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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1320

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 412/22, Urteil v. 10.08.2023, HRRS 2023 Nr. 1320


BGH 3 StR 412/22 - Urteil vom 10. August 2023 (LG Duisburg)

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Urteilstenor; Strafzumessungsgründe; drohender Bewährungswiderruf; mittlere Gefährlichkeit von Amphetamin; polizeiliche Überwachung); Geldwäsche (Altfassung; Katalogtat; Verschleierungshandlung; Selbstgeldwäsche; taugliches Tatobjekt: Surrogat; Ausschluss des wirtschaftlich lediglich völlig unerheblicher Anteils mit inkriminierter Herkunft; besonders schwerer Fall: Gewerbsmäßigkeit); Verfahrenshindernis (vorläufige Einstellung); erweiterte Einziehung von Taterträgen (Einziehung des Wertes; Einzahlung von sichergestellten Geldern auf Justizkonto; Einziehung bei Drittbegünstigten); Kognitionspflicht des Tatgerichts (zugelassene Anklage; aus der Anklageschrift erkennbarer Wille der Staatsanwaltschaft); Beweiswürdigung (Anforderungen an freisprechendes Urteil); Kostenbeschwerde (verständige Auslegung des Rechtsbehelfs).

§ 46 Abs. 2 StGB; § 73 StGB; § 73a StGB; § 73b StGB; § 73c StGB; § 261 StGB a.F. § 29a BtMG; § 154 Abs. 2 StPO; § 260 Abs. 3 StPO; § 261 StPO; § 264 Abs. 1 StPO; § 464 Abs. 3 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. § 261 Abs. 7 Satz 1 StGB aF sperrt nicht die Anwendung des § 73a Abs. 1 StGB im Rahmen der Verurteilung wegen einer anderen Anlasstat und in Bezug auf Erträge aus Betäubungsmitteldelikten oder sonstigen Straftaten, nur weil diese Erträge später Gegenstand einer Geldwäsche wurden.

2. Für eine erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen bei einem Drittbegünstigten ist nicht erforderlich, dass das Erlangte zum Zeitpunkt einer Anlasstat des Angeklagten gegenständlich in dessen Vermögen vorhanden war. Diese Voraussetzung gilt nur für eine erweiterte Wertersatzeinziehung von Taterträgen beim Täter oder Teilnehmer nach § 73a Abs. 1 i.V.m. § 73c Satz 1 StGB.

3. Von dem Ergebnis der Beurteilung des Vorliegens besonders schwerer Fälle kann es abhängen, ob für entsprechende Altfälle - im Sinne des Grundsatzes der strikten Alternativität und der gebotenen konkreten Betrachtungsweise - die (weiteren) Rechtsfolgeentscheidungen nach § 261 StGB aF oder § 261 StGB nF zu treffen sind.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten K. H. wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 7. April 2022 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte hinsichtlich Fall 4 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 1. Juli 2021 freigesprochen worden ist.

Das dem Beschluss des Landgerichts vom 7. April 2022 über die Einstellung nach § 154 Abs. 1 und 2 StPO im Fall 4 der Anklageschrift nachfolgende Verfahren wird eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revisionen des Angeklagten K. H. und der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist;

b) aufgehoben im Ausspruch über die Einziehung, jedoch werden aufrechterhalten aa) die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel, bb) die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 115.949,50 € und cc) die hinsichtlich der Einziehungsentscheidungen getroffenen Feststellungen.

3. Auf die Revisionen der Angeklagten I. H. und der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es diese Angeklagte betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Geldwäsche in zwei Fällen schuldig ist,

b) aufgehoben in den Aussprüchen über die Einzelstrafen für die Fälle II. 3. b) und II. 3.

c) der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe; jedoch werden die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

4. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es die Angeklagte I. H. betrifft, zudem aufgehoben

a) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 3. d) der Urteilsgründe,

b) soweit von einer weitergehenden Einziehung abgesehen worden ist; jedoch werden die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

5. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

6. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K. H. unter Freisprechung im Übrigen wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen und gegen ihn die erweiterte Einziehung „von Wertersatz“ in Höhe von 144.949,50 €, davon in Höhe von 8.000 € als Gesamtschuldner, angeordnet.

Die Angeklagte I. H. ist vom Landgericht wegen Geldwäsche in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zudem hat die Strafkammer gegen die Angeklagte die Einziehung „von Wertersatz von Taterträgen“ in Höhe von 21.600 € und die erweiterte Einziehung „von Wertersatz von weiteren Taterträgen“ in Höhe von 119.350 €, davon in Höhe von 8.000 € als Gesamtschuldnerin, angeordnet.

Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen sowie die Staatsanwaltschaft mit ihren zu Ungunsten beider Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen, mit denen sie Verfahrensrügen sowie jeweils die Sachbeschwerde erhebt. Die Staatsanwaltschaft greift mit ihren Rechtsmitteln den Teilfreispruch des Angeklagten K. H., die Verurteilung der Angeklagten I. H. sowie die Einziehungsentscheidungen an; zudem macht sie einen Verstoß gegen die richterliche Kognitionspflicht geltend. Ferner wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils. Die Revisionen haben den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg.

I.

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Der Angeklagte K. H. handelte jedenfalls ab Anfang 2020 in erheblichem Umfang mit Betäubungsmitteln. Er verständigte sich mit einem Österreicher dahin, größere Mengen Rauschgift, insbesondere Amphetamin, an diesen gewinnbringend zu verkaufen und nach P. zur dortigen Übergabe zu liefern. Als Kurierfahrer gewann er einen Freund. In diesem Rahmen kam es zu folgenden drei Taten:

a) Spätestens am 1. September 2020 übergab der Angeklagte seinem Kurierfahrer eine von ihm selbst hergestellte Amphetaminsulfatzubereitung mit einem Gewicht von mindestens eineinhalb Kilogramm, einem Wirkstoffgehalt von mindestens 8,3 Prozent Amphetaminbase und einer Wirkstoffmenge von mindestens 124,5 Gramm Amphetaminbase. Die Wirkstoffmenge betrug mithin jedenfalls das zwölffache der nicht geringen Menge. Am Folgetag verbrachte der Kurier die Betäubungsmittel nach P. und übergab sie dort am 3. September 2020 an den Käufer. Im Gegenzug nahm er von diesem dass vereinbarte Entgelt in Höhe von mindestens 3.600 € entgegen. Den Betrag lieferte er nach seiner Rückkehr an seinen Wohnort V. an den Angeklagten ab. Dieser begleitete die von ihm organisierte Betäubungsmittelübergabe, indem er mit seinem Kurier und dem Käufer per Mobiltelefon in Kontakt blieb (Tat 1 des Angeklagten K. H.).

b) Am 11. November 2020 oder kurz zuvor übergab der Angeklagte, nachdem er mit dem Abnehmer eine erneute Lieferung vereinbart hatte, seinem Kurierfahrer eine weitere von ihm selbst hergestellte Amphetaminsulfatzubereitung mit einem Gewicht von mindestens sieben Kilogramm, einem Wirkstoffgehalt von erneut mindestens 8,3 Prozent Amphetaminbase und einer Wirkstoffmenge von mindestens 581 Gramm Amphetaminbase. Die Wirkstoffmenge betrug mithin jedenfalls das 58-fache der nicht geringen Menge. Der Kurier transportierte die Betäubungsmittel am selben Tag nach P. und übergab sie dort am 12. November 2020 an den Käufer. Von diesem erhielt er Bargeld in Höhe von mindestens 18.000 €, wobei 13.000 € als Entgelt für die erhaltene Amphetaminzubereitung und 5.000 € als Anzahlung für eine bereits vom Angeklagten und seinem Abnehmer in Aussicht genommene dritte Lieferung bestimmt waren. Das erhaltene Geld lieferte der Kurier in D. an den Angeklagten ab, der auch diese Verkaufsfahrt organisierte und telefonisch begleitete (Tat 2 des Angeklagten K. H.).

c) Im Anschluss wollte der Angeklagte seinem Abnehmer vereinbarungsgemäß eine dritte Lieferung Betäubungsmittel zu einem Gesamtpreis von 48.000 € zukommen lassen, wobei Gegenstand dieses Handelsgeschäfts erneut eine größere Menge Amphetamin, darüber hinaus aber auch Ecstasy und Kokain sein sollten. Deshalb übergab der Angeklagte am 9. Dezember 2020 seinem Kurierfahrer an dessen Wohnort in V. mehrere Behältnisse mit einer Amphetaminsulfatzubereitung. Diese hatte ein Gesamtgewicht von 20.254 Gramm. Der für jedes Behältnis isoliert bestimmte Wirkstoffgehalt lag zwischen 8,3 Prozent und 10,7 Prozent Amphetaminbase; die Gesamtwirkstoffmenge belief sich auf 2.044 Gramm Amphetaminbase. Die Wirkstoffmenge betrug mithin das 204-fache der nicht geringen Menge. Ferner händigte der Angeklagte dem S. eine Zubereitung aus MDMA-Hydrochlorid und Cellulose mit einem Gewicht von 113,85 Gramm, einem Wirkstoffgehalt von 17,4 Prozent MDMA-Base und einer Wirkstoffmenge von 19,8 Gramm MDMA-Base sowie eine Zubereitung aus Kokainhydrochlorid und Penacetin mit einem Gewicht von 9,63 Gramm, einem Wirkstoffgehalt von 41,7 Prozent Kokainhydrochlorid und einer Wirkstoffmenge von 4,01 Gramm Kokainhydrochlorid aus.

Der Kurier fuhr, wie ihm vom Angeklagten aufgetragen worden war, am selben Tag mit den Betäubungsmitteln nach P., um sie dort dem Abnehmer auszuhändigen. Beim Betreten des Hotels, in dem die Übergabe stattfinden sollte, wurde er von der Polizei festgenommen. Auch der Angeklagte wurde am 9. Dezember 2020 verhaftet; er hatte bei seiner Festnahme Bargeld in Höhe von 2.493,50 € bei sich, bei dem es sich um Erlöse aus anderen, nicht näher feststellbaren Betäubungsmitteldelikten handelte. Das Rauschgift dieser Lieferung wurde sichergestellt; zu einer Übergabe der Restsumme des hierfür vereinbarten Entgelts kam es aufgrund des polizeilichen Zugriffs nicht (Tat 3 des Angeklagten K. H.).

2. Von zwei weiteren anklagegegenständlichen Tatvorwürfen hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen:

a) Aus tatsächlichen Gründen hat die Strafkammer ihn von dem Vorwurf freigesprochen, dem gesondert Verfolgten K. im Oktober oder November 2020 ein Kilogramm Amphetamin verkauft und sich dadurch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht zu haben (Fall 4 der Anklageschrift vom 1. Juli 2021). Diese dem Angeklagten zur Last gelegte Tat habe ihm nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht nachgewiesen werden können.

b) Ebenfalls aus tatsächlichen, darüber hinaus aus rechtlichen Gründen ist der Angeklagte von dem Vorwurf freigesprochen worden, er habe sich durch den Kauf eines Sportwagens Porsche 911 Turbo S für 158.000 € im Sommer 2019 wegen Geldwäsche gemäß § 261 StGB strafbar gemacht (Fall 6 der Anklageschrift vom 1. Juli 2021). Zwar habe es sich bei dem Bargeld, mit dem das Gebrauchtfahrzeug bezahlt worden sei, zum größten Teil um Erlöse aus rechtswidrigen Taten des Angeklagten gehandelt. Es habe aber nicht festgestellt werden können, dass diese Taten taugliche Vortaten im Sinne der zur Tatzeit geltenden Fassung des Geldwäschetatbestandes gewesen seien. Zudem habe die Beweisaufnahme nicht den Nachweis erbracht, dass der Angeklagte beim Erwerb des Fahrzeugs die Herkunft des Bargelds verschleierte.

3. Die Angeklagte I. H. ist die Mutter des Angeklagten K. H. In dem Wissen darum, dass der Angeklagte, mit dem sie in einem gemeinsamen Haushalt lebte, keiner regulären Erwerbstätigkeit nachging, Sozialleistungen bezog und jedenfalls ab 2020 erhebliche Einnahmen aus dem Handel mit Betäubungsmitteln erzielte, wirkte sie daran mit, Erlöse aus dem Betäubungsmittelhandel ihres Sohnes zu verwahren, deren inkriminierte Herkunft zu verschleiern und die Geldmittel zu verwenden. Die Strafkammer hat drei in diesem Kontext von der Angeklagten begangene und jeweils als Geldwäsche gewertete Taten festgestellt:

a) Die Angeklagte I. H. verfügte über mehrere Giro- und Sparkonten. Spätestens zu Beginn des Jahres 2020 kam sie mit dem Angeklagten, der über Kontovollmachten verfügte, überein, dass dieser die Konten verwendete, um Erlöse aus seinen Betäubungsmittelverkäufen auf eines der Girokonten einzuzahlen und die so als Guthaben der Angeklagten verbuchten Bareinzahlungen anschließend auf Sparkonten der Angeklagten umzubuchen. Gemeinsamer Plan der beiden Angeklagten war es, dergestalt Geld für den Erwerb eines Wohnhauses durch die Angeklagte anzusparen, in das sie beide gemeinsam ziehen wollten. Der Angeklagte tätigte im Zeitraum vom 21. Januar 2020 bis 30. November 2020 insgesamt 19 Bareinzahlungen an Geldautomaten auf ein Girokonto seiner Mutter in Höhe von insgesamt 34.950 €, wobei es sich um Einnahmen aus Rauschgiftverkäufen handelte. Zudem erwarb er über einen Strohmann mit Erlösen aus seinen Betäubungsmittelgeschäften im Juli 2020 für 29.000 € einen Pkw Mercedes AMG A45, den er nur kurze Zeit später, im Oktober 2020, unter Beteiligung seiner Mutter, die als Verkäuferin auftrat, an einen Dritten veräußerte. Dieser überwies den Kaufpreis in Höhe von 28.000 € Ende Oktober 2020 auf eines der Girokonten der Angeklagten. Durch die Bareinzahlungen des Angeklagten und die Kaufpreisüberweisung für den Pkw Mercedes wurde ein Betrag in Höhe von insgesamt 62.950 € angespart. Die aus Betäubungsmittelgeschäften resultierenden Einzahlungen beziehungsweise Umbuchungen auf die Konten der Angeklagten waren jeweils im Verhältnis zu ihren geringen legalen Guthaben auf den Konten zu den Zeitpunkten der Zuflüsse wirtschaftlich erheblich. Die Angeklagte hielt die inkriminierte Herkunft der vorgenannten Geldeingänge auf ihren Konten aus Betäubungsmitteltaten ihres Sohnes jedenfalls für möglich und nahm diese zumindest billigend in Kauf (Tat 1 der Angeklagten I. H.).

b) Ende des Jahres 2020, kurz vor der Verhaftung ihres Sohnes, erwarb die Angeklagte auf Initiative und unter Mithilfe des Angeklagten ein Wohnhaus in R. mit drei Wohneinheiten und bezog eine der Wohnungen. Einen Teil der Kosten für den Erwerb der Immobilie bestritt die Angeklagte aus den auf ihren Giro- und Sparkonten vorhandenen Guthaben, wozu die vorbezeichneten Ersparnisse gehörten, so dass letztlich die Erwerbskosten in Höhe eines Anteils von 62.950 € - durch insgesamt sechs im Zeitraum zwischen dem 9. November 2020 und 28. Dezember 2020 geleistete Zahlungen - mit Erträgen des Angeklagten aus seinen Betäubungsmittelgeschäften beglichen wurden. Dies hielt die Angeklagte jedenfalls für möglich und nahm es billigend in Kauf (Tat 2 der Angeklagten I. H.).

c) Nach dem Erwerb des Hauses beauftragte die Angeklagte einen Bekannten mit der Renovierung des Objekts. Diesen entlohnte sie mit Bargeld, bei dem es sich, wie sie zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, um weitere Erlöse aus Betäubungsmittelverkäufen ihres Sohnes handelte, darunter um die Erträge aus den drei urteilsgegenständlichen Betäubungsmittelverkäufen, soweit diese nicht bereits in die Bareinzahlungen auf ein Girokonto der Angeklagten eingeflossen waren. Insgesamt zahlte die Angeklagte im Zeitraum vom 12. Dezember 2020 bis 12. Februar 2021 an den beauftragten Handwerker 70.000 € (Tat 3 der Angeklagten I. H.).

4. Bei einer Durchsuchung des Hauses der Angeklagten im Anschluss an die Verhaftung ihres Sohnes wurde in der mittlerweile von ihr bezogenen Wohnung ein Bargeldbetrag in Höhe von 8.000 € sichergestellt. Bei diesem Bargeld handelte es sich um Verkaufserlöse aus weiteren, nicht verfahrensgegenständlichen und im Einzelnen nicht näher feststellbaren Betäubungsmittelverkäufen des Angeklagten K. H. Auch der von ihm im Sommer 2019 erworbene Porsche 911 Turbo S wurde sichergestellt.

II. Verfahrenshindernis

Der Teilfreispruch des Angeklagten K. H. ist auf die ihn betreffende Revision der Staatsanwaltschaft wegen des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses aufzuheben, soweit er sich auf den Tatvorwurf bezieht, der Angeklagte habe dem gesondert Verfolgten K. im Oktober oder November 2020 ein Kilogramm Amphetamin verkauft (Fall 4 der Anklageschrift vom 1. Juli 2021). Denn die Strafkammer hat mit Beschluss vom 7. April 2022 unmittelbar vor der Urteilsverkündung auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren diesbezüglich gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt. Ein Wiederaufnahmebeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO ist nicht ergangen. Damit ist die gerichtliche Anhängigkeit des Verfahrens wegen dieser Tat entfallen und insofern ein Verfahrenshindernis entstanden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - 3 StR 290/06, BGHR StPO § 154 Abs. 5 Wiederaufnahme 3 Rn. 2; Beschlüsse vom 13. November 2003 - 3 StR 359/03, juris Rn. 7; vom 9. September 1981 - 3 StR 290/81, BGHSt 30, 197, 198; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 154 Rn. 17). Auf diesen Tatvorwurf hat sich mithin die Kognitionsbefugnis der Strafkammer nicht mehr erstreckt, so dass für einen hierauf bezogenen Freispruch kein Raum gewesen ist. Dies gebietet nicht nur die Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte hinsichtlich Fall 4 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 1. Juli 2021 freigesprochen worden ist, sondern auch die Einstellung des dem Beschluss des Landgerichts vom 7. April 2022 über die Einstellung nach § 154 Abs. 1 und 2 StPO im Fall 4 der Anklageschrift nachfolgenden Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 4 StR 192/13, BGHR StPO § 260 Abs. 3 Revisionsinstanz 3 Rn. 4; Urteil vom 26. Oktober 2006 - 3 StR 290/06, BGHR StPO § 154 Abs. 5 Wiederaufnahme 3 Rn. 2; Beschluss vom 27. April 2000 - 4 StR 85/00, juris Rn. 4).

III. Revision des Angeklagten K. H.

1. Die Feststellungen zu den Taten, deretwegen die Strafkammer den Angeklagten verurteilt hat, werden durch eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung belegt, tragen den Schuldspruch aber nicht in vollem Umfang. Die den Angeklagten betreffende Strafzumessungsentscheidung lässt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen.

a) Der Schuldspruch ist insofern, als die Strafkammer hinsichtlich der Taten 2 und 3 (Betäubungsmittelverkäufe im November 2020 und Dezember 2020) zwei tateinheitlich (§ 52 Abs. 1 StGB) begangene Delikte angenommen hat, von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Denn dadurch, dass der Abnehmer bei der Lieferung im November 2020 bereits eine Anzahlung auf die schon avisierte weitere Lieferung im Dezember 2020 leistete, mithin eine zeitliche Überschneidung der beiden Taten gegeben war, werden diese zur (gleichartigen) Tateinheit verknüpft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2022 - 3 StR 378/22, NStZ-RR 2023, 78, 79; vom 22. Februar 2022 - 3 StR 6/22, juris Rn. 8; vom 1. September 2021 - 4 StR 239/21, juris Rn. 4; vom 14. Mai 2019 - 3 StR 65/19, juris Rn. 9; vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 13 ff. mwN; vom 14. Januar 2015 - 5 StR 522/14, juris Rn. 4).

Dagegen ist der Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte hinsichtlich der Taten 2 und 3 statt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei tateinheitlichen Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 52 Abs. 1 StGB schuldig ist. Denn auch die Taten 2 und 3 bezogen sich - wie die Strafkammer in den Urteilsgründen zutreffend ausgeführt und ihrer Strafzumessungsentscheidung zu Grunde gelegt, indes im Tenor nicht zum Ausdruck gebracht hat - jeweils, wie angeklagt, auf nicht geringe Mengen Amphetamin im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; die Grenze zur nicht geringen Menge liegt bei 10 Gramm Amphetaminbase (st. Rspr., vgl. nur Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29a Rn. 56 ff.; MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., Vor § 29 BtMG Rn. 180 f.). Zugleich kann die Kennzeichnung der Taten im Tenor des angefochtenen Urteils als „unerlaubt“ entfallen; diese ist entbehrlich, weil Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2022 - 3 StR 378/22, NStZ-RR 2023, 78, 79; vom 3. Mai 2022 - 3 StR 95/22, NStZ 2023, 507 Rn. 8; vom 8. März 2022 - 3 StR 3/22, juris Rn. 5 mwN; vom 8. Februar 2022 - 3 StR 458/21, NStZ-RR 2023, 139).

Der Angeklagte hat sich mithin ausgehend von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 StGB (Tat 1) sowie - hierzu in Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehend - wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 StGB in zwei tateinheitlich (§ 52 Abs. 1 StGB) zusammentreffenden Fällen (Taten 2 und 3) strafbar gemacht.

b) Der Strafausspruch ist frei von durchgreifenden Rechtsfehlern.

aa) Entgegen dem Vorbringen der Revision des Angeklagten ist die Strafkammer nicht gehalten gewesen, den infolge der Verurteilung drohenden Widerruf von Reststrafenaussetzungen zur Bewährung aus zwei - einschlägigen - Vorverurteilungen als bestimmenden Strafzumessungsgrund erkennbar zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Denn nachteilige Folgen einer Straftat wirken sich für den Täter nicht schlechthin strafmildernd aus. Wer bei einer Tat bestimmte Nachteile für sich selbst bewusst auf sich nimmt, verdient in der Regel keine - schon gar nicht mit besonderem Gewicht eingestellte - strafmildernde Berücksichtigung solcher Folgen. Dies gilt auch für einen drohenden Bewährungswiderruf, zumal der Widerruf keine zwingende gesetzliche Folge darstellt und das Tatgericht für eine solche Entscheidung nicht zuständig ist. Ein möglicher Bewährungswiderruf als Konsequenz eines bewussten Bewährungsbruchs durch den Täter ist daher regelmäßig nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen strafmildernd zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 2022 - 1 StR 49/22, NStZ 2023, 28 Rn. 3; vom 20. April 2022 - 6 StR 131/22, juris; Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 StR 294/20, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 40 Rn. 17 ff.). Der Angeklagte beging seine geplanten und organisierten urteilsgegenständlichen Taten ersichtlich in dem Wissen um den damit einhergehenden Bewährungsbruch und unter dessen bewusster Inkaufnahme. Besondere Umstände, die gleichwohl eine ausdrückliche Berücksichtigung der drohenden Bewährungswiderrufe erfordert hätten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere überstiege im Falle eines Bewährungswiderrufs die gesamte Länge der zu verbüßenden Haft diejenige der neu verhängten Strafe nicht beträchtlich, so dass ein übermäßiges Gesamtvollstreckungsübel (vgl. zu diesem Kriterium BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 StR 294/20, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 40 Rn. 26; Beschluss vom 9. September 2020 - 2 StR 281/20, juris Rn. 8) nicht zu besorgen gewesen ist.

bb) Auch der Einwand der Revision des Angeklagten, das Landgericht habe die polizeiliche Überwachung der Drogenlieferung im Dezember 2020 nicht (ausreichend) in Rechnung gestellt, verfängt nicht. Zum einen hat die Strafkammer den Umstand einer polizeilichen Überwachung des Drogengeschäfts ausdrücklich schuldmindernd gewertet. Zum anderen kann zwar keine engmaschige und lückenlose Observation des Kuriers, die einem In-Verkehr-Gelangen der Betäubungsmittel sicher entgegensteht, neben einer Sicherstellung der Drogen in bestimmendem Maße unrechtsreduzierend zu berücksichtigen sein (vgl. insofern BGH, Urteile vom 28. September 2022 - 2 StR 127/22, NStZ 2023, 340 Rn. 21; vom 22. Juni 2022 - 5 StR 9/22, juris Rn. 14; vom 6. Januar 2022 - 5 StR 2/21, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 41 Rn. 12 ff.; Beschluss vom 8. Juni 2004 - 5 StR 173/04, NStZ 2004, 694). Eine solche zeigen die getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen aber nicht auf. Die Sicherstellung der tatgegenständlichen Betäubungsmittel bei Tat 3 hat die Strafkammer - wie dies von Rechts wegen geboten war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2023 - 3 StR 47/23, NStZ-RR 2023, 211; vom 31. Mai 2022 - 3 StR 122/22, juris Rn. 11; vom 29. Juni 2021 - 3 StR 192/21, juris Rn. 4) - ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten in ihre Erwägungen eingestellt.

cc) Zwar stößt die sowohl im Rahmen der Prüfung des Vorliegens minder schwerer Fälle im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne angestellte Erwägung, bei dem tatgegenständlichen Amphetamin handele es sich „jedenfalls nicht um ein unterdurchschnittlich gefährliches Betäubungsmittel“, auf Bedenken. Amphetamin ist ein Betäubungsmittel von mittlerer Gefährlichkeit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2022 - 3 StR 193/22, juris Rn. 3; vom 19. Mai 2022 - 1 StR 83/22, juris Rn. 4; vom 18. März 2019 - 5 StR 462/18, juris; vom 14. August 2018 - 1 StR 323/18, StV 2019, 339 Rn. 4; vom 23. Januar 2018 - 3 StR 586/17, juris Rn. 5; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 943, 946). Damit aber darf der Art des Betäubungsmittels bei Amphetamin für sich genommen keine schulderhöhende Wirkung beigemessen werden (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2022 - 3 StR 193/22, juris Rn. 3; vom 18. März 2019 - 5 StR 462/18, juris; vom 23. Januar 2018 - 3 StR 586/17, juris Rn. 5; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1801; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 797, 945). Indes ist diese Wertung der Strafkammer im Zusammenhang mit den weiteren Strafzumessungserwägungen lediglich dahin zu verstehen, dass dem Angeklagten nicht das Handeltreiben mit einem bloß unterdurchschnittlich gefährlichen Betäubungsmittel zugute hat gehalten werden können. In diesem Sinne verstanden erweist sie sich hier als statthaft.

2. Hinsichtlich der den Angeklagten betreffenden Einziehungsentscheidungen gilt das Folgende:

a) Die Einziehung der am 9. Dezember 2020 in P. sichergestellten Drogenzubereitungen ist frei von Rechtsmängeln. Es handelte sich um tatgegenständliche Betäubungsmittel, die gemäß § 74 Abs. 2 StGB i.V.m. § 33 Satz 1 BtMG als Tatobjekte der Einziehung unterliegen.

b) Die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 144.949,50 € gemäß § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht vollumfänglich stand; sie weist Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

aa) Die Strafkammer hat die Anordnung damit begründet, bei dem Bargeld in Höhe von 2.493,50 €, das der Angeklagte bei seiner Festnahme mit sich führte, und bei dem anlässlich einer Durchsuchung der Wohnräume seiner Mutter am 23. Februar 2021 sichergestellten Bargeld in Höhe von 8.000 € habe es sich um Erlöse aus anderen als den verfahrensgegenständlichen, aber nicht näher feststellbaren Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten gehandelt. Zudem sei der Kaufpreis des Sportwagens Porsche 911 Turbo S, den der Angeklagte im Sommer 2019 erwarb, in Höhe eines Anteils von 134.456 € mit Erträgen aus vorherigen, jedoch nicht näher aufklärbaren rechtswidrigen Taten des Angeklagten bezahlt worden. Da der Sportwagen im Anschluss an die Festnahme des Angeklagten sichergestellt wurde, sei er zum Zeitpunkt der Begehung der urteilsgegenständlichen Taten des Angeklagten noch in seinem Vermögen vorhanden gewesen. Daher unterliege ein Geldbetrag in Höhe der Summe der drei genannten Beträge der erweiterten Einziehung.

bb) Gegen die erweiterte Wertersatzeinziehung hinsichtlich der 2.493,50 € ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Die Strafkammer hat tragfähig begründet, dass es sich um Erträge aus anderweitigen, nicht aufklärbaren Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten handelte (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 - 3 StR 132/23, juris; vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 381/21, NStZ-RR 2022, 109, 110; vom 26. Mai 2021 - 3 StR 58/21, juris Rn. 6; vom 16. Juli 2019 - 2 StR 268/19, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Eingehung 2 Rn. 8). Über diesen Bargeldbetrag verfügte der Angeklagte zum Zeitpunkt der Begehung seiner urteilsgegenständlichen dritten Tat (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 - 3 StR 132/23, juris; vom 20. Dezember 2022 - 4 StR 221/22, wistra 2023, 209 Rn. 6; Urteil vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, NJW 2023, 460 Rn. 36; Beschluss vom 8. März 2022 - 3 StR 238/21, NZWiSt 2022, 404 Rn. 14; Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 312/21, juris Rn. 12; Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - 5 StR 327/21, juris Rn. 3; vom 5. Oktober 2021 - 3 StR 294/21, juris Rn. 5; vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Wertersatz 1 Rn. 13; vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20, BGHR StGB § 73c nF Anwendungsbereich 1 Rn. 8 ff.; vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20, juris Rn. 7). Im Hinblick auf die ausdrückliche Feststellung in den Urteilsgründen, dass die aufgefundenen Gelder nach ihrer Sicherstellung auf ein Justizkonto eingezahlt worden und damit zum Urteilszeitpunkt nicht mehr gegenständlich als sichergestelltes Bargeld vorhanden gewesen sind, hat die Strafkammer rechtlich korrekt eine erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB statt einer erweiterten Einziehung des sichergestellten Bargelds nach § 73a Abs. 1 StGB angeordnet (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - 3 StR 148/21, BGHR StGB § 73c Satz 1 Unmöglichkeit 1 Rn. 5 f.).

cc) Zwar hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt, dass auch die sichergestellten 8.000 € Erlöse aus nicht näher aufklärbaren anderen Betäubungsmitteltaten des Angeklagten waren. Indes zeigen die Feststellungen nicht auf und wird durch die Beweiswürdigung nicht belegt, dass dieses Geld bei der Begehung einer der drei urteilsgegenständlichen Taten des Angeklagten, also einer der Anlasstaten im Sinne des § 73a Abs. 1 StGB, in seinem Vermögen gegenständlich vorhanden war. Dies aber ist Voraussetzung für eine erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - 3 StR 132/23, juris; Urteil vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, NJW 2023, 460 Rn. 36; Beschluss vom 8. März 2022 - 3 StR 238/21, NZWiSt 2022, 404 Rn. 14; Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 312/21, juris Rn. 12; Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - 5 StR 327/21, juris Rn. 3; vom 5. Oktober 2021 - 3 StR 294/21, juris Rn. 5; vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Wertersatz 1 Rn. 13; vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20, BGHR StGB § 73c nF Anwendungsbereich 1 Rn. 8 ff.; vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20, juris Rn. 7; weitergehend nunmehr BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 4 StR 221/22, wistra 2023, 209 Rn. 6: auch für die erweiterte Einziehung des gegenständlich Erlangten selbst). Ausweislich der Feststellungen wurde das Bargeld bei einer Durchsuchung der Wohnräume seiner Mutter, also in deren Besitz, sichergestellt. Da der Angeklagte seiner Mutter von Beginn des Jahres 2020 an wiederholt Erlöse aus seinen Betäubungsmitteltaten überließ, erscheint es möglich, dass er ihr das Geld bereits vor seiner ersten Anlasstat zukommen ließ oder aber so zügig nach der Vereinnahmung, dass es bei Begehung keiner seiner urteilsgegenständlichen Taten in seinem Besitz war. Betreffend diese 8.000 € hat die Einziehungsanordnung daher keinen Bestand.

dd) Soweit die Strafkammer hinsichtlich des Anteils des Kaufgeldes für den Sportwagen Porsche 911 Turbo S, bei dem es sich um Erlöse aus rechtswidrigen Taten des Angeklagten handelte, die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet hat, ist hiergegen dem Grunde nach von Rechts wegen nichts zu erinnern. Die Strafkammer hat tragfähig begründet, dass der Angeklagte zur Zeit des Fahrzeugerwerbs bis auf einen verhältnismäßig geringen Rest aus einer im Jahr 2004 erlangten Erbschaft über kein legales Vermögen verfügte und keiner regulären Erwerbstätigkeit nachging. Ihre Schlussfolgerung, dass der den Rest der Erbschaft übersteigende Anteil des Kaufpreises aus - nicht konkretisierbaren - rechtswidrigen Taten herrührte, ist daher nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Strafkammer die Möglichkeit einer Einziehung des sichergestellten Fahrzeuges verneint, weil es sich bei diesem - anders als bei dem Geld, mit dem es bezahlt wurde - um keinen aus einer rechtswidrigen Tat erlangten Gegenstand, sondern um ein Surrogat eines solchen handelt. Die erweiterte Einziehung eines Surrogats ist nicht statthaft (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2022 - 3 StR 238/21, wistra 2023, 121 Rn. 14; Beschlüsse vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Wertersatz 1 Rn. 14; vom 26. Mai 2021 - 5 StR 529/20, juris Rn. 14; vom 31. März 2021 - 2 StR 300/20, juris Rn. 4; vom 4. Juli 2019 - 4 StR 590/18, juris Rn. 20; vom 17. April 2019 - 5 StR 603/18, BGHR StGB § 73a nF Abs. 1 Anwendungsbereich 1 Rn. 4). Die erweiterte Einziehung des Wertes des Pkw, also des Wertes des Surrogats, ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2022 - 3 StR 238/21, wistra 2023, 121 Rn. 14). Der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB unterliegt aber ein Geldbetrag in Höhe des inkriminierten Anteils des gezahlten Kaufpreises, auch wenn das gezahlte Bargeld zum Zeitpunkt der urteilsgegenständlichen Taten - also der Anlasstaten - als solches im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden war. Es genügt, dass es bei Begehung der Anlasstaten in Gestalt des hierfür gekauften Pkw, mithin des erlangten Surrogats, noch Bestandteil seines Vermögens war (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2022 - 3 StR 238/21, wistra 2023, 121 Rn. 14; Beschluss vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Wertersatz 1 Rn. 13 ff.; Urteil vom 1. Juni 2021 - 1 StR 675/18, NStZ-RR 2021, 336, 338; Beschluss vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20, juris Rn. 7; vom 7. Mai 2019 - 5 StR 149/19, juris Rn. 8; vom 17. April 2019 - 5 StR 603/18, BGHR StGB § 73a aF Abs. 1 Anwendungsbereich 1 Rn. 4).

Allerdings hält die vom Landgericht vorgenommene Berechnung der Höhe des Teils des Kaufpreises für den Pkw, den der Angeklagte mit Einnahmen aus rechtswidrigen Taten beglich, der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat dargetan und tragfähig begründet, dass der Angeklagte im Jahr 2004 ein Vermögen in Höhe von 358.443 € erbte, in den folgenden Jahren für den Erwerb und das Tuning etlicher hochpreisiger Sportwagen insgesamt 581.399 € aufwendete und aus dem Wiederverkauf dieser Fahrzeuge legal Einnahmen in Höhe von 267.500 € erzielte. Insgesamt hatte er somit nach den Feststellungen bis zum Zeitpunkt des Erwerbs des Porsche 911 Turbo S aus der Erbschaft 313.899 € verbraucht und waren aus dieser noch 44.544 € vorhanden. Soweit er in Form von Sozialleistungen geringfügige weitere Einkünfte erzielte, bestritt er mit diesen seinen Lebensunterhalt. Für den Kauf des Porsche 911 Turbo S wendete der Angeklagte insgesamt 158.000 € auf. Mithin belegen die Feststellungen allein einen aus den Erträgen rechtswidriger Taten gezahlten Kaufpreisanteil in Höhe von 113.456 €. Die Strafkammer hat indes angenommen, der Angeklagte habe Erträge aus rechtswidrigen Taten in Höhe von 134.456 € für die Kaufpreiszahlung aufgewendet. In Höhe von 21.000 € wird die hinsichtlich des Fahrzeugkaufs angeordnete erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen demnach von den Feststellungen nicht getragen, so dass die Einziehungsanordnung auch insofern keinen Bestand hat.

ee) Die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen hält mithin in Höhe von 115.949,50 € der revisionsrechtlichen Kontrolle stand. Soweit die Strafkammer auch einen darüber hinausgehenden Betrag (29.000 €) der erweiterten Wertersatzeinziehung unterworfen hat, erweist sich das Urteil demgegenüber als zum Nachteil des Angeklagten durchgreifend rechtsfehlerhaft und bedarf der Aufhebung.

ff) Die bislang zur Einziehung getroffenen Feststellungen werden von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht berührt. Sie sind allein unzureichend, die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in vollem Umfang zu tragen, so dass ihre Aufhebung auf die Revision des Angeklagten nicht veranlasst ist (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

IV. Revision der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten K. H.

1. Entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft hat die Strafkammer nicht gegen die ihr gemäß § 264 Abs. 1 StPO obliegende Kognitionspflicht verstoßen. Die Revisionsführerin macht insoweit geltend, hinsichtlich des Geschehens, dessentwegen das Landgericht die Angeklagte I. H. verurteilt habe, sei auch ihr Sohn angeklagt worden; hierüber habe die Strafkammer nicht entschieden.

Dies trifft ausweislich der Anklageschrift jedoch nicht zu. Die Strafkammer ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass wegen dieser Geldwäschedelikte allein die Angeklagte I. H. angeklagt worden ist. Denn der abstrakte Anklagesatz benennt ausschließlich die Angeklagte als angeschuldigte Person hinsichtlich des in der Anklageschrift als Fall 21 bezeichneten Geschehens. Soweit dieses im konkreten Anklagesatz näher beschrieben wird, ist zwar - wie durchgängig in der gesamten Anklageschrift - von K. H. als „Angeschuldigtem“ die Rede, jedoch lässt die dortige Darstellung des Falls 21 nicht erkennen, dass sich der Strafverfolgungswille der Staatsanwaltschaft auch auf den Angeklagten K. H. erstreckt hat, dieser also insofern gleichfalls wegen Geldwäsche gemäß § 261 StGB angeklagt werden sollte. Ebenso wenig ist dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ein Wille der Staatsanwaltschaft zu entnehmen, den Angeklagten wegen des als Fall 21 bezeichneten Lebenssachverhalts anzuklagen. Dieses enthält vielmehr einen als „rechtliche Würdigung“ bezeichneten Teil, in dem die hinsichtlich dieses Lebenssachverhalts identifizierten Rechtsfragen ausschließlich in Bezug auf die Angeklagte I. H. erörtert werden.

2. Die von der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den von ihr angefochtenen Freispruch des Angeklagten von dem Tatvorwurf, sich durch den Kauf eines Sportwagens Porsche 911 Turbo S im Sommer 2019 wegen Geldwäsche gemäß § 261 StGB strafbar gemacht zu haben (Fall 6 der Anklageschrift vom 1. Juli 2021), erhobenen Verfahrensrügen dringen aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Januar 2023 dargelegten Gründen nicht durch.

3. Der Freispruch des Angeklagten von diesem Tatvorwurf hält entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Diesem obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen; seine aufgrund der Hauptverhandlung gewonnene Überzeugung ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. Die Schlussfolgerungen des Tatgerichts brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre. Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei oder verneint es die Verwirklichung eines bestimmten Straftatbestandes, weil es vorhandene Zweifel nicht hat überwinden können, ist dies vom Revisionsgericht deshalb in aller Regel hinzunehmen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 29 f.; Urteile vom 11. März 2021 - 3 StR 316/20, NStZ 2022, 161 Rn. 11; vom 14. Januar 2021 - 3 StR 124/20, NStZ-RR 2021, 113, 114).

Das Revisionsgericht kann die tatrichterliche Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler hin überprüfen. Solche liegen in sachlichrechtlicher Hinsicht vor, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht berücksichtigt, naheliegende Schlussfolgerungen nicht erörtert oder einzelne Beweisanzeichen nur isoliert bewertet worden sind und die gebotene umfassende und erschöpfende Gesamtwürdigung aller Beweisergebnisse unterblieben ist. Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung liegen ferner vor, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen ein Denkgesetz oder gesicherten Erfahrungssatz verstößt oder wenn das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. August 2022 - 3 StR 359/21, NJW 2023, 89 Rn. 17 f.; Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 29 f.; Urteile vom 11. März 2021 - 3 StR 316/20, NStZ 2022, 161 Rn. 12; vom 13. Oktober 2020 - 1 StR 299/20, NStZ-RR 2021, 24; vom 30. Juli 2020 - 4 StR 603/19, NStZ 2021, 116 Rn. 6).

b) Hieran gemessen lässt der Teilfreispruch keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten erkennen.

aa) Nach der zur Tatzeit gültigen Fassung des § 261 StGB waren geldwäschetaugliche Vortaten, aus denen der Gegenstand einer Geldwäsche herrühren konnte, lediglich die in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aF abschließend aufgeführten Katalogtaten (vgl. Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 261 Rn. 5; MüKoStGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 37 ff.). Die Strafkammer hat zwar (rechtsfehlerfrei) festgestellt, dass es sich bei dem Bargeld in Höhe von 158.000 €, mit dem der Angeklagte das Fahrzeug bezahlte, zum größten Teil um Erlöse aus Straftaten handelte, weil er über kein reguläres Einkommen verfügte, sondern Sozialleistungen bezog. Zudem hatte er sein aus einer größeren Erbschaft im Jahr 2004 resultierendes Vermögen bereits für den Erwerb anderer hochpreisiger Sportwagen weitgehend ausgegeben, so dass der noch vorhandene Rest der Erbschaft zur Finanzierung des Fahrzeugkaufs im Sommer 2019 bei weitem nicht ausreichte. Das Landgericht hat indes nicht festzustellen vermocht, dass es sich bei den rechtswidrigen Vortaten, mit denen sich der Angeklagte den Großteil des zum Fahrzeugerwerb verwendeten Geldes verschafft hatte, um Katalogtaten des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aF handelte. Insbesondere hat es nicht festgestellt, dass der Angeklagte das Geld durch - von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aF erfasste (vgl. Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 261 Rn. 5; MüKoStGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 40, 42) - Betäubungsmitteldelikte erlangt hatte. Es hat deshalb gemäß § 2 Abs. 1 StGB das Tatzeitrecht zur Anwendung gebracht, weil der Angeklagte sich nach diesem nicht strafbar gemacht hat, während nach der gegenwärtigen Fassung des § 261 StGB generell rechtswidrige Taten als Vortaten ausreichen (Fischer, StGB, 70. Aufl., § 261 Rn. 11; BeckOK StGB/Ruhmannseder, 58. Ed., § 261 Rn. 10), so dass die aktuelle Gesetzesfassung nicht milder ist als die zur Tatzeit geltende (vgl. § 2 Abs. 3 StGB).

Hiergegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Für eine Verurteilung nach der bis zum 17. März 2021 geltenden Fassung des § 261 StGB ist zwar nicht erforderlich, dass eine geldwäschefähige Vortat in konkreten Einzelheiten festgestellt werden kann, so dass Täter und Teilnehmer der Vortat ebenso wenig bekannt sein müssen wie Tatort, Tatzeit und Tatmodalitäten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538; MüKoStGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 52). Es reicht aus, wenn sich aus den festgestellten Umständen in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung eine Katalogtat des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aF ergibt; einem bestimmten Katalogtatbestand muss die Vortat zudem nicht zugeordnet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 149; Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538; Urteile vom 28. Januar 2003 - 1 StR 393/02, BGHR StGB § 261 Vortat 1; vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 165; MüKoStGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 51). Es muss aber nicht nur ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden können, dass der Gegenstand der Geldwäsche legal erlangt wurde, sondern auch, dass er aus einer Nichtkatalogtat stammt, die keine taugliche Vortat der Geldwäsche darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 149; Beschlüsse vom 21. Januar 2016 - 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538; vom 10. November 1999 - 5 StR 476/99, wistra 2000, 67). Zu letzterem hat sich die Strafkammer in beanstandungsfreier Weise nicht in der Lage gesehen. Ihre Beweiswürdigung zu der Feststellung, dass eine Herkunft des Bargelds für den Kauf des Sportwagens aus einer Katalogtat des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aF nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar gewesen sei, lässt keinen Rechtsmangel erkennen.

Zwar hat die Strafkammer Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass der Angeklagte schon vor dem Jahr 2020 in Betäubungsmittelhandel verstrickt war. Sichere diesbezügliche Feststellungen hätten aber, so das Landgericht, nicht getroffen werden können, weil der Angeklagte sich insofern nicht eingelassen und der gesondert verfolgte Kurierfahrer zum Zeitraum vor 2020 keine konkreten Angaben gemacht habe. Wenngleich der Kurierfahrer allgemein von gemeinsamen Fahrten mit dem Angeklagten zur Beschaffung von Betäubungsmitteln in den Niederlanden ab 2019 gesprochen habe, hätten Roamingdaten aus dem sichergestellten Mobiltelefon des Kuriers keine Hinweise auf solche Fahrten vor dem Kauf des Porsche 911 erbracht, während die Auswertung des Gerätes ergeben habe, dass dieser zwischen Anfang Januar und November 2020 fast 30 Roaming-SMS aus den Niederlanden erhalten habe. Von dem Kurierfahrer als mögliche Betäubungsmittelabnehmer des Angeklagten benannte Personen hätten von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Zudem seien größere Bargeldeinzahlungen auf das Girokonto der Angeklagten I. H., die auf regelmäßige Erlöse des Angeklagten aus Betäubungsmittelgeschäften hindeuteten, erst ab dem Jahr 2020 zu verzeichnen gewesen. Die sichere Feststellung dahin, dass der Angeklagte umfangreiche Einnahmen aus Betäubungsmittelgeschäften erzielte, lasse sich daher erst für die Zeit ab Anfang 2020 treffen. Diese Beweiswürdigung zeigt weder Lücken oder Widersprüche auf, noch bietet sie einen Anhalt dafür, dass die Strafkammer überhöhte Anforderungen an ihre Überzeugungsbildung gestellt hat. Entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft ist nicht zu besorgen, sie habe bei ihrer Würdigung außer Betracht gelassen, dass der Angeklagte im Jahr 2009 wegen umfangreichen Betäubungsmittelhandels zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurde, zumal dieser Umstand und die sichere Feststellung, dass er ab Anfang 2020 in großem Ausmaß mit Drogen handelte, für sich genommen keine tragfähigen Indizien dafür sind, dass er auch in der Zeit vor dem Erwerb des Pkw Porsche 911 im Sommer 2019 erhebliche Einnahmen aus Rauschmittelgeschäften erzielte, die in den Fahrzeugkauf einflossen.

Ohne Erfolg moniert die Staatsanwaltschaft, die Beweiswürdigung sei lückenhaft, weil das Landgericht nicht erörtert habe, der Angeklagte habe in der Zeit vor dem Erwerb des Pkw zu Unrecht Sozialleistungen bezogen, so dass ein gewerbsmäßiger Betrug zum Nachteil der Bundesagentur für Arbeit als geldwäschetaugliche Vortat gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a StGB aF hätte in den Blick genommen werden müssen. Hierfür bestand kein Anlass. Denn die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, dass die vom Angeklagten bezogenen Sozialleistungen in vollem Umfang aufgewendet wurden, um seinen allgemeinen Lebensunterhalt zu bestreiten und Unterhaltszahlungen für eine Tochter zu erbringen. Danach ist nicht ersichtlich, dass er das Fahrzeug mit den Leistungen finanzierte.

bb) Ergänzend hat das Landgericht den Teilfreispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Geldwäsche damit begründet, es hätten keine Verschleierungshandlungen des Angeklagten beim Erwerb des Pkw Porsche 911 Turbo S festgestellt werden können.

(1) Diese Erwägung trifft jedenfalls im Ausgangspunkt zu: Da es sich bei den rechtswidrigen Taten, durch die das zum Kauf des Fahrzeugs verwendete Geld erlangt wurde, ausweislich des Ergebnisses der Beweisaufnahme um vom Angeklagten selbst begangene Delikte handelte, wäre eine Geldwäschestrafbarkeit, wenn eine Herkunft des Geldes aus (konkreten) Betäubungsmittelstraftaten (oder einer anderen Katalogtat gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aF) des Angeklagten nachweisbar und damit seine diesbezügliche Strafverfolgung möglich gewesen wäre, allein in Form einer sogenannten Selbstgeldwäsche gemäß § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB aF beziehungsweise § 261 Abs. 7 StGB nF in Betracht gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167 Rn. 28; Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538, 539). Eine solche war und ist aber nur strafbar, sofern der Täter den aus einer eigenen rechtswidrigen Vortat herrührenden Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268 Rn. 23; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 261 Rn. 21, 68 f.; LK/Krause, StGB, 13. Aufl., § 261 Rn. 7). Eine Verschleierung liegt vor bei einem irreführenden Vorgehen, das darauf abzielt, dem Geldwäschegegenstand den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest die wahre Herkunft zu verbergen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268 Rn. 23; Urteile vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150; vom 27. Juli 2016 - 2 StR 451/15, BGHR StGB § 261 Abs. 1 Verschleierung 1 Rn. 22; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 261 Rn. 14; LK/Krause, StGB, 13. Aufl., § 261 Rn. 7; MüKoStGB/ Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 74, 135).

(2) Die Urteilsfeststellungen lassen es zumindest fraglich erscheinen, ob der Angeklagte die rechtswidrige Herkunft des Großteils des Kaufgeldes für das Fahrzeug bei dessen Erwerb verschleierte.

Das Landgericht hat darin, dass der Angeklagte das Fahrzeug komplett mit Bargeld (in Höhe von 158.000 €) bezahlte, keine Verschleierungshandlung erblickt, zumal eine derart große Bargeldzahlung gerade den Anschein erwecke, dass es sich um inkriminiertes Geld handele. Die Beweisaufnahme hat ausweislich der Urteilsgründe keinen Hinweis darauf ergeben, dass der Angeklagte jenseits dessen bei dem Kauf des Fahrzeuges und damit dem Inverkehrbringen des bemakelten Geldes verschleiernd agierte, etwa durch falsche Angaben gegenüber der Verkäuferseite über die Herkunft des Bargelds. Der für den Verkäufer, der persönlich an dem Geschäft nicht beteiligt war, als Vertreter tätig gewordene Mitarbeiter einer Kfz-Tuningwerkstatt hat in der Hauptverhandlung bekundet, sich an Einzelheiten der Kaufabwicklung nicht zu erinnern. Anhaltspunkte dafür, dass der gesondert Verfolgte Kurierfahrer, auf dessen Namen das Fahrzeug zugelassen wurde, schon bei dem Erwerb - etwa als formeller Käufer - zu Täuschungszwecken in Erscheinung trat, hat die Strafkammer nicht gewinnen können. Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Verfahrensrügen darauf abhebt, das Fahrzeug sei nicht auf den Angeklagten, sondern auf den Kurier zugelassen worden, der auch die Kraftfahrzeugsteuer bezahlt habe, und sie ferner geltend macht, die Haftpflichtversicherungsbeiträge seien von diesem und der Angeklagten I. H. entrichtet worden, werden keine Indizien für Verschleierungshandlungen beim Erwerb des Fahrzeuges, also beim Inverkehrbringen des inkriminierten Kaufgeldes, benannt. Eine Verschleierungsaktivität ist aber nur dann relevant, wenn sie mit dem tatsächlichen Inverkehrbringen des Geldwäschegegenstandes zusammenfällt (MüKoStGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 137). Die Zulassung des Pkw als solche stellt schon deshalb keine hier potentiell relevante Geldwäschehandlung dar, weil das Fahrzeug, sollte es wegen des Erwerbs mit inkriminiertem Geld selbst ein bemakelter Gegenstand geworden sein, dadurch nicht in den Verkehr gebracht wurde. Daher hat es weder weiterer Beweisaufnahmen noch näherer Erörterungen in den Urteilsgründen zu den Umständen der Zulassung des Fahrzeugs und der Bezahlung von Abgaben und Versicherungsbeiträgen bedurft.

(3) Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer eine Verschleierung des Angeklagten im Sinne des § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB aF tragfähig verneint hat. Denn bereits der Umstand, dass die (teilweise) Herkunft des Kaufgeldes für den Porsche aus einer Katalogtat des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aF nicht feststellbar gewesen ist, trägt den Teilfreispruch.

4. Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten hinsichtlich der ihn betreffenden Einziehungsentscheidung der Strafkammer geltend macht, hat sie teilweise Erfolg.

a) Allerdings dringt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Vorbringen, der Betrag der angeordneten erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen bezüglich des aus rechtswidrigen Taten des Angeklagten herrührenden Kaufpreisanteils für den Sportwagen Porsche 911 Turbo S sei zu niedrig bemessen worden, nicht durch. Die hierzu erhobene Inbegriffsrüge gemäß § 261 StPO, mit der eine unterbliebene Berücksichtigung weiterer im Vorfeld des Fahrzeugkaufs aus der Erbschaft getätigter Ausgaben bemängelt wird, bleibt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg. Die Sachrüge der Staatsanwaltschaft deckt insofern keinen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf.

b) Als zum Vorteil des Angeklagten rechtsfehlerhaft erweist sich hingegen, dass das Landgericht von einer - zwingenden - Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB hinsichtlich der Erlöse aus den beiden urteilsgegenständlichen Betäubungsmittelverkäufen des Angeklagten abgesehen hat. Der Angeklagte hat aus dem Betäubungsmittelverkauf im September 2020 einen Erlös in Höhe von 3.600 € und aus dem im November 2020 einen Betrag in Höhe von 18.000 €, mithin insgesamt 21.600 € erlangt, die hätten eingezogen werden müssen.

Entgegen der Auffassung der Strafkammer ist rechtlich unerheblich, ob das Geld beziehungsweise dessen Wert, sollte der Angeklagte es später in einer seine Strafbarkeit wegen Geldwäsche begründenden Weise verwendet haben, als Tatobjekt dieser Geldwäsche (vgl. § 261 Abs. 7 Satz 1 StGB aF) nicht der Einziehung unterläge, weil der Angeklagte es in einer keine Vereitelung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB darstellenden Weise im Zuge der Geldwäschehandlung verwendete. Für die Zulässigkeit der Einziehung eines Tatertrages ist ohne Relevanz, ob und inwieweit der Täter diesen zu einem späteren Zeitpunkt als Tatmittel oder Tatobjekt einer anderen Straftat nutzte und insofern eine Einziehung des Gegenstandes in Bezug auf diese neuerliche Straftat nach § 74 Abs. 1 oder 2 StGB möglich wäre.

c) Ebenfalls nicht tragfähig abgelehnt hat die Strafkammer eine erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB hinsichtlich der vom Angeklagten auf Konten seiner Mutter eingezahlten Geldbeträge, des zum Kauf des Pkw Mercedes AMG A45 aufgewendeten Betrages sowie des an den Handwerker als Lohn für erbrachte Renovierungsleistungen gezahlten Bargelds, soweit nicht in diesen Summen die aus den urteilsgegenständlichen Betäubungsmittelverkäufen erlangten 21.600 € enthalten waren. Auch insofern erweist sich die Einziehungsentscheidung als zum Vorteil des Angeklagten rechtlich defizitär.

Denn bei diesen Geldern handelte es sich um Erträge aus nicht näher feststellbaren Betäubungsmitteldelikten des Angeklagten. Die Begründung der Strafkammer, über eine Einziehung des Wertes dieser Taterträge dürfe, weil der Angeklagte durch deren spätere Verwendung (auch) eine Geldwäsche begangen habe, nur im Rahmen eines Verfahrens wegen Geldwäsche entschieden werden, geht fehl. Insofern wird Bezug genommen auf die Darlegungen oben unter IV. 4. b) zu den Erträgen des Angeklagten aus den urteilsgegenständlichen Betäubungsmitteltaten. § 261 Abs. 7 Satz 1 StGB aF sperrt nicht die Anwendung des § 73a Abs. 1 StGB im Rahmen der Verurteilung wegen einer anderen Anlasstat und in Bezug auf Erträge aus Betäubungsmitteldelikten oder sonstigen Straftaten, nur weil diese Erträge später Gegenstand einer Geldwäsche wurden. Die von der Strafkammer für ihre gegenteilige Rechtsauffassung in Anspruch genommene Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182; vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268) gibt für eine solche Annahme nichts her.

Allerdings wäre Voraussetzung für eine erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in Bezug auf die Geldbeträge, um die es hier geht, dass diese zum Zeitpunkt zumindest einer der Anlasstaten, also der drei urteilsgegenständlichen Betäubungsmitteldelikte des Angeklagten, gegenständlich in seinem Vermögen vorhanden waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 - 3 StR 132/23, juris; vom 20. Dezember 2022 - 4 StR 221/22, wistra 2023, 209 Rn. 6; Urteil vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, NJW 2023, 460 Rn. 36; Beschluss vom 8. März 2022 - 3 StR 238/21, NZWiSt 2022, 404 Rn. 14; Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 312/21, juris Rn. 12; Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - 5 StR 327/21, juris Rn. 3; vom 5. Oktober 2021 - 3 StR 294/21, juris Rn. 5; vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Wertersatz 1 Rn. 13; vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20, BGHR StGB § 73c nF Anwendungsbereich 1 Rn. 8 ff.; vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20, juris Rn. 7). Dies ist zwar nach den Urteilsgründen für das Geld, das der Angeklagte für den Kauf des Pkw Mercedes AMG A45 aufwendete, und für die Beträge, die er vor seiner ersten Betäubungsmitteltat auf Konten seiner Mutter einzahlte, zu verneinen, kann aber auf der Basis der (bisherigen) Feststellungen nicht für die Gesamtheit der hier in Rede stehenden Beträge ausgeschlossen werden, so dass auch insofern über die Einziehung neu befunden werden muss.

d) Die bislang zur Einziehung getroffenen Feststellungen werden von den hier dargelegten Rechtsfehlern zum Vorteil des Angeklagten nicht berührt. Sie haben daher insgesamt Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind auch zu Ungunsten des Angeklagten möglich, soweit sie den bisherigen nicht widerstreiten.

V. Revision der Angeklagten I. H.

1. Die Strafkammer hat die Angeklagte auf der Basis einer beanstandungsfreien Beweiswürdigung frei von Rechtsfehlern der Geldwäsche für schuldig befunden, indes das Konkurrenzverhältnis der drei Fälle unzutreffend beurteilt.

a) Gegen die von ihr getroffene Feststellung, dass die Bargeldeinzahlungen des Angeklagten auf ein Girokonto der Angeklagten, das Geld, das aus dem Verkauf des Pkw Mercedes AMG A45 erlöst wurde, sowie die 70.000 € Bargeld, mit dem die Angeklagte Renovierungsarbeiten an dem neu erworbenen Haus bezahlte, aus rechtswidrigen Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten herrührten, ist nichts zu erinnern. Der Angeklagte ging keiner regulären Erwerbstätigkeit nach und bezog Sozialleistungen. Seine größere Erbschaft aus dem Jahr 2004 hatte er spätestens im Sommer 2019 vollständig verbraucht. Jedenfalls im Jahr 2020 handelte er in erheblichem Ausmaß mit Drogen, wie nicht nur die urteilsgegenständlichen Betäubungsmitteldelikte zeigen, sondern in Bezug auf weitere Taten unter anderem durch Bekundungen des Kurierfahrers belegt wird. Hinweise auf anderweitige (illegale) Gelderwerbsquellen des Angeklagten hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Daher beruht die die Schlussfolgerung der Strafkammer, dass die Gelder aus Betäubungsmittelverkäufen herrührten, auf einer tragfähigen Grundlage.

Die Bemakelung des Kaufgeldes für den Pkw Mercedes AMG A45 setzte sich an diesem fort, weil das Fahrzeug vollständig mit Erlösen aus Drogengeschäften bezahlt wurde. Daher rührten die 28.000 €, die aus dem Weiterverkauf des Pkw erzielt wurden, im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB ebenfalls aus Betäubungsmitteldelikten des Angeklagten her. Objekt der Geldwäsche kann auch ein Gegenstand sein, der nach einem oder mehreren Austauschvorgängen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (als Surrogat) an die Stelle des ursprünglichen Gegenstandes getreten ist, der unmittelbar aus der Vortat herrührte (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20, NJW 2022, 1028 Rn. 59; Beschluss vom 10. Januar 2019 - 1 StR 311/17, NStZ-RR 2019, 145; Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150; Urteil vom 27. Juli 2016 - 2 StR 451/15; BGHR StGB § 261 Abs. 1 Verschleierung 1 Rn. 20; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 261 Rn. 15 ff.; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 261 Rn. 10 f.; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 261 Rn. 5; LK/Krause, StGB, 13. Aufl., § 261 Rn. 11; MüKoStGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 56 ff.; BeckOK StGB/Ruhmannseder, 58. Ed., § 261 Rn. 15 ff.).

Die aus Erträgen aus Betäubungsmittelgeschäften resultierenden Anteile der Kontoguthaben waren durchgängig wirtschaftlich erheblich, so dass die Kontoguthaben zu keinem Zeitpunkt wegen eines wirtschaftlich lediglich völlig unerheblichen Anteils mit inkriminierter Herkunft ihre Eigenschaft als taugliche Geldwäschegegenstände verloren (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20, BGHR StGB § 261 Abs. 7 Gegenstand 1 Rn. 60; Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268 Rn. 24; Urteile vom 15. August 2018 - 5 StR100/18, NZWiSt 2019, 148, 150; vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167 Rn. 25; Beschluss vom 20. Mai 2015 - 1 StR 33/15, NJW 2015, 3254 Rn. 5 f.; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 261 Rn. 20; MüKoStGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 63; BeckOK StGB/Ruhmannseder, 58. Ed., § 261 Rn. 18 ff.).

Sowohl das aus den Bargeldeinzahlungen und der Kaufpreisüberweisung für den Pkw resultierende Kontoguthaben als auch die 70.000 € Bargeld waren daher geeignete Objekte von Geldwäschetaten im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB. Dies gilt nicht nur für die seit dem 18. März 2021 in Kraft befindliche Gesetzesfassung (§ 261 StGB nF), sondern auch für die Fassung des Geldwäschetatbestandes, die zur Tatzeit und bis zum 17. März 2021 galt (§ 261 StGB aF) und nach der nur abschließend aufgeführte Katalogtaten geldwäschetaugliche Vortaten waren. Denn zu diesen gehörten gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB aF i.V.m. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG sowie § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b StGB aF Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (vgl. Schönke/Schröder/ Hecker, StGB, 30. Aufl., § 261 Rn. 5; MüKoStGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 40, 42). Gegenstand einer Geldwäsche können zudem nicht nur Sachen, sondern alle Vermögenswerte sein, auch Bankguthaben (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150; Urteil vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167 Rn. 23, 25; Beschluss vom 20. Mai 2015 - 1 StR 33/15, NJW 2015, 3254 Rn. 4; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 261 Rn. 10; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 261 Rn. 4; MüKoStGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 35; LK/Krause, StGB, 13. Aufl., § 261 Rn. 10).

b) Die Angeklagte verschaffte sich die gemäß einer Absprache mit ihrem Sohn und mit ihrem Wissen auf ihr Girokonto eingezahlten beziehungsweise überwiesenen Geldbeträge, von deren deliktischer Herkunft sie von Anbeginn an Kenntnis hatte, im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 StGB aF, § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StGB nF und verwahrte sie im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 StGB aF, § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 1 StGB nF (vgl. BGH, Urteile vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150; vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167 Rn. 23) (Tat 1 der Angeklagten I. H. ; Fall II. 3. b) der Urteilsgründe).

Dadurch, dass die Geldbeträge später in die Zahlung des Kaufpreises für das von ihr erworbene Haus einflossen, verwendete die Angeklagte das bemakelte Geld für sich im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 StGB aF und § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 StGB nF (vgl. BGH, Urteile vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150; vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167 Rn. 24) (Tat 2 der Angeklagten I. H. ; Fall II. 3. c) der Urteilsgründe).

Das Bargeld in Höhe von 70.000 €, das die Angeklagte nach der Verhaftung ihres Sohnes am 9. Dezember 2020 in ihrem Besitz hatte und mit dem sie im Zeitraum vom 12. Dezember 2020 bis 12. Februar 2021 einen befreundeten Handwerker entlohnte, wurde von ihr zumindest für sich verwendet im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 StGB aF und § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 StGB nF (vgl. BGH, Urteile vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150; vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167 Rn. 24) (Tat 3 der Angeklagten I. H. ; Fall II. 3. d) der Urteilsgründe).

c) Auch die Beweiswürdigung zum Vorsatz der Angeklagten hält der materiellrechtlichen Nachprüfung stand. Für eine Strafbarkeit genügt sowohl nach der alten als auch der aktuellen Fassung des § 261 StGB ein Eventualvorsatz (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2021 - 5 StR 339/20, NZWiSt 2021, 360, 361; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 261 Rn. 51; MüKoStGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 103; BeckOK StGB/Ruhmannseder, 58. Ed., § 261 Rn. 50). Dabei reicht es, wenn sich der Vorsatz auf Umstände bezieht, aus denen sich, soweit es um § 261 StGB aF geht, in groben Zügen bei richtiger rechtlicher Bewertung, die der Täter nur laienhaft erfasst haben muss, eine rechtswidrige Katalogtat (§ 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aF) beziehungsweise, sofern es § 261 StGB nF anbelangt, eine rechtswidrige Tat (§ 261 Abs. 1 StGB nF) als Vortat ergibt; auf Einzelheiten einer konkreten Vortat oder einen bestimmten Vortäter braucht sich der Tatvorsatz nicht zu erstrecken (vgl. zur alten Gesetzesfassung BGH, Urteile vom 29. April 2021 - 5 StR 339/20, NZWiSt 2021, 360, 361; vom 13. November 2019 - 5 StR 409/19, NStZ-RR 2020, 80, 81; Beschluss vom 26. Juli 2018 - 3 StR 626/17, wistra 2019, 235 Rn. 14; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 261 Rn. 26; s. ferner Fischer, StGB, 70. Aufl., § 261 Rn. 51; MüKoStGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 104; BeckOK StGB/Ruhmannseder, 58. Ed., § 261 Rn. 51). Das Landgericht hat entgegen dem Vorbringen der Revision der Angeklagten tragfähig belegt, dass sie die Herkunft der Geldbeträge, auf die sich ihre Geldwäschetaten bezogen, aus rechtswidrigen Taten ihres Sohnes, und zwar aus dessen Betäubungsmittelgeschäften, bereits zum Zeitpunkt ihrer Erlangung jedenfalls für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Die Strafkammer hat bei ihrer Beweiswürdigung in Rechnung gestellt, dass die Angeklagte nahezu erblindet ist und daher zu visuellen Wahrnehmungen nur sehr eingeschränkt in der Lage war. Das Landgericht hat demgegenüber aus den Umständen, dass ihr Sohn mit ihr in einem Haushalt lebte, seit langem keiner regulären Erwerbstätigkeit nachging, Sozialleistungen bezog, bereits mehrere Jahre Strafhaft wegen Betäubungsmitteldelikten verbüßt hatte und regelmäßig hochpreisige getunte Sportwagen kaufte, den Schluss gezogen, dass die Angeklagte gleichwohl jedenfalls bedingten Vorsatz hinsichtlich der inkriminierten Herkunft der Geldmittel aus Betäubungsmittelgeschäften hatte. Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern, zumal die Urteilsgründe mitteilen, die Angeklagte habe eingeräumt, von diesen Umständen jeweils Kenntnis gehabt zu haben. Da sich die Angeklagte ausweislich des Urteils dahin eingelassen hat, ihr Sohn habe ihr die Kontoauszüge ihrer Giro- und Sparkonten regelmäßig vorgelesen, weil sie die Buchungen und Geldbewegungen kontrollieren wollte, beruht auch die Feststellung, die Angeklagte habe Kenntnis von den Bareinzahlungen ihres Sohnes und der Kaufpreiszahlung für den Pkw Mercedes sowie den daraus resultierenden Guthaben ihrer Konten gehabt, auf einer tragfähigen Beweisgrundlage.

d) Die Strafkammer hat mithin frei von Rechtsfehlern eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Geldwäsche sowohl nach der Tatzeitfassung als auch nach der gegenwärtig geltenden Fassung des § 261 StGB bejaht. Soweit sie gemäß § 2 Abs. 3 StGB in allen Fällen die gegenwärtig geltende Fassung des § 261 StGB als das gegenüber dem Tatzeitrecht mildere Recht zur Anwendung gebracht hat, lässt dies keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen (vgl. insofern BGH, Urteil vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, BGHSt 67, 130 Rn. 9 ff.). Denn sie hat bei ihrem konkreten Gesamtvergleich der Gesetzesfassungen zutreffend darauf abgehoben, dass der Grundstrafrahmen des § 261 Abs. 1 StGB nF, der von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren reicht, für die Angeklagte günstiger ist als der Regelstrafrahmen des § 261 Abs. 1 StGB aF, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsah; zudem hat sie - wodurch die Angeklagte nicht beschwert ist - das Vorliegen besonders schwerer Fälle im Sinne des § 261 Abs. 4 StGB aF und § 261 Abs. 5 StGB nF jeweils verneint und daher den Regelstrafrahmen als für den konkreten Gesamtvergleich der Gesetzesfassungen maßgeblichen Bezugspunkt erachtet (vgl. zum Gebot des konkreten Gesamtvergleichs verschiedener Gesetzesfassungen nach § 2 Abs. 3 StGB BGH, Urteile vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, BGHSt 67, 130 Rn. 12 f.; vom 24. Juli 2014 - 3 StR 314/13, BGHSt 59, 271 Rn. 13; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 2 Rn. 9; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 2 Rn. 28). Zu Recht hat die Strafkammer bei ihrer Beurteilung des milderen Rechts auf die im Raum stehenden Strafrahmen abgehoben und mögliche einziehungsrechtliche Folgen außer Betracht gelassen. Denn bei dem konkreten Gesamtvergleich, für den der Grundsatz der strikten Alternativität verschiedener Gesetzesfassungen gilt, sind zunächst die zulässigen Hauptstrafen miteinander zu vergleichen. Erst wenn sich daraus das mildere Gesetz nicht ergibt, kann es auf Nebenstrafen und Nebenfolgen ankommen. Die Anwendung einer neuen Gesetzesvorschrift ist mithin auch dann geboten, wenn sie gegenüber der zur Tatzeit geltenden die geringere Strafe vorsieht, jedoch eine Einziehung in größerem Umfang gestattet oder gebietet als das Tatzeitrecht (vgl. insofern BGH, Urteil vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, BGHSt 67, 130 Rn. 13 f., 24 ff.).

e) Rechtlich defizitär zum Nachteil der Angeklagten ist jedoch die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Taten 1 und 2 der Angeklagten als zwei zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) stehende Straftaten der Geldwäsche. Denn die Zeiträume der Verschaffung beziehungsweise Verwahrung der Gelder (Tat 1) und deren Verwendung (Tat 2) überschnitten sich teilweise. Zudem dienten die Verschaffung und Verwahrung der Gelder dazu, diese - wie von vornherein von beiden Angeklagten beabsichtigt - später für einen Hauskauf zu verwenden. Daher liegt insoweit eine natürliche Handlungseinheit und nur eine Tat im Rechtssinne vor (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2022 - 2 StR 1/21, juris Rn. 15; Beschlüsse vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182 Rn. 21; vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268 Rn. 24; Urteile vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 151; vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167 Rn. 26; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 261 Rn. 70; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 261 Rn. 36; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 261 Rn. 18; MüKoStGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 142; BeckOK StGB/Ruhmannseder, 58. Ed., § 261 Rn. 75).

Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin, dass die Angeklagte der Geldwäsche in zwei Fällen schuldig ist; § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen.

2. Die Schuldspruchänderung bedingt die Aufhebung der für die Taten 1 und 2 (Fälle II. 3. b) und II. 3. c) der Urteilsgründe) verhängten Einzelstrafen. Dies entzieht der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. Die diesbezüglichen Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen; sie haben daher Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht darf ergänzende Feststellungen treffen, sofern diese den bisherigen nicht widerstreiten.

3. Die Einziehungsentscheidungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

a) Die Strafkammer hat die Einziehungsanordnungen damit begründet, dass der Angeklagten von ihrem Sohn insgesamt 140.950 € unentgeltlich zugewandt wurden, und zwar 34.950 € durch Einzahlungen auf ein Girokonto, 28.000 € als Erlös aus dem Verkauf des Pkw Mercedes AMG A45 sowie 70.000 € und 8.000 € als Bargeld. Davon stammten 21.600 € aus den drei urteilsgegenständlichen Betäubungsmitteltaten des Angeklagten; bei dem Rest handelte es sich um Erträge aus weiteren, indes nicht näher feststellbaren Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten.

b) Damit hat die Angeklagte Taterträge aus verfahrensgegenständlichen Taten ihres Sohnes in Höhe von 21.600 € unentgeltlich erhalten, so dass in dieser Höhe die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Angeklagte als Drittbegünstige gemäß § 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 73c Satz 1 StGB anzuordnen gewesen ist.

c) In Höhe von 119.350 € hat die Angeklagte unentgeltlich Taterträge aus nicht näher konkretisierbaren weiteren rechtswidrigen Taten ihres Sohnes erlangt, so dass insofern die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Angeklagte als Drittbegünstige gemäß § 73a Abs. 1, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 73c Satz 1 StGB auszusprechen gewesen ist.

Für eine solche erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen bei einem Drittbegünstigten ist nicht erforderlich, dass das Erlangte zum Zeitpunkt einer Anlasstat des Angeklagten gegenständlich in dessen Vermögen vorhanden war. Diese Voraussetzung (vgl. hierzu oben III. 2. b) bb)), deren Vorliegen hier fraglich ist (s. oben III. 2. b) cc)), gilt nur für eine erweiterte Wertersatzeinziehung von Taterträgen beim Täter oder Teilnehmer nach § 73a Abs. 1 i.V.m. § 73c Satz 1 StGB. Allein für diese Konstellation ist sie in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - 3 StR 132/23, juris; Urteil vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, NJW 2023, 460 Rn. 36; Beschluss vom 8. März 2022 - 3 StR 238/21, NZWiSt 2022, 404 Rn. 14; Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 StR 312/21, juris Rn. 12; Beschlüsse vom 26. Oktober 2021 - 5 StR 327/21, juris Rn. 3; vom 5. Oktober 2021 - 3 StR 294/21, juris Rn. 5; vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Wertersatz 1 Rn. 13; vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20, BGHR StGB § 73c nF Anwendungsbereich 1 Rn. 8 ff.; vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20, juris Rn. 7; weitergehend nunmehr BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 4 StR 221/22, wistra 2023, 209 Rn. 6: auch für die erweiterte Einziehung des gegenständlich Erlangten selbst); lediglich für diese ist sie aus den Gesetzesmaterialien zu § 73d StGB aF, der Vorgängerregelung des § 73a StGB, ableitbar (vgl. BT-Drucks. 11/6623 S. 8; BT-Drucks. 12/989 S. 24). Es besteht kein Grund, dieses Erfordernis, das ohnehin zunehmend in Frage gestellt wird (vgl. Tschakert, wistra 2022, 309, 314; Wiersch, NStZ 2022, 385, 388 ff.), auf die Fallgruppe der erweiterten Einziehung (des Wertes) von Taterträgen bei einem Drittbegünstigten über den Gesetzeswortlaut hinaus auszudehnen. Denn diese Voraussetzung ist vom historischen Gesetzgeber des § 73d StGB aF - im Übrigen allein für den erweiterten Verfall des Wertersatzes, nicht den erweiterten Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers (vgl. BT-Drucks. 11/6623 S. 6, 8; BT-Drucks. 12/989 S. 24) - ersichtlich postuliert worden, um eine grenzenlose Abschöpfung des Wertes von Taterträgen aus sehr lange zurückliegenden und mit der jetzigen Anlasstat in keiner Beziehung stehenden urteilsfremden Taten zu verhindern, über deren Erträge der Einziehungsbetroffene nicht mehr verfügt (vgl. insofern auch Bittmann, NZWiSt 2022, 406, 407; Zivanic, NZWiSt 2023, 212, 216). Dem berechtigten Anliegen des Gesetzgebers, den erweiterten Wertersatzverfall beziehungsweise die erweiterte Wertersatzeinziehung derart zu limitieren, kann für die Fallkonstellation der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen bei einem Drittbegünstigten gemäß § 73a Abs. 1, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 73c Satz 1 StGB sinnvoll durch die Anforderung entsprochen werden, dass das Taterlangte zum Zeitpunkt einer Anlasstat des Angeklagten, die Gegenstand des betreffenden Strafverfahrens ist, entweder im Vermögen des Angeklagten oder im Vermögen des Drittbegünstigten (noch) gegenständlich vorhanden war. Jedenfalls letzteres war hier der Fall.

d) Die Einziehungsentscheidungen gegen die Angeklagte sind nicht in Bezug auf ihre Geldwäschetaten getroffen worden, sondern rechtsfehlerfrei allein in Bezug auf die Taten ihres mitangeklagten Sohnes und gegen sie als Drittbegünstigte. Daher ist für die Einziehungsanordnungen entgegen der Auffassung der Strafkammer ohne Belang, ob und inwieweit hinsichtlich dieser Gelder gegen die Angeklagte die Einziehung des Wertes von (eigenen) Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in Anwendung des § 261 Abs. 10 StGB nF hätte angeordnet werden können, weil sie diese Beträge durch eigene Geldwäschetaten erlangte (vgl. insofern BGH, Urteil vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, BGHSt 67, 130 Rn. 21 ff.).

VI. Revision der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagte I. H.

1. Der die Angeklagte I. H. betreffende Strafausspruch weist Rechtsfehler auch zu ihrem Vorteil auf.

a) Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer ein gewerbsmäßiges Handeln der Angeklagten verneint und in der Folge die Taten der Angeklagten nicht als besonders schwere Fälle der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 4 StGB aF beziehungsweise § 261 Abs. 5 StGB nF gewertet hat.

aa) Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch eine wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will (BGH, Urteile vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 181; s. auch BGH, Urteil vom 1. Juli 1998 - 1 StR 246/98, BGHR StGB § 261 Strafzumessung 2; Fischer, StGB, 70. Aufl., Vor § 52 Rn. 61; BeckOK StGB/Ruhmannseder, 58. Ed., § 261 Rn. 62). Liegt diese Absicht vor, ist bereits die erste Tat als gewerbsmäßig einzustufen, und zwar auch dann, wenn entgegen der ursprünglichen Intention des Täters keine weiteren Taten begangen werden (vgl. BGH, Urteile vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 151; vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 181; Fischer, StGB, 70. Aufl., Vor § 52 Rn. 61a). Ob gewerbsmäßiges Handeln vorliegt, ist aufgrund einer Würdigung der ursprünglichen Planungen des Täters und seines tatsächlichen Verhaltens während des gesamten relevanten Tatzeitraumes zu beurteilen. Dabei steht die konkurrenzrechtliche Zusammenfassung einzelner Taten zu einer Handlungseinheit und damit einer materiellrechtlichen Tat der Gewerbsmäßigkeit nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 187; Fischer, StGB, 70. Aufl., Vor § 52 Rn. 62).

bb) Hieran gemessen halten die Erwägungen, mit denen die Strafkammer gewerbsmäßiges Handeln verneint hat, der materiellrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat allein darauf abgehoben, dass die Angeklagte von ihrem Sohn keine Vergütung, Belohnung oder eine sonstige finanzielle Gegenleistung für ihr Tätigwerden auf sein Geheiß hin - also für das Zurverfügungstellen ihrer Konten, die Verwendung der von ihrem Sohn veranlassten Gutschriften zur Bezahlung des erworbenen Hauses und die Bezahlung eines Handwerkers - erhielt. Dies greift zu kurz. Denn nach den Feststellungen kam die Angeklagte spätestens zu Beginn des Jahres 2020 mit ihrem Sohn überein, dass dieser wiederholt Einnahmen aus seinen Drogengeschäften auf eines ihrer Girokonten einzahlte, um so Geld für den Erwerb eines Hauses durch die Angeklagte als Käuferin anzusparen. Im Oktober 2020 trat die Angeklagte als Verkäuferin des Mercedes AMG A45 auf und vereinnahmte in Absprache mit ihrem Sohn den inkriminierten Verkaufserlös. Entsprechend dem gemeinsamen, spätestens Anfang 2020 entwickelten Plan der beiden Angeklagten kaufte die Angeklagte Ende 2020 unter Verwendung des aus Betäubungsmitteldelikten herrührenden Vermögens ein Haus; dieses bezahlte sie mit inkriminiertem Bargeld. Diese Umstände liefern deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte, der die vorgenannten Aktivitäten als Eigentümerin des Hauses finanziell zu Gute kamen, von Anbeginn an plante, sich selbst durch wiederholtes Tathandeln über einen längeren Zeitraum hinweg finanzielle Vorteile zu verschaffen. Sie deuten mithin auf ein gewerbsmäßiges Handeln hin (vgl. insofern auch BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 151).

Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei Anlegung der zutreffenden rechtlichen Maßstäbe gewerbsmäßiges Handeln angenommen, in der Folge die Taten der Angeklagten als besonders schwere Fälle gewertet und daher höhere Einzelstrafen sowie eine höhere Gesamtstrafe verhängt hätte. Ob die Taten der Angeklagten als besonders schwere Fälle der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 4 StGB aF beziehungsweise § 261 Abs. 5 StGB nF einzustufen sind, bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.

b) Von dem Ergebnis der Beurteilung des Vorliegens besonders schwerer Fälle im zweiten Rechtsgang hängt ab, ob - im Sinne des Grundsatzes der strikten Alternativität und der gebotenen konkreten Betrachtungsweise - die (weiteren) Rechtsfolgeentscheidungen im erneuten Rechtsgang nach § 261 StGB aF oder § 261 StGB nF zu treffen sind (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, BGHSt 67, 130 Rn. 12 f.; vom 24. Juli 2014 - 3 StR 314/13, BGHSt 59, 271 Rn. 13; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 2 Rn. 9; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 2 Rn. 28). Denn der Strafrahmen für den besonders schweren Fall der Geldwäsche reicht bei beiden Gesetzesfassungen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, so dass bei Annahme besonders schwerer Fälle nicht gemäß § 2 Abs. 3 StGB die - hinsichtlich des Grundstrafrahmens mildere - gegenwärtig geltende Fassung des § 261 StGB, sondern gemäß § 2 Abs. 1 StGB insgesamt das Tatzeitrecht zur Anwendung käme, weil die Strafandrohungen identisch und die Einziehungsregelungen für die Angeklagte günstiger sind als nach neuem Recht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2023 - 3 StR 81/23, juris Rn. 4 mwN; vom 7. Februar 2023 - 3 StR 459/22, juris Rn. 4 mwN).

2. Die Einziehungsentscheidung ist insofern zum Vorteil der Angeklagten I. H. rechtlich defizitär und auf die Sachrüge der Staatsanwaltschaft hin aufzuheben, als die Strafkammer von einer Einziehung des unter anderem mit Erlösen aus Betäubungsmitteldelikten ihres Sohnes erworbenen Hausgrundstückes abgesehen hat. Ob eine solche rechtlich in Betracht kommt, hängt zunächst von der - in einem neuen Rechtsgang zu klärenden - Frage der Anwendung des Tatzeitrechts (§ 261 StGB aF) oder des gegenwärtig geltenden Rechts (§ 261 StGB nF) ab. Sollten im neuen Rechtsgang die Taten der Angeklagten als besonders schwere Fälle im Sinne des § 261 Abs. 4 StGB aF beziehungsweise § 261 Abs. 5 StGB nF gewertet werden, käme - wie dargetan - gemäß § 2 Abs. 1 StGB insgesamt das Tatzeitrecht zur Anwendung. In diesem Fall schiede eine Einziehung des Hausgrundstückes aus Rechtsgründen aus. Denn nach der alten Fassung des § 261 StGB kam die Einziehung eines durch Geldwäsche erlangten Vermögenswerts nur als Tatobjekt in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, BGHSt 67, 130 Rn. 22; vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20, NJW 2022, 1028 Rn. 56; Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, NJW 2019, 533 Rn. 29). Das Hausgrundstück war indes nicht Objekt der von der Angeklagten begangenen Geldwäsche; dies war allein der bemakelte Geldbetrag, der zu dessen Bezahlung aufgewendet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, BGHSt 67, 130 Rn. 23). Sollten die Taten der Angeklagten dagegen nicht als besonders schwere Fälle eingestuft werden, richtete sich die Strafzumessung nach dem Grundstrafrahmen, der in der gegenwärtig geltenden Gesetzesfassung milder ist als nach Tatzeitrecht. Dann käme gemäß § 2 Abs. 3 StGB insgesamt die aktuelle Gesetzesfassung zur Anwendung, die in § 261 Abs. 10 Satz 3 StGB nF einen Vorrang der §§ 73 ff. StGB vor einer Einziehung nach § 74 Abs. 2 StGB anordnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 3 StR 459/22, juris Rn. 7; Urteil vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, BGHSt 67, 130 Rn. 9 ff., 24 ff.). Nach dieser Regelung ist die Immobilie als ein durch die Geldwäsche der Angeklagten erlangter Tatertrag einzuordnen. Sie unterläge dann der (zwingenden) Einziehung nach § 261 Abs. 10 Satz 3 StGB nF i.V.m. § 73 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2022 - 5 StR 372/21, BGHSt 67, 130 Rn. 24). Deshalb muss auch über die Einziehung des Hausgrundstückes neu verhandelt und entschieden werden.

Auf die von der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge kommt es nach dem Vorstehenden nicht an.

3. Die zur Strafzumessung und zur Einziehung getroffenen Feststellungen sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen; sie haben daher Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

VII. Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft

1. Mit ihrer Kostenbeschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO) wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts, der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten K. H. insoweit aufzuerlegen, als dieser freigesprochen worden ist. Dieses Rechtsmittel ist durch die Teilaufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten betrifft, gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2023 - 5 StR 201/23, juris Rn. 9; Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, juris Rn. 63; Beschlüsse vom 23. März 2021 - 1 StR 50/21, juris Rn. 19; vom 18. März 2014 - 3 StR 1/14, juris Rn. 7; KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., § 464 Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 464 Rn. 20). Denn aufgrund der Teilaufhebung ist das zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht gehalten, über die Kosten und Auslagen insgesamt neu zu entscheiden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 464 Rn. 20).

2. Zwar könnte das Formular, mit dem die Staatsanwaltschaft ihre Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt hat, auf den ersten Blick dahin zu verstehen sein, dass sie sich zudem mit einer - zu Gunsten des Angeklagten eingelegten (§ 296 Abs. 2 StPO) - sofortigen Beschwerde gemäß § 8 Abs. 3 StrEG gegen das Unterbleiben einer Entschädigungsgrundentscheidung nach § 8 Abs. 1 StrEG in Bezug auf den Teilfreispruch des Angeklagten und wegen erlittener Untersuchungshaft wendet. Da der vorgedruckte Text des Formulars allerdings dahin geht, es werde sofortige Beschwerde „hinsichtlich der Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen“ eingelegt, eine solche aber nicht ergangen ist und sich die Rechtsmittelbegründungsschrift zwar zur Kostenbeschwerde, nicht aber zu einer Beschwerde nach § 8 Abs. 3 StrEG verhält, ergibt eine verständige Auslegung, dass ein solches Rechtsmittel nicht erhoben worden ist.

VIII.

Soweit das angefochtene Urteil hinsichtlich der Einziehungsentscheidungen und im Strafausspruch betreffend die Angeklagte I. H. aufgehoben wird, bedarf die Sache der erneuten Verhandlung und Entscheidung.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1320

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede