HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 291
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 505/24, Beschluss v. 07.01.2025, HRRS 2025 Nr. 291
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 28. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte an Stelle der „mitgliedschaftlichen Betätigung in einer terroristischen Vereinigung im Ausland“ der „mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland“ schuldig ist (§ 354 Abs. 1 StPO analog; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 31).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 291
Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede