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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Oktober 2016
17. Jahrgang
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Wer bei einer räuberischen Erpressung in die Auswahl und Auskundschaftung der Tatobjekte (hier Tankstellen) eingebunden ist und die bei der Tatbegehung benutzten Fahrzeuge in eigenem Namen anmietet, die Ausführung der Taten jedoch vollständig einem anderen Beteiligten überlässt, verwirklicht damit regelmäßig keine Tatbeiträge von einem Gewicht, das den Schluss auf eine Tatherrschaft oder wenigstens auf den Willen dazu tragen könnte. In Betracht kommt unter solchen Umständen daher regelmäßig nur eine Strafbarkeit wegen Beihilfe, selbst wenn ein gesteigertes Interesse am Gelingen der Taten daraus resultiert, dass aus der Beute der Lebensunterhalt für beide Beteiligten bestritten werden soll.
Die Frage der mittäterschaftlichen Begehung einer mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung (§§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB) ist nach den allgemeinen Regeln zu beantworten (zu diesen jüngst etwa BGH HRRS 2016 Nr. 436). Danach kann es zur Annahme von Mittäterschaft ausreichen, wenn ein Beteiligter ohne eigene Mitwirkung bei den Körperverletzungshandlungen das Opfer in die Wohnung lockt, in der es dann von den übrigen Mittätern angegriffen wird, den Angreifern ein „Startkommando“ gibt und während der Tatbegehung aufmerksam gewordenen Nachbarn beruhigt. Wer dagegen lediglich an der Wegnahme von Wertgegenständen des Opfers interessiert ist und im Übrigen in keiner Weise an den Körperverletzungshandlungen mitwirkt, scheidet als Mittäter i.d.R. aus.
1. Über den Wortlaut des § 52 Abs. 1 StGB hinaus liegt eine Tat im Rechtssinne vor, wenn zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten als ein einheitliches Tun erscheint (st. Rspr.). Die Annahme von Tateinheit kommt auch in Betracht, wenn mehrere Tatbestandsverwirklichungen dergestalt objektiv zusammentreffen, dass die Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind (vgl. BGH NStZ-RR 2014, 144, 145). Dagegen genügt ein einheitliches Motiv, die Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen, die Verfolgung eines Endzwecks, eine Mittel-Zweck-Verknüpfung oder eine Grund-Folge-Beziehung nicht, um Tateinheit zu begründen (vgl. BGHSt 43, 317, 319). Ob im Einzelfall eine die Annahme einer Tat im Rechtssinne tragende Teilidentität der Ausführungshandlungen gegeben ist, richtet sich nach dem materiellen Recht.
2. Vom weiten Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sind Handlungen weit im Vorfeld des eigentlichen Güterumsatzes ebenso erfasst wie die dem Güterumsatz nachfolgenden Geldflüsse. Die Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist „auf der untersten Ebene der Handelskette“ mithin erst beendet, wenn der Lieferant das Entgelt erhalten hat, wenn also auch der Geldfluss als Gegenleistung für die Betäubungsmittellieferung „zur Ruhe“ gekommen ist (vgl. BGHSt 43, 158, 162). Betätigungen, die in diesem weiten Sinne auf den Vertrieb ein- und derselben Rauschgiftmenge bezogen sind, werden zu einer tatbestandlichen Bewertungseinheit zusammengefasst.
3. Darüber hinaus entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass zwei oder mehrere an sich selbstständige Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verbunden werden, wenn sie in einem Handlungsteil zusammentreffen. Ist eine Handlung als eine tatbestandliche Ausführungshandlung beider oder mehrerer Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln anzusehen, so ist Tateinheit anzunehmen. Allein
das zeitliche Zusammentreffen von Zahlungsvorgängen in Bezug auf eine frühere Drogenbeschaffung mit der Abholung der nächsten Lieferung – die bloße Gleichzeitigkeit beider, verschiedene Umsatzgeschäfte fördernder Ausführungshandlungen – genügt jedoch zur Annahme gleichartiger Tateinheit nicht (vgl. BGH NStZ 1999, 411).
1. Gesetzesalternative Verurteilung (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei bei gleichzeitiger Verwirklichung des Tatbestands der Geldwäsche nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB. (BGHSt)
2. § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB räumt der Verurteilung wegen der Katalogvortat – im Wege eines persönlichen Strafausschließungsgrunds bzw. einer Konkurrenzregel – den Vorrang gegenüber der Verurteilung wegen etwa zugleich verwirklichter Geldwäsche ein. Weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien können dabei irgendwelche Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass sie nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gelten soll, wenn der Angeklagte wegen der Katalogvortat nicht auf eindeutiger, sondern auf wahldeutiger Grundlage verurteilt wird. (Bearbeiter)
1. Als Inhaber eines öffentlichen Amtes (§ 132 StGB) gibt sich aus, wer auf seine Funktion als Amtsinhaber ausdrücklich oder konkludent, sei es auch nur durch eine allgemein gehaltene Kennzeichnung als Funktionsträger, hinweist; des Zugehörigkeitshinweises zu einer bestimmten Dienststelle bedarf es nicht. (BGHR)
2. Wer gegenüber dem berechtigten Karteninhaber erklärt, im Besitz der Bankkarte zu sein und gleichzeitig darüber täuscht, wie er deren Besitz erlangt hat, verwirklicht regelmäßig den Tatbestand des Betrugs, wenn er sich die Nennung der PIN erschleicht und dadurch die faktische Verfügungsmöglichkeit erlangt, die es ihm ermöglicht, unter Missbrauch des ihm entgegengebrachten Vertrauens anschließend Geldabhebungen an Geldautomaten zu tätigen. Es verhält sich insofern nicht anders als bei einer auf die gleichzeitige Erlangung des Besitzes an einer EC-oder Kreditkarte und der PIN gerichteten Täuschung oder der betrügerischen Erlangung nur des Kartenbesitzes in Fällen, in denen dem Täter die PIN bereits - wie der Geschädigte weiß - bekannt ist. (Bearbeiter)
1. Das Merkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens im Sinne von § 130 Abs. 3 StGB umschreibt keinen zum Tatbestand gehörenden Erfolg, so dass eine Inlandstat über § 9 Abs. 1 Variante 3 oder 4 StGB nicht begründet werden kann. Denn an dem Ort, an dem die hervorgerufene abstrakte Gefahr in eine konkrete lediglich umschlagen kann, ist kein zum Tatbestand gehörender Erfolg eingetreten. Erforderlich ist insoweit vielmehr eine von der tatbestandsmäßigen Handlung räumlich und/oder zeitlich abtrennbare Außenweltsveränderung, zu der es in den Fällen einer bloß potentiellen Gefahr indes gerade nicht kommen muss.
2. Der Senat kann dies ungeachtet des Urteils des 1. Strafsenats vom 12. Dezember 2000 (1 StR 184/00, BGHSt 46, 212, 221) wie geschehen entscheiden, ohne ein Anfrageverfahren gemäß § 132 Abs. 3 GVG durchführen zu müssen. Denn jedenfalls ist der Senat nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs in der seit dem Jahr 2014 geltenden Fassung mittlerweile allein für Entscheidungen über Revisionen in Strafsachen gegen
die Urteile der Strafkammern zuständig, sofern sie - unter anderem - Fälle der Volksverhetzung (§ 130 StGB) betreffen. Eine Anfrage- und gegebenenfalls Vorlagepflicht besteht deshalb nicht.
3. Leugnen i.S.v. § 130 Abs. 3 StGB ist das Bestreiten, Inabredestellen oder Verneinen einer historischen Tatsache. Es kann nur geleugnet werden, was wahr ist, weshalb das Bestreiten wissenschaftlich noch umstrittener Tatsachen nicht erfasst wird; das Bezweifeln oder Infragestellen einer Tatsache reicht nach herrschender Auffassung ebenfalls nicht aus. Ein Leugnen liegt auch bei verklausulierten Formulierungen vor, wenn die wahre Bestreitensabsicht eindeutig zum Ausdruck kommt. Ob dies der Fall ist, muss im Wege der Auslegung der Äußerung auf ihren tatsächlichen Gehalt hin ermittelt werden; dies ist Sache des Tatgerichts.
4. Das Revisionsgericht hat eine vertretbare tatrichterliche Auslegung hinzunehmen, sofern sie sich nicht als rechtsfehlerhaft erweist, etwa weil die Erwägungen lückenhaft sind, gegen Sprach- und Denkgesetze bzw. Erfahrungssätze verstoßen oder allgemeine Auslegungsregeln verletzen. Kriterien der Auslegung sind neben dem Wortlaut der Äußerungen und ihrem sprachlichen Kontext auch sämtliche nach außen hervortretenden Begleitumstände, namentlich etwa die erkennbare politische Grundhaltung der Zuhörer und ihr Vorverständnis, aber auch die nach dem objektiven Empfängerhorizont deutlich werdende Einstellung des sich Äußernden. Verbleiben Zweifel am Inhalt der Äußerung bzw. ist sie mehrdeutig, gebietet eine am Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ausgerichtete Auslegung, auf die günstigere Deutungsmöglichkeit abzustellen, wenn diese nicht ihrerseits ausgeschlossen ist.
5. Ob ein deutscher Straftatbestand auf ausländische Verhältnisse anwendbar ist oder nicht, ist durch dessen Auslegung im Einzelfall zu bestimmen. Ergibt diese, dass durch die Vorschrift ausschließlich inländische Rechtsgüter geschützt werden sollen, so kann der Täter nicht bestraft werden, wenn er durch seine Handlung ein solches nicht verletzt hat.
6. Im Rahmen des § 130 StGB sind unter Teilen der Bevölkerung regelmäßig Teile der inländischen Bevölkerung zu verstehen. Ist ein im Ausland gehaltener Vortrag inhaltlich zur Störung des inländischen öffentlichen Friedens geeignet, genügt es für die Anwendbarkeit des § 130 StGB regelmäßig, dass sich unter den Zuhörern des Vortrags eine unbestimmte Vielzahl von Personen befindet, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen. Es kommt demgegenüber für die Eignung zur Friedensstörung nicht darauf an, ob diese Personen den Inhalt des Vortrags nach ihrer Rückkehr weiterverbreiten.
7. § 130 Abs. 3 StGB kollidiert vorliegend nicht mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, weil der Schutzbereich dieses Grundrechts nicht eröffnet ist. Der Schutz von Tatsachenbehauptungen, um die es bei der Tathandlungsalternative des Leugnens allein geht, endet dort, wo diese zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen könnten; so verhält es sich mit bewusst oder erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen. Da es sich bei dem Massenvernichtungsunrecht, welches unter der Herrschaft des Nationalsozialismus der jüdischen Bevölkerung angetan wurde, um eine geschichtlich erwiesene Tatsache handelt, kann deren Inabredestellen nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfallen.
8. Wer in einem Briefkopf die Bezeichnung als Rechtsanwalt verwendet und dabei in einer Fußnote auf das Erlöschen der Zulassung aufgrund einer Gerichtsentscheidung hinweist, macht sich regelmäßig nicht wegen eines Missbrauchs von Berufsbezeichnungen strafbar.
1. Die Erkennbarkeit einer Täuschung schließt weder die Täuschungshandlung noch eine irrtumsbedingte Fehlvorstellung aus (vgl. BGH NJW 2014, 2595, 2596). Dies gilt auch, soweit die Täuschung gegenüber einem Unternehmer erfolgt (vgl. BGH wistra 2014, 439, 441).
2. Bei der Bestimmung des Geldwerts einer Forderung kann ein bestehendes Ausfallrisiko zu einer Abwertung des Nominalwerts der Forderung führen (vgl. BGH NStZ 2012, 698, 699). Dabei können alle Umstände berücksichtigt werden, die eine Realisierung der Forderung zweifelhaft erscheinen lassen. Insbesondere die fehlende materiellrechtliche Begründetheit und die sich daraus ergebende mangelnde Durchsetzbarkeit der Forderung sind für die Bewertung des Ausfallrisikos von Bedeutung. Für die Bestimmung des wirtschaftlichen Werts einer Forderung ist auch von Bedeutung, inwieweit eine Forderung später tatsächlich durchgesetzt werden kann (vgl. BGH StraFo 2016, 34, 35).
3. Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil und eines gewährten Vollstreckungsabschlags bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 52, 124, 142) und stellt einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar.
4. Bei der Änderung der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres gemäß § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG darf das Präsidium alle Umstände berücksichtigen, die der Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege dienten. Das Präsidium darf namentlich besondere Belastungen der Spruchkörper und besondere Kenntnisse und Fähigkeiten der in Frage kommenden Richter in seine Erwägungen einbeziehen (vgl. BGHSt 27, 397, 398) und ist nicht auf die Umbesetzung des unmittelbar von der Überlastung betroffenen Spruchkörpers beschränkt.
1. Das Opfer kann auch dann arg- und infolgedessen wehrlos im Sinne des Heimtückemerkmals (§ 211 StGB) sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff etwas Wirkungsvolles entgegen zu setzen. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs.
2. Bei einem Angriff mit einer Schusswafe kann die Wehrlosigkeit dadurch entfallen, dass das Opfer Zeit hat, sich aus der Schusslinie zu entfernen und über eine Möglichkeit zur sinnvollen Verteidigung (hier mittels einer eigenen Waffe) verfügt. Zudem kann die Wehrlosigkeit auch dadurch entfallen, dass sich das Opfer dem Angriff durch Flucht entzieht.
Die Ausrichtung einer Vereinigung auf die Begehung irgendwelcher Straftaten begründet nicht ohne weiteres eine Einstufung als kriminell i.S.d. § 129 Abs. 1 StGB. Vielmehr gebietet der Schutzzweck der Norm eine Einschränkung dahingehend, dass die Vorschrift nur anwendbar ist, wenn die begangenen und/oder geplanten Straftaten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten, wenn sie somit unter diesem Blickwinkel von einigem Gewicht sind. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn überwiegend Sachbeschädigungen durch Aufkleber-, Plakat- und Farbsprühaktionen begangen werden, bei denen es nicht zu erheblichen Substanzbeeinträchtigungen kommt und der Inhalt der verbreiteten Parolen zumeist strafrechtlich irrelevant ist.
1. Dem Begriff der Beharrlichkeit im Sinne des § 238 Abs. 1 StGB wohnen objektive Momente der Zeit sowie subjektive und normative Elemente der Uneinsichtigkeit und Rechtsfeindlichkeit inne; er ist nicht bereits bei bloßer Wiederholung erfüllt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter aus Missachtung des entgegenstehenden Willens oder aus Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfers mit der Absicht handelt, sich auch in Zukunft immer wieder entsprechend zu verhalten. Der Beharrlichkeit ist immanent, dass der Täter uneinsichtig auf seinem Standpunkt besteht und zäh an seinem Entschluss festhält, obwohl ihm die entgegenstehenden Interessen des Opfers bekannt sind. Die erforderliche ablehnende Haltung und gesteigerte Gleichgültigkeit gegenüber dem gesetzlichen Verbot manifestieren sich darin, dass der Täter den vom Opfer ausdrücklich oder schlüssig geäußerten entgegenstehenden Willen bewusst übergeht (vgl. BGHSt 54, 189, 194 f.).
2. Dabei ergibt sich die Beharrlichkeit aus einer Gesamtwürdigung der verschiedenen Handlungen, bei der insbesondere der zeitliche Abstand zwischen den Angriffen und deren innerer Zusammenhang von Bedeutung sind (vgl. BGHSt 54, 189, 194 f.).
3. Greift der Täter mit seinen Handlungen besonders intensiv in die Rechte des Opfers ein, so mögen bereits wenige Vorfälle, unter Umständen auch eine einzige Wiederholung, das erforderliche Maß an rechtsfeindlicher Gesinnung und Hartnäckigkeit zu belegen. Voraussetzung ist aber auch dann, dass die einzelnen Handlungen des Täters einen ausreichenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufweisen und von einem fortbestehenden einheitlichen Willen des Täters getragen sind.
Ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach den §§ 929, 932 BGB ist gemäß § 935 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn die Sache dem früheren Eigentümer abhandengekommen war. Unter einem Abhandenkommen in diesem Sinne ist der unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes zu verstehen. Der für die Freiwilligkeit bestimmende Wille ist allerdings nicht rechtsgeschäftlicher, sondern tatsächlicher Natur. Deshalb führt die Besitzaufgabe aufgrund einer Täuschung oder als Folge einer Drohung nicht zu einem Abhandenkommen, es sei denn, der psychische Zwang kommt einer unwiderstehlichen Gewalt gleich.
1. Hat sich der Täter eine Sache durch Täuschung verschafft, so ist für die Abgrenzung von Wegnahme (§ 242
StGB) und Vermögensverfügung (§ 263 StGB) auch die Willensrichtung des Getäuschten und nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens maßgebend. Betrug liegt vor, wenn der Getäuschte auf Grund freier nur durch Irrtum beeinflusster Entschließung Gewahrsam übertragen will und überträgt. In diesem Fall wirkt sich der Gewahrsamsübergang unmittelbar vermögensmindernd aus. Diebstahl ist gegeben, wenn die Täuschung lediglich dazu dienen soll, einen gegen den Willen des Berechtigten gerichteten eigenmächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern.
2. Von der Vorschrift des § 242 StGB werden insbesondere auch solche Fallgestaltungen erfasst, in denen der Gewahrsamsinhaber mit der irrtumsbedingten Aushändigung der Sache eine Wegnahmesicherung aufgibt, gleichwohl aber noch zumindest Mitgewahrsam behält, der vom Täter gebrochen wird.
3. Vollzieht sich der Gewahrsamsübergang in einem mehraktigen Geschehen, so ist die Willensrichtung des Getäuschten in dem Zeitpunkt entscheidend, in dem er die tatsächliche Herrschaft über die Sache vollständig verliert. Hat der Gewahrsamsinhaber, der die wahren Absichten des Täuschenden nicht erkannt hat, den Gegenstand übergeben, ohne seinen Gewahrsam völlig preiszugeben, und bringt der Täter die Sache nunmehr in seinen Alleingewahrsam, ist Wegnahme gegeben, wenn der Ausschluss des Berechtigten von der faktischen Sachherrschaft ohne oder gegen dessen Willen stattfindet.
Das Ausziehen eines Kindes stellt sich regelmäßig nicht als sexuelle Handlung „an“ dessen Körper dar, wenn nicht das Entblößen seinerseits mit einer sexuellen Handlung am Körper verbunden ist. Denn das bloße Entfernen der Kleidung stellt nicht den körperlichen Kontakt her, der für eine sexuelle Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB erforderlich ist Wenn der Täter sich schon mit dem Ausziehen selbst sexuell erregen will, kann der Tatbestand allenfalls dann erfüllt sein, wenn es zu Körperkontakten kommt, die über die beim Ausziehen üblichen hinausgehen.
1. Ob einer Äußerung in objektiver und subjektiver Hinsicht die Bedeutung einer Bedrohung i.S.d. § 241 StGB beizumessen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, bei der auch die Begleitumstände der Tatsituation Bedeutung erlangen können. Erforderlich ist das ausdrücklich erklärte oder konkludent zum Ausdruck gebrachte Inaussichtstellen eines Verbrechens, das seinem Erklärungsgehalt nach objektiv geeignet erscheint, den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken.
2. Diese Auslegung einer Äußerung als mögliche Bedrohung i.S.v. § 241 StGB obliegt als tatsächliche Würdigung dem Tatrichter; dem Revisionsgericht ist eine eigene Bewertung der Äußerung versagt. Es hat die Auslegung des Tatgerichts jedoch nach revisionsrechtlichen Grundsätzen darauf zu überprüfen, ob sie Rechtsfehler enthält. Das ist etwa dann der Fall, wenn sie lückenhaft ist und die Urteilsgründe sich nicht mit allen nach den Umständen naheliegenden Möglichkeiten auseinandersetzen sowie eine umfassende Würdigung des Inhalts, des Zwecks und der Tendenz der Äußerung vermissen lassen.
3. Eine durch die Abgabe eines Schusses begangene gefährliche Körperverletzung ist regelmäßig unmittelbar nach der Schussabgabe beendet, so dass danach eine sukzessive Mittäterschaft ausscheidet.
1. Aufgrund der Verwendung des Begriffs des Herrührens bei der Umschreibung möglicher Tatobjekte werden auch solche Vermögenswerte in den Kreis geldwäschetauglicher Gegenstände einbezogen, die erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen.
2. Das Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands umfasst alle irreführenden Machenschaften, die darauf abzielen, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest die wahre Herkunft zu verbergen. Verbergen und Verschleiern bezeichnen dabei ein zielgerichtetes, konkret geeignetes Handeln, den Herkunftsnachweis zu erschweren, ohne dass diese Bemühungen aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden zum Erfolg geführt haben müssen. Solche irreführenden Machenschaften erfordern nicht zwingend Heimlichkeit.
Soweit sich eine Trunkenheitsfahrt als Polizeiflucht darstellt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Gefährdungen und Schädigungen, soweit sie die Gefährdung von Polizeibeamten und Polizeifahrzeugen betrifft, Folge der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit waren.
Eine Waffe wird nur dann im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB „bei der Tat verwendet“, wenn der Täter sie als Raubmittel zweckgerichtet einsetzt, das Opfer (in der Drohungsvariante) die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des Gegenstandes wahrnimmt und dadurch in die entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird. Ein solcher zweckgerichteter Gebrauch scheidet aus, wenn der Einsatz des Gegenstands (hier: eines Teleskopschlagstocks) vor dem Entschluss zur Wegnahme bereits abgeschlossen ist. Dass das Opfer weiterhin Angst vor einem nochmaligen Einsatz des Gegenstands hat, genügt nur, wenn eine erneute, zumindest konkludente Drohung nach dem Entschluss zur Wegnahme festgestellt wird.
Die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1 und 2 StGB) wird nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz durch die Strafbarkeit wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 StGB verdrängt. Beide Delikte stehen mit Blick auf die Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs vielmehr in Tateinheit, da Anwendungsbereich und Strafgrund der Vorschriften nicht deckungsgleich sind.
Als Mittel, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, kommen bei § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB auch Fesselungs- und Knebelungswerkzeuge in Betracht, wenn sie einem der angeführten Zwecke dienen sollen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 375). Für die Annahme des Qualifikationsmerkmals reicht es aus, dass ein Beisichführen und eine Verwendungsabsicht zu irgendeinem Zeitpunkt vom Ansetzen zur Tat bis zu deren Beendigung gegeben sind (st. Rspr.).