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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 297

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 527/24, Beschluss v. 05.02.2025, HRRS 2025 Nr. 297


BGH 3 StR 527/24 - Beschluss vom 5. Februar 2025 (LG Trier)

Aufhebung der Revisionsentscheidung und Feststellung der Rücknahme der Revision.

§ 302 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat am 18. Dezember 2024 den Schuldspruch geändert, den Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die weitergehende Revision verworfen. Bereits vor der Beschlussfassung hatte die Verteidigerin des Angeklagten mit Schriftsatz vom 22. November 2024 die Revision zurückgenommen. Die am selben Tag als elektronisches Dokument übermittelte Rücknahmeerklärung ging beim Bundesgerichtshof ein, wurde aber von der Posteingangsstelle nicht zu den Akten gegeben.

Damit ist der Beschluss vom 18. Dezember 2024 gegenstandslos, da das Rechtsmittel zuvor wirksam zurückgenommen worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 5 StR 181/04, juris). Nachdem die Akten am 13. November 2024 beim Bundesgerichtshof eingegangen waren, ist dieser richtiger Empfänger der Rücknahme gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 55/23, juris Rn. 2 mwN; MüKoStPO/Allgayer, 2. Aufl., § 302 Rn. 21). Im Übrigen bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der Erklärung (§ 302 Abs. 2 StPO). Für den Eingang bei Gericht ist nicht entscheidend, ob das Schreiben zu den Akten gelangt ist (entsprechend zur Rechtsmitteleinlegung BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2017 - 3 StR 397/17, juris Rn. 2; vom 8. August 2023 - 3 StR 264/23, juris Rn. 2).

Infolge der Rücknahme hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 297

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede