. nicht sämtliche festgestellte Beteiligungshandlungen des Angeklagten.

(1) Ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf den Zeugen S. ging nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen allein von dem Nebenkläger und dem Zeugen G. aus. Diese befanden sich an der Spitze der den Zeugen S. bedrängenden Menschenmenge, wobei sie diesen nicht nur verbal angingen, sondern auch schubsten. Weitere Mitglieder der Menschenmenge waren an dem Schubsen und damit an dem andauernden Angriff auf die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung S. nicht beteiligt.

Es kann dahinstehen, ob es bei dieser Sachlage zur Verteidigung des Zeugen S. erforderlich und geboten war, dem Zeugen G. Faustschläge zu versetzen (vgl. zur Erforderlichkeit der Nothilfe MüKo-StGB/Erb, 4. Aufl., § 32 Rn. 185). Der Angeklagte beschränkte sich jedenfalls nicht darauf, sondern schlug vielmehr inmitten der Menschenansammlung um sich, wobei er neben dem Zeugen G. mindestens eine weitere Person traf. Durch das ungezielte „Um-sich-Schlagen“ inmitten der Menschenmenge gefährdete der alkoholisierte Angeklagte mithin auch solche Personen, die sich an dem Angriff auf den Zeugen S. nicht oder nur verbal beteiligt hatten, was aufgrund der hier getroffenen Feststellungen für eine Nothilfelage im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB nicht ausreicht (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. März 2023 - 4 StR 252/22, juris Rn. 21 mwN).

(2) Soweit der Angeklagte nicht allein gegen den Zeugen G. und den Nebenkläger vorging, war sein Handeln auch nicht nach § 34 StGB gerechtfertigt. Das „Um-sich-Schlagen“ stellt jedenfalls kein angemessenes Mittel im Sinne des § 34 Satz 2 StGB dar, weil die hierdurch verursachte Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Umstehenden in keinem Verhältnis zu der Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit des Zeugen S. steht, der sich dem Geschehen zudem problemlos durch Weglaufen hätte entziehen können.

cc) Schließlich deuten die Urteilsgründe auch nicht auf einen etwaigen Erlaubnistatbestandsirrtum des Angeklagten im Sinne einer „Putativnotwehr“ hin. Hierzu müsste er sich irrtümlich vorgestellt haben, dass sämtliche der von ihm durch das „Um-sich-Schlagen“ gefährdeten Personen an dem Angriff auf den Zeugen S. beteiligt waren oder dass ein Angriff von Seiten dieser Personen jedenfalls unmittelbar bevorstand. Ein solches Vorstellungsbild lässt sich jedoch schon nicht mit der in den Urteilsgründen wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten in Einklang bringen, wonach zwar „die Menschenansammlung“ auf ihn gefährlich gewirkt habe und „manche Personen“ Gegenstände in den Händen gehalten hätten. Er sei indes nach unten gelaufen, „um Präsenz zu zeigen“, entgegen den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen dort „sofort“ von dem Zeugen G. festgehalten worden und habe sich erst daraufhin „mit Faustschlägen gewehrt“. Dass er glaubte, von sämtlichen Mitgliedern der Menschenansammlung würde ein gegenwärtiger Angriff auf den Zeugen S. ausgehen, der sich nur dadurch abwehren ließe, dass er inmitten der Menge um sich schlug, lässt sich dieser Einlassung nicht entnehmen.

dd) Die Voraussetzungen der § 35 StGB oder § 33 StGB liegen ersichtlich nicht vor.

3. Der Strafausspruch weist ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

a) Weder im Hinblick auf die festgestellten moderaten Trinkmengen des Angeklagten noch aufgrund des Wertes der Atemalkoholmessung des in vergleichbarer Weise alkoholisierten Mitangeklagten war die sachverständig beratene Strafkammer gehalten, eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB anzunehmen.

b) Auch gegen die weiteren Strafzumessungserwägungen der Strafkammer ist nichts zu erinnern. Insbesondere die lange Verfahrensdauer ist strafmildernd berücksichtigt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17. August 2022 - 4 StR 472/21, juris Rn. 6).

c) Schließlich vermag der Senat einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht darin zu sehen, dass das Landgericht eine mögliche Gesamtstrafenbildung oder die Vornahme eines Härteausgleichs übersehen haben könnte.

aa) Zwar hat die Strafkammer festgestellt, dass das Amtsgericht Aachen durch Urteil vom 22. Juni 2018 - und damit nach der hier abgeurteilten Tat - eine grundsätzlich einbeziehungsfähige Gesamtgeldstrafe gegen den Angeklagten in Höhe von 75 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verhängt hat; Feststellungen zum Vollstreckungsstand hat das Landgericht indes nicht ausdrücklich getroffen.

bb) Unbeschadet dessen, dass zwischen dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 22. Juni 2018 und dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 8. März 2017 eine - wegen der Zäsurwirkung des ersten Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190 ff.) - vorrangige Gesamtstrafenlage bestünde, ist nach den getroffenen Feststellungen hier auszuschließen, dass die Gesamtgeldstrafe aus dem Jahr 2018 nicht bereits vollstreckt ist.

Das Landgericht hat ab 2014 insgesamt fünf Vorverurteilungen aufgelistet, die als Sanktion jeweils allein eine (Gesamt-)Geldstrafe aufwiesen; ausschließlich zum letzten gegen den Angeklagten ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 30. März 2021 hat es zum Vollstreckungsstand näher ausgeführt, dass bereits ein „erheblicher Teil der Geldstrafe gezahlt worden“ sei. Diese Darstellung hat die Strafkammer auch hinsichtlich der Vorstrafen des Mitangeklagten gewählt. Die Strafkammer sah sich somit ausschließlich in den Fällen noch nicht abgeschlossener Vollstreckung veranlasst, ausdrücklich den Vollstreckungsstand darzustellen; für die zwischen 2014 und 2018 aufgeführten Vorverurteilungen des Angeklagten liegt es deshalb auf der Hand, dass die Geldstrafen zwischen 250 Euro und 750 Euro bereits vollstreckt sind.

cc) Der Senat kann auch ausschließen, dass die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 22. Juni 2018 im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist und deshalb die Prüfung eines Härteausgleichs veranlasst gewesen sein könnte (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 2. November 2022 - 3 StR 267/22, NStZ-RR 2023, 6). Zum einen fehlt es angesichts der geschilderten Lebensumstände des Angeklagten an jeglichen Anhaltspunkten, die Geldstrafe könne im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden sein; zum anderen belegen die Urteilsgründe zum Vollstreckungsstand der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 30. März 2021, dass der Angeklagte selbst Geldstrafen von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro sukzessive zu begleichen gewillt und in der Lage ist.

d) Soweit das Landgericht hinsichtlich der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 30. März 2021 ausdrücklich von der Möglichkeit des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht und von der - mit einer Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe verbundenen - Einbeziehung dieser Geldstrafe abgesehen hat, weist auch dieses keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

4. Schließlich ist der Adhäsionsausspruch in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Allerdings haftet ein Schädiger nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 231 Abs. 1 StGB dann nicht, wenn er ungeachtet seiner strafbaren Beteiligung an der Schlägerei nachweisen kann, dass er weder unmittelbar noch mittelbar, weder physisch noch psychisch zum Eintritt der schweren Folge beigetragen hat (BGH, Urteile vom 2. Februar 1988 - VI ZR 133/87, BGHZ 103, 197, 201, und vom 23. März 1999 - VI ZR 53/98, NJW 1999, 2895, 2896, jeweils zu § 227 StGB aF). Dies ist hier indessen nicht der Fall.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 671

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede