HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 705
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 493/23, Beschluss v. 27.03.2024, HRRS 2024 Nr. 705
1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 14. Juli 2023 wird verworfen, soweit sie zuungunsten des Angeklagten eingelegt ist.
2. Auf die Revision des Nebenklägers - insoweit zugunsten des Angeklagten - und auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.
3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers hob der Senat mit Urteil vom 18. August 2022 (4 StR 377/21) unter Verwerfung der weiter gehenden Rechtsmittel das Urteil mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten derselben Straftaten schuldig gesprochen und nunmehr gegen ihn eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verhängt. Zudem hat es Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB gegen den Angeklagten angeordnet und dessen Anwartschaftsrecht an dem Tatfahrzeug eingezogen. Ferner hat es eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens festgestellt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Der Nebenkläger erstrebt mit seiner mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründeten Revision die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags. Beide Rechtsmittel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den (im zweiten Rechtsgang getroffenen) Feststellungen, die Revision des Nebenklägers jedoch allein zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO). Das Rechtsmittel des Nebenklägers ist hingegen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit es zuungunsten des Angeklagten eingelegt ist.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen als bindend angesehen: Am 20. Oktober 2019 befuhr der 22-jährige Angeklagte mit seinem BMW M4 kurz nach 23:00 Uhr die Bundesautobahn 9 bei Ingolstadt. Sein Fahrzeug verfügte - auch aufgrund von mittels einer für den Offroad-Betrieb bestimmten Tuning-App vorgenommenen technischen Veränderungen - über 575 PS, 850 Nm Drehmoment und eine theoretische Höchstgeschwindigkeit von 330 km/h. Wegen der durch die Veränderungen und weitere Umbauten bedingten Verschlechterung der Geräusch- und Abgasemissionen war die Betriebserlaubnis des BMW erloschen. Der von dem Angeklagten befahrene geradlinig und eben verlaufende Streckenabschnitt der A 9 verfügt über drei nicht beleuchtete Spuren mit separatem Standstreifen. Aus Lärmschutzgründen ist die Geschwindigkeit ab 1.400 m vor der tatgegenständlichen Unfallstelle in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr auf 120 km/h beschränkt, ab 750 m vor dieser auf 100 km/h. Das Verkehrsaufkommen war moderat, die Sicht war gut und die Fahrbahn trocken. Es befanden sich von Zeit zu Zeit Fahrzeuge auf allen drei Spuren. Auch die linke Spur wurde regelmäßig für Überholvorgänge genutzt.
Bereits innerhalb der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h überholte der links fahrende Angeklagte einen mit ca. 100 km/h auf der mittleren Fahrspur befindlichen Pkw, wechselte vor diesem zunächst auf die mittlere Spur, dann auf die rechte Spur und ließ sich anschließend hinter den Pkw zurückfallen, so dass der Pkw wieder an ihm vorbeifuhr. Anschließend wechselte er über die mittlere Spur auf die linke Spur, setzte zu einer massiven Beschleunigung an und passierte den weiterhin auf der mittleren Fahrspur fahrenden Pkw erneut mit hoher, nicht mehr näher feststellbarer Geschwindigkeit. Das gesamte Fahrmanöver nahm er in der Absicht vor, eine möglichst schnelle Beschleunigung und die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen und die Leistungssteigerung seines Fahrzeugs „auszuleben“. Dabei ignorierte er die ihm bekannten Geschwindigkeitsbegrenzungen auf 120 km/h und 100 km/h, weil er „seinen Geschwindigkeitsrausch ausleben wollte“. Wenige Sekunden später schloss er zu einem vor ihm auf der linken Fahrspur fahrenden Pkw auf und ging leicht vom Gas. Nachdem der Fahrer dieses Pkw, der den mit hoher Geschwindigkeit sich nähernden BMW bemerkt hatte, auf die mittlere Spur gewechselt war, gab der Angeklagte wieder stark Gas, überholte den Pkw mit weit überhöhter Geschwindigkeit und beschleunigte weiter auf mindestens 233 km/h.
Noch im Sichtbereich des Fahrers des zuvor überholten Pkw nahm der Angeklagte erst im letzten Augenblick den mit eingeschaltetem Abblendlicht vor ihm mittig auf der linken Spur fahrenden Audi A4 des Geschädigten wahr. Obwohl er noch eine Vollbremsung einleitete und weitest möglich nach links auswich, fuhr er mit 207 km/h auf das Heck des Audi auf. Der Geschädigte, der angeschnallt mit ca. 120 km/h auf der mittleren Spur gefahren war, hatte etwa 4,2 Sekunden vor der Kollision seinen linken Blinker gesetzt und war sodann auf die linke Spur gewechselt, um ein vor ihm mit ca. 100 km/h fahrendes Wohnwagengespann, das seinerseits einen mit etwa 85 km/h auf der rechten Fahrspur fahrenden Lkw passierte, zu überholen. Als der Geschädigte den Blinker setzte, war der Angeklagte noch 125 m entfernt. Der Geschädigte hätte zu diesem Zeitpunkt die Lichter des BMW im Rück- und Seitenspiegel erkennen und den Spurwechsel unterlassen können. Eine zutreffende Einschätzung der Position des BMW und dessen hoher Geschwindigkeit war dem Geschädigten allerdings nur eingeschränkt und nur mit hoher Fehlertoleranz möglich. Der Unfall wäre vermeidbar gewesen, wenn der Angeklagte höchstens 197 km/h gefahren wäre.
Durch den Zusammenprall schleuderte der Audi A4 über die mittlere und rechte Spur ins Bankett und überschlug sich. Der Geschädigte erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und verstarb an der Unfallstelle. Der BMW des Angeklagten geriet ebenfalls ins Schleudern, kollidierte mit dem auf der mittleren Spur fahrenden Wohnwagengespann und überschlug sich. Aufgrund der Sicherheitsausstattung seines Fahrzeugs erlitt der Angeklagte nur leichte Verletzungen. An beiden Fahrzeugen entstand Totalschaden. An weiteren Fahrzeugen wurden hohe Sachschäden verursacht.
2. Zur subjektiven Tatseite hat das Landgericht zusätzlich festgestellt: Der Angeklagte hielt den Eintritt einer kritischen Verkehrssituation durch einen Spurwechsel anderer Verkehrsteilnehmer direkt vor ihn auf seine Fahrspur für möglich und fand sich hiermit ab. Er ging dabei jedoch ernsthaft davon aus, sein Fahrzeug auch bei hohen Geschwindigkeiten sicher beherrschen und so einen Unfall ggf. im letzten Moment verhindern zu können. Er vertraute hierdurch auf das Ausbleiben einer Kollision und eines damit einhergehenden tödlichen Erfolges.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Der Schuldspruch wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge nach § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 5 StGB weist einen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinen Lasten auf. Denn die von dem hier maßgeblichen Grundtatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB geforderte Rennabsicht des Angeklagten ist nicht festgestellt.
1. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft keine Feststellungen zu der für den hier einschlägigen Grundtatbestand des sog. Alleinrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderlichen Absicht des Angeklagten getroffen, mit seinem Fahrzeug eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen. Vielmehr hat es in seinem Urteil wiederholt ausgeführt, dass eine solche Absicht nach dem Urteil des Senats bereits bindend feststehe. Dies trifft nicht zu. Die Strafkammer hat die Reichweite der Aufhebung und damit auch den Umfang der Bindungswirkung von Feststellungen verkannt.
Der Senat hat das im ersten Rechtsgang angefochtene Urteil „mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite“ aufgehoben (vgl. § 353 StPO). Diese Formulierung erfasst sämtliche Feststellungen zur inneren Tatseite, ohne dass der Senat Teile hiervon ausgenommen hätte. Aus dem Umstand, dass er in den Entscheidungsgründen die im Ersturteil festgestellte Absicht des Angeklagten, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, als rechtsfehlerfrei festgestellt bezeichnet hat, lässt sich diesbezüglich nichts Gegenteiliges ableiten. Diese Ausführungen waren ohnehin lediglich der gebotenen Prüfungsreihenfolge bei der hier auf dem Grundtatbestand nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB aufbauenden Qualifikation nach § 315d Abs. 2 und 5 StGB geschuldet. Im maßgeblichen Tenor der Senatsentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - 2 StR 62/07 Rn. 5; Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 137) haben sie hingegen keinen Niederschlag gefunden. Auch in deren Gründen findet sich im Rahmen der Ausführungen zum Aufhebungsumfang keine entsprechende Einschränkung, so dass sich schon deshalb die Frage einer Auslegung des Tenors im Sinne des landgerichtlichen Verständnisses nicht stellt.
2. Das Fehlen von Feststellungen zur Tat, hier zur subjektiven Tatseite des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der auf die allgemeine Sachrüge zu beachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - 2 StR 62/07 Rn. 8 mwN). Da sich die Strafkammer für die Rennabsicht des Angeklagten an die Feststellungen des ersten Rechtsgangs gebunden sah, sind entsprechende Feststellungen auch der Gesamtheit der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Zudem beruht das Urteil auf dem Rechtsfehler (§ 337 StPO). Der Schuldspruch unterliegt daher - zugleich wegen des tateinheitlich verwirklichten Delikts (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2023 - 2 StR 308/22 Rn. 20) - der Aufhebung. Dasselbe gilt für die Folgeentscheidungen. Der Senat hebt auch die Entscheidung zur Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auf; das neue Tatgericht wird insoweit ohnehin den gesamten (auch weiteren) Verfahrensablauf zu berücksichtigen haben.
Die vom Landgericht im zweiten Rechtsgang getroffenen Feststellungen zum Gefährdungsvorsatz des Angeklagten (bei zugleich fehlendem Tötungsvorsatz) sind von dem Rechtsfehler ebenfalls betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Denn das Landgericht hat den ansonsten rechtsfehlerfrei bejahten Gefährdungsvorsatz des Angeklagten auch damit begründet, dass er ein „Alleinrennen“ gefahren habe. Diese Erwägung des Landgerichts knüpft an die zu Unrecht als bindend angesehene Rennabsicht des Angeklagten an. Der Senat hebt vor diesem Hintergrund alle im zweiten Rechtsgang neu getroffenen Feststellungen ebenfalls auf.
1. Die nach § 400 Abs. 1 StPO zulässige Revision des Nebenklägers ist unbegründet, soweit sie zuungunsten des Angeklagten eingelegt ist. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten bei der Anwendung der Vorschriften über ein Nebenklagedelikt ergeben.
Das Landgericht hat einen bedingten Tötungsvorsatz (vgl. zu den Maßgaben im Einzelnen etwa BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - 4 StR 142/20 Rn. 10; Beschluss vom 18. Februar 2021 ? 4 StR 266/20 Rn. 10) tragfähig verneint. Die Beweiserwägungen, mit denen es anknüpfend an das objektive Tatgeschehen das voluntative Element des bedingten Tötungsvorsatzes verneint hat, halten - eingedenk des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. August 2023 - 4 StR 29/23 Rn. 19 mwN) - rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Der von der Revision geltend gemachte Widerspruch besteht nicht. Gefährdungs- und Tötungsvorsatz haben verschiedene Bezugspunkte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1967 - 4 StR 441/67, BGHSt 22, 67, 73 f.). Die Gefahr beschreibt allerdings auch im Rahmen von § 315d Abs. 2 StGB nichts anderes als die naheliegende Möglichkeit einer Schädigung. Liegt ein auf die konkrete Gefahr des Todes bezogener Vorsatz vor, bleibt daher kein Raum, das kognitive Element eines bedingten Tötungsvorsatzes zu verneinen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 - 4 StR 432/18 Rn. 13 mwN). Im Rahmen des getrennt zu prüfenden und zu belegenden jeweiligen voluntativen Vorsatzelements (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 - 4 StR 79/20 Rn. 21 mwN) kann der Täter hingegen zwar den Eintritt einer Gefahrenlage im Sinne eines „Beinaheunfalls“ billigend in Kauf nehmen, nicht aber (auch) den Eintritt eines Schadens infolge eines Unfallgeschehens. Ebendies hat das Landgericht hier in sich widerspruchsfrei angenommen und diese Unterscheidung zutreffend am voluntativen Vorsatzelement festgemacht.
b) Die Strafkammer hat dabei das ernsthafte Vertrauen des Angeklagten, einen bei dem Spurwechsel eines anderen Verkehrsteilnehmers drohenden Unfall mit womöglich tödlichen Folgen noch „im letzten Moment“ durch Ausweichen und eine Vollbremsung verhindern zu können, rechtsfehlerfrei aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände unter besonderer Berücksichtigung der Gefährlichkeit der Tathandlung bejaht. Ihre Überzeugung von einem solchen Vertrauen des Angeklagten hat sie insbesondere mit den überschätzten eigenen Fahrfertigkeiten und den besonderen Eigenschaften seines BMW M4 begründet. Diese von der Strafkammer herangezogenen Umstände beruhen ihrerseits auf den bindenden Feststellungen zu seinen vorausgegangenen Fahrerfahrungen mit dem Gewinn eines „Rennens“ und der technischen Ausstattung des für den Rennbetrieb geeigneten Kraftfahrzeugs.
c) Dass die Strafkammer rechtsfehlerhaft die subjektiven Voraussetzungen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB als bindend festgestellt angesehen hat, hat sich bei ihrer Prüfung eines vorsätzlichen Tötungsdelikts nicht zum Nachteil des Nebenklägers ausgewirkt. Hiermit hat das Landgericht kein Argument gegen einen Tötungsvorsatz des Angeklagten verbunden. Vielmehr hat es eine vorsatzkritisch zu wertende psychische Verfassung und Motivlage des Angeklagten gerade mit der Erwägung verneint, dass er „keinen bestimmten Anlass für das Rennen hatte, sondern dass es ihm allein um das Ausleben eines Geschwindigkeitsrausches ging“.
2. Die Revision des Nebenklägers führt jedoch zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen (vgl. zur Entscheidung im Beschlusswege BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 4 StR 224/20 Rn. 23 mwN). Der durch § 301 StPO i.V.m. § 400 Abs. 1 StPO eröffnete Prüfungsumfang erfasst jedenfalls das der Nebenklagebefugnis nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO unterliegende Delikt des verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 5 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20, BGHSt 66, 27 Rn. 10). Die Gründe für die Urteilsaufhebung ergeben sich aus den vorstehenden Ausführungen zur Revision des Angeklagten.
Das im dritten Rechtsgang erkennende Tatgericht wird aufgrund eigener Beweiserwägungen Feststellungen zur subjektiven Tatseite aller in Betracht kommenden Delikte (Grund- und Qualifikationstatbestände) zu treffen haben. Dies betrifft namentlich die Rennabsicht und den Gefährdungsvorsatz des Angeklagten, die weiteren subjektiven Voraussetzungen von § 315d Abs. 1 Nr. 3, § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) StGB (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl., § 315c Rn. 18) und den Tötungsvorsatz.
Auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, sollte sich das neue Tatgericht von seinem Tötungsvorsatz überzeugen können, verböte sich nicht. Einer derartigen Verschärfung des Schuldspruchs stünden weder das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) noch die Bindung des neuen Tatgerichts an die Aufhebungsansicht des Senats (§ 358 Abs. 1 StPO) entgegen, die sich hierüber nicht verhält. Das neu zuständige Schwurgericht wird jedoch das Verschlechterungsverbot hinsichtlich der gegen den Angeklagten zu verhängenden Rechtsfolgen zu beachten haben, denn die Urteilsaufhebung ist nunmehr allein zu seinen Gunsten erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1991 - 2 StR 288/91, BGHSt 38, 66, 67; Gericke in KK-StPO, 9. Aufl., § 358 Rn. 18 mwN).
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass mangels damaliger Aufhebung auch die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten aus dem ersten Rechtsgang bindend sind. Sie können widerspruchsfrei ergänzt werden.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 705
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede