Alle Ausgaben der HRRS, Aufsätze und Anmerkungen ab dem Jahr 2000.
HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
April 2025
26. Jahrgang
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235. BGH 1 StR 54/24 – Urteil vom 9. Januar 2025 (LG Tübingen)
BGHSt; Beweiserhebungsverbot bei durch Rechthilfe erlangten Beweismitteln (Voraussetzungen; Verstoß gegen ordre public: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Verletzung von völkerrechtlichen Verfahrensgarantien, Gewährleistungen der EMRK, Wesensgehalt der Verfahrensfairness, erforderliche Gesamtbetrachtung der Verfahrensfairness; erforderliche Gesamtbetrachtung; Zeitpunkt der Beurteilung; hier: Verwertbarkeit von Daten über die Kommunikation mit Anom-Kryptomobiltelefonen); Fernmeldegeheimnis (Wesensgehalt des Grundrechts).
§ 261 StPO; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 EMRK; Art. 10 Abs. 1 GG; § 71 IRG
236. BVerfG 1 BvR 1496/24 (2. Kammer des Ersten Senats) – Beschluss vom 29. Januar 2025 (LG Hamburg / AG Hamburg)
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Durchsuchungsanordnung (Wohnungsgrundrecht; Verhältnismäßigkeit; Angemessenheit; schwacher Anfangsverdacht der Unterschlagung im Zusammenhang mit hochstreitiger familienrechtlicher Auseinandersetzung; Missverhältnis zwischen Grad der Vorwerfbarkeit und Schwere des Grundrechtseingriffs); Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Darlegung der Einhaltung der Monatsfrist bei fehlender Offensichtlichkeit; Vortrag zu allen Zugangszeitpunkten der letztinstanzlichen strafgerichtlichen Entscheidung; Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerde gegen Art und Weise der Vollziehung einer Durchsuchung).
Art. 13 Abs. 1 GG; § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; § 35 Abs. 2 StPO; § 37 Abs. 2 StPO; § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 102 StPO; § 105 StPO; § 304 Abs. 1 StPO; § 246 StGB; § 247 StGB
237. BVerfG 1 BvR 1677/24 (2. Kammer des Ersten Senats) – Beschluss vom 29. Januar 2025 (LG Hannover / AG Hannover)
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Durchsuchungsanordnung (Wohnungsgrundrecht; Verhältnismäßigkeit; Angemessenheit; schwacher Anfangsverdacht des Besitzes kinderpornographischer Inhalte; Chat-Frage eines 16-Jährigen an eine vorgeblich 13-Jährige nach Nacktbildern; Missverhältnis zwischen Auffindevermutung und Schwere des Grundrechtseingriffs); Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Darlegung der Einhaltung der Monatsfrist bei fehlender Offensichtlichkeit; Vortrag zu allen Zugangszeitpunkten der letztinstanzlichen strafgerichtlichen Entscheidung).
Art. 13 Abs. 1 GG; § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; § 35 Abs. 2 StPO; § 37 Abs. 2 StPO; § 102 StPO; § 105 StPO; § 184b StGB
238. BVerfG 2 BvR 5/25 (1. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 23. Januar 2025 (OLG Stuttgart)
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Auslieferungshaft (Auslieferung nach Italien zum Zwecke der Strafverfolgung; keine unionsrechtliche Determiniertheit der Auslieferungshaft aufgrund eines Europäischen Haftbefehls; Spannungsverhältnis zwischen Freiheitsgrundrecht und Interesse an einem funktionierenden zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr; Begründungstiefe von Haftentscheidungen; Fluchtgefahr; keine Herleitung allein aus der Straferwartung; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Erfordernis einer expliziten Abwägung im Einzelfall; Außervollzugsetzung des Haftbefehls als milderes Mittel).
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 104 GG; Art. 6 Abs. 2 EMRK; Art. 12 RbEuHb; § 10 Abs. 2 IRG; § 15 Abs. 1 IRG; § 25 IRG; § 83a Abs. 1 IRG
239. BVerfG 2 BvR 24/25, 2 BvR 69/25 (3. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 5. Februar 2025 (OLG Dresden)
Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; verfassungsrechtlich gebotene Verhandlungsdichte und Verhandlungsintensität; durchschnittlich mehr als ein Hauptverhandlungstag pro Woche; keine Rechtfertigung von Verfahrensverzögerungen allein durch die Schwere der Tat; Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen; Verhinderung des Verteidigers; Bestellung eines Pflichtverteidigers zur Verfahrenssicherung; keine Außervollzugsetzung des Haftbefehls durch einstweilige Anordnung des BVerfG über das Verfassungsbeschwerdeverfahren hinaus).
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 104 GG; Art. 6 Abs. 2 EMRK; § 32 BVerfGG; § 112 StPO
240. BVerfG 2 BvR 106/25 (1. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 31. Januar 2025 (OLG München)
Auslieferung an die Ukraine zur Strafverfolgung (Grundsatz des fairen Verfahrens; Zusicherung in Bezug auf die Durchführung des Strafverfahrens; Recht des Verfolgten auf persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung; physische Anwesenheit im Gerichtssaal; Möglichkeit einer Verhandlung mittels Videokonferenz gegen den Willen des Verfolgten).
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK
241. BVerfG 2 BvR 131/25 (1. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 25. Februar 2025 (Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main)
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine staatsanwaltschaftliche Verfahrenseinstellung (Klageerzwingungsverfahren; Rechtswegerschöpfung; Erfordernis eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung; Möglichkeit der Beiordnung eines Notanwalts).
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO; § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 StPO; § 78b ZPO
242. BVerfG 2 BvR 689/24 (1. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 27. November 2024 (Kammergericht / LG Berlin)
Vollzug der Sicherungsverwahrung (kein Anspruch auf Weiterführung einer Therapie bei externem Psychotherapeuten; Freiheitsgrundrecht; Resozialisierungsgebot; Behandlungsuntersuchung; Vollzugsplan; Behandlungs- und Betreuungsangebot; realistische Entlassungsperspektive; Individualisierungs- und Intensivierungsgebot; Motivierungsgebot; Vorrang standardisierter vor individuellen Therapieangeboten; Stufenkonzept; Einbeziehung externer Fachkräfte nur bei Erforderlichkeit; keine Feststellung der Ungeeignetheit von Standardtherapien bei Verweigerung der Mitwirkung durch den Untergebrachten).
Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 15 SVVollzG Bln
243. BVerfG 2 BvR 920/24 (2. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 22. Januar 2025 (OLG Nürnberg / LG Nürnberg-Fürth)
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die im Exequaturverfahren für zulässig erklärte Vollstreckung einer in Ungarn verhängten Freiheitsstrafe (Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens im unionsrechtlichen Rechtshilfeverkehr; Sicherstellung des Schutzes der Menschenwürde; Beachtung des Schuldgrundsatzes; unterbliebene Überprüfung der Schuldfähigkeit); Recht auf den gesetzlichen Richter und Pflicht zur Vorlage an den EuGH (Willkürmaßstab; Verfassungsverstoß nur bei offensichtlich unhaltbarer Handhabung der Vorlagepflicht; Fallgruppen: grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht, bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft, unvertretbare Überschreitung des Beurteilungsspielraums bei Unvollständigkeit der Rechtsprechung); Unionsgrundrechte als alleiniger verfassungsgerichtlicher Prüfungsmaßstab bei unionsrechtlich vollständig determinierter Materie; keine Entscheidung über teilweise oder vollständige Determiniertheit von Exequaturentscheidungen).
Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 267 Abs. 3 AEUV; Art. 9 Abs. 1 Buchst. g) Rahmenbeschluss „Freiheitsstrafen“; § 84 Abs. 2 Nr. 1 IRG; § 84b Abs. 1 Nr. 1 IRG; § 20 StGB
244. BVerfG 2 BvR 1100/24 (3. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 4. November 2024 (OLG Koblenz / LG Mainz / AG Mainz)
Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer Verurteilung wegen Erschleichens von Leistungen (Gesetzesbindung der Gerichte ungeachtet rechtspolitischer Bestrebungen zur Entkriminalisierung des „Schwarzfahrens“; Rechtswegerschöpfung und Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch; Schuldgrundsatz; kurze Freiheitsstrafe und Übermaßverbot bei Bagatellkriminalität).
Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; § 47 Abs. 1 StGB; § 265a Abs. 1 StGB
245. BVerfG 2 BvR 1103/24 (1. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 24. Januar 2025 (Kammergericht)
Auslieferung nach Ungarn zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (Unionsgrundrechte als vorrangiger Prüfungsmaßstab bei unionsrechtlich vollständig determinierten Rechtsfragen; Recht auf effektiven Rechtsschutz; Aufklärung der konkreten Haftumstände; Gefahr der Diskriminierung einer sich als non-binär identifizierenden Person im ungarischen Justizvollzug; grundsätzliches Vertrauen gegenüber Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Hinblick auf Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtsschutz; Erschütterung des Vertrauens im Einzelfall; keine Überstellung bei „außergewöhnlichen Umständen“; Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; gerichtliche Aufklärungspflicht; zweistufiges Prüfprogramm; Belastbarkeit von Zusicherungen); Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (fortbestehendes Rechtsschutzinteresse nach Vollzug der Überstellung; tiefgreifender Grundrechtseingriff).
Art. 4 GRCh
246. BVerfG 2 BvR 1290/24 (1. Kammer des Zweiten Senats) – Beschluss vom 31. Januar 2025 (Hanseatisches OLG Hamburg / LG Hamburg)
Suizidwunsch eines Strafgefangenen (Verabreichung eines lebensbeendenden Medikaments durch einen Arzt; Recht auf selbstbestimmtes Sterben als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; kollidierende staatliche Pflicht zum Schutz des Lebens und der Autonomie Suizidwilliger; freier Wille zum Suizidentschluss; besondere Bedeutung der Suizidprävention im Strafvollzug; staatliche Aufklärungspflichten; Erfordernis einer Mitwirkung des Suizidwilligen; Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; unterbliebene Darlegung der Umstände des erstrebten Suizids im fachgerichtlichen Verfahren).
Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; § 92 BVerfGG
247. BGH 1 StR 107/24 – Urteil vom 22. Januar 2025 (LG Memmingen)
Unzulässige Rüge der Annahme eines Beweisverwertungsverbots (erforderlicher Vortrag bei Einführung von Urkunden im Selbstleseverfahren: Abschluss des Selbstleseverfahrens; hier: Chatnachrichten des Messengerdienstes ANOM)
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 249 Abs. 2 StPO
248. BGH 1 StR 112/24 – Beschluss vom 12. Dezember 2024 (LG Kiel)
Steuerhinterziehung (erforderliche Feststellungen im Urteil zur anwendbaren Gewinnermittlungsmethode; Berechnungsdarstellung).
§ 370 Abs. 1 AO; § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EStG
249. BGH 1 StR 142/24 – Beschluss vom 9. Januar 2025 (LG München I)
Verwertbarkeit von im Wege der Rechtshilfe erlangten Daten des Messengerdienstes SkyECC (grenzüberschreitende Überwachung des Telekommunikationsverkehrs; kein Beweisverwertungsverbot; Europäische Ermittlungsanordnung: Schutzzweck von Rechtshilfevorschriften; Verwertung personenbezogener Informationen in einer gerichtlichen Entscheidung); Anforderungen an ein Beweisverwertungsverbot (Abwägungslösung; verfassungsrechtliche Gründe: ausreichender Einfluss auf Gang und Ergebnis des Verfahrens; Begünstigung rechtswidriger Beweiserhebung).
§ 261 StPO; Artikel 31 RL EEA; Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b RL EEA
250. BGH 1 StR 161/24 – Urteil vom 5. Februar 2025 (LG Freiburg)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
251. BGH 1 StR 279/24 – Urteil vom 27. November 2024 (LG Heilbronn)
Änderung des Schuldspruchs nach Inkrafttreten des KCanG
§ 354 Abs. 1 StPO, § 2 Abs. 3 StGB
252. BGH 1 StR 48/24 – Beschluss vom 27. November 2024 (LG Darmstadt)
Revision des Einziehungsbeteiligten (Form).
§ 345 Abs. 2 StPO; § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO
Eine vom Einziehungsbeteiligten selbst verfasste und unterzeichnete Revisionsbegründung ist unzulässig. Die Revisionsbegründung des Einziehungsbeteiligten muss wie beim Angeklagten entsprechend § 345 Abs. 2 StPO entweder von einem Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
253. BGH 1 StR 51/24 – Beschluss vom 9. Januar 2025 (LG Tübingen)
Handeltreiben mit Cannabis (milderes Gesetz nach Inkrafttreten des KCanG).
§ 34 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 4 KCanG; § 2 Abs. 3 StGB
254. BGH 1 StR 62/24 – Beschluss vom 17. Dezember 2024 (LG Stuttgart)
Beihilfe zum bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. mit Cannabis (milderes Gesetz nach Einführung des KCanG; Begriff der Bande).
§ 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG; § 30a Abs. 1 BtMG; § 2 Abs. 3 StGB
255. BGH 1 StR 293/24 – Urteil vom 18. Dezember 2024 (LG München II)
Tatrichterliche Beweiswürdigung (Aussage-gegen-Aussage-Konstellation: Konstanzanalyse der belastenden Zeugenaussagen); Änderung des Schuldspruchs nach Einführung des KCanG.
§ 261 StPO; § 354 Abs. 1 i.V.m. § 354a StPO analog
256. BGH 1 StR 303/24 – Urteil vom 11. Dezember 2024 (LG Landshut)
Verbotsirrtum (Anforderung an die erforderliche Unrechtseinsicht)
§ 17 StGB
257. BGH 1 StR 332/24 – Beschluss vom 17. Dezember 2024 (LG München I)
Wertersatzeinziehung (Erlöschen des Einziehungsanspruchs bei Einverständnis des Angeklagten mit der außergerichtlichen Einziehung).
§ 73 Abs. 1 StGB; § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB
258. BGH 1 StR 356/24 – Beschluss vom 11. Dezember 2024 (LG Düsseldorf)
Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche (erforderlicher Inhalt der Mitteilung: Äußerung der Verteidigung zu einem Verständigungsvorschlag; Beruhen des Urteils auf dem Verstoß).
§ 243 Abs. 4 StPO; § 337 Abs. 1 StPO
259. BGH 1 StR 370/24 – Beschluss vom 20. Januar 2025 (LG Stuttgart)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
260. BGH 1 StR 405/24 – Beschluss vom 18. Dezember 2024 (LG Aachen)
Unerlaubtes Handeltreiben mit Cannabis (milderes Gesetz nach Inkrafttreten des KCanG); Einziehung (Erlangen durch einen Zwischenhändler in einer Handelskette: transitorischer Besitz).
§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Nr. 4 KCanG; § 2 Abs. 3 StGB; § 73 Abs. 1 StGB
261. BGH 1 StR 429/24 – Beschluss vom 17. Dezember 2024 (LG München II)
Anspruch auf Übersetzung der schriftlichen Urteilsgründe (kein Anspruch bei Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung während der mündlichen Urteilsbegründung aufgrund eigenen Verschuldens des Angeklagten).
§ 187 Abs. 2 GVG; § 231b Abs. 1 StPO
262. BGH 1 StR 433/24 – Beschluss vom 18. Dezember 2024 (LG Traunstein)
Einziehung (Erlöschen des Wertersatzeinziehungsanspruch bei Zustimmung des Angeklagten zur Einziehung außerhalb der Hauptverhandlung).
§ 73 Abs. 1 StGB; § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB
263. BGH 1 StR 465/24 – Beschluss vom 6. Februar 2025 (LG München I)
Anhörungsrüge.
§ 356a StPO
264. BGH 1 StR 473/23 – Urteil vom 27. November 2024 (LG Frankfurt am Main)
Einziehung von Tatlohn (Arbeitslohn als Tatlohn: Erlangen des Bruttolohns einschließlich der Lohnsteuer; sog. steuerrechtliche Lösung bei Einziehung von versteuerten Taterträgen: Berücksichtigung der Einziehung als Werbekosten, kein Abzugsverbot; Berücksichtigung von Härtefällen nur im Vollstreckungsverfahren, Einziehung ist keine Strafe); zusätzliche Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (Zweck der Norm: Abschöpfung von Taterträgen; im Regelfall kein Anwendungsbereich neben Einziehung nach neuem Recht).
§ 73 Abs. 1 StGB; § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG; § 9 EStG; § 12 Nr. 4 EStG; § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO; § 41 StGB
265. BGH 1 StR 473/23 – Beschluss vom 27. November 2024 (LG Frankfurt am Main)
Zusätzliche Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (Zweck der Norm: Abschöpfung von Taterträgen; im Regelfall kein Anwendungsbereich neben Einziehung nach neuem Recht).
§ 73 Abs. 1 StGB; § 41 StGB
266. BGH 1 StR 473/23 – Beschluss vom 27. November 2024 (LG Frankfurt am Main)
Zusätzliche Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (Zweck der Norm: Abschöpfung von Taterträgen; im Regelfall kein Anwendungsbereich neben Einziehung nach neuem Recht).
§ 73 Abs. 1 StGB; § 41 StGB
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) zum 1. Juli 2017 ist der Zweck des § 41 StGB jedenfalls weitestgehend entfallen. Neben einer Einziehungsentscheidung gemäß §§ 73 ff. StGB nF ist im Regelfall für die zusätzliche Verhängung einer Geldstrafe nach § 41 StGB kein Raum mehr.
267. BGH 1 StR 534/24 – Beschluss vom 22. Januar 2025
Antrag auf Aufhebung der Bestellung eines Pflichtverteidigers.
§ 143a Abs. 2 StPO
268. BGH 1 StR 537/24 – Beschluss vom 4. Februar 2025 (LG Stuttgart)
Minderschwerer Fall des Todschlags (Begriff der zugefügten Misshandlung: kein Eintritt eines Erfolgs nach § 223 StGB erforderlich).
§ 213 Alt. 1 StGB; § 223 StGB
269. BGH 1 StR 543/24 – Beschluss vom 18. Februar 2025 (LG München I)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
270. BGH 1 StR 558/24 – Beschluss vom 21. Januar 2025 (LG Stuttgart)
Rechtsfehlerhafte Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe (erforderliche Feststellungen zum Vollstreckungsstand früherer Verurteilungen).
§ 54 StGB; § 55 StGB
271. BGH 3 StR 111/24 – Urteil vom 9. Januar 2025 (LG Dresden)
Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland (Hawalla-Banking; Erteilung der Verfolgungsermächtigung im Revisionsverfahren; Konkurrenzen: tatbestandliche Handlungseinheit); Einschleusen von
Ausländern (Gewerbs- und Bandenmäßigkeit); unerlaubtes Erbringen von Zahlungsdiensten; Beweisantragsrecht (Vernehmung von Auslandszeugen); Einziehung von Tatobjekten und Tatmitteln.
§ 129a StGB; § 129b StGB; § 52 StGB; § 53 StGB; § 74 StGB; § 95 AufenthG a.F.; § 96 AufenthG a.F.; § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG; § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG; § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO; § 261 StPO
272. BGH 3 StR 149/24 – Urteil vom 23. Januar 2025 (OLG Koblenz)
Verfahrensvoraussetzungen (Strafverfolgungszuständigkeit des Bundes: besondere Bedeutung des Falles); Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche Überprüfung; Vertretbarkeitskontrolle; Tötungsvorsatz); Jugendstrafe (Erziehungsgedanke bei später Verurteilung); Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung einer Falschbelastung Dritter).
§ 120 Abs. 2 Satz 1 GVG; § 261 StPO; § 211 StGB; § 212 StGB; § 17 JGG
273. BGH 3 StR 185/24 – Urteil vom 11. Dezember 2024 (LG Oldenburg)
Mord (Heimtücke); Strafzumessung (Strafschärfungsgrund; qualifizierte Spurenbeseitigung); Beweiswürdigung (Gesamtwürdigung; Würdigung entlastender Angaben eines Angeklagten).
§ 211 StGB; § 46 StGB; § 261 StPO
274. BGH 3 StR 219/24 – Urteil vom 28. November 2024 (LG Oldenburg)
Abgrenzung zwischen Arzneimittelgesetz (AMG) und dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) bei Ketamin; Verabredung zu einem Verbrechen; Ausschöpfungsrüge; Beweiswürdigung bei (Teil-)Freispruch (revisionsgerichtliche Überprüfung; Vertretbarkeitskontrolle).
§ 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG; § 1 Abs. 2 Nr. 2 NpSG; § 30 Abs. 2 StGB; § 261 StPO
275. BGH 3 StR 239/24 – Urteil vom 9. Januar 2025 (LG Oldenburg)
Betäubungsmittelstrafrecht (Mindestfeststellungen im Schätzungsweg; Konkurrenzen: Bewertungseinheit); Beweiswürdigung (Anforderung an die Darstellung der Einlassung des Angeklagten); zeitliche Geltung von Strafgesetzen (lex mitior; milderes Gesetz); Einziehung des Wertes von Taterträgen.
§ 29 BtMG; § 34 KCanG; § 2 Abs. 3 StGB; § 73 StGB; § 73c StGB; § 261 StPO
276. BGH 3 StR 25/24 – Beschluss vom 27. November 2024
Anfrageverfahren; Handeltreiben mit Cannabis (Tatvollendung bei Inbesitznahme von Cannabissetzlingen); Handeltreiben mit Betäbungsmitteln; zeitliche Geltung von Strafgesetzen (lex mitior; milderes Gesetz); strafrechtliches Bestimmtheitsgebot.
§ 132 Abs. 3 GVG; § 34 KCanG; § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG; § 2 Abs. 3 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG
277. BGH 3 StR 274/24 – Beschluss vom 22. Januar 2025 (LG Frankfurt am Main)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
278. BGH 3 StR 53/24 – Urteil vom 28. November 2024 (LG Duisburg)
Anforderungen an die Beweiswürdigung bei freisprechendem Urteil (Lückenhaftigkeit; umfassende und erschöpfende Gesamtwürdigung aller Beweisergebnisse); Notwehr (Trutzwehr; Verteidigungswille); psychische Beihilfe.
§ 261 StPO; § 27 StGB; § 32 StGB
279. BGH 3 StR 303/24 – Beschluss vom 26. November 2024 (LG Krefeld)
Betäubungsmittelstrafrecht; Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis; Anbau von Cannabispflanzen; zeitliche Geltung von Strafgesetzen (lex mitior; milderes Gesetz); Sicherungseinziehung; Einziehungsanordnung (konkrete Bezeichnung von Einziehungsgegenständen).
§ 29 BtMG; § 34 KCanG; § 2 Abs. 3 StGB; § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB
280. BGH 3 StR 305/24 – Beschluss vom 7. Januar 2025 (LG Osnabrück)
Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht (bestimmende Umstände; Sicherstellung der Betäubungsmittel als bestimmenden Strafmilderungsgrund); Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge (Grenzwert).
§ 29a BtMG; § 34 KCanG; § 46 StGB
281. BGH 3 StR 327/24 – Beschluss vom 9. Januar 2025 (LG Wuppertal)
Betäubungsmittelstrafrecht; Anbau von Cannabispflanzen; Handeltreiben mit Cannabis; zeitliche Geltung von Strafgesetzen (lex mitior; milderes Gesetz).
§ 29 BtMG; § 34 KCanG; § 2 Abs. 3 StGB
282. BGH 3 StR 327/24 – Beschluss vom 9. Januar 2025 (LG Wuppertal)
Betäubungsmittelstrafrecht (Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme; bandenmäßige Begehung); Besitz von Cannabis; Anbau von Cannabispflanzen; Handeltreiben mit Cannabis; zeitliche Geltung von Strafgesetzen (lex mitior; milderes Gesetz).
§ 29 BtMG; § 34 KCanG; § 2 Abs. 3 StGB; § 25 StGB; § 27 StGB
283. BGH 3 StR 340/24 – Beschluss vom 9. Januar 2025 (LG Osnabrück)
BGHR; Teileinstellung bei mehreren Taten (irrtümliche Einstellung); Beschränkung der Verfolgung; Strafvorschriften des Gewaltschutzgesetzes (Rechtmäßigkeit des Bestätigungsbeschlusses).
§ 154 StPO; § 154a StPO; § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG
284. BGH 3 StR 383/24 – Beschluss vom 7. Januar 2025 (LG Mönchengladbach)
Adhäsionsentscheidung (formgerechter Adhäsionsantrag).
§ 404 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 253 ZPO
285. BGH 3 StR 435/24 – Beschluss vom 15. Januar 2025 (LG Düsseldorf)
Antrag auf Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung (endgültige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses; Wahrung unverzichtbarer Mindeststandards; Art und Weise der Mitteilung von Akteninhalten).
§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO
286. BGH 3 StR 441/24 – Beschluss vom 27. November 2024 (LG Kleve)
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Anrechnungsentscheidung bei bereits erfolgter Teilzahlung des Angeklagten); Handeltreiben mit Cannabis (Urteilsformel).
§ 55 StGB; § 56f Abs. 3 StGB; § 58 Abs. 2 StGB; § 34 KCanG
287. BGH 3 StR 462/24 – Beschluss vom 18. Dezember 2024 (LG Aurich)
Aufrechterhaltung von Nebenfolgen und Maßnahmen bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung; Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.
§ 55 Abs. 2 StGB; § 69a StGB
288. BGH 3 StR 485/24 – Beschluss vom 7. Januar 2025 (LG Duisburg)
Betäubungsmittelstrafrecht; Handeltreiben mit Cannabis; Bandenhandel mit Cannabis; zeitliche Geltung von Strafgesetzen (lex mitior; milderes Gesetz; Gesamtvergleich).
§ 29 BtMG; § 34 KCanG; § 2 Abs. 3 StGB
289. BGH 3 StR 493/23 – Urteil vom 28. November 2024 (LG Duisburg)
Revisionsbeschränkung (konkludente Beschränkung trotz unbeschränkter Anträge); Verhängung einer Jugendstrafe (Einbeziehung von Vorverurteilungen); Grundsatz der Einheitlichkeit der Sanktionsbestimmung im Jugendstrafrecht (Notwendigkeit der Aufhebung der Anordnung von Maßregeln bei Aufhebung des Strafausspruchs).
§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG; § 300 StPO analog; § 344 StPO
290. BGH 3 StR 498/24 – Beschluss vom 7. Januar 2025 (LG Duisburg)
Betäubungsmittelstrafrecht; Handeltreiben mit Cannabis; zeitliche Geltung von Strafgesetzen (lex mitior; milderes Gesetz); Revisionserstreckung auf Mitverurteilte bei Gesetzesänderung.
§ 29 BtMG; § 34 KCanG; § 2 Abs. 3 StGB; § 357 Satz 1 StPO
291. BGH 3 StR 505/24 – Beschluss vom 7. Januar 2025 (OLG Hamburg)
Verwerfung der Revision als unbegründet; Schuldspruchänderung.
§ 349 Abs. 2 StPO
292. BGH 3 StR 507/24 – Beschluss vom 18. Dezember 2024 (LG Berlin I)
Bestimmtheitsgebot im Strafrecht („Blanketttatbestand“: Verweisungsnorm; Bezugsnorm; Abgrenzung zwischen statischer und dynamischer Verweisung; Verweisung auf Unionsrecht); Verbreiten von Propagandamitteln terroristischer Organisationen (Begriff des Propagandamittels; Organisationsbezug).
Art. 103 Abs. 2 GG; § 86 Abs. 2 StGB
293. BGH 3 StR 508/24 – Beschluss vom 10. Dezember 2024 (LG Osnabrück)
Betäubungsmittelstrafrecht; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei Transport-/Kuriertätigkeit); Einfuhr von Betäubungsmitteln.
§ 29 BtMG; § 25 StGB; § 27 StGB
294. BGH 3 StR 512/24 – Beschluss vom 21. Januar 2025 (LG Düsseldorf)
Vergewaltigung (Qualifikationsmerkmale: Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs; Herbeiführung einer Todesgefahr).
§ 177 Abs. 8 StGB
295. BGH 3 StR 524/24 – Beschluss vom 22. Januar 2025 (LG Koblenz)
Einziehung von Taterträgen; erweiterte Einziehung von Taterträgen (Subsidiarität gegenüber der Einziehung von Taterträgen).
§ 73 StGB; § 73a Abs. 1 StGB § 73c StGB
296. BGH 3 StR 527/24 – Beschluss vom 18. Dezember 2024 (LG Trier)
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Erwerb von Betäubungsmitteln; Besitz von Cannabis; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Neuregelung; überwiegendes Beruhen der Anlasstat auf den Hang).
§ 29 BtMG; § 34 KCanG; § 64 StGB
297. BGH 3 StR 527/24 – Beschluss vom 5. Februar 2025 (LG Trier)
Aufhebung der Revisionsentscheidung und Feststellung der Rücknahme der Revision.
§ 302 StPO
298. BGH 3 StR 532/24 – Beschluss vom 21. Januar 2025 (LG Bad Kreuznach)
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Voraussetzung einer erneuten Anordnung im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung).
§ 55 Abs. 2 StGB; § 64 StGB
Unterliegt die abzuurteilende Tat wegen der Zäsurwirkung einer weiteren Vorverurteilung nicht der Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus derjenigen Vorverurteilung, durch welche die Maßregel angeordnet worden ist, so kann § 55 Abs. 2 StGB nicht ‒ auch nicht entsprechend ‒ angewendet werden.
299. BGH 3 StR 538/24 – Beschluss vom 21. Januar 2025 (OLG Düsseldorf)
Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Konkurrenzen; mitgliedschaftliche Beteiligung); Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Urteiltenor).
§ 129a StGB; § 129b StGB; § 171 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB
300. BGH 3 StR 553/24 – Beschluss vom 21. Januar 2025 (LG Wuppertal)
Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts als unbegründet; Revisionsbegründungsfrist (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen).
§ 345 StPO; § 346 Abs. 2 StPO; § 44 StPO
301. BGH AK 1-5/25 – Beschluss vom 22. Januar 2025
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; Fluchtgefahr; besondere Schwierigkeit und Umfang der Ermittlungen); Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Tötung; Kriegsverbrechen gegen Personen; Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte.
§ 112 StPO; § 121 StPO; § 7 VStGB; § 8 VStGB; § 9 VStGB
302. BGH AK 1-5/25 – Beschluss vom 22. Januar 2025
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; Fluchtgefahr; besondere Schwierigkeit und Umfang der Ermittlungen); Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Tötung; Kriegsverbrechen gegen Personen; Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte.
§ 112 StPO; § 121 StPO; § 7 VStGB; § 8 VStGB; § 9 VStGB
303. BGH AK 12/25 – Beschluss vom 19. Februar 2025
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; Fluchtgefahr; besondere Schwierigkeit und Umfang der Ermittlungen); mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung; Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Zuwiderhandlung gegen das Bereitstellungsverbot einer Embargo-Verordnung der Europäischen Union.
§ 112 StPO; § 121 StPO; § 129 StGB; § 129a StGB; § 129b StGB; § 18 AWG
304. BGH AK 13/25 – Beschluss vom 19. Februar 2025
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Neubeginn der Fristbeginn: neue selbstständige Tatvorwürfe; dringender Tatverdacht; Fluchtgefahr).
§ 112 StPO; § 121 StPO; § 264 StPO
305. BGH AK 1-5/25 – Beschluss vom 22. Januar 2025
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; Fluchtgefahr; besondere Schwierigkeit und Umfang der Ermittlungen); Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Tötung; Kriegsverbrechen gegen Personen; Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte.
§ 112 StPO; § 121 StPO; § 7 VStGB; § 8 VStGB; § 9 VStGB
306. BGH AK 1-5/25 – Beschluss vom 22. Januar 2025
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; Fluchtgefahr; besondere Schwierigkeit und Umfang der Ermittlungen); Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Tötung; Kriegsverbrechen gegen Personen; Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte.
§ 112 StPO; § 121 StPO; § 7 VStGB; § 8 VStGB; § 9 VStGB
307. BGH AK 1-5/25 – Beschluss vom 22. Januar 2025
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; Fluchtgefahr; besondere Schwierigkeit und Umfang der Ermittlungen); Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Tötung; Kriegsverbrechen gegen Personen; Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte.
§ 112 StPO; § 121 StPO; § 7 VStGB; § 8 VStGB; § 9 VStGB
308. BGH AK 6/25 – Beschluss vom 13. Februar 2025
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; Fluchtgefahr; Haftgrund der Schwerkriminalität; besondere Schwierigkeit und Umfang der Ermittlungen); mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland.
§ 112 StPO; § 121 StPO; § 129 StGB; § 129a StGB
309. BGH StB 1/25 – Beschluss vom 5. Februar 2025 (OLG Frankfurt am Main)
Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung (Legalprognose bei demokratiefeindlicher und rechtsradikaler Einstellung).
§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB
310. BGH StB 4-6/25 – Beschluss vom 19. Februar 2025 (Kammergericht)
Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen (zweiten) Pflichtverteidigers (Beurteilungsspielraum des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts; besonderer Umfangs des Verfahrens; besondere rechtliche Komplexität des Verfahrens; Verfahrenssicherung; Möglichkeit des Ausfalls eines Pflichtverteidigers; Verhinderung des Pflichtverteidigers an einzelnen Sitzungstagen).
§ 304 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 Nr. 1 StPO; § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO; § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO; § 144 Abs. 1 StPO, § 122 Abs. 2 Satz 2 GVG
311. BGH StB 21/24 – Beschluss vom 31. Oktober 2024 (OLG München)
BGHSt; Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (Hawala-Banking; neutrale humanitäre Hilfe); Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot einer unionsrechtlichen Embargoverordnung; Strafbarkeit humanitärer Hilfe; sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens.
§ 129 StGB; § 129a StGB; § 18 AWG; § 203 StPO; § 210 StPO; § 304 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 StPO; Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 (ABl. L 139 vom 29. Mai 2002, S. 9); Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 (ABl. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85).
312. BGH StB 4-6/25 – Beschluss vom 19. Februar 2025 (Kammergericht)
Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen (zweiten) Pflichtverteidigers (Beurteilungsspielraum des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts; besonderer Umfangs des Verfahrens; besondere rechtliche Komplexität des Verfahrens; Verfahrenssicherung; Möglichkeit des Ausfalls eines Pflichtverteidigers; Verhinderung des Pflichtverteidigers an einzelnen Sitzungstagen).
§ 304 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 Nr. 1 StPO; § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO; § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO; § 144 Abs. 1 StPO, § 122 Abs. 2 Satz 2 GVG
313. BGH StB 4-6/25 – Beschluss vom 19. Februar 2025 (Kammergericht)
Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen (zweiten) Pflichtverteidigers (Beurteilungsspielraum des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts; besonderer Umfangs des Verfahrens; besondere rechtliche Komplexität des Verfahrens; Verfahrenssicherung; Möglichkeit des Ausfalls eines Pflichtverteidigers; Verhinderung des Pflichtverteidigers an einzelnen Sitzungstagen).
§ 304 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 Nr. 1 StPO; § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO; § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO; § 144 Abs. 1 StPO, § 122 Abs. 2 Satz 2 GVG
314. BGH StB 75-77/24 – Beschluss vom 6. Februar 2025 (Thüringer OLG)
Sofortige Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss eines Oberlandesgerichts (Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts); mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung; Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug.
§ 210 Abs. 2 StPO; § 304 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 Nr. 3 StPO; § 129 StGB; § 129a StGB; § 120 Abs. 2 GVG
315. BGH StB 75-77/24 – Beschluss vom 6. Februar 2025 (Thüringer OLG)
Sofortige Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss eines Oberlandesgerichts (Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts); mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung; Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug.
§ 210 Abs. 2 StPO; § 304 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 Nr. 3 StPO; § 129 StGB; § 129a StGB; § 120 Abs. 2 GVG
316. BGH StB 75-77/24 – Beschluss vom 6. Februar 2025 (Thüringer OLG)
Sofortige Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss eines Oberlandesgerichts (Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts); mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung; Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug.
§ 210 Abs. 2 StPO; § 304 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 Nr. 3 StPO; § 129 StGB; § 129a StGB; § 120 Abs. 2 GVG
1. In Fällen, in denen sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Gericht niedrigerer Ordnung richtet, kann sich das Beschwerdegericht nicht auf die Prüfung der Anträge der Staatsanwaltschaft und die von ihr geltend gemachten Beschwerdepunkte beschränken. Es hat die vom Anklagevorwurf umfassten Taten vielmehr in ihrer Gesamtheit zu würdigen und ist dabei an den Eröffnungsbeschluss weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gebunden.
2. Hat der Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht in der Sache selbst über die Eröffnung zu entscheiden, so hat er das in der Eröffnungsentscheidung liegende Wahrscheinlichkeitsurteil eines Oberlandesgerichts über den Tatnachweis und dessen rechtliche Bewertung des Tatvorwurfs in vollem Umfang nachzuprüfen und die Voraussetzungen der Eröffnung selbstständig zu untersuchen.
3. Eine besondere Bedeutung des Falles gemäß § 120 Abs. 2 GVG besteht, wenn es sich bei der Tat unter Beachtung der Zielrichtung der Vereinigung und deren objektiver Gefährlichkeit um ein staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht handelt, welches den Gesamtstaat in einer derart spezifischen Weise angreift, dass ein Einschreiten des Generalbundesanwalts und eine Aburteilung durch ein Bundesgerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten ist.
4. Auch wenn mit Blick auf die in der Übernahmeerklärung durch den Generalbundesanwalt liegenden Bestimmung des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) und des Eingriffs in die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern (vgl. Art. 96 Abs. 5 GG) strenge Anforderungen zu stellen sind, ist stets aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände und Auswirkungen der Tat zu entscheiden, ob ein ausreichend gewichtiger Angriff auf gesamtstaatliche Interessen vorliegt. Hierbei sind neben dem individuellen Schuld- und Unrechtsgehalt auch die konkreten Auswirkungen für die innere Sicherheit der Bundesrepublik und ihr Erscheinungsbild gegenüber Staaten mit gleichen Wertvorstellungen in den Blick zu nehmen. Auch ist zu beachten, welche Signalwirkung von der Tat für potentielle Nachahmer ausgeht. Die innere Sicherheit kann insbesondere beeinträchtigt sein, wenn durch die Tat zwar nicht die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen in Mitleidenschaft gezogen wird, aber die Tat durch den ihr innewohnenden Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze ihren besonderen Charakter gewinnt.
317. BGH 2 StR 19/24 – Beschluss vom 18. Dezember 2024 (LG Darmstadt)
Handeltreiben mit Cannabis; Besitz von Cannabis; Selbstleseverfahren (Erkenntnisse aus Telekommunikationsüberwachung); Einziehung des Werts von Tatprodukten (Vorrang gegenüber Einziehung gem. §§ 73, 73c StGB; Unmöglichkeit der Einziehung des Originalgegenstandes: Herstellen und Weitergabe von Betäubungsmitteln, Bewertungseinheit; Ermessensentscheidung); Strafzumessung (Berücksichtigung der Wertersatzeinziehung als Nebenstrafe).
§ 46 StGB; § 74 Abs. 1 StGB; § 74c Abs. 1 StGB; § 29a BtMG; § 34 KCanG
318. BGH 2 StR 223/24 – Urteil vom 25. September 2024 (LG Köln)
Darstellungsanforderungen (Freispruch; persönliche Verhältnisse des Angeklagten: Vorstrafen).
§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO
Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen notwendig, um nachvollziehen zu können, ob der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung (§ 46 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StGB) ermittelt und berücksichtigt hat. Aber auch bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen zumindest dann zu solchen Feststellungen verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Über-
prüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler notwendig sind. Das ist auch dann der Fall, wenn vom Tatrichter getroffene Feststellungen zum Tatgeschehen ohne solche zu den persönlichen Verhältnissen nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar und deshalb lückenhaft sind. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an; für eine schematische Betrachtung ist kein Raum.
319. BGH 2 StR 298/24 – Urteil vom 15. Januar 2025 (LG Marburg)
Vergewaltigung (absolute Unfähigkeit zur Willensbildung oder Willensäußerung: schlafendes Opfer, kein konkret entgegenstehender Wille); Beweiswürdigung (Sexualstrafrecht: Konkretisierung gleichförmiger Serienstraftaten, Anforderungen an die Individualisierung der Taten).
§ 177 StGB; § 261 StGB
320. BGH 2 StR 330/24 – Beschluss vom 7. Januar 2025 (LG Aachen)
Verständigung (Zeitpunkt der Belehrung: Zustandekommen der Verständigung, Zustimmungserklärung; Heilung: qualifizierte Belehrung; Beruhen: Kenntnis des Angeklagten, einfache Belehrung, vorherige Belehrung eines Mitangeklagten).
§ 257c Abs. 4 StPO; § 257c Abs. 5 StPO; § 337 Abs. 1 StPO
321. BGH 2 StR 341/24 – Urteil vom 15. Januar 2025 (LG Frankfurt am Main)
Rechtsmittelbeschränkung (Revision der Staatsanwaltschaft; Revisionsbegründung; Einzelstrafen); Strafzumessung (Täter-Opfer-Ausgleich: friedensstiftender Ausgleich, Reaktion des Geschädigten, Darstellungsanforderungen); Beweiswürdigung (Individualisierung von in Serie begangenen sexuellen Missbrauchshandlungen; Darstellungsanforderungen; Prüfungsumfang in der Revision).
§ 46a StGB; § 261 StPO; § 264 StPO; § 267 StPO; § 344 StPO; § 352 StPO; Nr. 156 Abs. 1 und 2 RiStBV
322. BGH 2 StR 352/23 – Beschluss vom 4. Dezember 2024 (LG Frankfurt am Main)
Gewerbsmäßiger Bandenbetrug (Vermögensverfügung und Vermögensschaden: Leistung eines Dritten auf ein Rechtsanwaltsanderkonto mit Erfüllungswirkung, Entfall der Vermögensminderung durch Auszahlungsanspruch gegen verwaltenden Treuhänder, Auszahlung von Maklerprovision; Strafzumessung: Schadenshöhe, wirtschaftliche Betrachtungsweise, Maklerprovision); Einziehung (erlangtes Etwas: Betrug, Vermögensschaden); Verwerfung eines Wiedereinsetzungsantrags (nicht versäumte Revisionsbegründungsfrist; Nachholung nicht erhobener Verfahrensrügen).
Art. 103 Abs. 1 GG; § 73 StGB; § 263 Abs. 1 StGB; § 185 Abs. 1 BGB; § 362 Abs. 2 BGB; § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB; § 342 StPO; § 344 StPO; § 345 StPO
323. BGH 2 StR 371/24 – Urteil vom 20. November 2024 (LG Kassel)
Revisionsbeschränkung (Maßregeln; Anordnung des Vorwegvollzugs); Strafzumessung (Täter-Opfer-Ausgleich: Darstellungsanforderungen, Anerkenntnis einer Adhäsionsforderung, Verhalten des Opfers, kommunikativer Prozess).
§ 46a Nr. 1 StGB; § 67 StGB; § 352 StPO
324. BGH 2 StR 54/24 – Urteil vom 20. November 2024 (LG Erfurt)
Rechtsbeugung (elementare Rechtsverstöße; elementarer Verstoß gegen Verfahrensrecht: Recht auf den gesetzlichen Richter, Unparteilichkeit, Kindschaftssache, Offizialprinzip, verheimlichte Mitwirkung bei der Anregung zur Einleitung des Verfahrens, Auswahl von Sachverständigen, Gehörsverstoß, heimliche und verschleiernde Vorgehensweise; Abgrenzung von Tun und Unterlassen, ungeklärte Rechtsfrage; Auswirkung zugunsten oder zum Nachteil eines Verfahrensbeteiligten; subjektiver Tatbestand: bewusste schwerwiegende Entfernung von Recht und Gesetz; Konkurrenzen: Rechtsbeugung in mehreren Verfahren); Beweisantrag (Ablehnung wegen Bedeutungslosigkeit); Rechtsmittelbeschränkung (Widerspruch zwischen Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung); Strafzumessung.
Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 92 GG; Art. 97 GG; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; § 13 StGB; § 46 StGB; § 339 StGB; § 1666 BGB; § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG; § 24 Abs. 1 FamFG; § 29 FamFG; § 30 Abs. 1 FamFG; § 151 FamFG; § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO; Nr. 156 Abs. 2 RiStBV
325. BGH 2 StR 381/24 – Beschluss vom 3. Dezember 2024 (LG Aachen)
Mord (Heimtücke: Ausnutzungsbewusstsein, Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens, Darstellungsanforderungen); Nötigung (Erfolg: bloße Duldung der Nötigungshandlung).
§ 211 StGB
326. BGH 2 StR 389/24 – Beschluss vom 19. Dezember 2024 (LG Frankfurt am Main)
Dolmetscher (Beeidigung: fehlende allgemeine Beeidigung, Beweis, Beruhen).
§ 64 StPO; § 274 StPO; § 337 StPO; § 185 GVG; § 189 GVG
327. BGH 2 StR 414/23 – Beschluss vom 19. November 2024 (LG Erfurt)
Beweiswürdigung (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Cannabis: Chatnachrichten, Chiffren); Handeltreiben mit Cannabis.
§ 261 StPO; § 34 KCanG
Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist grundsätzlich darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt. Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt aber auch objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die
Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung daher auch, wenn die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie nur noch einen Verdacht zu begründen vermögen. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Tatgericht alle festgestellten Tatumstände und Beweisergebnisse, soweit sie für oder gegen den Angeklagten sprechen können oder beide Möglichkeiten zulassen, einer umfassenden und erschöpfenden Würdigung unterzogen hat.
328. BGH 2 StR 471/23 – Urteil vom 23. Oktober 2024 (LG Köln)
Besitz von Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme); Strafzumessung (Beihilfe; drohende weitere Strafe); Ausschöpfungsrüge (Urkundenbeweis: Selbstleseverfahren).
§ 25 StGB; § 27 StGB; § 46 StGB; § 29 BtMG; § 29a BtMG; § 249 StPO; § 261 StPO
329. BGH 2 StR 471/23 – Beschluss vom 23. Oktober 2024 (LG Köln)
BGHSt; Unterbrechung der Hauptverhandlung (Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen: Anwendung neben allgemeinen Hemmungstatbeständen).
§ 229 StPO; § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO; § 209 BGB
330. BGH 2 StR 482/24 – Beschluss vom 29. Januar 2025 (LG Wiesbaden)
Darstellungsanforderungen (Bild- und Videomaterial: Pornographiedelikte, stichpunktartige Inaugenscheinnahme, Darstellung einer exemplarischen Auswahl; Augenscheinsgehilfe: Beweismittler, Sachverständiger, Mitteilung des Gutachteninhalts in den Urteilsgründen); Konkurrenzen (Besitz von pornographischen Inhalten: eine Tat bei mehreren Datenträgern).
§ 184b StGB; § 184c StGB; § 267 Abs. 1 StPO
331. BGH 2 StR 491/24 – Beschluss vom 4. Dezember 2024 (LG Aachen)
Beweiswürdigung (Darstellungsanforderungen: DNA-Mischspur); Strafzumessung (Wert der Tatbeute: Maßgeblichkeit des Verkehrswerts); Einziehung des Wertes von Taterträgen (Maßgeblichkeit des Verkehrswerts).
§ 46 StGB; § 73 StGB; § 73c StGB; § 242 StGB; § 244 StGB; § 261 StPO
332. BGH 2 StR 503/24 – Beschluss vom 21. November 2024 (LG Gießen)
Notwehr (Erforderlichkeit: konkrete Kampflage, Einsatz eines Messers, vorherige Androhung, Eskalationsgefahr, Fehlschlagrisiko, konkludente Androhung durch Bewegungen); gefährliche Körperverletzung (minder schwerer Fall: Provokation, Fall des § 213 Alt. 1 StGB).
§ 32 StGB; § 213 Alt. 1 StGB; § 224 StGB
333. BGH 2 StR 523/24 – Beschluss vom 14. Januar 2025 (LG Erfurt)
Konkurrenzen (Tateinheit: Einfuhr von Cannabis, Handeltreiben mit Cannabis; Tateinheit: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Betätigungen bezüglich einer einheitlichen Rauschgiftmenge, Bewertungseinheit, Verklammerung); Handeltreiben mit Cannabis (Eigennützigkeit).
§ 52 StGB; § 29a BtMG; § 34 KCanG
334. BGH 2 StR 544/24 – Beschluss vom 16. Januar 2025 (LG Frankfurt am Main)
Anklageverlesung (vollständige Verlesung der Anklageschrift statt nur des Anklagesatzes; wesentliches Ermittlungsergebnis; Unmittelbarkeitsgrundsatz; Mündlichkeitsgrundsatz; Protokollberichtigung: dienstliche Erklärungen; Beruhen: Inbegriff der Hauptverhandlung); Adhäsionsentscheidung (Feststellung: Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes).
§ 200 Abs. 2 StPO; § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO; § 274 StPO; § 337 StPO; § 406 StPO; § 253 BGB
335. BGH 4 StR 191/24 – Beschluss vom 28. August 2024 (LG Landau)
Verwerfung eine Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts (Frist: Zustellung an den Angeklagten, fehlende Zustellungsurkunde; fehlende Revisionsanträge; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).
§ 36 StPO; § 37 StPO; § 44 StPO; § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO; 145a Abs. 1 StPO; § 346 Abs. 2 StPO
336. BGH 4 StR 197/24 – Beschluss vom 28. August 2024 (LG Aachen)
Beweiswürdigung (Aussage gegen Aussage: Vergewaltigung, Abweichung von Angaben in polizeilicher Vernehmung, Teileinstellung; Beruhen).
§ 154 Abs. 2 StPO; § 261 StPO; § 337 Abs. 1 StPO
337. BGH 4 StR 243/24 – Urteil vom 30. Januar 2025 (LG Dortmund)
Rücktritt (Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch: Rücktrittshorizont); Gefährliche Körperverletzung (hinterlistiger Überfall; lebensgefährdende Behandlung: Vorsatz); Revisionsrücknahme (Ermächtigung des Verteidigers: Widerruf).
§ 15 StGB; § 24 StGB; § 224 StGB; § 302 StPO
338. BGH 4 StR 375/24 – Urteil vom 30. Januar 2025 (LG Essen)
Mord (Heimtücke: kein heimliches Vorgehen, maßgeblicher Zeitpunkt, Zeitspanne zwischen Erkennen der Gefahr und Angriff, Vorsatzwechsel von Verletzungs- zu Tötungsvorsatz); Inbegriffsrüge (Übergehen von Beweismitteln in den Urteilsgründen); Kostentragung (erfolglose Revisionen mehrerer Beteiligter).
§ 211 StGB; § 261 StPO; § 473 StPO
1. Zwar verlangt § 261 StPO eine umfassende Würdigung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise. Das Tatgericht ist aber nicht gehalten, in den Urteilsgründen auf jedes Vorbringen einzugehen und jeden erhobenen Beweis zu behandeln. Bleibt ein Beweismittel unerwähnt, ist hieraus nicht zu schließen, dass es übersehen worden ist, denn die Darstellung der Beweiswürdigung im Urteil dient nicht dazu, für alle Sachverhaltsfeststellungen einen Beleg zu erbringen oder mitzuteilen, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben worden sind. Andererseits dürfen die Urteilsgründe jedoch Umstände, welche geeignet sind, die Entscheidung zu beeinflussen, nicht
stillschweigend übergehen. Entscheidend ist, ob der betreffende Umstand nach der zum Zeitpunkt der Urteilsfindung gegebenen Beweislage erörterungsbedürftig gewesen ist, sich also nach dieser eine Behandlung in den Urteilsgründen aufgedrängt hat.
2. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. Arglos ist ein Opfer, das sich keines Angriffs gegen seine körperliche Unversehrtheit versieht. Die Arglosigkeit führt zur Wehrlosigkeit, wenn das Opfer aufgrund der Überraschung durch den Täter in seinen Abwehrmöglichkeiten so erheblich eingeschränkt ist, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, dem Angriff auf sein Leben erfolgreich zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ist grundsätzlich der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs.
3. Heimtückisches Handeln erfordert kein heimliches Vorgehen. Tritt der mit Tötungsvorsatz handelnde Täter seinem bis dahin arglosen Opfer offen feindselig gegenüber, stellt dies die Annahme der Heimtücke jedenfalls dann nicht in Frage, wenn die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff so kurz ist, dass dem Opfer keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen. Der Angriff liegt nicht erst dann vor, wenn der Stich, Schlag oder Schuss selbst geführt oder gelöst wird, sondern umfasst auch die unmittelbar davorliegende Phase. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Heimtücke nur zu bejahen ist, wenn der Täter bei Beginn des ersten Angriffs mit Tötungsvorsatz handelt.
339. BGH 4 StR 377/23 – Beschluss vom 18. Juli 2024 (LG Bochum)
Rücktritt (versuchte schwere Körperverletzung; beendeter Versuch: Indifferenz des Täters, Beweiswürdigung, Einlassung des Angeklagten).
§ 24 StGB; § 226 StGB; § 261 StPO
340. BGH 4 StR 97/24 – Beschluss vom 16. Januar 2025 (LG Arnsberg)
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat: Mitursächlichkeit; Erfolgsaussicht: Scheitern früherer Therapieversuche).
§ 64 StGB
341. BGH 4 StR 397/24 – Beschluss vom 28. Januar 2025 (LG Traunstein)
Gefährdung des Straßenverkehrs (konkrete Gefährdung: Beinahe-Unfall, Anforderungen an die Feststellungen, Ausweichen eines entgegenkommenden Fahrzeugs, instabile Lage des Fahrzeugs); Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (verkehrsfeindlicher Eingriff: Pervertierungsabsicht, konkrete Gefährdung, bedingter Schädigungsvorsatz); Hinweispflicht (Qualifikationsmerkmal: gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern; eigene Einlassung).
§ 315b StGB; § 315c StGB; § 96 AufenthG; § 265 StPO
342. BGH 4 StR 452/24 – Beschluss vom 14. Januar 2025 (LG Essen)
Konkurrenzen (bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis; Tateinheit: Teilidentität der Ausführungshandlungen, Vorratshaltung von Rauschmitteln; Bewertungseinheit: Vermischung von Handelsmengen aus unterschiedlichen Erwerbsakten; Verklammerung; Besitz von Cannabis: Subsidiarität gegenüber dem Ankauf); Urteilstenor (verbotener Erwerb von Cannabis: Klarstellung).
§ 52 StGB; § 53 StGB; § 29a BtMG; § 30a BtMG; § 34 KCanG; § 260 Abs. 4 StPO
343. BGH 4 StR 486/24 – Beschluss vom 27. Januar 2025 (LG Essen)
Erweiterte Einziehung von Taterträgen (gegenständliches Vorhandensein im Vermögen des Angeklagten bei Begehung der Anknüpfungstat).
§ 73a StGB
1. Die erweiterte Einziehung von Vermögenswerten, die aus einer nicht verfahrensgegenständlichen Tat stammen, setzt voraus, dass diese (oder ein Surrogat) bei der Begehung der abgeurteilten Anknüpfungstat im Vermögen des Angeklagten gegenständlich vorhanden waren. Dies gilt nicht nur für die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73a, 73c StGB), sondern auch für die erweiterte Einziehung noch vorhandener Taterträge.
2. Dem Gesetz sind insoweit unterschiedliche Anordnungsvoraussetzungen nicht zu entnehmen. Vielmehr decken sich – ebenso wie im Rahmen der Einziehung von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB – die Zugriffsobjekte bei der gegenständlichen und der ggf. an ihre Stelle tretenden wertmäßigen Einziehung. Abgeschöpft werden kann somit auch im Wege der erweiterten (gegenständlichen) Einziehung von Taterträgen nur das illegal Erlangte, das der Angeklagte zur Tatzeit der abgeurteilten Delikte in seiner Verfügungsgewalt hatte. Das später Erlangte unterfällt der erweiterten Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB hingegen nicht.
344. BGH 4 StR 500/24 – Beschluss vom 29. Januar 2025 (LG Frankenthal (Pfalz))
Schuldfähigkeit (paranoide Schizophrenie: konkreter Tatbezug, symptomatischer Zusammenhang); Vorsatz (Vorstellungsausfälle: natürlicher Vorsatz); Fahrlässigkeit (Vorstellungsausfälle: objektive Sorgfaltswidrigkeit, objektive Vorhersehbarkeit).
§ 15 StGB; § 20 StGB
Für die Frage eines Ausschlusses der Schuldfähigkeit kommt es darauf an, in welcher Weise sich die festgestellte und unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumierende psychische Störung bei Begehung der jeweiligen Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation ausgewirkt hat. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit. Erforderlich ist vielmehr eine konkretisierende Darlegung des Zusammenhangs zwischen dem diagnostizierten Störungsbild und der festgestellten Tat.
345. BGH 4 ARs 11/24 – Beschluss vom 16. Januar 2025 (OLG Dresden)
BGHSt; Vorlage nach § 42 Abs. 1 IRG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Divergenzvorlage; Entscheidungserheblichkeit; Vorlegungsfrage); Verjährung (Unterbrechung; funktionsäquivalente Regelung im ausländischen Recht); Auslieferungshindernis (unabdingbare Grundsätze der verfassungsrechtlichen Ordnung; unabdingbares Maß an Grundrechtsschutz; völkerrechtlicher Mindeststandard; allgemeine Regeln des Völkerrechts; Berücksichtigung der EMRK; Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens); Kriegsdienstverweigerungsrecht (Schutzbereich: Anwendbarkeit auf Heranziehung zu ausländischen Streitkräften, situationsbezogene Gewissensentscheidung, Abgrenzung zur Gewissensfreiheit; Einschränkungen: Spannungs- und Verteidigungsfall, überragende Treuepflichten in außerordentlicher Lage, praktische Konkordanz; Berücksichtigung der Maßstäbe des Aufenthalts- und Abschiebungsrechts; Berücksichtigung der EMRK; Berücksichtigung des IPbpR); Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG; Unionsrechtliches Vorabentscheidungsverfahren (EuGrCh: Anwendungsbereich).
Art. 4 Abs. 1 GG; Art. 4 Abs. 3 GG; Art. 12a GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 25 GG; Art. 100 Abs. 2 GG; Art. 115 GG; Art. 267 AEUV; Art. 51 EuGrCh; Art. 3 EMRK; Art. 6 EMRK; Art. 9 EMRK; Art. 15 EMRK; Art. 4 Abs. 2 IPbpR; Art. 18 IPbpR; § 78c StGB; § 134 StPO; § 114 StPO; § 42 IRG; § 73 IRG; § 11 KDVG
346. BGH 5 StR 134/24 – Beschluss vom 20. Februar 2025 (LG Berlin)
Für den illegalen Handel bestimmtes Ketamin als Arzneimittel; Vorrang des Arzneimittelgesetzes.
§ 2 AMG; § 1 Abs. 2 Nr. 2 NpSG
347. BGH 5 StR 276/24 – Beschluss vom 6. November 2024 (LG Kiel)
Berücksichtigung des milderen Gesetzes im Revisionsverfahren.
§ 2 Abs. 3 StGB; § 354a StPO
348. BGH 5 StR 338/24 – Beschluss vom 15. Januar 2025 (LG Bremen)
Unterbrechung der Hauptverhandlung (Verhandlung zur Sache; reiner Schiebetermin); Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers zur Sicherstellung der weiteren Verhandlung bei Ausfall eines Verteidigers.
§ 229 StPO; § 144 StPO
349. BGH 5 StR 382/23 – Urteil vom 23. Oktober 2024 (LG Dresden)
Konkurrenzen bei Deliktsserie und mittelbarer Täterschaft; Betrug durch ärztliche Abrechnungen; Einziehung.
§ 52 StGB; § 73 StGB; § 263 StGB
1. Bei einer durch mehrere Personen begangenen Deliktsserie ist die Frage, ob Tateinheit oder -mehrheit gegeben ist, für jeden der Tatbeteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Erbringt ein Täter einer solchen Serie lediglich in deren Vorfeld oder in deren weiteren Verlauf einen einheitlichen, mehrere der Einzeltaten fördernden Beitrag, ohne sich im Weiteren an der Ausführung dieser Einzeltaten zu beteiligen, so sind ihm die gleichzeitig geförderten Einzeltaten nicht als jeweils rechtlich selbständig, sondern als in gleichartiger Tateinheit begangen zuzurechnen. Denn sie werden in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft.
2. Bei der mittelbaren Täterschaft richtet sich die Beurteilung der Konkurrenzen für den mittelbaren Täter nach dessen Tatbeitrag, unabhängig von der konkurrenzrechtlichen Bewertung des Handelns des Tatmittlers, das ihm zuzurechnen ist.
350. BGH 5 StR 406/24 – Beschluss vom 5. November 2024 (LG Berlin I)
Bestimmung des Begriffs der „großen Zahl von Menschen“ beim Tatbestand des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion.
§ 308 StGB
351. BGH 5 StR 490/24 – Urteil vom 19. Dezember 2024 (LG Dresden)
Erfolgsqualifiziertes Delikt (Einschleusen mit Todesfolge; schwere Folge; Fahrlässigkeit; Vorhersehbarkeit; gefahrspezifischer Zusammenhang; Mittäterschaft beim Grunddelikt; Exzesshandlung).
§ 18 StGB; § 97 Abs. 1 AufenthG
352. BGH 5 StR 498/23 – Beschluss vom 4. Dezember 2024 (LG Berlin)
Betrug durch falsche Abrechnung von „Corona-Tests“ (konkludente Täuschung; Erklärungswert; Verkehrsanschauung; rechtlicher Rahmen; Irrtum; Massenverfahren; sachgedankliches Mitbewusstsein; Vermögensschaden; formal-normative Betrachtung; Marktwert; Kompensation); Beihilfe (Darlegung eines Hilfeleistens durch aktives Tun; strafloses Unterlassen ohne Garantenstellung).
§ 263 StGB; § 27 StGB
353. BGH 5 StR 498/23 – Urteil vom 4. Dezember 2024 (LG Berlin)
Betrug durch unzutreffende Abrechnung von Corona-Tests (konkludente Täuschung; Empfängerhorizont; normativer Gesamtzusammenhang; Geltendmachung eines Anspruchs; Vermögensschaden; formal-normative Betrachtung; Marktwert; Kompensation).
§ 263 StGB
354. BGH 5 StR 514/24 – Urteil vom 30. Januar 2025 (LG Berlin I)
Anforderungen an die Beweiswürdigung beim freisprechenden Urteil (alle relevanten Umstände; geschlossene Darstellung; Einlassung des Angeklagten).
§ 261 StPO; § 267 Abs. 5 StPO
1. In einem aus tatsächlichen Gründen freisprechenden Urteil oder Urteilsteil ist zunächst anzugeben, welche Straftaten dem Angeklagten nach Ort, Zeit und Begehungsweise zur Last gelegt werden. In einer geschlossenen Darstellung sind sodann die zu den Anklagevorwürfen als erwiesen angesehenen Tatsachen festzustellen. Hiervon ausgehend ist anschließend in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Grundlage dieser Beweiswürdigung müssen auch beim freisprechenden Urteil alle
hierfür relevanten Umstände sein, wozu beim Teilfreispruch auch zum Beleg der verurteilten Taten herangezogene Umstände gehören können. Es ist Aufgabe der Urteilsgründe, dem Revisionsgericht auf diese Weise eine umfassende Nachprüfung der freisprechenden Entscheidung zu ermöglichen.
2. Auch beim freisprechenden Urteil ist – wie bei allen anderen Urteilen – zu Beginn der Beweiswürdigung anzugeben, wie sich der Angeklagte eingelassen hat. Teilt das Urteil nicht mit, wie sich der Angeklagte hinsichtlich der Tatvorwürfe zur Sache eingelassen hat, stellt dies auch bei einem Freispruch einen auf die Sachrüge hin zu beachtenden Fehler der Beweiswürdigung dar. Darauf beruht der Freispruch, sofern nicht auszuschließen ist, dass sich aus einer etwaigen Einlassung des Angeklagten Anhaltspunkte zum Beleg der Tatvorwürfe ergeben hätten oder ein Teilschweigen – zulässigerweise –in Zusammenhang mit anderen Beweismitteln zu seinem Nachteil hätte verwertet werden können.
355. BGH 5 StR 538/24 – Beschluss vom 18. Dezember 2024 (LG Berlin I)
Natürliche Handlungseinheit bei sexuellen Übergriffen.
§ 177 Abs. 1 StGB; § 52 StGB
356. BGH 5 StR 574/24 – Beschluss vom 11. Februar 2025 (LG Dresden)
Verurteilung wegen Handeltreibens mit Cannabis.
§ 34 KCanG
357. BGH 5 StR 616/24 – Urteil vom 15. Januar 2025 (LG Bremen)
Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch (innerer Zusammenhang; Verhältnis von Schuldspruch und Strafausspruch); Prüfung der Schuldunfähigkeit bei gesichertem psychiatrischem Befund (Sachverständiger; Begründungsanforderungen).
§ 302 StPO; § 20 StGB
1. Eine Beschränkung des Rechtsmittels (hier: auf den Rechtsfolgenausspruch) ist nur wirksam, wenn nach dem inneren Zusammenhang des Urteils die Beschwerdepunkte losgelöst von dem nicht angefochtenen Teil des Urteils rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden können. In Bezug auf eine Maßregel der Unterbringung nach § 63 StGB oder deren Nichtanordnung gilt, dass diese selbständig angefochten (oder wie vorliegend vom Rechtsmittelangriff ausgenommen) werden kann, wenn zwischen ihr und dem nicht angefochtenen Teil des Urteils kein untrennbarer Zusammenhang besteht, und sichergestellt ist, dass die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt, wobei stets auf den Einzelfall abzustellen ist.
2. Bei einer Rechtsmittelbeschränkung im Verhältnis von Schuldspruch und Strafausspruch besteht dann ein untrennbarer Zusammenhang, wenn ein die Strafbarkeit erhöhender oder mindernder Umstand einen untrennbaren Teil der Schuldfrage bildet.
3. Bei der Frage des Vorliegens eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB bei gesichertem psychiatrischen Befund wie auch bei der Prüfung einer aufgehobenen oder erheblich beeinträchtigten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit handelt es sich um Rechtsfragen, die das Tatgericht zu beantworten hat. Ihm obliegt es, unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen festzustellen, welchen Ausprägungsgrad und insbesondere welchen Einfluss die diagnostizierte Störung auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters hat. Seine psychische Funktionsfähigkeit muss durch das psychosoziale Verhaltensmuster bei Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Um dies zu begründen, bedarf es einer konkretisierenden und widerspruchsfreien Darlegung, wie sich die festgestellte, einem Merkmal von § 20 StGB unterfallende Störung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Tat auf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen ist.
358. BGH 5 StR 694/24 – Beschluss vom 15. Januar 2025 (LG Hamburg)
Geiselnahme (Bemächtigungslage; qualifizierte Nötigung; funktionaler und zeitlicher Zusammenhang); Antrag auf Vernehmung des früheren Beschuldigten als Zeuge (Beweiswert; keine bloße Wiederholung der Beweisaufnahme).
§ 239b Abs. 1 StGB; § 244 StPO
359. BGH 5 StR 719/24 – Beschluss vom 25. Februar 2025 (LG Kiel)
Nachträgliche Ergänzung des zunächst verkürzt abgesetzten Urteils bei Unkenntnis des Gerichts von der Revisionseinlegung.
§ 267 Abs. 4 Satz 4 StPO
Es besteht die Möglichkeit zu späterer Urteilsergänzung in entsprechender Anwendung von § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO, wenn das Gericht unverschuldet keine Kenntnis von der Revisionseinlegung hatte. Allerdings ist eine entsprechende Anwendung wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift auf eng umgrenzte Sachverhalte zu beschränken, in denen das für die Urteilsabfassung zuständige Gericht von der Rechtsmitteleinlegung weder Kenntnis hatte noch nach den konkreten Umständen hätte haben müssen. Für eine etwaige verschuldete Unkenntnis ist auf die Mitglieder des erkennenden Gerichts abzustellen, die das Urteil abzufassen haben. Ein Verschulden liegt in der Regel nicht vor, wenn den Richtern die elektronische Revisionseinlegung aufgrund einer Fehlbedienung durch einen Geschäftsstellenbeamten nicht vorgelegt wird.
360. BGH 6 StR 199/24 (alt: 6 StR 401/21) – Urteil vom 16. Oktober 2024 (LG Braunschweig)
Freispruch, Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (lückenhafte Beweiswürdigung: unterbliebene Berücksichtigung etwaiger prozesstaktischer Erwägungen betreffend Einlassungsverhalten; unterbliebene Auseinandersetzung damit, ob Täterwissen offenbart wurde; wahrheitswidrige Selbstbezichtigung [Hypothese „eines freiwilligen Bauernopfers“]: Spekulation; unterbliebene Würdigung der Urteilsfeststellungen zur Person des Angeklagten; gebotenen Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, Gesamtschau).
§ 261 StPO
361. BGH 6 StR 258/24 – Beschluss vom 5. November 2024 (LG Regensburg)
Besondere gesetzliche Milderungsgründe, Versuch (fakultative Strafmilderung; Gesamtschau, sorgfältige Abwägung); durch Unterlassen begangene Beihilfe zum Mord (Beweiswürdigung; fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite; Beihilfe: irgendwie geartete, die Haupttat objektiv fördernde Unterstützungshandlung oder ein hierauf gerichtetes Unterlassen; Unterlassen: Garantenstellung, Ingerenz, Gefahrerhöhung).
§ 211 StGB; § 22 StGB; § 23 StGB; § 49 StGB; § 27 Abs. 1 StGB; § 13 Abs. 1 StGB
362. BGH 6 StR 288/24 – Urteil vom 16. Oktober 2024 (LG Potsdam)
Entscheidung bei Gesetzesänderung, Schuldspruchänderung; Meistbegünstigungsprinzip (milderes Gesetz); Betäubungsmittelgesetz, Konsumcannabisgesetz; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Handeltreiben mit Cannabis (Tateinheit: Überschneidungen der Ausführungshandlungen des Handeltreibens).
§ 2 Abs. 3 StGB; § 354a StPO; § 354 StPO; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG; § 52 StGB
363. BGH 6 StR 29/25 – Beschluss vom 4. Februar 2025 (LG Lüneburg)
Erfolgreicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
§ 44 Satz 1 StPO; § 45 StPO
364. BGH 6 StR 318/24 – Beschluss vom 18. Februar 2025 (LG Saarbrücken)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
365. BGH 6 StR 335/24 – Beschluss vom 20. Februar 2025 (LG Nürnberg-Fürth)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
366. BGH 6 StR 355/24 – Beschluss vom 15. Oktober 2024 (LG Schwerin)
Entscheidung bei Gesetzesänderung, Schuldspruchänderung; Meistbegünstigungsprinzip (milderes Gesetz); Betäubungsmittelgesetz, Konsumcannabisgesetz; Einziehung von Tatmitteln (Ermessen); Einziehung des Wertes von Taterträgen (Darstellungsmängel).
§ 2 Abs. 3 StGB; § 354a StPO; § 354 StPO; § 74 Abs. 1 StGB; § 73 Abs. 1 StGB; § 73c Satz 1 StGB
367. BGH 6 StR 65/24 – Beschluss vom 6. Februar 2025 (LG Cottbus)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte; Meistbegünstigungsprinzip (milderes Gesetz).
§ 184b Abs. 3 StGB; § 2 Abs. 3 StGB
368. BGH 6 StR 417/24 – Beschluss vom 8. Januar 2025
Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig.
§ 356a StPO
369. BGH 6 StR 438/24 – Beschluss vom 17. September 2024 (LG Dessau-Roßlau)
Adhäsionsverfahren (Adhäsionsantrag, Zulässigkeit: Tod des Adhäsionsklägers während des Revisionsverfahrens).
§ 403 StPO; § 404 Abs. 1 StPO; § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO
370. BGH 6 StR 450/24 – Beschluss vom 17. Oktober 2024 (LG Lüneburg)
Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche; Rechtsgespräch über die (vorläufige) Einschätzung der Sach-, Beweis- und Rechtslage, allgemeiner Hinweis auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses.
§ 243 Abs. 4 StPO
371. BGH 6 StR 452/24 – Beschluss vom 4. Dezember 2024 (LG Verden)
Entscheidung bei Gesetzesänderung, Schuldspruchänderung; Meistbegünstigungsprinzip (milderes Gesetz); Betäubungsmittelgesetz (Strafmilderung oder Absehen von Strafe); Konsumcannabisgesetz; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Handeltreiben mit Cannabis.
§ 2 Abs. 3 StGB; § 354a StPO; § 354 StPO; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 31 BtMG; § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG
372. BGH 6 StR 459/24 – Beschluss vom 13. November 2024 (LG Schwerin)
Raub (Gewalt: körperliche Zwangswirkung beim Tatopfer; Drohen: seelisches Einwirken auf den Bedrohten in Gestalt einer auf Angst und Furcht abzielenden Ankündigung eines Übels); Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Urteilsgründe: Gutachten, Mitteilung wesentlicher Anknüpfungstatsachen und Darlegungen).
§ 249 Abs. 1 StGB; § 64 StGB; § 267 StPO
373. BGH 6 StR 481/24 – Beschluss vom 7. Januar 2025 (LG Potsdam)
Gefährliche Körperverletzung (Begehung mittels einer Waffe: unmittelbare Einwirkung auf den Körper, Bedrohung mit einer scharfen Schusswaffe; Begehung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich: Zusammenwirken; kein Zusammenwirken, wenn sich mehrere Tatopfer jeweils nur einem Angreifer ausgesetzt sehen).
§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB
374. BGH 6 StR 495/24 – Urteil vom 8. Januar 2025 (LG Magdeburg)
Versuchter Mord (Heimtücke: Arg- und Wehrlosigkeit, Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit, Ausnutzungsbewusstsein).
§ 211 StGB
375. BGH 6 StR 508/24 – Urteil vom 5. März 2025 (LG Frankfurt [Oder])
Sexueller Übergriff, Vergewaltigung; Grundsätze der Strafzumessung (Verhängung der Mindeststrafe: eingehende Begründung und Abwägung der wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände).
§ 177 StGB; § 46 StGB
Die Mindeststrafe ist zwar nicht nur denkbar leichtesten Fällen vorbehalten; auf sie darf auch erkannt werden, wenn Strafzumessungsgesichtspunkte vorliegen, die den Angeklagten belasten. Dies setzt aber – wie bei der Verhängung der Höchststrafe – eine eingehende Begründung und Abwägung der wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände voraus.
376. BGH 6 StR 526/24 – Urteil vom 19. Februar 2025 (LG Schwerin)
Urteilsgründe (Darstellungsanforderungen); lückenhafte Beweiswürdigung.
§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 261 StPO
377. BGH 6 StR 539/24 – Beschluss vom 5. Februar 2025 (LG Hildesheim)
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Mittäterschaft (wertende Gesamtbetrachtung; Einfuhrvorgang selbst als entscheidender Bezugspunkt).
§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG; § 25 Abs. 2 StGB
378. BGH 6 StR 542/24 – Beschluss vom 4. Dezember 2024 (LG Hannover)
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (unterbliebene Mitteilung der für die einbezogenen Strafen wesentlichen Zumessungserwägungen).
§ 55 Abs. 1 StGB; § 46 StGB
379. BGH 6 StR 572/24 – Beschluss vom 12. November 2024 (LG Stade)
Bedrohung, Nötigung (konkurrenzrechtliche Bewertung).
§ 241 StGB; § 240 StGB
380. BGH 6 StR 583/24 – Beschluss vom 7. Januar 2025 (LG Coburg)
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen, verminderte Schuldfähigkeit (prinzipiell mehrstufige Prüfung; rechtsfehlerhaft verengte Schuldfähigkeitsprüfung).
§ 20 StGB; § 21 StGB
381. BGH 6 StR 589/23 – Beschluss vom 6. November 2024 (LG Hannover)
Schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl (Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme); Revisionsbegründung; Einziehung des Wertes von Taterträgen (erlangtes Etwas: Mitverfügungsgewalt), nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Einziehung: fehlende Mitteilung des Vollstreckungsstands einer früheren Einziehungsentscheidung).
§ 244 Abs. 4 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 27 Abs. 1 StGB; § 55 Abs. 2 StGB; § 73 Abs. 1 StGB; § 73c StGB; § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO
382. BGH 6 StR 597/24 – Beschluss vom 8. Januar 2025 (LG Frankfurt [Oder])
Verminderte Schulfähigkeit (Steuerungsfähigkeit: motivationale Steuerungsfähigkeit).
§ 20 StGB; § 21 StGB
383. BGH 6 StR 620/24 – Beschluss vom 23. Januar 2025 (LG Magdeburg)
Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung (äußeres Erscheinungsbild des Tatgeschehens).
§ 249 StGB; § 253 StGB; § 255 StGB
384. BGH 6 StR 629/24 – Beschluss vom 10. Dezember 2024 (LG Nürnberg-Fürth)
Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Bedrohung (konkurrenzrechtliche Bewertung; Bedrohung mit dem Tode zur Durchführung sexueller Handlungen).
§ 177 Abs. 5 StGB; § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB; § 241 Abs. 2 StGB
385. BGH 6 StR 634/24 – Beschluss vom 21. Januar 2025 (LG Stendal)
Unerlaubter Besitz eines verbotenen Gegenstandes, Führen eines verbotenen Gegenstandes (konkurrenzrechtliche Bewertung).
§ 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG
386. BGH 6 StR 643/24 – Beschluss vom 22. Januar 2025 (LG Nürnberg-Fürth)
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
387. BGH 6 StR 651/24 – Beschluss vom 7. Januar 2025 (LG Potsdam)
Verfolgungsverjährung: Verjährungsfrist, Ruhen; Verfolgungsverjährung bei Tateinheit.
§ 78 StGB; § 78b StGB; § 52 StGB
388. BGH 6 StR 654/24 – Beschluss vom 8. Januar 2025 (LG Lüneburg)
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Intelligenzminderung; erforderliche umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten).
§ 63 StGB; § 20 StGB; § 21 StGB
389. BGH 6 StR 676/24 – Beschluss vom 21. Januar 2025 (LG Magdeburg)
Betrug, versuchter Betrug (sog. Tankbetrug; Versuch und Vollendung; Irrtum: Bemerken des Tankvorgangs durch Tankstellenbeschäftigten).
§ 263 Abs. 1 StGB, § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB