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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
April 2025
26. Jahrgang
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Von RAin Alicia Althaus, Wiesbaden
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil[1] die Verwertbarkeit von Kommunikationsdaten, die durch US-Beh ö rden aus dem verschlüsselten Messengerdienst "AnomChat" gewonnen wurden, für deutsche Strafverfahren für zulässig erklärt. Der BGH stützte seine Entscheidung auf mehrere Kernargumente: Es hätten keine vergleichbaren inländischen Ermittlungsansätze zur Verfügung gestanden, die erfassten Inhalte hätten sich ausschließlich auf kriminelle Handlungen bezogen, die Verhältnismäßigkeitsprüfung sei gewahrt, und es lägen keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der übermittelten Daten vor. Zudem zog der BGH Parallelen zwischen der ausländischen Maßnahme und vergleichbaren Ermittlungsinstrumenten der StPO und verneinte ein legitimes Interesse an verschlüsselter Kommunikation außerhalb krimineller Zwecke. Die Revision des Angeklagten wurde insoweit verworfen, lediglich bezüglich des Strafmaßes und der Verm ö gensabsch ö pfung wurde der Fall zur Neuverhandlung zurückverwiesen.
Die nachfolgende Analyse widmet sich bewusst nicht den prozessualen Argumenten der Verteidigung des Angeklagten im konkreten Fall, denen die Verfasserin grundsätzlich beipflichtet. Vielmehr erfolgt eine grundlegende rechtsstaatliche Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Bundesgerichtshofs, die über den Einzelfall hinaus von erheblicher Bedeutung für die Architektur des Rechtsstaats und die Legitimationsbasis strafrechtlicher Ermittlungen sind. Die kritische Würdigung versteht sich als Beitrag zur notwendigen verfassungsrechtlichen Diskussion über die Grenzen transnationaler Strafverfolgung in einer digitalisierten Welt.
Die Argumentation des BGH, dass "andere, vergleichbare erfolgversprechende und ergiebige Ermittlungsansätze nicht zur Verfügung standen",[2] verkennt fundamentale verfassungsrechtliche Grundsätze. Diese Nichtverfügbarkeit ist keine technische Limitierung, sondern das Ergebnis einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung. Der demokratisch legitimierte Souverän hat deutschen Ermittlungsbeh ö rden explizit nicht die Befugnisse eingeräumt, die hier von ausländischen Beh ö rden genutzt wurden. Diese Zurückhaltung ist kein Defizit, sondern Ausdruck einer bewussten rechtsstaatlichen Begrenzung exekutiver Eingriffsbefugnisse.[3]
Indem der BGH den Umweg über ausländische Erkenntnisquellen legitimiert, hebelt er diese gesetzgeberische Entscheidung aus und untergräbt den demokratischen Willensbildungsprozess. Es entsteht eine bedenkliche Umgehungskonstruktion: Was der deutsche Gesetzgeber den eigenen Beh ö rden verwehrt, wird über den Umweg ausländischer Beh ö rden erm ö glicht. Dies stellt nicht nur eine Aush ö hlung der legislativen Gestaltungskompetenz dar, sondern auch eine Erosion verfassungsrechtlich verankerter Schutzstandards.[4]
Besonders problematisch erscheint in diesem Zusammenhang die implizite Botschaft an den Gesetzgeber: Die sorgfältige Abwägung zwischen Strafverfolgungsinteressen und Grundrechtsschutz bei der
Ausgestaltung von Ermittlungsbefugnissen wird entwertet, wenn die Exekutive durch internationale Kooperation diese Grenzen umgehen kann. Es besteht die Gefahr, dass dies langfristig zu einer faktischen Entmachtung des Parlaments in seiner Rolle als Gestalter rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien führen.
Die Feststellung des BGH, "die betroffenen Kommunikationsinhalte bezogen sich allein auf die Begehung krimineller Handlungen",[5] offenbart ein fundamentales Dilemma: Deutsche Beh ö rden k ö nnen diese Behauptung nicht eigenständig verifizieren, da sie selbst nicht Urheber der Maßnahme sind. Sie sind auf die selektive Übermittlung durch ausländische Beh ö rden angewiesen, ohne Einblick in die Gesamtheit der erhobenen Daten zu haben.
Dies führt zu einem gravierenden rechtsstaatlichen Defizit: Weder kann überprüft werden, ob auch entlastende Kommunikation existierte, noch besteht Kontrolle darüber, nach welchen Kriterien die Daten gefiltert wurden. Die deutsche Justiz operiert damit auf einer hochgradig selektiven Informationsbasis, was dem Grundsatz der Waffengleichheit im Strafverfahren diametral entgegensteht. Die Verteidigung hat keine M ö glichkeit, die Vollständigkeit und den Kontext der übermittelten Daten zu überprüfen, was das Recht auf ein faires Verfahren substantiell beeinträchtigt.
Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass selbst die Identität des EU-Mitgliedstaates, in dem der Server stand und der den gerichtlichen Beschluss zur Datenerfassung – wohl – erlassen hat, geheim gehalten wird. Die Undurchsichtigkeit wird noch verstärkt durch den Umstand, dass nicht einmal der Grund für diese Geheimhaltung bekannt ist.[6] Unter solchen Bedingungen ist eine effektive Verteidigung praktisch unm ö glich, da bereits die fundamentalsten Eckdaten der Ermittlungsmaßnahme im Dunkeln bleiben.
Die Argumentation des BGH, dass "Anhaltspunkte dafür, dass die von den USA erteilten Auskünfte unzutreffend sind, nicht bestehen",[7] ist rechtsstaatlich h ö chst problematisch. Sie ersetzt rechtliche Überprüfbarkeit durch bloßes Vertrauen in einen ausländischen Staat, der eigene geopolitische und Sicherheitsinteressen verfolgt. Diese Vertrauensargumentation wiederholt sich in der Argumentation des BGH[8] und wird zum tragenden Prinzip erhoben.
Dieses "Vertrauen ins Blaue hinein" steht in eklatantem Widerspruch zu den sonst geltenden strengen Maßstäben der Beweisführung im Strafprozess. Es schafft einen Doppelstandard: Während inländische Ermittlungsmaßnahmen rigiden rechtsstaatlichen Kontrollen unterliegen, genügt bei ausländischen Erkenntnissen ein diffuses Vertrauensprinzip. Dies untergräbt nicht nur die Objektivität der Beweisführung, sondern schwächt auch die Position der Verteidigung fundamental, da sie gegen dieses "Vertrauensargument" praktisch machtlos ist.
Die mehrfache Weiterleitung der Daten (vom unbekannten EU-Staat an das FBI, vom FBI an das BKA und schließlich nach einem Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt wieder vom US-Justizministerium nach Deutschland) [9] potenziert diese Problematik noch. Mit jedem Übermittlungsschritt steigt die Gefahr selektiver Informationsweitergabe, ohne dass für deutsche Gerichte auch nur annähernd nachvollziehbar wäre, welche Auswahlkriterien angelegt wurden und ob die Vollständigkeit der ermittlungsrelevanten Daten gewährleistet ist.
Der Verweis des BGH auf vergleichbare Ermittlungsmaßnahmen in der StPO[10] verkennt einen entscheidenden Unterschied: Nationale Ermittlungsmaßnahmen sind in einen umfassenden rechtsstaatlichen Kontrollmechanismus eingebettet. Sie beruhen auf parlamentarisch legitimierten Gesetzen, unterliegen der richterlichen Kontrolle und k ö nnen im Rechtsmittelverfahren umfassend überprüft werden.
Diese Sicherungsmechanismen fehlen bei ausländischen Ermittlungsmaßnahmen vollständig. Die deutsche Justiz hat weder Einfluss auf die Durchführung noch auf den Umfang oder die Dokumentation der Maßnahme. Zudem bleiben die rechtlichen Standards, unter denen die Maßnahme im Ausland durchgeführt wurde, oft intransparent. Die formale Ä hnlichkeit zu StPO-Maßnahmen kann diese fundamentalen rechtsstaatlichen Defizite nicht kompensieren. Die Gleichsetzung legitimiert vielmehr eine substantielle Absenkung strafprozessualer Schutzstandards durch die Hintertür ausländischer Kooperation.
Besonders beunruhigend ist der Umstand, dass der BGH ausdrücklich feststellt, die ausländischen Ermittlungsmaßnahmen seien nicht am Maßstab des ausländischen Rechts zu überprüfen und es sei auch nicht entscheidend, ob die deutschen Ermittlungsbeh ö rden in gleicher Weise hätten vorgehen dürfen.[11] Diese Feststellung schafft praktisch einen rechtsfreien Raum. Weder deutsches noch ausländisches Recht soll als Prüfungsmaßstab herangezogen werden. Dies führt zu einer eklatanten Schutzlücke, die
mit rechtsstaatlichen Grundsätzen kaum vereinbar erscheint.
Hinzu kommt, dass die Behauptung des BGH, die Anschaffung verschlüsselter Kommunikationstechnologie zu anderen Zwecken als zur Begehung schwerer Straftaten läge fern, [12] realitätsfern ist und die vielfältigen legitimen Anwendungsbereiche verschlüsselter Kommunikation in einer digitalisierten Gesellschaft ignoriert.
Zahlreiche Berufsgruppen sind auf sichere Kommunikation essenziell angewiesen: Rechtsanwälte bei der vertraulichen Mandantenkommunikation, Journalisten zum Quellenschutz, Menschenrechtsverteidiger in autoritären Regimen, Whistleblower bei der Aufdeckung von Missständen, aber auch Unternehmen beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Die pauschale Kriminalisierung verschlüsselter Kommunikation durch den BGH stigmatisiert damit legitime Schutzinteressen und verkennt deren fundamentale Bedeutung für eine freie Gesellschaft.
Diese Argumentationslinie des BGH ist besonders bedenklich, da sie indirekt eine Rechtfertigungsbedürftigkeit für den Schutz der eigenen Kommunikation konstruiert – ein Ansatz, der mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kaum vereinbar scheint.
Zwar bezieht sich der BGH im vorliegenden Fall spezifisch auf die Anom-Handys, die nach Auskunft des FBI gezielt für kriminelle Kreise entwickelt wurden ("designed by criminals for criminals").[13] Jedoch ist diese Zuschreibung bereits problematisch, da sie auf Informationen basiert, die ausschließlich von denjenigen Beh ö rden stammen, die ein erhebliches Eigeninteresse an der Legitimierung ihrer Ermittlungsmaßnahmen haben. Ohne unabhängige Überprüfbarkeit dieser Behauptung wird sie zum selbstreferentiellen Argument, das eine kritische Würdigung praktisch unm ö glich macht.
Die Argumentation des BGH folgt letztlich dem problematischen Grundsatz, dass der Zweck der Strafverfolgung die eingesetzten Mittel rechtfertigt.[14] Diese utilitaristische Logik steht in fundamentalem Widerspruch zu rechtsstaatlichen Prinzipien, die gerade die Einhaltung prozeduraler Garantien unabhängig vom erstrebten Ergebnis fordern. Der grundrechtliche Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) dient hier als verfassungsrechtliches Korrektiv gegen eine einseitige Zweckorientierung im Strafprozess und gegen eine Strafverfolgung um jeden Preis.
Der BGH schafft durch seine Entscheidung einen gefährlichen Präzedenzfall, der die Umgehung nationaler Schutzmechanismen durch internationale Kooperation legitimiert. Dies kann langfristig zu einer systematischen Aush ö hlung strafprozessualer Garantien führen, da Strafverfolgungsbeh ö rden zunehmend auf ausländische Ermittlungshandlungen ausweichen k ö nnten, die im Inland nicht zulässig wären. Ein solches "forum shopping" bei Ermittlungsmaßnahmen untergräbt die legislative Gestaltungshoheit und führt zu einer schleichenden Erosion strafprozessualer Schutzstandards.[15]
Der BGH geht davon aus, dass die aktive Täuschung der Nutzer durch das FBI (die Handys wurden als Ende-zu-Ende-verschlüsselt vermarktet, während das FBI heimlich über die Entschlüsselungscodes verfügte) als legitimes Ermittlungsinstrument angesehen wird.[16] Diese staatlich organisierte Täuschung wird vom BGH nicht problematisiert, obwohl sie schwerwiegende rechtsstaatliche Fragen aufwirft. Die Akzeptanz solcher Maßnahmen k ö nnte den Weg für weitreichende verdeckte Überwachungsoperationen ebnen, bei denen staatliche Stellen aktiv Täuschungsman ö ver einsetzen, um Bürger zur Preisgabe vertraulicher Kommunikation zu verleiten.
Ein weiteres Problem liegt in der faktischen Unm ö glichkeit gerichtlicher Kontrolle der Ermittlungsmaßnahme.[17] Der BGH bestätigt ausdrücklich, dass der Angeklagte nicht unmittelbar die im Drittland ergangenen Beschlüsse angreifen konnte[18] und dass die Existenz und der Inhalt derselben der deutschen Strafjustiz nur vom H ö rensagen bekannt sind.[19]
Diese Konstellation ist mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz kaum vereinbar. Das Fundament strafprozessualer Garantien bildet die M ö glichkeit gerichtlicher Überprüfung von Ermittlungsmaßnahmen. Wenn jedoch die rechtliche Grundlage einer Maßnahme nicht einmal dem erkennenden Gericht vollständig bekannt ist, sondern nur "vom H ö rensagen ", wird das gesamte rechtsstaatliche Kontrollsystem ausgehebelt. Die Verteidigung kann weder die Rechtmäßigkeit der Erhebung noch den Umfang der Datenerfassung überprüfen[20] – sie muss sich auf die Behauptungen derjenigen Beh ö rden verlassen, die zugleich Ermittlungsinteressen verfolgen.[21]
Besonders beunruhigend ist die Feststellung des BGH, dieser Umstand führe in der Gesamtabwägung nicht zur Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens. [22] Dadurch werden fundamentale Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren zugunsten effektiver Strafverfolgung relativiert, ohne dass erkennbar wird, welche Abwägungskriterien der BGH hierbei herangezogen hat.
Die Entscheidung schwächt nicht nur die Position der Verteidigung im konkreten Fall, sondern schafft einen weitreichenden Präzedenzfall für die Umgehung nationaler Schutzstandards durch internationale Kooperation. Die mehrfachen Informationsfilter beim Transfer der Daten vom ausländischen Server über verschiedene Behörden bis zum deutschen Strafverfahren, die Intransparenz bezüglich der rechtlichen Grundlagen der Maßnahme und die pauschale Kriminalisierung verschlüsselter Kommunikation werfen fundamentale rechtsstaatliche Fragen auf.
Zwar ist es sinnvoll und auch im Rahmen internationaler Sicherheitsarchitektur erforderlich, dass Geheimdienstinformationen grenzüberschreitend zum Zwecke der Gefahrenabwehr ausgetauscht werden. In solchen Konstellationen steht der präventive Schutz von Leben, Gesundheit und öffentlicher Sicherheit im Vordergrund – und damit legitime Gründe für eine gewisse Vertraulichkeit und Eilbedürftigkeit staatlichen Handelns. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um Gefahrenabwehr, sondern um Strafverfolgung. Dieser Unterschied ist konstitutiv: Denn anders als präventive Maßnahmen unterliegen strafprozessuale Eingriffe strengen rechtsstaatlichen Anforderungen an Transparenz, Nachvollziehbarkeit und richterliche Kontrolle – nicht zuletzt, weil sie auf vergangenes Verhalten zielen und mit empfindlichen Sanktionen verbunden sind. Die Vermischung beider Bereiche birgt die Gefahr, die verfassungsrechtlichen Schutzmechanismen auszuhöhlen und verdeckt exekutives Handeln zu privilegieren.
Diese Entwicklung bedarf dringend einer kritischen Neubewertung durch die Rechtsprechung, insbesondere durch das Bundesverfassungsgericht, um die Erosion strafprozessualer Garantien zu verhindern und die demokratisch legitimierte Begrenzung staatlicher Eingriffsbefugnisse zu wahren. Der vorliegende Fall berührt zentrale verfassungsrechtliche Fragen der Informationshoheit, der Gewaltenteilung und des rechtsstaatlichen Mindeststandards bei internationaler Rechtshilfe, die einer grundsätzlichen Klärung bedürfen.
[1] BGH, 09.01.2025 – 1 StR 54/24 = HRRS 2025 Nr. 235.
[2] BGH, 09.01.2025 – 1 StR 54/24 , Rn. 25 = HRRS 2025 Nr. 235.
[3] Diese Position lässt sich auf mehrere verfassungsrechtliche Grundprinzipien stützen: Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) mit seiner Bindung staatlicher Gewalt an Recht und Gesetz; das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG), aus dem sich die Notwendigkeit einer demokratischen Legitimation für Eingriffsbefugnisse ergibt; sowie die Grundrechte als Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe, insbesondere das vom BVerfG entwickelte "Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme" (BVerfGE 120, 274 – Online-Durchsuchung = HRRS 2008 Nr. 160). Der bewusste Verzicht des Gesetzgebers auf bestimmte Ermittlungsbefugnisse ist nicht als Defizit zu werten, sondern als Element der vom Gewaltenteilungsprinzip geforderten Begrenzung exekutiver Macht. Vgl. auch BVerfGE 125, 260 = HRRS 2010 Nr. 134 zur Vorratsdatenspeicherung, wo das Gericht die Grenzen staatlicher Überwachungsbefugnisse deutlich markiert.
[4] Vgl. BGH, 02.03.2022 – 5 StR 457/21 = HRRS 2022 Nr. 393. In diesem Urteil billigt der BGH die Verwertung von EncroChat-Daten, obwohl diese durch ausländische Beh ö rden unter Umgehung deutscher Verfahrensgarantien gewonnen wurden. Der Fall illustriert exemplarisch, wie durch die Einbindung ausländischer Ermittlungsakteure faktisch nationale Schutzstandards unterlaufen werden können.
[5] BGH, 09.01.2025 – 1 StR 54/24 , Rn. 25 = HRRS 2025 Nr. 235.
[6] BT-Drs. 20/1249, S. 6.
[7] BGH, 09.01.2025 – 1 StR 54/24 , Rn. 29 = HRRS 2025 Nr. 235.
[8] BGH, 09.01.2025 – 1 StR 54/24 , Rn. 30 = HRRS 2025 Nr. 235.
[9] Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 09.01.2025 – 1 StR 54/24.
[10] BGH, 09.01.2025 – 1 StR 54/24 , Rn. 30 = HRRS 2025 Nr. 235.
[11] BGH, 09.01.2025 – 1 StR 54/24 , Rn. 18 = HRRS 2025 Nr. 235.
[12] BGH, 09.01.2025 – 1 StR 54/24 , Rn. 33 = HRRS 2025 Nr. 235.
[13] BGH, 09.01.2025 – 1 StR 54/24 , Rn. 32 = HRRS 2025 Nr. 235.
[14] BGH, 09.01.2025 – 1 StR 54/24 , Rn. 34 = HRRS 2025 Nr. 235.
[15] Sommer HRRS 2024, 394, 398.
[16] BGH, 09.01.2025 – 1 StR 54/24 , Rn. 45 = HRRS 2025 Nr. 235.
[17] So auch LG Memmingen, BeckRS 2023, 26989 Rn. 80, 81.
[18] BGH, 09.01.2025 – 1 StR 54/24 , Rn. 15 = HRRS 2025 Nr. 235.
[19] BGH, 09.01.2025 – 1 StR 54/24 , Rn. 14 = HRRS 2025 Nr. 235.
[20] LG Memmingen, BeckRS 2023, 26989 Rn. 83, 84.
[21] Sommer HRRS 2024, 394, 399.
[22] BGH, 09.01.2025 – 1 StR 54/24 , Rn. 46 = HRRS 2025 Nr. 235.